(1) Zur Erfüllung der institutionellen Aufgaben verfügt der Betrieb über ein unbewegliches und bewegliches Vermögen, das sich wie folgt zusammensetzt:
(2) Der Betrieb führt die technischen und Verwaltungsaktivitäten zum Erwerb der Güter gemäß Absatz 1 Buchstabe d) durch. Außerdem führt er im Rahmen der von der Landesregierung delegierten Zuständigkeiten die technischen und Verwaltungsaktivitäten betreffend den Bau, den Umbau, die Renovierung und die außerordentliche und ordentliche Instandhaltung der unbeweglichen Güter im Sinne des Landesgesetzes zur Neuregelung durch.
(3) Die unbeweglichen Güter gemäß Absatz 1 Buchstabe c) bleiben im Eigentum der Gemeinden oder der Bezirksgemeinschaften und werden dem Betrieb zum unentgeltlichen Gebrauch zugewiesen. Aufrecht bleibt die Zuständigkeit der Gemeinden und der Bezirksgemeinschaften für die Bauten und Arbeiten betreffend die genannten unbeweglichen Güter. Die in diesem Absatz genannten unbeweglichen Güter werden, vorbehaltlich der Zustimmung seitens der Landesregierung, von ihrer Zweckbestimmung entbunden, falls sie für die Zwecke des Landesgesundheitsdienstes nicht mehr notwendig sein sollten.
(4) Der Betrieb beschließt außerdem die Aufhebung der Zweckbestimmung seiner beweglichen Güter und Ausstattung in seinem Eigentum, falls sie für die Zwecke des Landesgesundheitsdienstes nicht mehr notwendig sein sollten.