(1) Der Betrieb errichtet einen oder mehrere Ökonomatsdienste, welche die kleinen Ausgaben für Büro und jene für die Betriebsfähigkeit der Ämter besorgen sowie andere bestimmte Aufgaben wahrnehmen, für welche sich dieses Verfahren als das Vorteilhafteste erweist.
(2) Die Ökonomatsdienste verfügen über einen Kassenfonds, der am Beginn des Geschäftsjahres zugeteilt wird und der während desselben Jahres durch unmittelbare Zahlung zugunsten der Dienstbeauftragten nach Vorlage der die Ausgabe betreffenden Dokumentation aufgestockt wird.
(3) Der Betrieb richtet außerdem interne Kassendienste zur Einhebung von besonderen Einkünften ein, für die sich dieses Verfahren als das Zweckmäßigste erweist.
(4) Die Regelung der Aufgaben der Ökonomats- und Kassendienste, der Einrichtungen und operativen Einheiten, in denen sie eingerichtet werden können, der Führungsmodalitäten, der Führung der Bücher sowie der Art der Rechnungslegung wird im Rahmen der Richtlinien, welche die Landesregierung für die Ausarbeitung der Geschäftsordnung der Sanitätsbetriebe genehmigt, vom Betrieb festgelegt. Solange die genannte Regelung nicht erlassen ist, gelten die Bestimmungen, die in den Reglements der einzelnen Betriebe enthalten sind.