(1) Der Betrieb führt eine Magazinbuchhaltung und erlässt die entsprechenden Bestimmungen. Außerdem erlässt er die Bestimmungen für die Magazinverwaltung, wobei die verantwortlichen Verwahrer ernannt und deren Aufgaben, die zu führenden Bücher sowie die regelmäßige Vorlage der Ergebnisse, auch zu Zwecken der Kostenrechnung, bestimmt werden.
(2) Die Magazinbuchhaltung ermittelt Mengen und Werte im Sinne der Richtlinien der allgemeinen Buchhaltung gemäß Artikel 10.