(1) Die Landesregierung erlässt die Richtlinien für die allgemeine Buchhaltung, wobei sie die Kriterien und die Modalitäten, aufgrund derer alle wirtschaftlich und buchhalterisch bedeutsamen Vorkommnisse aufgezeichnet werden müssen, bestimmt.
(2)Die Richtlinien für die allgemeine Buchhaltung regeln im Besonderen: