Kundgemacht im A.Bl. vom 20. November 2001, Nr. 48.
(1) Nachfolgende Akte des Instituts müssen von den beteiligten Körperschaften genehmigt werden:
(2) Die Akte laut Absatz 1 müssen innerhalb von zehn Tagen ab dem Tag, an dem sie beschlossen worden sind, den Präsidenten der Regierungen der Regionen und der autonomen Provinzen übermittelt werden; diese Akte gelten als genehmigt, wenn sich die genannten Regierungen nicht innerhalb von 40 Tagen ab Erhalt der Akte äußern.
(3) Für den Fall, dass über einen Akt Aufklärung verlangt wird, wird die Frist laut Absatz 1 unterbrochen; nach Erhalt der Erklärungen läuft die Frist von neuem.