Kundgemacht im A.Bl. vom 20. November 2001, Nr. 48.
(1) Die Finanzierung des Instituts wird gewährleistet:
(2) Die Finanzierung des Instituts wird außerdem gesichert:
(3) Was die Finanzierungen laut Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Neuordnung betrifft, werden die prozentuellen Anteile an der Finanzierung, die von der Region Venetien, der autonomen Region Friaul-Julisch Venetien und den autonomen Provinzen Bozen und Trient zu tragen sind, nach folgenden Kriterien festgelegt:
(4) Die Prozentanteile der Aufteilung laut Absatz 3 können vom Leitungs- und Planungskomitee laut Artikel 20 nach Maßgabe der Änderung der Parameter laut Absatz 3 ajouriert werden.
Buchstabe d) wurde ersetzt durch Art. 8 Absatz 5 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.