Kundgemacht im A.Bl. vom 20. November 2001, Nr. 48.
(1) Der Veterinärdirektor ist ein Tierarzt, der die erforderliche Fachkompetenz im öffentlichen Veterinärwesen nachweisen kann; er darf das fünfundsechzigste Lebensjahr nicht überschritten haben und muss mindestens fünf Jahre lang eine qualifizierte fachmedizinische Führungsposition in großen oder mittelgroßen öffentlichen oder privaten Strukturen oder in öffentlichen oder privaten Gesundheitseinrichtungen eingenommen haben.
(2) Der Veterinärdirektor leitet die fachmedizinischen Dienste und die Forschungsarbeit; er liefert dem Generaldirektor die obligatorischen Fachgutachten über die einschlägigen Akte.