Kundgemacht im A.Bl. vom 20. November 2001, Nr. 48.
(1) Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, die Richtung für die Tätigkeit des Instituts vorzugeben und deren Koordinierung und Überprüfung vorzunehmen.
(2) Im Einzelnen ist der Verwaltungsrat für folgendes zuständig:
Buchstabe g) wurde ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.