Kundgemacht im A.Bl. vom 20. November 2001, Nr. 48.
(1) Das Institut kann Vereinbarungen oder Verträge abschließen für das Erbringen von Dienstleistungen für Private, für öffentliche oder private Betriebe, Körperschaften, Anstalten, Vereinigungen und Organisationen.
(2) Die Modalitäten, die Kriterien und die Bedingungen für die Durchführung der Aktivitäten laut Absatz 1 von Seiten des Instituts werden vom Leitungs- und Planungskomitee laut Artikel 20 festgelegt; in jedem Fall darf das Institut diese Aktivitäten nur durchführen, wenn zuerst die Erledigung der eigenen institutionellen Aufgaben gewährleistet ist.
(3) Auf Vorschlag des Verwaltungsrates des Instituts genehmigt die Regierung der Region Venetien im Einvernehmen mit der Regierung der autonomen Region Friaul-Julisch Venetien und mit den Regierungen der autonomen Provinzen Bozen und Trient mit eigenem Beschluss die Tarife.