(1)10)
(2) Räume, in denen Einzelhandel betrieben wird, müssen jedenfalls
(3) In Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern ist es möglich, neben der Handelstätigkeit gleichzeitig andere Tätigkeiten auszuüben, welche mit Landesregierungsbeschluß für die Allgemeinheit von besonderem Interesse festgelegt sind.
(4)10)