(1) Ein Handelsensemble besteht aus mehreren Handelsbetrieben in einem einzigen Gebäude. Es handelt sich auch um ein Handelsensemble, wenn sich die einzelnen Handelsbetriebe in verbundenen bzw. angrenzenden Gebäuden befinden und keinen direkten Zugang über eine öffentliche Fläche haben. Es handelt sich auch um ein Handelsensemble, wenn mehrere Handelsbetriebe in einem einzigen Gebäude oder in verbundenen bzw. angrenzenden Gebäuden miteinander verbunden sind oder mit Durchführungsverordnung festgelegte Flächen und Infrastrukturen gemeinsam nutzen und einheitlich führen. 7)
(2)8)9)