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a) Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 71)2)
Neue Handelsordnung

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 29. Februar 2000, Nr. 9.
2)
Dieses L.G. ist im Sinne von Art. 75 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 2. Dezember 2019, Nr. 12 aufgehoben. Siehe insbesondere die Art. 71 (Übergangsbestimmungen) und Art. 72 (Bestimmungen zur Anwendung des Gesetzes) des L.G. vom 2. Dezember 2019, Nr. 12.

Art. 19 (Voraussetzungen für die Ausübung des Handels auf öffentlichem Grund)  delibera sentenza

(1) Die Ausübung des Handels auf öffentlichem Grund erfolgt unter Berücksichtigung der zeitlichen und räumlichen Bedingungen, welche die zuständige Gemeinde festlegt.

(2) Die Ausübung der Tätigkeit laut Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b) kann aus hygienisch-sanitären, verkehrstechnischen oder aus anderen Gründen öffentlichen Interesses oder öffentlicher Ordnung eingeschränkt oder verboten werden. Die von den für die öffentliche Sicherheit zuständigen Organen erlassenen Maßnahmen sind jedenfalls einzuhalten.

(3) Die gesamten Flächen, die für die Ausübung des Handels auf öffentlichem Grund vorgesehen sind, die Kriterien für die Zuteilung von Standplätzen und deren Ausdehnung sowie die Kriterien für die Zuweisung der Flächen, die für Bauern, einzeln oder zusammengeschlossen, die ihre Erzeugnisse anbieten, reserviert sind, werden von der Gemeinde, entsprechend den Kriterien des Landes sowie unter Berücksichtigung allfälliger Vorschriften der baurechtlichen Bestimmungen festgelegt. Die Standplätze können aufgrund der örtlichen Gewohnheiten und Traditionen eine Spezialisierung nach den Warengruppen Lebensmittel, Obst und Gemüse, Bekleidung und Waren, die nicht zum Lebensmittelbereich gehören, haben. Die Inhaber müssen ihr Angebot auf diese Warenbereiche beschränken. Diese Flächen werden aufgrund der wirtschaftlichen Eigenheiten des Gebietes, der Dichte des Verteilungsnetzes und der Nachfragekapazität der Wohn- und der fluktuierenden Bevölkerung festgelegt, um mit den festen Verkaufsstellen und den anderen gebräuchlichen Verteilungsformen, einschließlich der Gaststätten, ein höchstmögliches Maß an Funktionalität und Produktivität des Dienstes am Kunden und ein angemessenes Gleichgewicht zu gewährleisten.

(4) Die Standplatzkonzession gilt für zwölf Jahre. Sie verfällt, wenn die Vorschriften über die durch dieses Gesetz geregelte Tätigkeit missachtet werden oder wenn der Standplatz innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt länger als zwei Monate nicht genutzt wird. Davon ausgenommen sind Ausfälle infolge von Krankheit, Schwangerschaft oder Betreuung eines Invaliden oder einer schwer behinderten Person, die im gemeinsamen Haushalt wohnt, oder im Falle von Teilnahme an einem anderen Markt oder bei mechanischem Schaden oder Unfall am eigenen Fahrzeug oder bei Tod des Inhabers. Eine Abwesenheit gilt auch in folgenden Fällen nicht als unterlassene Nutzung: bei fakultativer Anwesenheit und jedenfalls in den Monaten Dezember, Jänner und Februar sowie in den vier Wochen Ferien, die höchstens in zwei Abschnitte unterteilt werden können. 31)

(5) Mit einer Vorankündigung von mindestens zwölf Monaten kann die Standplatzkonzession ohne Belastung für die widerrufende Körperschaft aus nachgewiesenen Gründen öffentlichen Interesses, die eine Restrukturierung des Marktes zur Folge haben, widerrufen werden. Die Standplatzkonzession und die entsprechende Erlaubnis werden für denjenigen widerrufen, der seine Handelstätigkeit in dem von der Maßnahme betroffenen Warenbereich am kürzesten ausübt, wobei das Besuchsalter allfälliger Vorbesitzer berücksichtigt wird. Die vom Standplatzentzug betroffene Person wird in Ermangelung anderer freier Standplätze automatisch an die erste Stelle – bei mehreren Personen an die unmittelbar nachfolgende Stelle – der Rangordnung für Standplatzanwärter gesetzt. Wird die Standplatzkonzession für mehrere Tage in der Woche widerrufen, so hat die betreffende Person das Recht auf Zuweisung eines anderen im Gemeindegebiet liegenden Standplatzes.32)

(5/bis) Ein und dasselbe Rechtssubjekt darf im Bereich einer Messe oder eines Marktes nicht die Inhaberschaft oder den Besitz von mehr als vier Standplatzkonzessionen haben. Diese werden auf sechs erhöht, falls der Markt oder die Messe mehr als 100 Standplätze vorsieht. 33)

(6)34)

(7) Die Einführung, der Betrieb, die Auflassung der Märkte oder der örtlichen Messen, die Verschiebung des Veranstaltungstermins und die Konzessionsgebühren für den Standplatz werden von der Gemeinde entsprechend den Kriterien des Landes festgesetzt.

(8) Die Behörden für den Denkmal- und für den Landschaftsschutz oder die Gemeindepolizeiordnungen bestimmen die Flächen, welche archäologisch, geschichtlich, kunstgeschichtlich oder landschaftlich wertvoll sind und in denen die Ausübung der von diesem Gesetz vorgesehenen Handelstätigkeit nicht erlaubt ist oder nur mit besonderen Einschränkungen erlaubt werden kann. Im letztgenannten Fall unterliegt die Ausübung der Handelstätigkeit einer Unbedenklichkeitserklärung der Denkmalschutz- und der Landschaftsschutzbehörde; für die Verabreichung von Speisen und Getränken kann die Unbedenklichkeitserklärung nur für mobile Anlagen erteilt werden.

(9) Ohne Erlaubnis des Eigentümers oder des Betreibers ist die Ausübung des Handels laut diesem Gesetz auf Flughäfen, Bahnhöfen und Autobahnen verboten.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 99 del 27.04.2001 - Commercio su aree pubbliche - mercati settimanali - assegnazione di posteggi - divieto del requisito della residenza quale criterio di priorità
31)
Art. 19 Absatz 4 wurde zuerst geändert durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 11. des L.G. vom 16. März 2012, Nr. 7, und später so ersetzt durch Art. 16, Absatz 1, des L.G. 19 Juli 2013, Nr. 11.
32)
Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 16 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
33)
Art. 19 Absatz 5/bis wurde eingefügt durch Art. 16 Absatz 3 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
34)
Art. 19 Absatz 6 wurde aufgehoben durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 12. des L.G. vom 16. März 2012, Nr. 7.
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