(1)Die Handelstätigkeit auf öffentlichen Flächen, die auf einem mit Konzession vergebenen Standplatz oder in Form des Wanderhandels ausgeübt wird, unterliegt der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT), mit der die im Artikel 2 Absatz 2 vorgeschriebenen Voraussetzungen bestätigt werden.25)26)
(2) Die Handelstätigkeit auf öffentlichen Flächen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) unterliegt den Voraussetzungen laut Absatz 1 dieses Artikels und der Zuweisung einer Standplatzkonzession seitens der zuständigen Gemeinde im Rahmen der Verfügbarkeit der Flächen, die für die Stadtviertelmärkte in den baurechtlichen Bestimmungen vorgesehen sind, oder der Flächen, die von der Gemeinde in den Beschlüssen zur Einrichtung einer örtlichen Messe oder eines Marktes festgelegt worden sind. 25)
(3) Vor Aufnahme der Handelstätigkeit gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b) ist der zuständigen Gemeinde Mitteilung zu erstatten, welche Folgendes enthalten muss: die Angabe der ausgeübten Tätigkeit sowie die Erklärung, im Besitz der allfällig erforderlichen Voraussetzungen gemäß Ar-tikel 2 dieses Gesetzes zu sein. 27)
(4) Die Handelstätigkeit auf öffentlichen Flächen kann von natürlichen Personen oder von nach den einschlägigen Rechtsvorschriften errichteten Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften ausgeübt werden. 25)
(5) Die für den Handel auf öffentlichem Grund erteilte Erlaubnis für bestimmte Lebensmittel gemäß den von der Landesregierung mit Beschluß festgelegten Warenlisten berechtigt sowohl zum Verkauf als auch zur Verabreichung derselben, sofern die Voraussetzungen für beide Tätigkeiten gegeben sind. 28)
(6)29)