(1) Unter Handel auf öffentlichem Grund versteht man den Einzelhandel mit Waren und die Verabreichung von Speisen und Getränken auf öffentlichen oder auf privaten, der Gemeinde verfügbaren Flächen, unabhängig davon, ob sie entsprechend ausgestattet und überdacht sind oder nicht. In besonderen Fällen, die mit Durchführungsverordnung zum gegenständlichen Gesetz festgelegt werden, kann die Fläche in der Verfügbarkeit des Unternehmers sein. Diese Erlaubnis wird widerrufen, wenn diese Verfügbarkeit nicht mehr gegeben ist.
(2) Der Handel auf öffentlichem Grund darf betrieben werden
(3) Unter Stadtviertelmärkten versteht man die entsprechend ausgestatteten Flächen, die für die tägliche Handelstätigkeit laut Absatz 1 bestimmt sind.