(1) Unter Einhaltung aller europäischen und staatlichen Bestimmungen im Bereich Methangastankstellen wird die Selbstbetankung von Methangas auch außerhalb der Dienstzeit der Tankstellen zugelassen, sofern die Maßnahmen laut den nachfolgenden Absätzen getroffen werden.
(2) Der Betreiber der Tankstelle übergibt nur jenen Benutzern, die er über die korrekte Verwendung der Selbstbetankungsanlage informiert hat und deren Fahrzeug über alle notwendigen und gültigen Zulassungen verfügt, einen elektronischen Schlüssel, mit dem die Betätigung des „Pre-pay-Systems“ ermöglicht wird. Der ermächtigte Benutzer bestätigt schriftlich den Empfang des elektronischen Schlüssels, den er nur persönlich und für das im Empfangsblatt angegebene Fahrzeug verwenden darf, und übernimmt somit die gesamte Verantwortung über den korrekten Umgang mit diesem Betankungssystem.
(3) Der Benutzer verwendet den elektronischen Schlüssel für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr, und die Erneuerung der Verwendung ist erst möglich, nachdem der Betreiber der Tankstelle festgestellt hat, dass Benutzer und Fahrzeug weiterhin dafür geeignet sind.21)