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a) Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 71)2)
Neue Handelsordnung

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 29. Februar 2000, Nr. 9.
2)
Dieses L.G. ist im Sinne von Art. 75 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 2. Dezember 2019, Nr. 12 aufgehoben. Siehe insbesondere die Art. 71 (Übergangsbestimmungen) und Art. 72 (Bestimmungen zur Anwendung des Gesetzes) des L.G. vom 2. Dezember 2019, Nr. 12.

Art. 16/bis (Bestimmungen über die Preisreduzierung beim Verkauf von Benzin und Dieselöl)   delibera sentenza

(1) Ab 1. Januar 2008 kann die Landesregierung physischen Personen, die Inhaber eines oder mehrerer Fahrzeuge, für welche die Pflicht zur Eintragung in die öffentlichen Register besteht, sind und die in einer der mit Beschluss festgelegten Gemeinden ansässig sind, einen Beitrag zur Reduzierung des Verkaufspreises auf die Treibstoffe Benzin und Dieselöl gewähren. Die Berechnung des Beitrages erfolgt differenziert nach Gemeinden, wobei die Entfernung vom nahest gelegenen Grenzort, der mittels einer öffentlichen Straße erreichbar ist, berücksichtigt wird.

(2) Der Beitrag darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den jeweiligen durchschnittlichen Treibstoffpreisen in den betroffenen Gemeinden und dem Durchschnittspreis, zu dem der Treibstoff im entsprechenden Einzugsgebiet des Nachbarstaates Schweiz oder Österreich erhältlich ist.

(3) Mit Beschluss der Landesregierung, der im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol zu veröffentlichen ist, wird Folgendes festgelegt:

  1. die Gemeinden und der Höchstabstand zur Staatsgrenze, eventuell differenziert nach Zonen, gemäß Absatz 1,
  2. das Ausmaß des Beitrages,
  3. die Vorgangsweise bei der Erhebung der Preise laut Absatz 2,
  4. die Modalitäten für die Inanspruchnahme der Begünstigung, auch unter Verwendung von EDV-Vorrichtungen,
  5. die der Gemeinde delegierten Befugnisse und die diesbezügliche finanzielle Verrechnung,
  6. die Pflichten und Aufgaben des Tankstellenpächters;
  7. die Art der Kontrollen zur korrekten Anwendung der Begünstigungen laut Absatz 1.

(4) Die Nichtbeachtung der Bestimmungen dieses Artikels durch Handlungen, die eine widerrechtliche oder nicht korrekte Nutznießung der vorgesehenen Begünstigungen zur Folge haben, oder durch Nichteinhaltung der Auflagen laut Absatz 3 Buchstabe f) wird mit einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von 250,00 Euro bis 1.500,00 Euro geahndet.

(5) In besonders schwerwiegenden Fällen, bei Rückfälligkeit oder bei wiederholter Übertretung werden der Mindest- und der Höchstbetrag verfünffacht und die zuständige Behörde verfügt die Aussetzung der dem Betroffenen gewährten Begünstigungen für die Dauer eines Jahres oder die Einstellung der Betriebstätigkeit der betreffenden Tankstelle für die Dauer von 60 Tagen.

(6) Für die Überwachung zur Einhaltung dieser Bestimmungen und bei Übertretungen laut diesem Artikel ist die Gemeinde zuständig, in welcher sich die Tankstelle befindet oder die Übertretung begangen wurde. Die Bußgelder fließen der Gemeinde zu. Die Landesverwaltung übt die Kontrolle durch die EDV-Vorrichtungen, die für die Auszahlung der Beiträge laut diesem Artikel eingesetzt werden, aus.

(7) Zur Deckung der Kosten für die Umsetzung der Maßnahmen laut Absatz 1 wird eine Ausgabe von 350.000 Euro zu Lasten des Haushaltes 2007 (HGE 15100) autorisiert. Die Ausgabe, die sich aus der Gewährung der Beiträge laut Absatz 1 sowie aus den entsprechenden Gebarungskosten ergibt, wird ab dem Haushaltsjahr 2008 auf jährlich 600.000 Euro geschätzt.20)

massimeBeschluss vom 19. Dezember 2011, Nr. 2007 - Beitrag für die Preisreduzierung beim Verkauf von Benzin und Dieselöl (Artikel 16/bis vom Landesgesetz 17. Februar 2000, Nr. 7)
massimeBeschluss vom 17. Dezember 2007, Nr. 4415 - Festlegung der Kriterien zur Gewährung des Beitrages für die Preisreduzierung beim Verkauf von Benzin und Dieselöl (Artikel 16/bis vom Landesgesetz 17. Februar 2000, Nr. 7) (abgeändert mit Beschluss Nr. 192 vom 28.01.2008, Beschluss Nr. 1065 vom 14.04.2009 und Beschluss Nr. 784 vom 13.10.2020)
massimeBeschluss vom 3. Dezember 2007, Nr. 4120 - Festlegung der Gemeinden der Provinz Bozen, für welche die Preisreduzierung beim Verkauf von Benzin und Dieselöl zutreffen (Art. 16/bis vom Landesgesetz 17. Februar 2000, Nr. 7) (abgeändert mit Beschluss Nr. 522 vom 02.04.2012)
20)
Art. 16/bis wurde eingefügt durch Art. 7 des L.G. vom 19. Juli 2007, Nr. 4.
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