(1) Der Einzelhandel oder die Sammlung von Bestellungen am Wohnsitz des Konsumenten muss im Voraus der Gemeinde mitgeteilt werden, in welcher die die Tätigkeit ausübende Person seit mindestens einem Jahr wohnhaft ist, sofern es sich um eine physische Person handelt, bzw. in welcher das Unternehmen seit mindestens einem Jahr seinen Sitz hat. Die Tätigkeit darf frühestens 30 Tage nach Erhalt der Mitteilung beginnen; in dieser Mitteilung muss der Warenbereich angegeben sein und erklärt werden, dass der Einzelhändler die Voraussetzungen laut Artikel 2 erfüllt.16)
(2) Wenn ein Unternehmen für die Ausübung der Tätigkeit Beauftragte einsetzt, so muß es der Polizeibehörde des Ortes, in welchem es seinen Sitz hat bzw. in welchem sein Inhaber wohnhaft ist, ein Verzeichnis derselben übermitteln. Das Unternehmen ist für die Tätigkeit seiner Beauftragten zivilrechtlich verantwortlich. Diese müssen die moralischen Voraussetzungen laut Artikel 2 erfüllen. Das Unternehmen händigt ihnen einen Ausweis aus, der dem Konsumenten vorzuweisen ist und der ihnen wieder entzogen werden muß, sobald sie die genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. Auch der Inhaber des Unternehmens muß, sofern er die Tätigkeit vor Ort selbst ausführt, den genannten Ausweis mitführen.
(3) Das Vorzeigen und die Erläuterung von Katalogen sowie die Durchführung jeglicher anderen Werbetätigkeit am Wohnsitz des Konsumenten oder in den Räumen, in denen sich der Konsument, auch nur vorübergehend, aus beruflichen oder therapeutischen Gründen, zur Ausbildung oder zur Unterhaltung befindet, unterliegen den Bestimmungen dieses Artikels über die Beauftragten und den Ausweis.