(1) Der Verkauf von Waren an Bedienstete öffentlicher oder privater Körperschaften oder Unternehmen, an Angehörige des Heeres oder an Mitglieder von Konsumgenossenschaften und privaten Vereinen sowie der Verkauf in Schulen und Krankenhäusern an Personen, die über das entsprechende Zugangsrecht verfügen, müssen der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde mitgeteilt und in Räumen durchgeführt werden, die nicht für die Öffentlichkeit und auch nicht von einer öffentlichen Straße aus zugänglich sind.
(2) Die Tätigkeit darf nach einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung beginnen. In dieser Mitteilung muß erklärt werden, daß die Person, die das Geschäft leiten soll, die Voraussetzungen laut Artikel 2 erfüllt und daß die Normen über die Eignung der Räume berücksichtigt wurden. Außerdem müssen der Warenbereich, die Lage und die Verkaufsfläche angegeben sein.