(1) Die in Schaufenstern, am Ladeneingang oder in unmittelbarer Nähe davon, auf öffentlichem Grund oder auf Verkaufsständen ausgestellten Waren müssen mit dem Verkaufspreis versehen sein, der auf einem Schild oder auf andere Weise deutlich lesbar und gut sichtbar angebracht werden muß.
(2) Wenn mehrere gleiche oder gleichwertige Waren gemeinsam ausgestellt werden, so darf dafür ein einziges Schild verwendet werden. In Selbstbedienungsläden oder -abteilungen sind für alle ausgestellten Waren die Preise auszuschildern.