(1)4)
(2) Wer eine Handelstätigkeit ausüben will, muß die in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz beschriebenen moralischen und, im Lebensmittelsektor, auch die erforderlichen beruflichen Voraussetzungen erfüllen. Die Aufnahme von Lehrlingen unterliegt jedenfalls dem Besitz spezifischer beruflicher Voraussetzungen. Darüber hinaus können bei Vorhandensein spezifischer beruflicher Voraussetzungen höhere Förderungen zur Unterstützung des Betriebes gewährt werden.