(1) Dieses Gesetz berücksichtigt die besondere Autonomie, welche der Provinz Bozen vom vereinheitlichten Text der Verfassungsgesetze über das mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, genehmigte Sonderstatut von Trentino-Südtirol zuerkannt wurde. Dieses Gesetz regelt den Handelssektor unter Berücksichtigung des geomorphologischen Aufbaus Südtirols, des Reichtums an Natur-, Landschafts- und Umweltressourcen sowie der besonderen Siedlungsstruktur im ländlichen Raum. In diesem Umfeld muß sich das Verteilungsnetz mit seinen unterschiedlichen Dienstleistungsangeboten ausgeglichen entwickeln; ausschlaggebend ist dabei die wirtschaftliche und soziale Bedeutung der Klein- und Mittelbetriebe, die zugunsten der Bewohner und Gäste für eine qualitativ hochstehende und flächendeckende Verbreitung des Angebots sorgen.
(2) Die Ziele der Handelsordnung sind:
(3) Im Sinne dieses Gesetzes versteht man unter:
(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für: