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c) Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 61)
Abänderung des Landesgesetzes vom 6. Dezember 1983, Nr. 48, 2) betreffend "Lehrpläne, Stundentafeln und Prüfungsordnung für die Mittelschule in der Provinz Bozen" und andere Bestimmungen zur Schulordnung

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 29. Februar 2000, Nr. 9.
2)
Aufgehoben durch Art. 26 Absatz 2 Buchstabe b) des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5.

Art. 2 (Rechtsstatus des Inspektions-, Direktions- und Lehrpersonals)

(1) Zum Zwecke der Verwirklichung des Grundsatzes des muttersprachlichen Unterrichtes im Sinne des Artikels 19 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, wird für den Zugang zu den Landesstellenplänen der Inspektoren, Direktoren und Lehrer der deutschsprachigen und italienischsprachigen Schule - mit Ausnahme der Stellenpläne für den Unterricht der zweiten Sprache - der Nachweis verlangt, dass die Lehrbefähigung in der Unterrichtssprache der entsprechenden Schule erworben wurde. Das Personal, welches die Lehrbefähigung nicht in der Unterrichtssprache der entsprechenden Schule erworben hat, muss eine eigene Prüfung über die Kenntnisse der entsprechenden Unterrichtssprache bestehen. Die Prüfungsinhalte, die sich auf die Schulordnung und auf die besonderen didaktisch-methodischen Erfordernisse beziehen, werden vom zuständigen Landesschulamt festgelegt.

(2) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 kommen auch für jene zur Anwendung, die sich um einen befristeten Lehrauftrag bewerben. Die Bewerber ohne Lehrbefähigung müssen die obgenannte Prüfung ablegen, sofern die Unterrichtssprache der Oberschule, an der sie die Abschlussprüfung abgelegt haben, nicht der Unterrichtssprache der Schule entspricht, an der sie unterrichten werden.

(2/bis) Die Zweitsprachlehrpersonen haben eine eigene Prüfung über die Kenntnis der zu unterrichtenden Sprache abzulegen, sofern sie nicht die Lehrbefähigung in der Unterrichtssprache oder die staatliche Abschlussprüfung der Oberschule in jener Sprache abgelegt haben, in der sie unterrichten werden. 3)

(3) Die Bestimmungen laut Artikel 12 Absatz 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, bleiben aufrecht.

(4) Zu den Landesstellenplänen des Lehrpersonals der Fremdsprachen in den Schulen jeder Art und Stufe haben auch Bewerber anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union Zugang, deren Muttersprache der zu unterrichtenden Fremdsprache entspricht. In diesem Falle muss die angemessene Kenntnis der Unterrichtssprache der entsprechenden Schule von einer bei den Landesschulämtern errichteten Kommission festgestellt werden. Die Bestimmungen laut Artikel 12 Absatz 6 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, bleiben aufrecht.

(5) Die Lehrpersonen der zweiten Sprache, Deutsch beziehungsweise Italienisch, der Grund- und Sekundarschule können an Wettbewerben für Inspektoren und Direktoren der deutschsprachigen beziehungsweise italienischsprachigen Schulen teilnehmen.

(6)4)

3)
Art. 2 Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 20. Juni 2016, Nr. 14.
4)
Ändert den Art. 48 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 9.
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