In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

c) Landesgesetz vom 29. Juni 2000, Nr. 121)
Autonomie der Schulen

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 11. Juli 2000, Nr. 29.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Unter Beachtung der Grundsätze von Artikel 19 des Autonomiestatutes gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für die Grundschulsprengel, die Mittel- und Oberschulen sowie Kunstschulen staatlicher Art des Landes, die nachfolgend als Schulen bezeichnet werden.

(2) Die Schulen, die den staatlichen Schulen gleichgestellt sind, und die gesetzlich anerkannten Schulen passen innerhalb der in Artikel 2 Absatz 4 genannten Frist ihre Schulordnung im Einklang mit den eigenen Zielsetzungen den Bestimmungen dieses Gesetzes an, und zwar hinsichtlich der Festlegung der Curricula, der didaktischen und organisatorischen Autonomie, der Autonomie der Forschung, der Schulentwicklung, der Schulversuche und der Erneuerungsinitiativen.

(3) Die Ordnung der Landeskindergärten orientiert sich an den in diesem Gesetz definierten Grundsätzen der Autonomie der Schulen.

Art. 2 (Autonomie der Schulen)   delibera sentenza

(1) Den Schulen wird Rechtspersönlichkeit zuerkannt. Sie besitzen im Sinne der Bestimmungen dieses Gesetzes Autonomie in den Bereichen Didaktik, Organisation, Forschung, Schulentwicklung, Schulversuche, Verwaltung und Finanzen.

(2) Die autonomen Schulen sind verantwortlich für die Festlegung und Verwirklichung ihres Bildungsangebotes. Zu diesem Zweck arbeiten sie auch mit anderen Schulen und mit den lokalen Körperschaften zusammen. Dabei sollen sie die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten der Person mit den allgemeinen Zielen des Schulsystems in Einklang bringen.

(3) Die Autonomie der Schulen gewährleistet die Lehrfreiheit und die kulturelle Vielfalt und kommt wesentlich in der Planung und Durchführung von Erziehungs-, Bildungs- und Unterrichtsmaßnahmen zum Ausdruck; diese haben die Persönlichkeitsentwicklung zum Ziel und berücksichtigen hierzu das jeweilige Umfeld, die Erwartungen der Familien sowie die Eigenart der Beteiligten; sie sind darauf ausgerichtet, deren Bildungserfolg nach den Leitlinien und allgemeinen Zielen des Bildungssystems zu garantieren und die Wirksamkeit des Lehrens und Lernens zu erhöhen.

(4) Die Rechtspersönlichkeit und die Autonomie werden den Schulen mit Dekret des Landeshauptmanns mit Wirkung vom 1. September 2000 zuerkannt.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 32 del 28.01.2005 - Ricorso avverso la mancata promozione alla classe superiore - legittimazione passiva solo del rappresentante legale dell'istituto

Art. 3 (Schulgrößen)          delibera sentenza

(1) Die Schulen sollen optimale Größen erreichen, um die wirksame Umsetzung der Autonomie zu garantieren. Im Rahmen einer Planung, die darauf abzielt, das Recht auf Unterricht durch effiziente gebietsmäßige Verteilung des Bildungsangebotes zu fördern, soll die Schulgröße den Schulen längerfristige Stabilität sowie die Fähigkeit verleihen, sich mit der örtlichen Gemeinschaft auseinanderzusetzen und mit ihr zusammenzuarbeiten; sie soll die Schüler und Schülerinnen in eine Schulgemeinschaft mit vielseitigen Bildungsangeboten eingliedern, die geeignet sind, Lernfähigkeit und Sozialkompetenz der Schüler und Schülerinnen bestmöglich zu entfalten.

(2) Die Landesregierung legt nach Anhören des Landesschulrates die Schulgrößen fest, die für die Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit und der Autonomie vorausgesetzt werden, sowie die notwendigen Ausnahmen, um zu garantieren, dass auch Schüler und Schülerinnen unter schwierigen geographischen Bedingungen oder in sprachlichen Sondersituationen vom Recht auf Bildung Gebrauch machen können. Die Landesregierung legt auch die Mindestgrößen der Schulstellen und Außensektionen der Schulen aller Schulstufen fest.2)

(3) Unter Berücksichtigung der gemäß Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhören des Landesschulrates und der Bezirksgemeinschaften genehmigt und erneuert die Landesregierung in fünfjährigen Abständen den Verteilungsplan der Schulen, wobei sie die örtlichen Gegebenheiten und sozio-ökonomischen Bedingungen, die speziellen Lehrpläne, die bestehenden Schulstrukturen und vor allem die Bevölkerungsdichte jeder einzelnen Sprachgruppe mit ihren besonderen Merkmalen und sozio-kulturellen Bedürfnissen beachtet. Bei der Erstellung des Verteilungsplanes können auch schulübergreifende Einheiten errichtet werden, die je nach Notwendigkeit Kindergärten, Grundschulen, Mittelschulen und Oberschulen betreffen. Der Verteilungsplan für die ladinischen Schulen wird nach Anhören der Versammlung der Bürgermeister der ladinischen Ortschaften, anstelle der Bezirksgemeinschaften, genehmigt.

(4) 3)

massimeBeschluss vom 12. April 2022, Nr. 255 - Schulverteilungsplan der Schulsprengel der ladinischen Ortschaften für den Fünfjahreszeitraum 2022/23 - 2026/27
massimeBeschluss vom 8. Februar 2022, Nr. 88 - Verteilungsplan der deutschsprachigen Schulen für den Fünfjahreszeitraum 2022/2023 - 2026/2027
massimeBeschluss vom 9. März 2021, Nr. 211 - Verteilungsplan des Bildungsangebots und der ladinischen Oberschulen für den Fünfjahreszeitraum 2020/21– 2024/25
massimeBeschluss vom 3. November 2020, Nr. 849 - Änderung des Beschlusses der Landesregierung Nr. 964 vom 19.11.2019, Schulverteilungsplan der italienischsprachigen Schulen der Provinz Bozen für den Fünfjahreszeitraum 2020/2021 – 2024/2025
massimeBeschluss vom 19. November 2019, Nr. 964 - Schulverteilungsplan der italienischsprachigen Schule der Provinz Bozen für den Fünfjahreszeitraum 2020/2021 – 2024/2025 (siehe auch Beschluss Nr. 849 vom 03.11.2020)
massimeBeschluss vom 31. Juli 2018, Nr. 757 - Vergabe von Führungs- und Direktionsaufträgen zur Besetzung von Direktionen der Grund-, Mittel- und Oberschulen (abgeändert mit Beschluss Nr. 293 vom 28.04.2020)
massimeBeschluss Nr. 2673 vom 24.07.2006 - Kriterien für die Erstellung der Verteilungspläne der Schulen staatlicher Art im Sinne von Art. 3 des Landesgesetzes Nr. 12 vom 29. Juni 2000
massimeBeschluss Nr. 43 vom 13.01.2003 - Kriterien für die Bildung der Klassen und die Erstellung des Plansolls in der Berufsbildung
2)
Art. 3 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 22 Absatz 3 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5.
3)
Art. 3 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 26 Absatz 2 Buchstabe f) des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5.

Art. 4 ( Dreijahresplan des Bildungsangebotes )   delibera sentenza

(1)Jede Schule erarbeitet unter Einbeziehung aller Mitglieder der Schulgemeinschaft den Dreijahresplan des Bildungsangebotes. Dieser ist das grundsätzliche Dokument der kulturellen Identität sowie der didaktischen und erzieherischen Ausrichtung der Schule und beinhaltet die curriculare, außercurriculare und organisatorische Planung, welche die einzelnen Schulen im Rahmen ihrer Autonomie vornehmen.

(2)  Der Dreijahresplan stimmt mit den Bildungszielen des jeweiligen Schultyps und der jeweiligen Fachrichtung überein und spiegelt die Bedürfnisse des kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Umfeldes wider. Der Dreijahresplan umfasst und berücksichtigt die verschiedenen Unterrichtsverfahren und nutzt die entsprechenden Fähigkeiten des Schulpersonals.

(3)  Die didaktischen, organisatorischen und projektbezogenen Bedürfnisse, die aus dem Dreijahresplan hervorgehen, gelten als eines der Kriterien für die Zuweisung der Personalressourcen laut Artikel 15.

(4)  Der Dreijahresplan enthält auch die Ziele und die Modalitäten der schulinternen Fortbildungstätigkeiten für das gesamte Personal der autonomen Schule.

(5)  Der Dreijahresplan berücksichtigt die Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und der kontinuierlichen Weiterentwicklung des Bildungsangebotes, die aus den Ergebnissen der internen und externen Evaluation hervorgehen.

(6)  Die Schulführungskraft gibt unter Einbeziehung aller Mitglieder der Schulgemeinschaft die Richtlinien für die Erstellung des Dreijahresplans vor. Das Lehrerkollegium erarbeitet auf dieser Grundlage den Dreijahresplan, der vom Schulrat bis Ende November des Schuljahres vor dem Dreijahresbezugszeitraum genehmigt wird. Der Plan tritt im darauffolgenden Schuljahr in Kraft und kann jährlich bis Ende November angepasst werden.

(7)  Der Dreijahresplan wird auf der Website der Schule veröffentlicht und dort laufend aktualisiert. Die Dreijahrespläne der autonomen Schulen werden zudem auf der Website des jeweiligen Schulamtes veröffentlicht. Damit die Dreijahrespläne für die Schülerinnen und Schüler und deren Familien leichter vergleichbar sind, erteilt das zuständige Schulamt den Schulen Hinweise zu ihrer Gliederung. 4)

massimeBeschluss vom 14. Dezember 2021, Nr. 1083 - Einschreibung in die Grund-, Mittel- und Oberschulen sowie in die Schulen der Berufsbildung
4)
Art. 4 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 20. Juni 2016, Nr. 14.

Art. 5 (Festlegung der Curricula)

(1)5)

(2)  Die Schulen legen in ihrem Dreijahresplan des Bildungsangebotes6) das Pflichtcurriculum für die eigenen Schüler und Schülerinnen fest, indem sie die grundlegenden Pflichtfächer und Tätigkeiten mit frei gewählten Fächern und Tätigkeiten ergänzen. Bei der Erstellung des Curriculums nutzen die Schulen die verschiedenen Möglichkeiten der in Absatz 1 Buchstabe e) vorgesehenen Flexibilität. Für die Schulen der ladinischen Ortschaften bleibt auf jeden Fall die paritätische Verteilung der Fächer auf die Unterrichtssprachen Italienisch und Deutsch aufrecht.

(3) Das gemäß Absatz 2 erstellte Curriculum erlaubt der einzelnen Schule ihr Bildungsangebot nach Klassenzügen, Klassen und Schülergruppen zu differenzieren und so den Schülern und Schülerinnen und Familien Wahlmöglichkeiten anzubieten. Dafür sollen die beruflichen Fähigkeiten des Lehrpersonals im funktionalen Plansoll der Schule optimal genutzt werden.

(4) Das Curriculum der jeweiligen Schule kann auch im Einvernehmen mit der Landesberufsschule definiert werden sowie die Teilnahme an Projekten vorsehen, die von der Europäischen Union sowie von Körperschaften im In- und Ausland angeboten und finanziert werden.

(5) Curriculare Neuerungen oder Änderungen am bereits eingeführten Curriculum müssen die Erwartungen der Schüler und Schülerinnen und Familien im Hinblick auf den Abschluss des gewählten Studienganges berücksichtigen.

5)
Art. 5 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 4 Buchstabe a) des L.G. vom 24. September 2010, Nr. 11.
6)
In Art. 5 Absatz 2 wurde der Begriff "Schulprogramm" durch den Begriff "Dreijahresplan des Bildungsangebotes" ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 20. Juni 2016, Nr. 14.

Art. 6 (Didaktische Autonomie)   delibera sentenza

(1) Unter Beachtung der Lehrfreiheit, der Erziehungsfreiheit der Familien und der allgemeinen Zielsetzungen des Schulsystems setzen die Schulen im Sinne von Artikel 5 die allgemeinen und die spezifischen Ziele in Lernwege um, die das Recht aller Schüler und Schülerinnen auf Bildung und Erziehung gewährleisten. Sie erkennen und nutzen die Unterschiede, fördern die Fähigkeiten jedes Einzelnen, indem sie alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den Bildungserfolg zu erreichen.

(2) Die didaktische Autonomie betrifft die freie und planmäßige Auswahl von Unterrichtsverfahren, Medien, Organisationsformen, Unterrichtszeiten und jede weitere Initiative, die Ausdruck von Planungsfreiheit ist, einschließlich des Angebots von Wahlfächern und fakultativen Fächern.

(3) Die Unterrichtszeiten der einzelnen Fächer und Tätigkeiten werden so eingeteilt, dass sie der Eigenart des Studienganges wie auch dem Lernrhythmus und der Arbeitsweise der Schüler und Schülerinnen bestmöglich entsprechen. Zu diesem Zweck können die Schulen alle Flexibilitätsformen, die sie für zweckmäßig erachten, anwenden; unter anderem können sie

  1. das Jahresstundenkontingent der einzelnen Fächer und Tätigkeiten in Blöcke gliedern,
  2. die Dauer der Unterrichtseinheiten abweichend von den Unterrichtsstunden festlegen und im Rahmen des Pflichtcurriculums laut Artikel 5 über die Verwendung der restlichen Zeiten bestimmen,
  3. individuelle Lernwege anbieten, um dem allgemeinen Grundsatz der Integration der Schüler und Schülerinnen in die Klasse und in die Gruppe nachzukommen, vor allem auch in Bezug auf Schüler und Schülerinnen mit Behinderung,
  4. Lernangebote vorsehen, um besonders begabte Schüler und Schülerinnen zu fördern,
  5. Gruppen mit Schülern und Schülerinnen aus der gleichen Klasse oder aus verschiedenen Klassen, auch anderer Jahrgangsklassen bilden,
  6. Fächer zu Fächerbereichen und Fächerkombinationen zusammenlegen.

(4) In Ausübung der didaktischen Autonomie sorgen die Schulen außerdem für das Angebot von Nachhol- und Stützmaßnahmen wie auch für Vorbeugemaßnahmen gegen den frühzeitigen Schulabbruch.

(5) Die Schulen ergreifen auch zweckmäßige Initiativen, um die pädagogische, didaktische und organisatorische Kontinuität sowie die Schul- und Berufsberatung zu fördern und zu unterstützen.

(6) Das Lehrerkollegium legt im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen die Modalitäten und Kriterien der Schüler- und Schülerinnenbewertung fest.

(7) Die Richtlinien für die Anerkennung von Schulguthaben und für das Aufholen von Rückständen der einzelnen Schüler und Schülerinnen werden vom Lehrerkollegium bestimmt, wobei auf die spezifischen Ziele laut Artikel 5 und auf die Notwendigkeit geachtet wird, Übertritte zwischen den verschiedenen Studiengängen zu erleichtern, die Integration von Bildungssystemen zu fördern sowie die Übergänge zwischen Schule, Berufsschule und Arbeitswelt zu unterstützen.

(8) Außerdem werden vom Lehrerkollegium Kriterien erstellt für die Anerkennung von Bildungsguthaben, die Tätigkeiten des erweiterten Bildungsangebotes oder von den Schülern und Schülerinnen frei durchgeführte, ordnungsgemäß überprüfte und belegte Aktivitäten betreffen.

massimeBeschluss vom 28. November 2017, Nr. 1313 - Rahmenrichtlinien des Landes für die deutschsprachige Grund- und Mittelschule – Änderungen
massimeBeschluss Nr. 755 vom 16.03.2009 - Richtlinien für die Durchführung von mehrtägigen Betriebserkundungen und Praktika an den deutschsprachigen und ladinischen Mittel- und Oberschulen
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 446 del 21.12.2005 - Istruzione pubblica - organi collegiali degli istituti scolastici - criteri di valutazione delgi alunni
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 32 del 28.01.2005 - Ricorso avverso la mancata promozione alla classe superiore - legittimazione passiva solo del rappresentante legale dell'istituto
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 499 del 22.11.2004 - Rappresentanza legale del minore - raggiungimento della maggiore età in corso di giudizio - istruzione pubblica - giudizio di non ammissione agli esami finali - iniziative di integrazione e di sostegno
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 414 del 27.09.2004 - Organi collegiali degli istituti scolastici - collegio dei docenti - determinazione dei criteri generali di valutazione degli alunni - consigli di classe - giudizio di non promozione privo di motivazione

Art. 7 (Organisatorische Autonomie)  delibera sentenza

(1) Die organisatorische Autonomie soll Flexibilität und Vielfalt ermöglichen, um die Effizienz und Wirksamkeit der Schulen zu sichern, die Ressourcen und Strukturen bestmöglich zu nutzen, neue Technologien einzuführen und das örtliche Umfeld in die Schule miteinzubeziehen.

(2)  Die Schulen wenden, auch was den Einsatz der Lehrpersonen betrifft, jene Organisationsformen an, die unter Berücksichtigung der von den Kollektivverträgen vorgesehenen Bestimmungen den allgemeinen und spezifischen Zielen einer jeden Schulart oder Fachrichtung am besten entsprechen. In der einzelnen Schule können die Lehrpersonen in den verschiedenen Klassen auf Grund der im Dreijahresplan des Bildungsangebotes7)  vorgesehenen Unterrichtsverfahren und Organisationsformen auf unterschiedliche Art und Weise eingesetzt werden.

(3) Die Anpassungen des Schulkalenders werden vom Schulrat nach den Erfordernissen des Dreijahresplanes des Bildungsangebotes8)  und unter Beachtung der von der Landesregierung erlassenen Bestimmungen beschlossen.9)

(4) Der Stundenplan des gesamten Curriculums wie auch jener der einzelnen Fächer und Tätigkeiten wird flexibel, auch im Rahmen einer mehrwöchigen Planung, eingeteilt. Aufrecht bleiben die Jahresstundenkontingente der einzelnen obligatorischen Fächer und Tätigkeiten und die Verteilung der Unterrichtsstunden auf fünf Wochentage, außer die Landesregierung ermächtigt die Verteilung der Unterrichtsstunden auf sechs Wochentage. 10)

(5) Jede Schule gibt sich mit Beschluss des Schulrates eine eigene interne Schulordnung und sieht darin auch die Anwendung der Dienstleistungsgrundsätze vor.

massimeBeschluss vom 23. Januar 2012, Nr. 75 - Kindergarten- und Schulkalender (abgeändert mit Beschluss Nr. 210 vom 13.02.2012)
massimeBeschluss Nr. 1510 vom 08.06.2009 - Richtlinien für die Durchführung von unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen in den Schulen staatlicher Art
7)
In Art. 7 Absatz 2 wurde der Begriff "Schulprogramm" durch den Begriff "Dreijahresplan des Bildungsangebotes" ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 20. Juni 2016, Nr. 14.
8)
In Art. 7 Absatz 3 wurde der Begriff "Schulprogramm" durch den Begriff "Dreijahresplan des Bildungsangebotes" ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 20. Juni 2016, Nr. 14.
9)
Art. 7 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
10)
Art. 7 Absatz 4 wurde zuerst geändert durch Art. 18 Absatz 2 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, und später so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 13. Juli 2012, Nr. 13.

Art. 8 (Autonomie der Forschung, der Schulentwicklung und der Schulversuche)   delibera sentenza

(1) Die Autonomie der Forschung, der Schulentwicklung und der Schulversuche wird im Rahmen der didaktischen und organisatorischen Autonomie ausgeübt und soll die Qualität des Bildungsangebotes durch die Unterstützung von Innovationen und Schulversuchen weiterentwickeln.

(2) Die Schulen üben für sich allein oder im Schulverbund die Autonomie der Forschung, der Schulentwicklung und der Schulversuche aus, indem sie die kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Umfeldes berücksichtigen; sie sind im Besonderen zuständig für:

  1. Untersuchungen im Bereich der Planung und Bewertung,
  2. die interne berufliche Fortbildung des Personals,
  3. die methodische und fachliche Innovation,
  4. die Vertiefung der mannigfachen Bedeutung der Informations- und Kommunikationstechnologien sowie deren Verwendung im Bildungsprozess,
  5. die pädagogische Dokumentation und deren Verbreitung innerhalb der Schule,
  6. den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Unterrichtsmaterialien.

(3) Zwecks Anerkennung der Studientitel genehmigt das Land im Einvernehmen mit dem Unterrichtsministerium Erneuerungsvorhaben der einzelnen Schulen, die Änderungen an den gemäß Artikel 5 festgelegten Studienordnungen zum Gegenstand haben.

(4) Im Sinne der Zielsetzungen dieses Artikels fördern und verstärken die Schulen den Austausch von Unterlagen und Informationen, indem sie auf eigene Kosten mit anderen Schulen wie auch mit der Landesverwaltung und den Pädagogischen Instituten sowie mit dem "Centro europeo dell'educazione - Istituto nazionale per la valutazione del sistema dell'istruzione", dem "Istituto nazionale di documentazione per l'innovazione e la ricerca educativa", den Universitäten und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen des In- und Auslandes zusammenarbeiten.

(5)11)

massimeBeschluss vom 14. März 2023, Nr. 222 - Unterrichtsfach „Bewegung und Sport“ an den ladinischen Grundschulen – Pilotversuch
massimeBeschluss Nr. 3257 vom 09.09.2002 - Kriterien und Modalitäten einer einmaligen Rückerstattung für die Anschaffung von Hard- und Software an das Lehrpersonal der Schulen staatlicher Art, gemäß Artikel 8, Absatz 5 des Landesgesetz vom 29. Juni 2000, Nr. 12 in geltender Fassung
11)
Art. 11 Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 4 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19, und später aufgehoben durch Art. 10 Absatz 4 Buchstabe b) des L.G. vom 19. August 2021, Nr. 9.

Art. 9 (Schulverbund)   delibera sentenza

(1) Durch Vertrag können sich Schulen zu einem Schulverbund zusammenschließen, um institutionelle Zielsetzungen auf Grund vereinbarter Projekte gemeinsam zu verwirklichen.

(2) Der Vertrag kann Unterrichtstätigkeiten, Untersuchungen, Schulentwicklung, Schulversuche, interne Fortbildung, Verwaltung, Organisation sowie die Beschaffung von Gütern und Diensten zum Gegenstand haben; er kann auch den zeitweiligen Austausch von Lehrpersonen zwischen den Schulen vorsehen. Die Modalitäten werden bei den Kollektivverhandlungen festgelegt.

(3) Der Vertrag wird vom Schulrat genehmigt. Falls er didaktische Tätigkeiten, Forschung, Schulentwicklung und Schulversuche oder interne Fortbildung zum Inhalt hat, ist er auch vom Lehrerkollegium der betreffenden Schulen für den Teil gutzuheißen, der in die Kompetenz des Kollegiums fällt.

(4) Das funktionale Plansoll laut Artikel 15 der am Schulverbund beteiligten Schulen kann so festgelegt werden, dass es möglich ist, Personal, das nachweislich besondere Erfahrungen und Fähigkeiten besitzt, mit Organisations- und schulübergreifenden Koordinierungsaufgaben sowie mit der Führung von Werkstätten zu betrauen.

(5) Im Schulverbundsvertrag werden die Befugnisse des Organs, das für die Verwaltung der Ressourcen und die Erreichung der Projektziele verantwortlich ist, und die personellen und finanziellen Ressourcen, die von den einzelnen Schulen bereitgestellt werden, festgelegt.

(6) Die Schulen können, sowohl einzeln als auch im Schulverbund, Verträge mit Universitäten, mit Körperschaften, Unternehmen, Vereinigungen oder mit einzelnen Fachleuten, die einen Beitrag zur Umsetzung besonderer Ziele leisten können, abschließen.

(7) Die Schulen können außerdem Verträgen und Vereinbarungen zustimmen, um an Bildungsprojekten auf lokaler, staatlicher und internationaler Ebene teilzunehmen.

(8)  Die Schulen können Konsortien bilden oder öffentlichen wie auch privaten Konsortien beitreten, um Bildungsaufgaben zu erfüllen, die dem eigenen Dreijahresplan des Bildungsangebotes12)  entsprechen.

massimeBeschluss vom 22. Juli 2014, Nr. 895 - Aufnahme des Lehrpersonals der Grund-, Mittel- und Oberschulen – ergänzende Bestimmungen
12)
In Art. 9 Absatz 8 wurde der Begriff "Schulprogramm" durch den Begriff "Dreijahresplan des Bildungsangebotes" ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 20. Juni 2016, Nr. 14.

Art. 10 (Erweiterung des Bildungsangebotes)  delibera sentenza

(1) Im Rahmen der organisatorischen und didaktischen Autonomie können die Schulen, entweder einzeln, im Schulverbund oder zu Konsortien zusammengeschlossen, ihr Bildungsangebot unter Beachtung des kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen örtlichen Umfeldes erweitern. Diese zusätzlichen Bildungsangebote, die den Zielsetzungen der Schule entsprechen müssen, sind gemäß den Bestimmungen der Absätze 2, 3, 4 und 5 an die eigenen Schüler und Schülerinnen, an Jugendliche im Schulalter und an Erwachsene gerichtet. Die Initiativen sehen auch die Nutzung der Einrichtungen und Technologien außerhalb der Unterrichtszeit, Beziehungen zur Arbeitswelt und die Teilnahme an Projekten des Landes, des Staates und der Europäischen Union wie auch öffentlicher Institutionen im In- und Ausland vor.

(2) Die Schulen können die Pflichtcurricula mit fakultativen Fächern und Tätigkeiten ergänzen, wobei sie den Erwartungen der Familien und in der Oberschule auch der Schüler und Schülerinnen entgegenkommen. Die Schulen planen diese Initiativen für ihre eigenen Schüler und Schülerinnen sowie für Jugendliche im Schulalter auch auf Grund von Abkommen mit den Gemeinden, mit anderen Körperschaften, mit Sozial- und Wirtschaftsverbänden, mit Vereinigungen oder mit Privaten.

(3) Die Initiativen für die Erwachsenen sind auf den Erwerb der Studientitel ausgerichtet, die den Fachrichtungen der jeweiligen Schule entsprechen. Genannte Initiativen können auf Grund spezieller Planung auch mit autodidaktischen Methoden und Mitteln und auf persönlich gestalteten Bildungswegen umgesetzt werden. Für die Zulassung zu den Kursen und die Abschlussbewertung dürfen auch in der Arbeitswelt erworbene, ordnungsgemäß dokumentierte Bildungsguthaben, an Landesberufsschulen erworbene Qualifikationen und bestätigte Erfahrungen der Selbstbildung geltend gemacht werden. Das Lehrerkollegium bewertet diese Guthaben für die persönliche Gestaltung des Lernweges, der auch abgeändert oder verkürzt werden kann.

(4) Die Initiativen, die nicht auf die Erlangung der Titel laut Absatz 3 abzielen, müssen den Fachrichtungen der jeweiligen Schule entsprechen und sind gemäß dem Subsidiaritätsprinzip mit den Vorhaben, die von den Weiterbildungsagenturen im Sinne des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, geplant werden, abzustimmen.

(5) Die Schulen können den Eltern der Schüler und Schülerinnen gezielte Informations- und Fortbildungsveranstaltungen anbieten.

massimeBeschluss Nr. 2326 vom 09.07.2007 - Zusammenarbeit zwischen dem Institut für Musikerziehung in deutscher und ladinischer Sprache und den Grund- und Mittelschulen in deutscher und ladinischer Sprache
massimeBeschluss Nr. 2398 vom 14.07.2003 - Errichtung und Durchführung der Mittelschulkurse für Erwachsene

Art. 11 (Verwaltungsautonomie)        delibera sentenza

(1) Die Schulen sorgen für alle Maßnahmen, welche die Schullaufbahn der Schüler und Schülerinnen betreffen; sie regeln unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen die Einschreibungen, den Schulbesuch, die Bestätigungen, die Bewertungen, die Disziplinarmaßnahmen nach den Bestimmungen der Schülercharta. Außerdem regeln sie die Anerkennung der im In- oder Ausland absolvierten Studien zum Zweck ihrer Fortsetzung, die Bewertung der Schul- und Bildungsguthaben sowie der Bildungsrückstände, die Teilnahme an Projekten im In- und Ausland.

(2) Den Schulen werden die Befugnisse in Bezug auf die Verwaltung der Haushaltsmittel und des Vermögens, der Strukturen und Einrichtungen zuerkannt. Mit Durchführungsverordnung werden die Modalitäten und die buchhalterischen Aufgaben festgelegt, welche die Durchführung von Aufträgen und Ankäufen wie auch die Abwicklung des Ökonomatsdienstes regeln.

(3) Mit Wirkung vom 1. September 2000 werden den Schulen alle Befugnisse im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechtes des Lehrpersonals übertragen; ausgenommen sind:

  1. die Erstellung von Ranglisten für die Aufnahme des Lehrpersonals,13)
  2. die Aufnahme des Lehrpersonals mit unbefristetem Dienstverhältnis,
  3. die schulexterne Mobilität und Verwendung des an den Schulen überzähligen Lehrpersonals,
  4. die Genehmigung der Verwendungen und Freistellungen, für welche ein Landeskontingent vorgesehen ist; Abordnungen, Verwendungen und Versetzungen außerhalb des Stellenplans,
  5. die Auszahlung der Bezüge an die Lehrpersonen, Direktoren und Direktorinnen,
  6. die Fürsorge- und Ruhestandsbehandlung der Lehrpersonen, Direktoren und Direktorinnen,
  7. Anerkennung von Diensten und Laufbahnentwicklung.

(4) Die einschlägigen Bestimmungen im Bereich des Disziplinarrechtes des Lehrpersonals bleiben aufrecht.

(5) Die von den Schulen getroffenen Maßnahmen werden fünfzehn Tage nach der Veröffentlichung an der Anschlagtafel der Schule definitiv, außer jene, die Disziplinarmaßnahmen für das Personal und die Schüler und Schülerinnen betreffen. Jeder, der davon betroffen ist, kann innerhalb dieser Frist Einspruch bei dem Organ einlegen, das die Maßnahme erlassen hat. Der Einspruch muss innerhalb dreißig Tagen entschieden werden. Nach Ablauf der Frist ist die getroffene Maßnahme definitiv. Die Maßnahmen werden außerdem nach Entscheidung über den Einspruch definitiv.

massimeBeschluss vom 2. Februar 2024, Nr. 28 - Schulranglisten für die Aufnahme des Lehrpersonals der italienischsprachigen Grund-, Mittel- und Oberschulen der Provinz Bozen
massimeBeschluss vom 14. November 2023, Nr. 987 - Landes- und Schulranglisten für die Aufnahme des Lehrpersonals der Grund-, Mittel- und Oberschulen (siehe auch Beschluss Nr. 28 vom 02.02.2024)
massimeTAR di Bolzano - Sentenza 2 settembre 2009, n. 303 - Istruzione pubblica - personale insegnante - corso concorso - preselezione - illegittima esclusione dalla graduatoria - domanda di risarcimento danni - per perdita di chance - mancanza di prova - liquidazione equitativa del danno - possibilità
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 32 del 28.01.2005 - Ricorso avverso la mancata promozione alla classe superiore - legittimazione passiva solo del rappresentante legale dell'istituto
13)
Art. 11 Absatz 3 Buchstabe a) wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 24. September 2010, Nr. 11.

Art. 12 (Finanzielle Autonomie)     delibera sentenza

(1) Die Einnahmen der Schulen umfassen, soweit sie ihnen nach den einschlägigen Bestimmungen zustehen, folgendes:

  1. die Zuweisungen des Landes,
  2. die Zuweisungen der Gemeinden,
  3. die von der Landesregierung festgelegten Schulgebühren und die Beiträge der Schüler und Schülerinnen,
  4. die Beiträge von anderen Körperschaften und Institutionen, von Unternehmen oder Privaten,
  5. die Einnahmen aus den von den Schulen abgeschlossenen Verträgen oder aus Veräußerungen von verfügbaren Gütern,
  6. Schenkungen, Erbschaften und Legate, Zuwendungen und Spenden,
  7. alle weiteren Einnahmen jeglicher Art.

(2) Bei den Zuweisungen des Landes für die Finanzierung des Schulbetriebes sind ordentliche und ausserordentliche Zuweisungen zu unterscheiden. Die Zuweisungen erfolgen nach den von der Landesregierung festgelegten Kriterien.

(3) Die Landesregierung legt die ordentlichen Zuweisungen nach objektiven Parametern zur Ermittlung des Bedarfs fest und berücksichtigt dabei die Größe und Komplexität der einzelnen Schule.

(4) Die ausserordentlichen Zuweisungen sollen unvorhersehbare Ausgaben decken oder der Umsetzung von besonderen Projekten dienen.

(5) Gemäß ihren Zuständigkeiten sichern das Land und die Gemeinden den Schulen eine Grundausstattung zu, um den ordnungsgemäßen Schulbetrieb zu garantieren.

(6) Die ordentlichen Zuweisungen des Landes werden ohne andere Zweckbindung zugeteilt als jene der vorrangigen Verwendung für die Abwicklung der Unterrichts-, Bildungs- und Beratungstätigkeiten, die jeder Schulart und jeder Fachrichtung eigen sind.

(6-bis) Die von diesem Gesetz geregelten Schulen übernehmen ab 1. Jänner 2017 die zivilrechtliche Buchhaltung und wenden die entsprechenden Bestimmungen an, die im gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, enthalten sind.14)

(6-ter) Mit Durchführungsverordnung werden die Bestimmungen zur Finanzgebarung und zur Buchhaltung der Schulen, unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Absatz 6-bis, sowie die Übergangsbestimmungen zur Übernahme des entsprechenden Buchhaltungssystems festgelegt. 14)

(7) Die Kontrolle über die ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung wird von einem oder mehreren Kollegien ausgeübt, die vom zuständigen Schulamtsleiter ernannt werden. Die Kollegien bestehen aus qualifizierten Landesbediensteten der Verwaltung und Buchhaltung. Kriterien und Arbeitsweise werden mit der Durchführungsverordnung nach Absatz 6-ter festgelegt. 15)

(8)16) 

(9) Im Sinne der Effizienz oder Wirtschaftlichkeit der Verwaltung der finanziellen Mittel kann die Landesverwaltung einzelne Ausgaben für den Schulbetrieb selbst übernehmen. Die Landesregierung legt die Arten dieser Ausgaben fest. Zudem sorgt das Land für die ausserordentliche Instandhaltung der Oberschulen.

(10) An den Schulen werden die Einhebungsberechtigten von der Schulführungskraft ernannt. In der Durchführungsverordnung laut Absatz 6-ter werden Bestimmungen zur Einhebung, zur urteilsgebundenen Jahresabrechnung, zur Einzahlung und zur verwaltungsmäßigen Abrechnung der Einnahmen, die von den Einhebungsberechtigten eingehoben werden, festgelegt. 17)

massimeBeschluss vom 16. Februar 2024, Nr. 56 - Anpassung der Vergütungen der Mitglieder der Organe zur Kontrolle der Verwaltung und Buchhaltung der Schulen
massimeBeschluss vom 30. Januar 2018, Nr. 79 - Widerruf des Beschlusses Nr. 1339/2017 - Richtlinien und Beträge für die Zuweisung von Geldmitteln an die öffentlichen Schulen, Festsetzung der Beiträge zu Lasten der Schüler und der Höchstbeträge für die Beauftragung verwaltungsexterner Personen
massimeBeschluss Nr. 324 vom 06.02.2006 - Schulgebühren für die Oberschulen Südtirols
14)
Art. 12 Absätze 6-bis und 6-ter wurden eingefügt durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
15)
Art. 12 Absatz 7 wurde zuerst geändert durch Art. 8 Absatz 2 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11, und später durch Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12
16)
Art. 12 Absatz 8 wurde aufgehoben durch Art. 23 Absatz 1 Buchstabe e) des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
17)
Art. 12 Absatz 10 wurde hinzugefügt durch Art. 21 Absatz 2 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.

Art. 12-bis (Übernahme von Diensten der Schulen)

(1) Die für den Schulbetrieb erforderlichen Dienste, inbegriffen die Einrichtung, die Führungskosten und die Lehrmittel, wofür bisher die Gemeinden zuständig waren, können aufgrund eines entsprechenden Abkommens mit der Vertretung der Gemeinden laut den Landesbestimmungen über die Finanzen der Gebietskörperschaften zur Gänze oder teilweise vom Land übernommen werden.

(2) In dem in Absatz 1 vorgesehenen Abkommen werden die Bedingungen und die Modalitäten für den Übergang des Personals und der entsprechenden Dienste sowie die Auswirkungen auf die Gemeindenfinanzierung bestimmt.

(3) Der Übergang des Personals der Gemeinden an das Land erfolgt unter Berücksichtigung der im bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vorgesehenen Regelung über die Mobilität zwischen den Körperschaften. Die Landesregierung ist ermächtigt, das Personalkontingent des Landespersonals um die entsprechenden Einheiten zu erhöhen.

(4) Die mit dem Übergang des Personals der Gemeinden und der anderen oben genannten Dienste verbundene Mehrausgabe zu Lasten des Landes wird durch die Minderausgabe für Zuwendungen zu Lasten der Finanzen der Gebietskörperschaften im Sinne von Absatz 1 abgedeckt. Die ausgleichenden Änderungen zwischen Haushaltsgrundeinheiten, welche die Finanzen der Gebietskörperschaften und die Dienste laut Absatz 1 betreffen, sowie die damit verbundenen Änderungen des Gebarungsplanes erfolgen mit Dekret des Landesrates für Finanzen und Haushalt.18)

18)
Art. 12-bis wurde eingefügt durch Art. 9 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.

Art. 13 (Rang und Befugnisse des Schuldirektors und der Schuldirektorin)  delibera sentenza

(1) Gleichzeitig mit der Erlangung der Rechtspersönlichkeit und der Autonomie seitens der einzelnen Schulen werden die betreffenden Schuldirektoren und Schuldirektorinnen, die nach den einschlägigen Bestimmungen den vorgesehenen Weiterbildungskurs besucht haben, als Führungskräfte eingestuft. Der Rang einer Führungskraft wird auf jeden Fall mit Wirkung 1. September 2000 zuerkannt, auch für den Fall, dass die Schulen in Anwendung des ersten Schulverteilungsplanes die Rechtspersönlichkeit erst nach dem Datum laut Artikel 2 Absatz 4 erhalten.19)

(2) Der Direktor oder die Direktorin sorgt für die einheitliche Führung der Schule und ist ihr gesetzlicher Vertreter. Er/sie ist zuständig für die Beziehungen zu den Gewerkschaften. Der Direktor oder die Direktorin ist der/die Vorgesetzte des Personals, das der autonomen Schule von Land und Gemeinden zugewiesen wird.

(3) Der Direktor oder die Direktorin ergreift Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Bildungsprozesse und zur Optimierung der Rahmenbedingungen des Lernens; er/sie fördert das Zusammenwirken der kulturellen, beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Angebote am Schulort und in dessen Umfeld, die Ausübung des Rechts der Schüler und Schülerinnen auf Bildung, des Rechts auf Lehrfreiheit, die auch als Freiheit der Forschung und methodisch-didaktischen Innovation verstanden wird, und des primären Erziehungsrechts der Familien.

(4)  Unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane der Schule hat der Direktor oder die Direktorin autonome Leitungs- und Koordinierungsbefugnisse sowie die Aufgabe, die personellen Ressourcen bestmöglich einzusetzen. In Übereinstimmung mit dem Dreijahresplan des Bildungsangebotes20) , den einschlägigen Vorschriften und den vom Kollektivvertrag festgelegten Grundsätzen und Kriterien weist der Direktor oder die Direktorin dem Schulpersonal die Dienstobliegenheiten zu.

(5) Auf Grund der vom Schulrat beschlossenen allgemeinen Kriterien legt der Schuldirektor oder die Schuldirektorin den Dienstplan der Schule, die Öffnungszeiten für den Parteienverkehr und die Einteilung der vom Kollektivvertrag für das Schulpersonal vorgesehenen Arbeitszeit im Hinblick auf die Erfordernisse des Schulbetriebs und die Bedürfnisse der Ortsgemeinschaft fest.

(6) Der Direktor oder die Direktorin organisiert die Tätigkeiten der Schule nach den Kriterien einer effizienten und wirksamen Bildung. Er/sie ist verantwortlich für die erzielten Ergebnisse, die in Beachtung der Eigenart ihrer Aufgaben bewertet werden.

(7) Der Schuldirektor oder die Schuldirektorin übernimmt die Verwaltungs- und Buchhaltungsbefugnisse des Vollzugsausschusses laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20, unbeschadet der speziellen Befugnisse, die dem verantwortlichen Schulsekretär oder der verantwortlichen Schulsekretärin in diesem Sachbereich zustehen.

(8) Der Schuldirektor oder die Schuldirektorin ist zuständig, die Verwendung von schulischen Räumlichkeiten für ausserschulische Zwecke zu genehmigen. Wird die Benützung der Gebäude und Schulanlagen für ausserschulische Tätigkeiten abgelehnt, ist für die Liegenschaften im Eigentum des Landes eine Beschwerde an den Landesrat für Vermögen und für die übrigen Liegenschaften beim Eigentümer zugelassen, der definitiv darüber entscheidet. Für die Gebäude in Landesbesitz trifft der Landesrat für Vermögen die definitive Entscheidung nach Rücksprache mit den zuständigen Landesräten oder Landesrätinnen.

(9) 21)

(10) 21)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 32 del 28.01.2005 - Ricorso avverso la mancata promozione alla classe superiore - legittimazione passiva solo del rappresentante legale dell'istituto
19)
Absatz 1 wurde ergänzt durch Art. 37 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.
20)
In Art. 13 Absatz 4 wurde der Begriff "Schulprogramm" durch den Begriff "Dreijahresplan des Bildungsangebotes" ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 20. Juni 2016, Nr. 14.
21)
Die Absätze 9 und 10 wurden angefügt durch Art. 38 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2, und später aufgehoben durch Art. 13 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.

Art. 13-bis (Bewertung der Arbeit der Schulführungskräfte)   delibera sentenza

(1) Die Bewertung der Arbeit der Schulführungskräfte orientiert sich an den Zielen und der Umsetzung des Dreijahresplans des Bildungsangebots sowie am Berufsprofil der Schulführungskräfte. Sie besteht aus der Dienstbewertung im Probejahr, aus der jährlichen Dienstbewertung und aus einer umfassenden Dienstbewertung, welche einmal im Laufe des Führungsauftrags vorgenommen wird.

(2) Bei der Ermittlung der Indikatoren für die Bewertung sind folgende Bereiche zu beachten:

  1. Leitungs- und organisatorische Kompetenzen,
  2. Kompetenzen im Bereich der Personalführung und Personalentwicklung,
  3. Beitrag zur Verbesserung des Bildungserfolgs der Schüler und Schülerinnen,
  4. Förderung der Beteiligung und der Zusammenarbeit der Mitglieder der Schulgemeinschaft und der Beziehungen zum sozialen und schulischen Umfeld,
  5. Entwicklungsschritte und -maßnahmen, die sich in Folge der internen und externen Evaluation ergeben.

(3) Die zuständige Schulamtsleiterin oder der zuständige Schulamtsleiter nimmt die Dienstbewertung auf der Grundlage eines Bewertungsvorschlags vor, welcher von einer Schulinspektorin oder einem Schulinspektor oder einem Bewertungsteam erarbeitet wird. Dabei gelten folgende Bestimmungen:

  1. die Dienstbewertung im Probejahr bezieht sich auf das erste Arbeitsjahr und betrifft alle Bereiche laut Absatz 2. Der Bewertungsvorschlag wird von einem Bewertungsteam bestehend aus zwei Schulinspektorinnen oder Schulinspektoren erarbeitet; für die ladinischen Schulen besteht das Bewertungsteam aus einer Schulinspektorin oder einem Schulinspektor und einer Führungskraft des ladinischen Schulamtes,
  2. die jährliche Dienstbewertung hat Prozesscharakter; der Bewertungsvorschlag wird von einer Schulinspektorin oder einem Schulinspektor erarbeitet,
  3. die umfassende Dienstbewertung wird einmal im Laufe des Führungsauftrags durchgeführt und betrifft alle Bereiche laut Absatz 2. Der Bewertungsvorschlag wird von einem Bewertungsteam bestehend aus zwei Schulinspektorinnen oder Schulinspektoren erarbeitet.  22)

[(4) Auf Antrag der Schulführungskraft kann die zuständige Schulamtsleiterin oder der zuständige Schulamtsleiter auch ein alternatives Bewertungskonzept für die jährliche und für die umfassende Dienstbewertung genehmigen.] 23)

(5) Die einzelnen Schulämter legen mit Bezug auf ihre unterschiedliche Realität die Indikatoren und die Details zur Durchführung der Dienstbewertung fest.

(6) Die Höhe des Fonds für die Zuweisung des Ergebnisgehaltes sowie die Kriterien für diese Zuweisung werden mit Landeskollektivvertrag festgelegt. 24) 25)

massimeCorte costituzionale - sentenza del 8 maggio 2018, n. 122 - Istruzione – autonomia delle scuole – valutazione del lavoro dei dirigenti scolastici e delle dirigenti scolastiche – parziale non fondatezza
22)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom  8. Mai 2018, Nr. 122, den Artikel 13-bis, Abs. 3 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12 für jenen Teil als verfassungswidrig erklärt, in dem unter bestimmten Voraussetzungen die Kollegialität der Bewertung der Schulführungskräfte ausgeschlossen wird.
23)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil  vom 8. Mai 2018, Nr. 122, den Artikel 13-bis, Abs. 4 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12 für verfassungswidrig erklärt.
24)
Art. 13-bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 20. Juni 2016, Nr. 14.
25)
Siehe auch Art. 7 Absatz 4 des L.G. vom 20. Juni 2016, Nr. 14.

Art. 14 (Koordinierung der Befugnisse)

(1) Die Kollegialorgane der Schule garantieren die Effektivität der Autonomie der Schulen im Rahmen der Bestimmungen, die die Befugnisse und die Zusammensetzung der Organe regeln.

(2) Unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane übt der Schuldirektor oder die Schuldirektorin die Befugnisse gemäß Artikel 13 aus.

(3) Die Lehrpersonen sind für die Planung und Umsetzung der Lehr- und Lernprozesse verantwortlich.

(4) Im Rahmen der einheitlichen Führung, die dem Schuldirektor oder der Schuldirektorin zusteht, koordiniert der verantwortliche Sekretär oder die verantwortliche Sekretärin die Verwaltungs-, Buchhaltungs- und Hilfsdienste der Schule.

(5) Die Berufsbilder des nicht unterrichtenden Personals und die entsprechenden Qualifikationen werden neu definiert, um sie den Erfordernissen der autonomen Schulen anzupassen. Die Schulen wirken durch selbständige Initiativen an der gezielten fachlichen und beruflichen Fortbildung des Personals mit.

(6) Das Schulpersonal, die Eltern, die Studenten und Studentinnen beteiligen sich an der Umsetzung und Weiterentwicklung der Autonomie und übernehmen dementsprechende Verantwortung.

Art. 15 (Plansoll)    delibera sentenza

(1) Die Landesregierung legt in dreijährigen Abständen nach Anhören der Gewerkschaften das gesamte Plansoll der Landesstellenpläne des Direktions-, Lehr- und Erziehungspersonals sowie des Verwaltungs- und des Betreuungspersonals fest.

(2) Das gesamte Plansoll des Lehrpersonals umfasst auch Stellen, die für die Integration der Schüler und Schülerinnen mit Behinderung, für zusätzliche und ergänzende Tätigkeiten, auch in Zusammenhang mit Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d), für die Unterstützung der Erziehungs- und Bildungsprozesse, für die Umsetzung von Innovationen und Schulversuchen, für vorbeugende und nachholende Maßnahmen gegen den vorzeitigen Schulabbruch zu verwenden sind.

(3) Im Rahmen des gesamten Landesplansolls laut Absatz 1 legen die zuständigen Schulamtsleiter das funktionale Plansoll der einzelnen Schulen nach den Bestimmungen fest, die mit Beschluss der Landesregierung erlassen werden.

massimeBeschluss vom 15. April 2020, Nr. 251 - Klassenbildung in den Grund-, Mittel- und Oberschulen und entsprechendes Plansoll für Schuljahre 2020/2021, 2021/2022 und 2022/2023
massimeBeschluss Nr. 1317 vom 26.04.2005 - Verwendung von Direktions-, Lehr- und Kindergartenpersonal an der Freien Universität Bozen

Art. 15-bis (Stellenpläne der Schulen)      delibera sentenza

(1)  Die Landesregierung regelt unter Beachtung der Kriterien der Absätze 2, 3 und 4 die Erstellung der Stellenpläne für das Inspektions-, Direktions- und Lehrpersonal der Schulen. Zur Gewährleistung der Kontinuität des Lehrpersonals sieht die Landesregierung die Mehrjährigkeit der Maßnahmen zur Freistellung, Verwendung, Abordnung und Teilzeitarbeit des Lehrpersonals sowie die definitive Besetzung der Stellen vor. Die Landesregierung legt auch die Termine für die Anträge um ganzjährige Abwesenheiten fest. 26)

(2) Für die Unterstützung und die Integration von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigung wird ein Stellenplan für Integrationslehrpersonen im Ausmaß von einer Stelle pro 100 Schülerinnen und Schüler gewährt. Die Landesregierung legt die Bedingungen und Grenzen für die zeitlich befristete Aufnahme von Lehrpersonen für Integrationsunterricht fest, die abweichend vom Verhältnis zwischen Lehrpersonen und Schülerinnen und Schülern laut diesem Absatz angestellt werden können, falls sich während des Schuljahres die Notwendigkeit ergibt, Schülerinnen und Schüler mit besonderen erzieherischen Bedürfnissen zu unterstützen.

(3) Die Landesregierung legt die Modalitäten und Kriterien für die Zuweisung von ausgebildeten Lehrpersonen fest, um die Eingliederung von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund in das Bildungssystem zu erleichtern und das Erlernen der deutschen, italienischen oder ladinischen Sprache zu fördern, wobei vor allem die Notwendigkeit der Alphabetisierung berücksichtigt wird.

(4)  In den Stellenplänen der Schulen können, neben dem Lehrpersonal mit spezifischer Lehrbefähigung, auch Lehrpersonen mit Lehrbefähigung für andere Schulstufen eingesetzt werden, sofern sie über geeignete fachliche und didaktische Kompetenzen für den zu erteilenden Unterricht verfügen. Dieser Dienst wird für die Laufbahn anerkannt. Das Lehrpersonal mit unbefristetem Arbeitsvertrag behält die eigene Gehaltseinstufung bei. Die Landesregierung legt die Richtlinien für die Anerkennung der Kompetenzen und für die Errichtung der vertikalen Lehrstühle fest. Bei der Zuweisung des Lehrpersonals an die Klassen der Grundschule achtet die Schulführungskraft im Sinne des ganzheitlichen Bildungsansatzes darauf, dass die Anzahl der Lehrpersonen im Klassenrat begrenzt bleibt. 27) 

(5)  Das aufgrund von entsprechenden rechts- oder arbeitsmedizinischen Untersuchungen für den Unterricht nicht geeignete Lehrpersonal wird, unter Berücksichtigung der organisatorischen Bedürfnisse der Verwaltung und der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit, in Verwaltungsaufgaben im Rahmen der Schulverwaltung eingesetzt. Die Verwendung erfolgt durch die Überführung in ein eigenes vom Gesamtstellenkontingent des Landes getrenntes Kontingent, das von der Landesregierung festgelegt wird. 28)

(6) Zusätzlich zum zugewiesenen Personal können die Schulen des Landes Geldmittel aus dem eigenen Haushalt verwenden, um für einen bestimmten Zeitraum Werkverträge mit Fachleuten für nicht verpflichtende Fächer und Tätigkeiten abzuschließen. Dadurch sollen neue Fächer oder innovative Unterrichtsmethoden eingeführt oder erprobt, das Bildungsangebot erweitert oder ausgebaut oder besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen werden, die mit besonderen Schwierigkeiten und mit der Eingliederung von Schülerinnen und Schülern aus kürzlich eingewanderten Familien zusammenhängen. Die Bestimmungen laut Artikel 17-ter des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, bleiben aufrecht.29)

massimeBeschluss vom 15. April 2020, Nr. 251 - Klassenbildung in den Grund-, Mittel- und Oberschulen und entsprechendes Plansoll für Schuljahre 2020/2021, 2021/2022 und 2022/2023
massimeBeschluss vom 18. Februar 2020, Nr. 118 - Richtlinien für die Erstellung der Stellenpläne des Lehrpersonals der Grund-, Mittel- und Oberschulen mit deutscher Unterrichtssprache
massimeBeschluss vom 27. Januar 2015, Nr. 94 - Änderungen in den Stellenplänen der Mittel- Oberschulen mit deutscher Unterrichtssprache in Folge der Oberstufenreform (abgeändert mit Beschluss Nr. 118 vom 18.02.2020)
26)
Art. 15-bis Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 1.
27)
Art. 15-bis Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 20. Juni 2016, Nr. 14.
28)
Art. 15-bis Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
29)
Art. 15-bis wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

Art. 16 (Evaluationssystem) 30)

30)
Art. 16 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 3 des L.G. vom 24. September 2010, Nr. 11.

Art. 17 (Landesbeirat für die Evaluation der Qualität des Schulsystems) 31)

31)
Art. 17 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 3 des L.G. vom 24. September 2010, Nr. 11.

Art. 18 (Diplome und Zeugnisse)  delibera sentenza

(1) Die Landesregierung genehmigt die Muster der Diplome für die Mittel- und Oberschulen sowie der Zeugnisse für die Oberschulen.32)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 328 del 03.11.2010 - Attestati e diplomi delle scuole altoatesine - emblema della Repubblica italiana
32)
Art. 18 wurde ersetzt durch Art. 17 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 3.

Art. 19 33)

33)
Art. 19 wurde aufgehoben durch Art. 18 Absatz 2 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.

Art. 20 (Erneuerung der Studienordnungen)

(1) Die Landesregierung kann Vorhaben unterstützen, die auf die Erneuerung der Studienordnungen, deren Gliederung und Dauer abzielen.

(1-bis) Die Landesregierung kann Schulversuche genehmigen, deren Regelung von den geltenden Bestimmungen zur Schulordnung abweicht. 34)

(2) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 19 Absatz 8 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen im Bereich Schulordnung ist für die Vorhaben und Schulversuche laut den Absätzen 1 und 1-bis die Genehmigung des Ministeriums für Unterricht und Leistung erforderlich. 35)

(3)Den von den Schülern und Schülerinnen im Rahmen der Vorhaben und Schulversuche laut den Absätzen 1 und 1-bis absolvierten Studien wird volle Gültigkeit zuerkannt, und zwar nach den Kriterien, die von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Unterrichtsministerium festgelegt werden. 36)

34)
Art. 20 Absatz 1-bis wurde eingefügt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.
35)
Art. 20 Absatz 2 wurde zuerst geändert durch Art. 7 Absatz 2 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12, und später so ersetzt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 26. März 2024, Nr. 1.
36)
Art. 20 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 7 Absatz 3 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.

Art. 20-bis (Gleichgestellte Kindergärten und Schulen)       delibera sentenza

(1) Zur Verwirklichung des Bildungsangebotes des Schul- und Berufsbildungssystems des Landes tragen auch die privaten Kindergärten und Schulen bei, die mit Maßnahme des zuständigen Schulamtsleiters gleichgestellt werden.

(2) Die Gleichstellung kann jenen privaten Kindergärten und Schulen gewährt werden, die der allgemeinen Schulordnung des Landes entsprechen, der Bildungsnachfrage der Familien gerecht werden und die Qualitätsmerkmale laut Absatz 3 aufweisen. Die gleichgestellten Kindergärten und Schulen erbringen eine öffentliche Dienstleistung. Sie nehmen alle Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler einschließlich der Kinder und Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigung oder Benachteiligung auf, für die ein Antrag auf Einschreibung gestellt wird; Bedingung ist, dass das Bildungsprogramm des gleichgestellten Kindergartens oder der gleichgestellten Schule akzeptiert wird. Das zuständige Schulamt überprüft, ob die Voraussetzungen für die Gleichstellung vorhanden sind bzw. weiter bestehen.

(3)  Die Gleichstellung wird den privaten Kindergärten und Schulen gewährt, die folgende Voraussetzungen aufweisen:

  1. ein Bildungsprogramm, das den Grundsätzen der Verfassung und des Autonomiestatuts Rechnung trägt,
  2. ein Dreijahresplan des Bildungsangebotes37), der den geltenden Bestimmungen entspricht,
  3. eine Bestätigung über die Trägerschaft des privaten Kindergartens oder der privaten Schule,
  4. die Öffentlichkeit des Haushalts,
  5. die Verfügbarkeit von Räumlichkeiten, Einrichtungsgegenständen und didaktischen Mitteln, die den geltenden Bestimmungen entsprechen,
  6. die Errichtung von Kollegialorganen, die eine demokratische Beteiligung sicherstellen,
  7. die Einschreibung aller Schülerinnen und Schüler, deren Eltern darum ansuchen, vorausgesetzt, dass sie im Besitz eines gültigen Zeugnisses für die Einschreibung in die Klasse sind, die sie besuchen möchten,
  8. die Anwendung der Bestimmungen für die Begleitung der Kinder und der Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigung oder Benachteiligung,
  9. die organische Errichtung von vollständigen Klassenzügen; die Gleichstellung darf nicht für einzelne Klassen gewährt werden, es sei denn, dass neue vollständige Klassenzüge mit Beginn in der ersten Klasse graduell errichtet werden,
  10. Lehrpersonal bzw. pädagogische Mitarbeiter und pädagogische Mitarbeiterinnen, die gemäß den geltenden einschlägigen Bestimmungen im Besitz der vorgeschriebenen Studientitel und Befähigungen sind.

(4) Die gleichgestellten Kindergärten und Schulen unterliegen der Evaluation der Prozesse und Ergebnisse durch das Evaluationssystem des Landes gemäß den von der geltenden Schulordnung festgelegten Standards.

(5) Private Kindergärten und Schulen, die nicht die Voraussetzungen für die Gleichstellung laut diesem Artikel erfüllen, können aufgrund von Kriterien, die von der Landesregierung festgelegt werden, anerkannt und gefördert werden, sofern sie die Grundsätze der geltenden Schulordnung des Landes beachten.38)

massimeBeschluss vom 20. September 2022, Nr. 670 - Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für die Führungskosten und den Lehr- und Verwaltungsbetrieb der gleichgestellten Schulen mit deutscher Unterrichtssprache
massimeBeschluss vom 16. März 2021, Nr. 247 - Covid-19 - Reduzierung der Heimpreise für Unterkunft und Verpflegung in Schülerheimen von privaten Trägern sowie in Landesheimen, die von Dritten geführt werden – Schuljahr 2020/21
massimeBeschluss vom 7. August 2018, Nr. 798 - Genehmigung der Richtlinien zur Gewährung von Förderungen für die Führung von Schülerheimen und für Investitionen in Schülerheime, Privatschulen und Studentenheime (abgeändert mit Beschluss Nr. 904 vom 05.11.2019)
massimeBeschluss vom 25. Juli 2017, Nr. 815 - Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur Unterstützung der gleichgestellten und anerkannten Schulen deutscher und italienischer Unterrichtsprache bei der Umsetzung von Maßnahmen für die Teilhabe und Inklusion (abgeändert mit Beschluss Nr. 554 vom 12.06.2018)
massimeBeschluss vom 15. Dezember 2008, Nr. 4722 - Kriterien und Modalitäten zur Gewährung von Beiträgen an Privatschulen, welche gemäß Beschluss der Landesregierung vom 17.11.2008, Nr. 4251 im Sinne des Artikels 20 bis des Landesgesetzes Nr. 12 vom 29. Juni 2000 anerkannt werden (abgeändert mit Beschluss Nr. 1570 vom 27.09.2010 und Beschluss Nr. 806 vom 20.10.2020)
massimeBeschluss vom 17. November 2008, Nr. 4251 - Kriterien und Verfahren für die Anerkennung von Privatschulen (abgeändert mit Beschluss Nr. 39 vom 29.01.2019)
37)
In Art. 20-bis Absatz 3Buchstabe b) wurde der Begriff "Schulprogramm" durch den Begriff "Dreijahresplan des Bildungsangebotes" ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 20. Juni 2016, Nr. 14.
38)
Art. 20-bis wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 2 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

Art. 20-ter  39)

39)
Art. 20-ter wurde eingefügt durch Art. 36 Absatz 1 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1, und später aufgehoben durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 20. Juni 2016, Nr. 14.

Art. 21 (Schlussbestimmungen)

(1) Alle Ermächtigungen und Genehmigungen, welche die Tätigkeiten betreffen, für welche die Schulen zuständig sind, sind abgeschafft.

Art. 22 40)

40)
Art. 22 wurde abgeändert durch Art. 17 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, und durch Art. 22 des L.G. vom 23. Dezember 2005, Nr. 13, und schließlich aufgehoben durch Art. 26 Absatz 2 Buchstabe f) des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5.

Art. 23 (Aufhebung und Änderung von gesetzlichen Bestimmungen)

(1) Folgende Bestimmungen sind aufgehoben:

  1. Artikel 5, 16 und 17 des Landesgesetzes vom 29. April 1975, Nr. 22,
  2. das Landesgesetz vom 17. August 1979, Nr. 13,
  3. Artikel 15 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1987, Nr. 13,
  4. Artikel 4, Artikel 5 Absätze 1, 2, 3 und 6, Artikel 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19 und 20 des Landesgesetzes vom 7. Dezember 1993, Nr. 25;
  5. Artikel 15 Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9 und 10, Artikel 16 und Artikel 24-bis des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20,
  6. Artikel 6 des Landesgesetzes vom 14. Jänner 1982, Nr. 2,
  7. das Landesgesetz vom 6. Dezember 1976, Nr. 49,
  8. Artikel 75 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8,
  9. die ersten zwei Sätze von Absatz 2 sowie die Absätze 4 und 5 von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1992, Nr. 37,41)
  10. Artikel 21-sexies Absatz 5 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20.

(2) Folgende Bestimmungen sind geändert:

  1. in Artikel 22 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 7. Dezember 1993, Nr. 25werden die Wörter "und um pädagogische und didaktische Projekte in der Schule durchführen zu können" gestrichen;
  2. in Artikel 17 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7werden die Wörter "und an den Schulen" gestrichen.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

41)
Buchstabe i) wurde im ital. Text geändert durch Art. 16 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionA Lehrpläne und Stundentafeln
ActionActionB Lehrpersonal
ActionActionC Kollegialorgane
ActionActionD Schul- und Hochschulfürsorge
ActionActionE Schulbauten
ActionActionF Verschiedene Bestimmungen
ActionActiona) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Oktober 1988, Nr. 27
ActionActionb) Landesgesetz vom 28. Oktober 1994, Nr. 9 —
ActionActionc) Landesgesetz vom 29. Juni 2000, Nr. 12
ActionAction Art. 1 (Anwendungsbereich)
ActionAction Art. 2 (Autonomie der Schulen)  
ActionAction Art. 3 (Schulgrößen)         
ActionAction Art. 4 ( Dreijahresplan des Bildungsangebotes )  
ActionAction Art. 5 (Festlegung der Curricula)
ActionAction Art. 6 (Didaktische Autonomie)  
ActionAction Art. 7 (Organisatorische Autonomie)
ActionAction Art. 8 (Autonomie der Forschung, der Schulentwicklung und der Schulversuche)  
ActionAction Art. 9 (Schulverbund)  
ActionAction Art. 10 (Erweiterung des Bildungsangebotes)
ActionAction Art. 11 (Verwaltungsautonomie)       
ActionAction Art. 12 (Finanzielle Autonomie)    
ActionAction Art. 12-bis (Übernahme von Diensten der Schulen)
ActionAction Art. 13 (Rang und Befugnisse des Schuldirektors und der Schuldirektorin)
ActionActionArt. 13-bis (Bewertung der Arbeit der Schulführungskräfte)  
ActionAction Art. 14 (Koordinierung der Befugnisse)
ActionAction Art. 15 (Plansoll)   
ActionAction Art. 15-bis (Stellenpläne der Schulen)     
ActionAction Art. 16 (Evaluationssystem)
ActionAction Art. 17 (Landesbeirat für die Evaluation der Qualität des Schulsystems)
ActionAction Art. 18 (Diplome und Zeugnisse)
ActionAction Art. 19
ActionAction Art. 20 (Erneuerung der Studienordnungen)
ActionAction Art. 20-bis (Gleichgestellte Kindergärten und Schulen)      
ActionActionArt. 20-ter  
ActionAction Art. 21 (Schlussbestimmungen)
ActionAction Art. 22
ActionAction Art. 23 (Aufhebung und Änderung von gesetzlichen Bestimmungen)
ActionActiond) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. November 2001, Nr. 74
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Mai 2007, Nr. 27
ActionActionf) Landesgesetz vom 16. Juli 2008, Nr. 5
ActionActiong) Landesgesetz vom 24. September 2010 , Nr. 11
ActionActionh) Landesgesetz vom 13. Juli 2012, Nr. 13
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. November 2012, Nr. 39
ActionActionj) Landesgesetz vom 20. Juni 2016, Nr. 14
ActionActionk) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38
ActionActionl) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Dezember 2017, Nr. 45
ActionActionm) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. April 2018, Nr. 13
ActionActionn) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Juli 2018, Nr. 20
ActionActiono) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Juli 2019, Nr. 20
ActionActionp) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Juni 2020, Nr. 20
ActionActionq) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Dezember 2020, Nr. 49
ActionActionr) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Juni 2022, Nr. 19
ActionActions) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. März 2024, Nr. 2
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis