(1) Die Autonomie der Forschung, der Schulentwicklung und der Schulversuche wird im Rahmen der didaktischen und organisatorischen Autonomie ausgeübt und soll die Qualität des Bildungsangebotes durch die Unterstützung von Innovationen und Schulversuchen weiterentwickeln.
(2) Die Schulen üben für sich allein oder im Schulverbund die Autonomie der Forschung, der Schulentwicklung und der Schulversuche aus, indem sie die kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Umfeldes berücksichtigen; sie sind im Besonderen zuständig für:
(3) Zwecks Anerkennung der Studientitel genehmigt das Land im Einvernehmen mit dem Unterrichtsministerium Erneuerungsvorhaben der einzelnen Schulen, die Änderungen an den gemäß Artikel 5 festgelegten Studienordnungen zum Gegenstand haben.
(4) Im Sinne der Zielsetzungen dieses Artikels fördern und verstärken die Schulen den Austausch von Unterlagen und Informationen, indem sie auf eigene Kosten mit anderen Schulen wie auch mit der Landesverwaltung und den Pädagogischen Instituten sowie mit dem "Centro europeo dell'educazione - Istituto nazionale per la valutazione del sistema dell'istruzione", dem "Istituto nazionale di documentazione per l'innovazione e la ricerca educativa", den Universitäten und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen des In- und Auslandes zusammenarbeiten.
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