(1) Die Schulen sollen optimale Größen erreichen, um die wirksame Umsetzung der Autonomie zu garantieren. Im Rahmen einer Planung, die darauf abzielt, das Recht auf Unterricht durch effiziente gebietsmäßige Verteilung des Bildungsangebotes zu fördern, soll die Schulgröße den Schulen längerfristige Stabilität sowie die Fähigkeit verleihen, sich mit der örtlichen Gemeinschaft auseinanderzusetzen und mit ihr zusammenzuarbeiten; sie soll die Schüler und Schülerinnen in eine Schulgemeinschaft mit vielseitigen Bildungsangeboten eingliedern, die geeignet sind, Lernfähigkeit und Sozialkompetenz der Schüler und Schülerinnen bestmöglich zu entfalten.
(2) Die Landesregierung legt nach Anhören des Landesschulrates die Schulgrößen fest, die für die Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit und der Autonomie vorausgesetzt werden, sowie die notwendigen Ausnahmen, um zu garantieren, dass auch Schüler und Schülerinnen unter schwierigen geographischen Bedingungen oder in sprachlichen Sondersituationen vom Recht auf Bildung Gebrauch machen können. Die Landesregierung legt auch die Mindestgrößen der Schulstellen und Außensektionen der Schulen aller Schulstufen fest.2)
(3) Unter Berücksichtigung der gemäß Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhören des Landesschulrates und der Bezirksgemeinschaften genehmigt und erneuert die Landesregierung in fünfjährigen Abständen den Verteilungsplan der Schulen, wobei sie die örtlichen Gegebenheiten und sozio-ökonomischen Bedingungen, die speziellen Lehrpläne, die bestehenden Schulstrukturen und vor allem die Bevölkerungsdichte jeder einzelnen Sprachgruppe mit ihren besonderen Merkmalen und sozio-kulturellen Bedürfnissen beachtet. Bei der Erstellung des Verteilungsplanes können auch schulübergreifende Einheiten errichtet werden, die je nach Notwendigkeit Kindergärten, Grundschulen, Mittelschulen und Oberschulen betreffen. Der Verteilungsplan für die ladinischen Schulen wird nach Anhören der Versammlung der Bürgermeister der ladinischen Ortschaften, anstelle der Bezirksgemeinschaften, genehmigt.
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