(1) Zur Verwirklichung des Bildungsangebotes des Schul- und Berufsbildungssystems des Landes tragen auch die privaten Kindergärten und Schulen bei, die mit Maßnahme des zuständigen Schulamtsleiters gleichgestellt werden.
(2) Die Gleichstellung kann jenen privaten Kindergärten und Schulen gewährt werden, die der allgemeinen Schulordnung des Landes entsprechen, der Bildungsnachfrage der Familien gerecht werden und die Qualitätsmerkmale laut Absatz 3 aufweisen. Die gleichgestellten Kindergärten und Schulen erbringen eine öffentliche Dienstleistung. Sie nehmen alle Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler einschließlich der Kinder und Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigung oder Benachteiligung auf, für die ein Antrag auf Einschreibung gestellt wird; Bedingung ist, dass das Bildungsprogramm des gleichgestellten Kindergartens oder der gleichgestellten Schule akzeptiert wird. Das zuständige Schulamt überprüft, ob die Voraussetzungen für die Gleichstellung vorhanden sind bzw. weiter bestehen.
(3) Die Gleichstellung wird den privaten Kindergärten und Schulen gewährt, die folgende Voraussetzungen aufweisen:
- ein Bildungsprogramm, das den Grundsätzen der Verfassung und des Autonomiestatuts Rechnung trägt,
- ein Dreijahresplan des Bildungsangebotes37), der den geltenden Bestimmungen entspricht,
- eine Bestätigung über die Trägerschaft des privaten Kindergartens oder der privaten Schule,
- die Öffentlichkeit des Haushalts,
- die Verfügbarkeit von Räumlichkeiten, Einrichtungsgegenständen und didaktischen Mitteln, die den geltenden Bestimmungen entsprechen,
- die Errichtung von Kollegialorganen, die eine demokratische Beteiligung sicherstellen,
- die Einschreibung aller Schülerinnen und Schüler, deren Eltern darum ansuchen, vorausgesetzt, dass sie im Besitz eines gültigen Zeugnisses für die Einschreibung in die Klasse sind, die sie besuchen möchten,
- die Anwendung der Bestimmungen für die Begleitung der Kinder und der Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigung oder Benachteiligung,
- die organische Errichtung von vollständigen Klassenzügen; die Gleichstellung darf nicht für einzelne Klassen gewährt werden, es sei denn, dass neue vollständige Klassenzüge mit Beginn in der ersten Klasse graduell errichtet werden,
- Lehrpersonal bzw. pädagogische Mitarbeiter und pädagogische Mitarbeiterinnen, die gemäß den geltenden einschlägigen Bestimmungen im Besitz der vorgeschriebenen Studientitel und Befähigungen sind.
(4) Die gleichgestellten Kindergärten und Schulen unterliegen der Evaluation der Prozesse und Ergebnisse durch das Evaluationssystem des Landes gemäß den von der geltenden Schulordnung festgelegten Standards.
(5) Private Kindergärten und Schulen, die nicht die Voraussetzungen für die Gleichstellung laut diesem Artikel erfüllen, können aufgrund von Kriterien, die von der Landesregierung festgelegt werden, anerkannt und gefördert werden, sofern sie die Grundsätze der geltenden Schulordnung des Landes beachten.38)