(1) Die Einnahmen der Schulen umfassen, soweit sie ihnen nach den einschlägigen Bestimmungen zustehen, folgendes:
- die Zuweisungen des Landes,
- die Zuweisungen der Gemeinden,
- die von der Landesregierung festgelegten Schulgebühren und die Beiträge der Schüler und Schülerinnen,
- die Beiträge von anderen Körperschaften und Institutionen, von Unternehmen oder Privaten,
- die Einnahmen aus den von den Schulen abgeschlossenen Verträgen oder aus Veräußerungen von verfügbaren Gütern,
- Schenkungen, Erbschaften und Legate, Zuwendungen und Spenden,
- alle weiteren Einnahmen jeglicher Art.
(2) Bei den Zuweisungen des Landes für die Finanzierung des Schulbetriebes sind ordentliche und ausserordentliche Zuweisungen zu unterscheiden. Die Zuweisungen erfolgen nach den von der Landesregierung festgelegten Kriterien.
(3) Die Landesregierung legt die ordentlichen Zuweisungen nach objektiven Parametern zur Ermittlung des Bedarfs fest und berücksichtigt dabei die Größe und Komplexität der einzelnen Schule.
(4) Die ausserordentlichen Zuweisungen sollen unvorhersehbare Ausgaben decken oder der Umsetzung von besonderen Projekten dienen.
(5) Gemäß ihren Zuständigkeiten sichern das Land und die Gemeinden den Schulen eine Grundausstattung zu, um den ordnungsgemäßen Schulbetrieb zu garantieren.
(6) Die ordentlichen Zuweisungen des Landes werden ohne andere Zweckbindung zugeteilt als jene der vorrangigen Verwendung für die Abwicklung der Unterrichts-, Bildungs- und Beratungstätigkeiten, die jeder Schulart und jeder Fachrichtung eigen sind.
(6-bis) Die von diesem Gesetz geregelten Schulen übernehmen ab 1. Jänner 2017 die zivilrechtliche Buchhaltung und wenden die entsprechenden Bestimmungen an, die im gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, enthalten sind.14)
(6-ter) Mit Durchführungsverordnung werden die Bestimmungen zur Finanzgebarung und zur Buchhaltung der Schulen, unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Absatz 6-bis, sowie die Übergangsbestimmungen zur Übernahme des entsprechenden Buchhaltungssystems festgelegt. 14)
(7) Die Kontrolle über die ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung wird von einem oder mehreren Kollegien ausgeübt, die vom zuständigen Schulamtsleiter ernannt werden. Die Kollegien bestehen aus qualifizierten Landesbediensteten der Verwaltung und Buchhaltung. Kriterien und Arbeitsweise werden mit der Durchführungsverordnung nach Absatz 6-ter festgelegt. 15)
(8)16)
(9) Im Sinne der Effizienz oder Wirtschaftlichkeit der Verwaltung der finanziellen Mittel kann die Landesverwaltung einzelne Ausgaben für den Schulbetrieb selbst übernehmen. Die Landesregierung legt die Arten dieser Ausgaben fest. Zudem sorgt das Land für die ausserordentliche Instandhaltung der Oberschulen.
(10) An den Schulen werden die Einhebungsberechtigten von der Schulführungskraft ernannt. In der Durchführungsverordnung laut Absatz 6-ter werden Bestimmungen zur Einhebung, zur urteilsgebundenen Jahresabrechnung, zur Einzahlung und zur verwaltungsmäßigen Abrechnung der Einnahmen, die von den Einhebungsberechtigten eingehoben werden, festgelegt. 17)