(1)Das Plansoll der Italienischen Landesbibliothek „Claudia Augusta“ wird von der Landesregierung unter Berücksichtigung des gesamten Plansolls des Landespersonals bestimmt.
(2) Die Besoldung und die rechtliche Stellung des Personals der Bibliothek entsprechen jenen des Landespersonals.
(3) Für nicht verwaltungsmäßige Tätigkeiten kann die Landesbibliothek auch externe Mitarbeit in Anspruch nehmen.“
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen. 7)