(1)Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bibliotheksbetriebs wird der Italienischen Landesbibliothek „Claudia Augusta“ funktionale Autonomie zuerkannt.
(2) Die Einnahmen der Italienischen Landesbibliothek „Claudia Augusta“, wozu auch Beiträge anderer öffentlicher und privater Körperschaften, Schenkungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen zählen, fließen in eigens dafür vorgesehene Einnahmekapitel des Landeshaushaltes ein.
(3) Die Einhebung von Gebühren erfolgt über einen einhebungsberechtigten Beamten im Sinne der Artikel 39, 40 und 41 des Landesgesetzes 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung.
(4) Die für den Betrieb und die Führung der Italienischen Landesbibliothek „Claudia Augusta“ erforderlichen finanziellen Mittel werden in eigens dafür vorgesehene Ausgabenkapitel des Landeshaushalts zu Gunsten der zuständigen Abteilung bereitgestellt. 6)