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c) Landesgesetz vom 14. Dezember 1999, Nr. 101)
Dringende Massnahmen im Bereich der Landwirtschaft

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 28. Dezember 1999, Nr. 57.

Art. 1 (Regelung über den Anbau, das Sammeln und die Vermarktung der landwirtschaftlichen Produkte)    delibera sentenza

(1) Das Land Südtirol regelt unter Beachtung der geltenden EU-Bestimmungen mit Verordnung die Herstellung, die Verarbeitung, die Kontrolle und den öffentlichen Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten aus eigener Produktion von Seiten der Bauern, die einzelne oder zusammengeschlossene Direktproduzenten sind, sowie den Anbau, das Sammeln, die Verarbeitung, die Vorbereitung, die Umwandlung, die Verpackung und die Vermarktung von Heil-, Gewürz- und Arzneipflanzen. Zu diesen Vorschriften zählen auch die für die öffentliche Gesundheit notwendigen Schutzmaßnahmen.

(2) Wer gegen die Bestimmungen der Durchführungsverordnung laut Absatz 1 verstößt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 300,00 Euro bis 3.000,00 Euro.

(3) Bei Wiederholung des Verstoßes verfügt der Bürgermeister der zuständigen Gemeinde den zeitweiligen Entzug der Ermächtigung für die Herstellung, die Verarbeitung und den öffentlichen Verkauf für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr. Wird trotzdem ein weiterer Verstoß derselben Art festgestellt oder ist die Wiederholung spezifisch, verbietet der Bürgermeister die Fortführung der Tätigkeit für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und höchstens zehn Jahren.

(4) Gefährdet der Tatbestand die öffentliche Hygiene und Gesundheit, verfügt der Bürgermeister die sofortige Einstellung der Tätigkeit.

(5) Bei Verstößen betreffend die Hygiene in der Produktion und im Handel von Lebensmitteln sowie deren Etikettierung werden die Verwaltungsstrafen laut den einschlägigen staatlichen Bestimmungen verhängt.2)

massimeBeschluss vom 5. Juli 2016, Nr. 764 - Festlegung des Zeitraumes der Weinlese und der Gärung der Traubenmoste für das Jahr 2016
massimeBeschluss vom 3. Februar 2015, Nr. 134 - Vorübergehende Kontrollmodalitäten für die obligatorische Meldung der Ernte und der Erzeugung von Wein und /oder Most 2014
2)
Art. 1 wurde ersetzt durch Art. 31 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.

Art. 1-bis (Kontrolle landwirtschaftlicher Produkte und ihrer Derivate)

(1) Für die Durchführung der Kontrollen und Ausstellung der entsprechenden Bescheinigungen gemäß den EU-Bestimmungen oder gemäß anderen staatlichen Bestimmungen oder Landesbestimmungen für landwirtschaftliche Produkte oder für Produkte aus ihrer Be- oder Verarbeitung kann das Land Südtirol Organisationen des Privatrechts, die spezifische Kompetenzen auf diesem Gebiet haben und Aufgaben von öffentlichem Interesse ausüben sowie vom Land Südtirol akkreditiert sind, einsetzen.

(2) Die Landesregierung legt die Kriterien für eine etwaige Rückerstattung, teilweise oder gänzlich, der entstandenen Kosten fest, die sich für die Organisationen aus der Kontrolltätigkeit ergeben haben.3)

3)
Art. 1-bis wurde eingefügt durch Art. 31 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.

Art. 1-ter (Eintragung in das Handelsregister)

(1)  In Südtirol findet die Befreiung der Eintragung ins Handelsregister laut Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. März 1997, Nr. 77, auch dann Anwendung, wenn der Betrieb eine Tätigkeit im Sinne des Artikels 1 ausübt. 4)

4)
Art. 1-ter wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 23. Oktober 2014, Nr. 10.

Art. 1-quater (Lieferketten- und Bezirksvereinbarungen)   delibera sentenza

(1) Um die Integration der landwirtschaftlichen Produktions- und Lebensmittelversorgungskette zu unterstützen, fördert das Land die Unterzeichnung von Lieferkettenvereinbarungen von provinzübergreifender oder interregionaler Bedeutung.

(2) Um die Gründung, Entwicklung und Stärkung der Nahrungsmittelbezirke laut Artikel 13 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. Mai 2001, Nr. 228, in geltender Fassung, zu unterstützen, fördert das Land die Unterzeichnung von Bezirksvereinbarungen zwischen den verschiedenen Akteuren, die auf dem Gebiet der einzelnen Nahrungsmittelbezirke tätig sind.

(3) Die Landesregierung bestimmt die Merkmale der auf Landesebene tätigen Nahrungsmittelbezirke sowie die Kriterien für deren Festlegung. 5)

massimeBeschluss vom 29. März 2022, Nr. 213 - Merkmale der Nahrungsmittelbezirke und Kriterien für deren Festlegung
5)
Art. 1-quater wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.

Art. 2 (Verkauf von Fleisch)

(1) In den Geschäften für den Verkauf von frischem, gefrorenem oder in irgendeiner Weise verarbeitetem Fleisch ist der Verkauf von Pferdefleisch gestattet, sofern er in getrennten Fächern erfolgt.

Art. 2-bis (Herstellung und Verkauf von Brot)

(1) Die einzelnen landwirtschaftlichen Unternehmer, die in ihrem Betrieb Brot herstellen und zum Verkauf anbieten, bedürfen dazu keiner Bewilligung oder anderer wie auch immer genannter amtlicher Zustimmung und müssen auch in kein Register oder sonstiges Verzeichnis eingetragen sein. Voraussetzung dafür ist, dass selbstangebautes Getreide verwendet wird, dass die hygienisch-sanitären Mindestanforderungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit garantiert werden und dass es sich um eine zusätzliche Tätigkeit zur Landwirtschaft handelt. Der Tätigkeitsbeginn muss dem gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister gemeldet werden.

(2) Das Brot kann im landwirtschaftlichen Betrieb sowie auf dem Bauernmarkt verkauft werden.6)

6)
Art. 2-bis wurde eingefügt durch Art. 38 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.

Art. 3 (Arbeitsstätten für die Sammlung, Behandlung und Umwandlung von Milch und Milchprodukten)

(1) Für die Anerkennung der Arbeitsstätten, wie sie in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben h), i), l) und m) des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 14. Jänner 1997, Nr. 54, angeführt sind, sorgt im Bereich der Zuständigkeit des Landes Südtirol der Landesveterinärdirektor.

Art. 4 (Beiträge zur Sicherung des Qualitäts- und Hygienestandards von Milch und Milchprodukten)       delibera sentenza

(1) Die Landesregierung kann einzelnen oder zusammengeschlossenen landwirtschaftlichen Unternehmern sowie Milchverarbeitungsgenossenschaften und ihren Vereinigungen Beiträge für die Einführung, Steigerung und Erhaltung eines Standards, der die Qualität und Hygiene von Milch und Milchprodukten sichert, sowie für die Beratung der Milchproduzenten gewähren.

massimeBeschluss vom 22. August 2023, Nr. 707 - Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen für den Ausgleich von logistischen Nachteilen bei der Sammlung von Qualitätsmilch in Berggebieten
massimeBeschluss vom 10. Januar 2023, Nr. 27 - Richtlinien für die Förderung von Investitionen in landwirtschaftliche Unternehmen (abgeändert mit Beschluss Nr. 180 vom 28.02.2023 und Beschluss Nr. 34 vom 02.02.2024)
massimeBeschluss Nr. 2637 vom 22.07.2002 - Ergänzung der Förderkriterien in der Landwirtschaft - Anerkennung der Personalkosten für die Beitragsgewährung an Vereinigungen, Genossenschaften, Konsortien und Verbänden

Art. 5 (Maßnahmen zu Gunsten der Viehwirtschaft)        delibera sentenza

(1)  Um die Entwicklung der Viehwirtschaft des Landes und die Verbesserung der Zucht und Tiergesundheit sowie die Transparenz in der Produktion und Vermarktung der Fleisch- und Milchprodukte zu fördern, kann das Land Südtirol zugunsten der Organisationen der Viehwirtschaft Zuschüsse gewähren, und zwar:

  1. bis zu 70 Prozent der anerkannten Kosten für die Bestimmung der genetischen Qualität und der Leistungsmerkmale der Tiere,
  2. bis zu 100 Prozent der anerkannten Kosten für die Anlage und Führung von Herdebüchern und Viehregistern und für die Veranstaltung von Foren und die Teilnahme an diesen zum Wissensaustausch zwischen Unternehmen sowie für die Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen,
  3. bis zu 100 Prozent der anerkannten Kosten für die Organisation und Durchführung der Tierkennzeichnung gemäß den geltenden EU- und Landesbestimmungen und des öffentlichen Dienstes der Tierkadaverentsorgung sowie für die Führung des Landesviehregisters. 7)
massimeBeschluss vom 5. Dezember 2023, Nr. 1090 - Abänderung der Richtlinien zur Förderung der Zuchtarbeit von Pferden und Kleintieren und der Beratung in der Imkerei die mit Beschluss Nr. 538 vom 20. Juni 2023 genehmigt worden sind
massimeBeschluss vom 20. Juni 2023, Nr. 538 - Richtlinien für die Förderung der Zuchtarbeit von Pferden und Kleintieren und der Beratung in der Imkerei (siehe auch Beschluss Nr. 1090 vom 05.12.2023)
massimeBeschluss vom 20. Juni 2023, Nr. 537 - Richtlinien für die Förderung der Zuchtarbeit von Rinderrassen
massimeBeschluss vom 30. Dezember 2022, Nr. 1033 - Kriterien für die Gewährung von Beihilfen für die Organisation und Durchführung des öffentlichen Dienstes der Entfernung und Beseitigung von Falltieren (Widerruf des Beschlusses Nr. 1580 vom 23. Dezember 2014)
massimeBeschluss Nr. 3857 vom 19.11.2007 - Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für die Tierkennzeichnung und die Führung des Landesviehregisters
massimeBeschluss Nr. 2637 vom 22.07.2002 - Ergänzung der Förderkriterien in der Landwirtschaft - Anerkennung der Personalkosten für die Beitragsgewährung an Vereinigungen, Genossenschaften, Konsortien und Verbänden
7)
Art. 5 wurde zuerst durch Art. 25 Absatz 1 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2, und dann durch Art. 4 Absatz 1, des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2, so ersetzt.

Art. 5-bis (Errichtung des Landesverzeichnisses der landwirtschaftlichen Unternehmen) 8) 

(1) Das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen ist bei der Landesabteilung Landwirtschaft errichtet. Es hat den Zweck, alle auf dem Landesgebiet tätigen landwirtschaftlichen Unternehmen, deren Eigenschaften und ihre Änderungen zu erfassen. Dieses Verzeichnis ist öffentlich und Teil des landwirtschaftlichen Informationssystems. Inhalt und Führung des Verzeichnisses werden mit Durchführungsverordnung geregelt.9)

9)
Art. 5-bis wurde eingefügt durch Art. 20 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.

Art. 5-ter  10)

10)
Art. 5-ter wurde eingefügt durch Art. 20 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1, und später aufgehoben durch Art. 30 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

Art. 5-quater (Qualitätsprogramme und Rückverfolgbarkeit der landwirtschaftlichen Produkte und des Fleisches)       delibera sentenza

(1) Die Qualitätsprogramme der landwirtschaftlichen Produkte und des Fleisches werden von der Landesregierung festgelegt und im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

(2) Zwecks Verwirklichung der unter Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen und um die Systeme der Rückverfolgbarkeit der landwirtschaftlichen Produkte und des Fleisches zu gewährleisten, kann die Landesregierung im Ausmaß der vom jährlichen Finanzgesetz genehmigten Ausgabe eigene Beiträge gewähren.11)

massimeBeschluss vom 30. Mai 2023, Nr. 468 - Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen für die Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen
massimeBeschluss vom 13. Dezember 2022, Nr. 957 - Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen für die Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen
massimeBeschluss vom 25. Juli 2017, Nr. 823 - Kriterien für die Gewährung von Beihilfen für die Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen und zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse
massimeBeschluss vom 10. Februar 2015, Nr. 166 - Kriterien für die Gewährung von Beihilfen für die Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen
11)
Art. 5-quater wurde eingefügt durch Art. 20 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.

Art. 5-quinquies (Integrierter Anbau)  delibera sentenza

(1) Um die Anforderungen des Schutzes der Gesundheit der Verbraucher und des Umweltschutzes mit jenen einer wirtschaftlichen Führung von landwirtschaftlichen Betrieben in Einklang zu bringen, fördert die Landesverwaltung den integrierten Anbau als die wirtschaftliche Produktion qualitativ hochwertiger Früchte unter vorrangiger Berücksichtigung ökologisch sicherer Methoden, um die unerwünschten Nebenwirkungen und die Anwendung von Agrochemikalien zu minimieren.

(2) Die Benutzung des Zertifikats "aus integriertem Anbau" ist nur den Teilnehmern an einem Programm für den integrierten Anbau gestattet, welches von einem eigenen Landesverein erarbeitet wird, der von der Landesregierung als solcher anerkannt ist. Die Grundsätze, die der Verein zum Zwecke der Anerkennung im Statut und im Programm für den integrierten Anbau berücksichtigen muss, werden von der Landesregierung festgelegt.

(3) Die Landesregierung kann zu Gunsten der nach Absatz 2 anerkannten Vereine Beiträge bis zu 50 Prozent der Ausgaben für die Ausübung der Kontrolle über die Einhaltung der von diesen für die eigenen Teilnehmer festgelegten Vorschriften gewähren.

(4) Bei Verstößen gegen die im Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 12, in geltender Fassung, enthaltenen Vorschriften, für die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes noch nicht der entsprechende Bußgeldbescheid erlassen wurde, werden auf jeden Fall die darin angeführten Geldbußen verhängt.12)

massimeBeschluss Nr. 333 vom 09.02.2009 - Widerruf und Neufestlegung der Grundsätze, die die Vereinigungen für den integrierten Anbau zum Zwecke der Anerkennung im Statut und im Programm für den integrierten Anbau berücksichtigen müssen
12)
Art. 5-quinquies wurde eingefügt durch Art. 20 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.

Art. 5-sexies (Hausschlachtung für den Eigenkonsum)  delibera sentenza

(1) Zur Erhaltung traditioneller Methoden und eines traditionellen Konsumverhaltens ist in landwirtschaftlichen Betrieben die Hausschlachtung für den Eigenkonsum der in Absatz 6 angeführten Tierarten zulässig, sofern die epidemiologische Situation betreffend über das Fleisch übertragbare Krankheiten keine spezifischen Maßnahmen erfordert. Verboten sind sowohl die Abgabe des Fleisches und weiterer Schlachtprodukte an Dritte sowie ihre Weiterverarbeitung außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs.

(2) Der landwirtschaftliche Unternehmer ist verpflichtet, die geltenden Bestimmungen im Bereich der Tierkennzeichnung und -registrierung einzuhalten.

(3) Bei der Schlachtung sind die geltenden Tierschutzbestimmungen einzuhalten. Die Person, die die Betäubung und Entblutung durchführt, muss eine spezifische Ausbildung oder eine mindestens fünfjährige Praxiserfahrung im Bereich Hausschlachtungen für den Eigenkonsum nachweisen. Rituelle Schlachtungen müssen bei entsprechend ermächtigten Schlachthöfen durchgeführt werden.

(4) Hausschlachtungen für den Eigenkonsum müssen mindestens drei Tage vor dem Schlachttermin dem tierärztlichen Dienst des Sanitätsbetriebs gemeldet werden, um Stichprobenkontrollen im Hinblick auf die Tiergesundheit, den Tierschutz, die Hygiene bei der Schlachtung und die korrekte Entsorgung der Nebenprodukte zu ermöglichen.

(5) Unbeschadet der in Absatz 6 vorgesehenen Grenzen dürfen landwirtschaftliche Betriebe jährlich für den Eigenkonsum eine Zahl an Tieren schlachten, die maximal einer Großvieheinheit (GVE) entspricht. Mit Genehmigung des zuständigen Amtstierarztes kann diese Zahl auf maximal 1,2 GVE pro Jahr erhöht werden.

(6) Die Hausschlachtung für den Eigenkonsum ist ausschließlich für folgende Tierarten im Rahmen der jeweils jährlich festgelegten Höchstgrenze erlaubt:

  1. Schafe und Ziegen: maximal fünf Tiere über 15 kg Lebendgewicht (0,1GVE/Tier); maximal zehn Lämmer/Zicklein mit Lebendgewicht unter 15 kg (0,05 GVE/Tier),
  2. Schweine: maximal vier Tiere (0,2 GVE/Tier),
  3. Geflügel, Hasentiere, gezüchtetes Kleinwild: maximal 50 Tiere ohne vorherige Mitteilung an den zuständigen Amtstierarzt (0,005 GVE/Tier),
  4. Rinder: maximal ein Rind im Alter von über acht Monaten (1 GVE/Tier) bzw. zwei Kälber im Alter unter acht Monaten (0,5 GVE/Tier). Die Hausschlachtung von Rindern ab einem Alter von einem Jahr muss vom zuständigen Amtstierarzt autorisiert werden.

(7) Bei unvorhersehbaren Ereignissen, welche die sofortige Tötung des Tieres erfordern (wie Frakturen, akute Läsionen, Traumata usw.), kann der Amtstierarzt die Hausschlachtung auch in Abweichung von den Grenzen laut den vorhergehenden Absätzen genehmigen, wenn der Eigentümer ihm seine Absicht mitgeteilt hat, das Fleisch für den Eigenkonsum verwenden zu wollen.

(8) Nicht auf die Hausschlachtung für den Eigenkonsum angewandt werden die Bestimmungen, die diagnostische Untersuchungen bei für den Handel bestimmten Tieren und tierischen Produkten vorsehen. Der landwirtschaftliche Unternehmer hat jedoch die Möglichkeit, beim tierärztlichen Dienst des Sanitätsbetriebs eine Fleischuntersuchung oder eine diagnostische Untersuchung oder beides auf eigene Kosten zu beantragen.

(9) Der landwirtschaftliche Unternehmer muss die im Sinne der geltenden Bestimmungen für den menschlichen Verzehr ungeeigneten Schlachtabfälle und daraus resultierendes unverzehrbares Material zur nächstgelegenen autorisierten Entsorgungsvorrichtung transportieren. Für diesen Transport sind keine weiteren Genehmigungen erforderlich, sofern sichergestellt ist, dass beim Transport keine organischen Flüssigkeiten austreten.

(10) Für alles, was nicht ausdrücklich in diesem Artikel geregelt ist, gelten die Begriffsbestimmungen und Bestimmungen der einschlägigen Landesgesetze, Staatsgesetze und EU-Vorschriften sowie die Bestimmungen entsprechender Abkommen zwischen Staat, Regionen und autonomen Provinzen.

(11) Falls der Tatbestand keine strafbare Handlung darstellt, wird für die Verletzung der Vorschriften dieses Artikels eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 260,00 Euro bis 2.600,00 Euro verhängt.

(12) Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften laut diesem Artikel obliegt dem Tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs. 13)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 304 del 22.07.2005 - Condono edilizio - Cessazione della materia del contendere. Smaltimento di sottoprodotti animali non idonei al consumo umano
13)
Art. 5-sexies wurde eingefügt durch Art. 38 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, und später so ersetzt durch Art. 24 Absatz 1 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.

Art. 5-septies (Erzeugergemeinschaften)

(1) Das Land Südtirol regelt mit Durchführungsverordnung die Modalitäten und Kriterien für die Anerkennung, Kontrolle und Aufsicht der Erzeugergemeinschaften gemäß Artikel 26 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 18. Mai 2001, Nr. 228.14)

14)
Art. 5-septies wurde eingefügt durch Art. 25 des L.G. vom 23. Juli 2004, Nr. 4.

Art. 5-octies (Betriebseinheit)  delibera sentenza

(1) Die Landesregierung regelt die Errichtung und Erhaltung der landwirtschaftlichen Betriebe in Berggebieten als Betriebseinheit im Sinne der staatlichen Gesetzgebung, wobei im Besonderen das Ausmaß der unteilbaren Mindestfläche festgesetzt wird.15)

massimeBeschluss Nr. 5035 vom 30.12.2005 - Festlegung der Betriebseinheit im Sinne von Art. 5-octies des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10 in geltender Fassung
15)
Art. 5-octies wurde eingefügt durch Art. 2 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.

Art. 5-nonies (Kompostierungsanlagen)

(1) In Bioabfallkompostierungsanlagen, in welchen in Anwendung der Bestimmungen bezüglich der getrennten Müllsammlung primär biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (Europäische Abfallkennziffer EAK 200108) zu Kompost verarbeitet werden, darf als technologisches Hilfsmittel dem Bioabfall anteilsmäßig bis zu fünf Prozent Gülle und Magen-Darm-Inhalt von Wiederkäuern und Equiden beigemischt werden, sofern nicht die epidemiologische Situation in Südtirol bezüglich der übertragbaren Krankheiten besondere, von den geltenden Bestimmungen vorgesehene Maßnahmen erfordert. Diese Anlagen sind von der Anerkennung laut Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009, in geltender Fassung, ausgenommen. 16)

16)
Art. 5-nonies wurde eingefügt durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 6 17)

17)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 7. Jänner 1959, Nr. 2.

Art. 7 18)

18)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 12. Juni 1980, Nr. 16.

Art. 8 19)

19)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 30. April 1991, Nr. 12.

Art. 9 20)

20)
Ergänzt den Art. 2 Absatz 3 des L.G. vom 17. Juni 1998, Nr. 6.

Art. 10 21)

21)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 23. März 1981, Nr. 8.

Art. 11

  1. 22)
  2. Der 3. Abschnitt außer Artikel 12-bis ist aufgehoben. 23)
22)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 14. Dezember 1998, Nr. 11.
23)
Buchstabe b) wurde geändert durch Art. 19 des L.G. vom 15. Mai 2000, Nr. 9.

Art. 11-bis (Expertenkommission als beratendes Fachorgan)

(1) Es wird eine Expertenkommission als beratendes Fachorgan der Autonomen Provinz Bozen errichtet. Sie gibt im Rahmen ihrer Zuständigkeit Stellungnahmen zu Fragen ab, die ihr die Landesregierung oder der/die für Landwirtschaft zuständige Landesrat/Landesrätin unterbreiten.

(2) Die Kommission setzt sich aus fünf Mitgliedern mit anerkannter Erfahrung in ihren jeweiligen Fachgebieten zusammen, darunter Ökologie, Biodiversität, Pflanzengesundheit, Ökonomie und Soziologie. Die Mitglieder der Kommission werden von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Das älteste Kommissionsmitglied übt die Funktion des Koordinators/der Koordinatorin der Kommission aus. Die Schriftführung übernimmt ein Bediensteter/eine Bedienstete der für Landwirtschaft zuständigen Landesabteilung, der/die mindestens in der sechsten Funktionsebene eingestuft ist. Den Kommissionsmitgliedern werden die Vergütungen gemäß Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, zuerkannt. 24)

24)
Art. 11-bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.

Art. 12 (Finanzbestimmung)

(1) Die Ausgabe für die Maßnahmen, die von den Artikeln 4 und 5 dieses Gesetzes und vom Artikel 2-bis des Landesgesetzes vm 23. März 1981, Nr. 8, eingefügt mit Artikel 10 Absatz 2 dieses Gesetzes, vorgesehen ist, wird mit jährlichem Finanzgesetz genehmigt.

Art. 13 (Aufhebung und Änderung von Bestimmungen)

(1) Folgende Gesetzesbestimmungen werden aufgehoben:

  1. Artikel 15 des Landesgesetzes vom 12. Jänner 1983, Nr. 3, in geltender Fassung, betreffend "Gliederung der Aufgabengebiete des Veterinärwesens und Neuordnung des tierärztlichen Dienstes",
  2. Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 12, in geltender Fassung, betreffend "Regelung und Förderung des biologischen Landbaues und des integrierten Anbaues".

(2)25)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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