(1) Die einzelnen landwirtschaftlichen Unternehmer, die in ihrem Betrieb Brot herstellen und zum Verkauf anbieten, bedürfen dazu keiner Bewilligung oder anderer wie auch immer genannter amtlicher Zustimmung und müssen auch in kein Register oder sonstiges Verzeichnis eingetragen sein. Voraussetzung dafür ist, dass selbstangebautes Getreide verwendet wird, dass die hygienisch-sanitären Mindestanforderungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit garantiert werden und dass es sich um eine zusätzliche Tätigkeit zur Landwirtschaft handelt. Der Tätigkeitsbeginn muss dem gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister gemeldet werden.
(2) Das Brot kann im landwirtschaftlichen Betrieb sowie auf dem Bauernmarkt verkauft werden.6)