(1) Es wird eine Expertenkommission als beratendes Fachorgan der Autonomen Provinz Bozen errichtet. Sie gibt im Rahmen ihrer Zuständigkeit Stellungnahmen zu Fragen ab, die ihr die Landesregierung oder der/die für Landwirtschaft zuständige Landesrat/Landesrätin unterbreiten.
(2) Die Kommission setzt sich aus fünf Mitgliedern mit anerkannter Erfahrung in ihren jeweiligen Fachgebieten zusammen, darunter Ökologie, Biodiversität, Pflanzengesundheit, Ökonomie und Soziologie. Die Mitglieder der Kommission werden von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Das älteste Kommissionsmitglied übt die Funktion des Koordinators/der Koordinatorin der Kommission aus. Die Schriftführung übernimmt ein Bediensteter/eine Bedienstete der für Landwirtschaft zuständigen Landesabteilung, der/die mindestens in der sechsten Funktionsebene eingestuft ist. Den Kommissionsmitgliedern werden die Vergütungen gemäß Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, zuerkannt. 24)