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b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz 2)

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.
2)
Für das gesamte L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 gilt es, den Art. 8 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5, zu beachten.

ABSCHNITT 1
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Ziele des Gesetzes) 

(1)  In Wahrnehmung der eigenen von Artikel 8 Absatz 1 Punkt 10 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol vorgesehenen primären gesetzgeberischen Zuständigkeit auf dem Sachgebiet des in jedweder Form geförderten Wohnbaues und in Umsetzung der Grundsätze und Zielsetzungen des Landesentwicklungs- und Raumordnungsplanes, genehmigt mit Landesgesetz vom 18. Jänner 1995, Nr. 3, strebt das Land Südtirol folgende Ziele an:

  1. den Bau, den Kauf, die Wiedergewinnung und die Anmietung von Wohnungen, die den einkommensschwächsten Bewerbern in Miete zugewiesen werden,
  2. die Bildung von Wohnungseigentum für breite Schichten der Bevölkerung durch die Förderung des Baues, des Kaufes und der Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf,
  3. die Bereitstellung von Bauland durch die Förderung des Erwerbes und der Erschließung von Bauland für den geförderten Wohnbau,
  4. die Wiedergewinnung zu Wohnungszwecken der bestehenden Bausubstanz,
  5. die Energieeinsparung und die Nutzung alternativer Energiequellen im Bereich des geförderten Wohnbaues,
  6. die Finanzierung von Wohneigentum mittels des Modells des Bausparens durch zusätzliche Fördermaßnahmen. Die Landesregierung legt die entsprechenden Kriterien fest.3)

(2)  Damit das Ziel der Bildung von Wohnungseigentum für breite Schichten der Bevölkerung erreicht werden kann, sind die Spartätigkeit und die Eigenleistung anzuregen.

3)
Art. 1 Absatz 1 Buchstabe f) wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.

Art. 2 (Arten der Einsätze)                            delibera sentenza

(1)  Die Einsätze zur Wohnbauförderung haben zum Gegenstand:

  • A) Die Gewährung von Kapitalbeiträgen an das Institut für den sozialen Wohnbau, in der Folge als "Wohnbauinstitut" bezeichnet, zur Durchführung der Bauprogramme, zur Durchführung der außerordentlichen Instandhaltung sowie zur Wiedergewinnung von Wohnungen in seinem Eigentum oder unter seiner Verwaltung. 4)
  • B) Die Gewährung mehrjähriger gleichbleibender Beiträge an das Wohnbauinstitut zur Amortisierung von Darlehen, zu deren Aufnahme das Wohnbauinstitut von der Landesregierung ermächtigt wurde, um Bauprogramme sowie die außerordentliche Instandhaltung und Wiedergewinnung von Wohnungen in seinem Eigentum oder unter seiner Verwaltung durchzuführen. 5)
  • C) Die Gewährung von Kapitalbeiträgen an das Wohnbauinstitut:
    • 1) zum Kauf von Wohnungen, 6)
    • 2) zur Ausübung des Vorkaufsrechtes auf abgetretene Wohnungen in den von Landes- und Staatsgesetzen
  • D) Beihilfen in außergewöhnlichen Fällen, die wegen besonderer Erfordernisse Sofortmaßnahmen benötigen, und zwar in folgenden Fällen:
    • 1) Notstandhilfen, wenn der Notstand durch Naturkatastrophen bewirkt worden ist, unter Ausdehnung auch auf Katastrophen anderer Art,
    • 2) Notstandhilfen bei sozialen Härtefällen,
    • 3) Notstandhilfen für den Abbau und die Entsorgung von Asbest an bestehenden Wohngebäuden im Eigentum von Privatpersonen, Betriebsgebäude ausgenommen. 7)
  • E1) Die Gewährung von fünfzehnjährigen oder zwanzigjährigen Darlehen aus dem Rotationsfonds für den geförderten Wohnbau an Einzelbewerber oder an Bewerber, die sich zu Genossenschaften zusammengeschlossen haben, für den Bau oder den Kauf von Volkswohnungen für den Grundwohnbedarf.
  • E2) Die Gewährung von gleichbleibenden Zinsbeiträgen auf hypothekarische Darlehen, die von Einzelbewerbern oder von Bewerbern, die sich zu Genossenschaften zusammengeschlossen haben, für den Bau oder den Kauf von Volkswohnungen für den Grundwohnbedarf bei Kreditinstituten aufgenommen werden.
  • E3) Die Gewährung von zehnjährigen gleichbleibenden Beiträgen an Einzelbewerber oder an Bewerber, die sich zu Genossenschaften zusammengeschlossen haben, für den Bau oder Kauf von Volkswohnungen für den Grundwohnbedarf.
  • E4) Die Gewährung von einmaligen Beiträgen an Stelle der in den Buchstaben E1) E2) und E3) vorgesehenen Darlehen, Zinsbeiträge und zehnjährigen gleichbleibenden Beiträge.
  • F1) Die Gewährung von fünfzehnjährigen oder zwanzigjährigen Darlehen aus dem Rotationsfonds für den geförderten Wohnbau an Einzelbewerber für die Wiedergewinnung von Volkswohnungen oder Wohnungen mit erhöhter Zimmerzahl für den Grundwohnbedarf.
  • F2) Die Gewährung von gleichbleibenden Zinsbeiträgen auf hypothekarische Darlehen, die von Einzelbewerbern für die Wiedergewinnung von Volkswohnungen oder Wohnungen mit erhöhter Zimmerzahl für den Grundbedarf aufgenommen werden.
  • F3) Die Gewährung von zehnjährigen gleichbleibenden Beiträgen an Einzelbewerber für die Wiedergewinnung von Volkswohnungen oder Wohnungen mit erhöhter Zimmerzahl für den Grundwohnbedarf.
  • F4) Die Gewährung von einmaligen Beiträgen an Einzelbewerber für die Wiedergewinnung von Volkswohnungen oder Wohnungen mit erhöhter Zimmerzahl für den Grundwohnbedarf.
  • G) Maßnahmen zur Wiedergewinnung der bestehenden Bausubstanz mittels Gewährung von:
    • 1) einmaligen Beiträgen an jene Gesuchsteller, die für die wiedergewonnenen Wohnungen die Verpflichtungen des konventionierten Wohnbaues übernehmen,
    • 2) einmaligen Beiträgen an die Gemeinden.
    • 3) Beiträgen an jene Gesuchsteller, die für die angekauften und wiedergewonnenen Wohnungen die Verpflichtungen des konventionierten Wohnbaues übernehmen.8)
  • H) Die Finanzierung des Erwerbs und der Erschließung von Flächen für den geförderten Wohnbau durch:
    • 1) die direkte Übernahme zu Lasten des Landes von 50 Prozent der Enteignungsentschädigungen, die für die Flächen des geförderten Wohnbaues geschuldet sind,
    • 2) die Gewährung von Finanzierungen und Kapitalbeiträgen an die Gemeinden, an das Wohnbauinstitut und an gemeinnützige Gesellschaften, 9)
    • 3) die Gewährung von einmaligen Beiträgen an Personen, die im Besitze der Voraussetzungen für die Zuweisung von Flächen für den geförderten Wohnbau sind.
  • I) Die Gewährung von einmaligen Beiträgen an Gemeinden, an das Wohnbauinstitut, an Gesellschaften oder Körperschaften, deren Ziel es ist, ohne Gewinnabsicht Volkswohnungen zu bauen oder zu kaufen und diese, auch unter Zusicherung des Verkaufes, zu vermieten oder zu verkaufen oder Arbeiter- und Studentenwohnheime zu bauen. Die Beiträge können auf für die Realisierung von Wohnungen durch die Wiedergewinnung bestehender Gebäude gewährt werden.10)
  • K)  11)
  • L) Die Gewährung von einmaligen Beiträgen bis zu einem Höchstausmaß von 80 Prozent der anerkannten Ausgaben für die Durchführung von Arbeiten, die unmittelbar darauf abzielen, in bereits bestehenden Gebäuden, auch wenn diese als Wohnheime und Anstalten für Personen mit Behinderung eingerichtet sind, architektonische Hindernisse zu beseitigen, sowie für die Anpassung der Wohnung an die Erfordernisse der Personen mit Behinderung.
  • M) Die Förderung von Initiativen zur Bekanntmachung der Gesetze über den sozialen, geförderten und konventionierten Wohnbau, um den Bürgern den Erwerb einer angemessenen Wohnung zu erleichtern, die Finanzierung von Studien, Forschungen und Tagungen auf dem Sachgebiet des öffentlich geförderten Wohnbaues, und die Gewährung von Beiträgen an Körperschaften und Vereine, für die dieses Ziel satzungsmäßige Aufgabe ist.
  • N) Die Gewährung von Beiträgen an die im Landesgesetz vom 30. Dezember 1982, Nr. 40, vorgesehenen Bürgschaftsgenossenschaften.
  • O) Die Finanzierung von Pilotprojekten, die durch das Wohnbauinstitut durchgeführt werden und insbesondere das Energiesparen im Wohnbau zum Gegenstand haben.
  • P) Die Gewährung von Beiträgen an öffentliche oder private Körperschaften, die sich mittels einer Vereinbarung mit der Landesverwaltung verpflichten, private Wohnungen, über die sie verfügen, an Arbeitnehmer zu vermieten, die sich regulär im Landesgebiet aufhalten. Zu diesem Zweck wird von der Landesregierung ein Programm genehmigt, in dem die Anzahl der Wohnungen, für die Beiträge gewährt werden, und die Kategorien von Arbeitnehmern, an die die Wohnungen vermietet werden dürfen, festgelegt werden. Der Beitrag darf nicht höher sein als 30 Prozent des gemäß Artikel 7 berechneten Landesmietzinses der bereitgestellten Wohnungen. 12)
  • Q1) Die Gewährung von finanziellen Mitteln zur Unterstützung des Erwerbs von Wohneigentum nach dem Bausparmodell. Das Bausparmodell zielt darauf ab, Anreize zum Privatsparen für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung der Erstwohnung zu schaffen, und zwar durch Beitritt zu einem mehrjähri-gen Programm, das von öffentlichen oder privaten Rechtsträgern aufgrund einer Vereinbarung mit dem Land verwaltet wird, 13)
  • Q2) Zusätzliche Fördermaßnahmen für die Finanzierung von Wohneigentum nach dem Bausparmodell, 14)
  • R) Die Gewährung von Förderungen auf der Grundlage des theoretischen Gesamtbetrags der Steuerabzüge für Wiedergewinnungsmaßnahmen im privaten Wohnbau.15)
  • S) Die Förderung und die Umsetzung von innovativen Wohnmodellen betreffend das Co-Housing und das Co-Working, auch in Zusammenarbeit mit öffentlichen oder privaten Rechtsträgern ohne Gewinnabsicht. Die Landesregierung legt die entsprechenden Kriterien fest. 16)
  • T) Die Gewährung von Beiträgen für die Einrichtung und Führung von Garantiefonds gemäß Artikel 131-ter. 17)

(2)  Wenn der für die Bearbeitung des Wohnbauförderungsgesuches Verantwortliche feststellt, daß für den Gesuchsteller eine andere als die beantragte Förderung geeigneter ist, schlägt er ihm die entsprechende Umwandlung des Gesuches vor. Der Gesuchsteller kann innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Vorschlages die Umwandlung des Gesuches beantragen. Falls der Antrag auf Umwandlung nicht gestellt wird, bleibt das ursprüngliche Gesuch aufrecht.

massimeBeschluss vom 14. März 2023, Nr. 216 - Modell Bausparen – Muster der Vereinbarung
massimeBeschluss vom 14. März 2023, Nr. 215 - Richtlinien für den Beitritt zum Bausparmodell
massimeBeschluss vom 28. Dezember 2021, Nr. 1131 - Covid-19 - Verlängerung der Frist für die Abrechnung der Beiträge für den Abbau und zur Entsorgung von Asbest an Wohngebäuden um ein weiteres Jahr
massimeBeschluss vom 2. März 2021, Nr. 189 - Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an Körperschaften und Vereine für Initiativen im Bereich des sozialen, geförderten und konventionierten Wohnbaus - Widerruf des Beschlusses Nr. 496 vom 22.03.2010
massimeBeschluss vom 29. Dezember 2020, Nr. 1085 - COVID-19 - Zusätzliche Maßnahmen im Bereich Wohnbau
massimeBeschluss vom 15. Dezember 2020, Nr. 989 - Covid-19 - Verlängerung der Frist für die Abrechnung der Beiträge für den Abbau und zur Entsorgung von Asbest an Wohngebäuden
massimeBeschluss vom 25. August 2020, Nr. 618 - Wohnungsbau - Verlängerung Projekt Cohousing "Mit Einsatz zum selbständigen Wohnen" Internat Rosenbach
massimeBeschluss vom 7. April 2020, Nr. 248 - COVID-19 - Maßnahmen im Bereich Wohnbau
massimeBeschluss vom 16. Juli 2019, Nr. 605 - Wiedereröffnung der Fristen für die Einreichung der Anträge auf Gewährung von Beiträgen zum Abbau und zur Entsorgung von Asbest an Wohngebäuden
massimeBeschluss vom 29. Januar 2019, Nr. 31 - Bausparmodell – Änderung des Beschlusses Nr. 1210 vom 20.11.2018
massimeBeschluss vom 9. Oktober 2018, Nr. 1015 - Geförderter Wohnbau – Pilotprojekt für Wohnungen zum Landesmietzins “Mit Einsatz zum selbständigen Wohnen II”
massimeBeschluss vom 15. Mai 2018, Nr. 431 - Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zum Abbau und zur Entsorgung von Asbest an Wohngebäuden (siehe auch Beschluss Nr. 605 vom 16.07.2019, Beschluss Nr. 989 vom 15.12.2020 und Beschluss Nr. 1131 vom 28.12.2021)
massimeBeschluss vom 18. April 2017, Nr. 447 - Geförderter Wohnbau - Genehmigung des Cohousing-Projektes “Mit Einsatz zum selbständigen Wohnen”
massimeBeschluss vom 11. Aprile 2017, Nr. 433 - Geförderter Wohnbau - Allgemeine Richtlinien für die Gewährung von Finanzierungen zur Förderung und Realisierung innovativer Wohnmodelle
massimeBeschluss vom 16. Juni 2015, Nr. 714 - Geförderter Wohnbau – Optimierung der Ressourcen und bürokratische Vereinfachung für die Wohnbauförderungen ab dem 1.09.2015
massimeBeschluss vom 16. Juni 2015, Nr. 713 - Geförderter Wohnbau – Änderung des Beschlusses Nr. 423 vom 14.04.2015 - Zusätzliche Modalitäten und Kriterien für die Einreichung und Genehmigung der Gesuche um Wohnbauförderungen für den Neubau und Kauf
massimeBeschluss vom 14. April 2015, Nr. 423 - Geförderter Wohnbau – Zusätzliche Modalitäten und Kriterien für die Einreichung und Genehmigung der Gesuche um Wohnbauförderungen für den Neubau und Kauf ab dem 1.05.2015 (siehe auch Beschluss Nr. 713 vom 16.06.2015)
massimeBeschluss Nr. 4732 vom 15.12.2008 - Geförderter Wohnbau: Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe I) des landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, - Genehmigung eines Bauprogramms von 1.000 Mietwohnungen zum Landesmietzins (abgeändert mit Beschluss Nr. 542 vom 29.03.2010)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 388 del 27.10.2006 - Edilizia abitativa agevolata - mutui agevolati - credito della banca mutuante nei confronti dell'ente pubblico - controversie: giudice ordinario
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 387 del 27.10.2006 - Edilizia abitativa agevolata - credito agevolato - procedimento complesso - concessione amministrativa e rapporto negoziale privatistico - rinegoziazione tassi di interesse ex D.M. 24 marzo 2000 n. 110 - impossibilità di disapplicazione da parte del giudice - controversie: giudice ordinario
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 353 del 05.09.2006 - Edilizia abitativa agevolata - valutazione del reddito - quota societaria fiscalmente detraibile non costituisce reddito ai fini di contributi edilizi
massimeBeschluss Nr. 1107 vom 03.04.2006 - Geförderter Wohnbau: Einsatzarten laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben E3), F1) und F3) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, Wohnbauförderungsgesetz - Aussetzung der Vorlage von Gesuchen ab 01.05.2006
massimeBeschluss Nr. 1844 vom 30.05.2005 - Geförderter Wohnbau: Beiträge im Sinne des Artikels 2, Absatz 1, Buchst. P) des Landesgesetzes vom 27.12.1998, Nr. 13 in geltender Fassung.Änderung des Programms, betreffend die Anzahl der Wohnungen und der Kategorien der Arbeiter, welchen sie vermietet werden können sowie der Musterkonvention, die mit Beschluss Nr. 4005 vom 4.11.2002 bereits genehmigt wurde
4)
Der Buchstabe A) des Art. 2 Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1, und später so geändert durch Art. 20 Absatz 1 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.
5)
Der Buchstabe B) des Art. 2 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.
6)
Der Buchstabe C) des Art. 2 Absatz 1 Ziffer 1) wurde so geändert durch Art. 20 Absatz 2 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.
7)
Die Ziffer 3 des Buchstaben D) des Art. 2 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
8)
Die Ziffer 3) des Buchstaben G) des Art. 2 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 14.
9)
Art. 2 Absatz 1 Buchstabe H) Ziffer 2) wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
10)
Art. 2 Absatz 1 Buchstabe I) wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9.
11)
Art. 2 Absatz 1 Buchstabe K) wurde zuerst ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9, und später aufgehoben durch Art. 23 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.
12)
Art. 2 Absatz 1 Buchstabe P) wurde angefügt durch Art. 1 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
13)
Art. 2 Absatz 1 Buchstabe Q1) wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 14.
14)
Art. 2 Absatz 1 Buchstabe Q2) wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 14.
15)
Art. 2 Absatz 1 Buchstabe R) wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 14.
16)
Art. 2 Absatz 1 Buchstabe S) wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
17)
Art. 2 Absatz 1 Buchstabe T) wurde hinzugefügt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.

Art. 3 (Häufungsverbot)

(1)  Um die in Artikel 2 Absatz 1, Buchstaben E1), E2), E3), E4), F1), F2), F3) und F4) vorgesehene Förderung kann nicht angesucht werden, falls für denselben Zweck Förderungen bestehen, die von anderen Gesetzen vorgesehen sind.

(2)  Wer zum offensichtlichen Zweck, sich eine Wohnung zu beschaffen, widerrechtlich öffentliche Gebäude oder private Gebäude Dritter besetzt, ist für die Dauer von fünf Jahren von den Wohnbauförderungsmaßnahmen, die in diesem Gesetz vorgesehen sind, und von der Zuweisung öffentlicher Mietwohnungen ausgeschlossen.

Art. 4 (Vorbehalt für ins Ausland Ausgewanderte) 

(1)  Die ins Ausland Ausgewanderten, die vor ihrer Auswanderung für mindestens fünf Jahre im Lande ansässig waren, und deren nicht getrennte Ehegatten, die die Absicht haben, ihren Wohnsitz wieder im Lande aufzuschlagen, sind für die Rechtswirkungen dieses Gesetzes den im Lande ansässigen Personen gleichgestellt.

(2)  Die im Ausland geleistete Arbeitszeit wird als im Lande geleistet angesehen. 18)

18)
Art. 4 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 22. Dezember 2016, n. 27.

Art. 5 (Verhältnis zwischen der zahlenmäßigen Stärke und dem Bedarf der Sprachgruppen)    delibera sentenza

(1)  Die auf Landesebene für die Zuweisung gemäß Artikel 94 verfügbaren Wohnungen und die Mittel der Einsätze gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben C), E1), E2), E3), E4), F1), F2), F3), F4), I und K müssen unter den Bewerbern der drei Sprachgruppen im gleichgewichtigen Verhältnis zwischen deren zahlenmäßigen Stärke laut letzter allgemeiner Volkszählung und dem Bedarf einer jeden Sprachgruppe aufgeteilt werden.

(2)  Der Bedarf einer jeden Sprachgruppe wird jährlich festgesetzt. Für die Bedarfsfestsetzung werden die Gesuche berücksichtigt, die in den letzten zehn Jahren eingereicht wurden, und zwar:

  1. die Gesuche um Wohnbauförderung des Landes für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung der ersten eigenen Wohnung, die nicht weniger als 20 Punkte erreicht haben,
  2. die Gesuche für die Zuweisung einer Mietwohnung des Wohnbauinstitutes und für das Wohngeld, die nicht weniger als 25 Punkte erreicht haben.

(3)  Nicht der verhältnismäßigen Aufteilung unter den Sprachgruppen unterliegen die Wohnungen, die an obdachlose Familien gemäß Artikel 119 zugewiesen werden.

(4)  Um die Beachtung von Artikel 15 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol zu gewährleisten, muss der Gesuchsteller die Erklärung der Zugehörigkeit oder der Angliederung zu einer der drei Sprachgruppen laut Artikel 20-ter des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, vorlegen.19) 

(5)  Wer um eine Wohnbauförderung im Sinne dieses Gesetzes ansucht, muss im Sinne und für die Rechtswirkungen von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erklären, dass er die Voraussetzungen für die Zulassung zur beantragten Wohnbauförderung besitzt. Ebenso muss er im Fragebogen, der von der Verwaltung zu diesem Zweck erstellt wird, alle Umstände angeben, die für die Punkteberechnung von Bedeutung sind.20) 

(6)  Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), die im Landesgebiet ihren Wohnsitz haben, eine Erwerbstätigkeit ausüben und die übrigen Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung besitzen, müssen ebenfalls die Erklärung der Zugehörigkeit oder der Angliederung zu einer der drei Sprachgruppen gemäß Artikel 20-ter des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, vorlegen. Handelt es sich bei den vorgenannten Gesuchstellern um ein Ehepaar, so muss auch im Fall einer Ehetrennung nur einer der beiden die Voraussetzung der Erwerbstätigkeit besitzen.21) 

(7)  Mit dem Beschluss über die Genehmigung des Einsatzprogrammes laut Artikel 6 oder mit gesondertem Beschluss setzt die Landesregierung jährlich die Anzahl der Mietwohnungen des Wohnbauinstitutes und das Ausmaß der Mittel fest, die den Staatsbürgern von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, und den Staatenlosen vorzubehalten sind, die sich bei Einreichen des Gesuches ohne Unterbrechung seit mindestens fünf Jahren regulär im Landesgebiet aufhalten und im Landesgebiet mindestens eine dreijährige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Die Anzahl der Mietwohnungen, die den genannten Einwanderern zugewiesen werden können, wird im gleichgewichtigen Verhältnis zu deren zahlenmäßiger Stärke und in Bezug auf deren Bedarf festgesetzt. Der Anteil an den Wohnbauförderungsmitteln für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf sowie für das Wohngeld wird nach denselben Kriterien festgesetzt. Handelt es sich bei den Einwanderern um ein Ehepaar, so muss auch im Fall einer Ehetrennung nur einer der beiden die Voraussetzung der dreijährigen Erwerbstätigkeit besitzen. In der Zeitspanne, in der der Einwanderer nicht die Voraussetzungen des Aufenthaltes und der Erwerbstätigkeit erfüllt, ist der Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die wohnungsmäßige Unterbringung zu gewährleisten. Die diesbezüglichen Umsetzungsmodalitäten und Sanktionen für den Fall der Zuwiderhandlung werden von der Landesregierung festgelegt.22) 

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 227 del 17.06.1987 - Ripartizione delle provvidenze in materia di edilizia sociale in proporzione al fabbisogno dei gruppi linguistici
19)
Art. 5 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9.
20)
Art. 5 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 4 des L.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9.
21)
Art. 5 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 5 des L.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9.
22)
Art. 5 Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 6 des L.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9. Siehe auch Art. 1 Absatz 28 des L.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9.

Art. 6 (Einsatzprogramm)

(1)  Die Landesregierung genehmigt jährlich das Einsatzprogramm für den geförderten Wohnbau, indem sie die verfügbaren Geldmittel auf die in Artikel 2 vorgesehenen Einsatzarten aufteilt.

(2)  Im Einsatzprogramm legt die Landesregierung die Verwendung der Mittel fest, die auf die einzelnen Rotationsfonds zurückfließen.

(3)  Im Einsatzprogramm wird auch die Verwendung der Nettoerlöse aus der Vermietung und dem Verkauf von Wohnungen und anderen Liegenschaften des Wohnbauinstitutes zweckbestimmt.

Art. 7 (Gesetzliche Baukosten)     delibera sentenza

(1)  Zugleich mit der Festsetzung der Baukosten je Kubikmeter für die Rechtswirkungen des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, setzt die Landesregierung die gesetzlichen Baukosten je Quadratmeter Konventionalfläche für die Rechtswirkungen des geförderten Wohnbaues fest. 23)

(2)  Mit Durchführungsverordnung werden die Kriterien für die Berechnung der Konventionalfläche der Wohnungen festgelegt, und zwar für die Rechtswirkungen

  1. der Zulassung zu den Wohnbauförderungen,
  2. der Festsetzung der zulässigen Baukosten für die Verwirklichung der Bauprogramme des Wohnbauinstitutes,
  3. der Festsetzung des Konventionalwertes der Wohnungen.

(3)  Soweit nicht anders bestimmt, darf der Mietzins für Wohnungen, die mit Wohnbauförderungsmitteln des Landes gebaut, gekauft oder wiedergewonnen wurden, nicht mehr als 4 Prozent des Konventionalwertes der Wohnung betragen. Der Konventionalwert der Wohnung setzt sich zusammen:

  1. aus den gesetzlichen Baukosten, die sich aus der Anwendung der Baukosten je Quadratmeter auf die Konventionalfläche der Wohnung ergeben,
  2. aus den Baugrundkosten, deren Anteil nicht mehr als 30 Prozent der Baukosten gemäß Buchstabe a) betragen darf,
  3. aus den nach Maßgabe des Gesetzes festgelegten Erschließungskosten.

(4)  Handelt es sich um möblierte Wohnungen, kommt Artikel 12 Absatz 5 des Gesetzes vom 27. Juli 1978, Nr. 392zur Anwendung.

(5)  Der gemäß Absatz 3 berechnete Mietzins wird in der Folge als "Landesmietzins" bezeichnet.

massimeBeschluss vom 28. November 2023, Nr. 1047 - Festsetzung der Baukosten je Kubikmeter und je Quadratmeter für das Jahr 2024
massimeBeschluss vom 13. Dezember 2022, Nr. 932 - Geförderter Wohnbau - Festsetzung der Baukosten je Kubikmeter und je Quadratmeter für das Jahr 2023
23)
Art. 7 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 28 Absatz 1 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.

Art. 8 (Beschluß der Einsätze)    delibera sentenza

(1)  Die Wohnbauförderungseinsätze laut Artikel 2 werden aufgrund des von der Landesregierung genehmigten Einsatzprogrammes vom Landesrat für Wohnungsbau verfügt. Die Gebarung der entsprechenden Mittel kann, im Sinne des Artikels 65 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, sowie im Sinne der betreffenden Durchführungsverordnungen, die mit Dekret des Landeshauptmannes vom 16. Dezember 2002, Nr. 49, erlassen worden sind, außerhalb des Haushalts erfolgen. 24)

(2)  Wenn der Landesrat feststellt, daß die vom Gesuchsteller zum Zwecke der Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes abgegebenen Angaben unwahrhaftig sind, verfügt er den Ausschluß des Gesuches; ausgenommen sind die Fälle, wo die unwahrhaftigen Angaben aufgrund der Umstände als unerheblich für die Zulassung zur Wohnbauförderung oder für deren Ausmaß zu betrachten sind.

(3) 25) 

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 404 del 23.11.2005 - Edilizia abitativa agevolata - concessione di agevolazioni - presentazione dichiarazione di appartenenza ad un gruppo linguistico - criterio di proporzionalità fra i gruppi linguistici
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 33 vom 10.02.1998 - Widerruf von Wohnbauförderung - Zuständigkeit des Wohnbaukomitees Rechtswidrigkeit eines Widerruf nur wegen nicht beigebrachter Unterlagen
24)
Art. 8 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.
25)
Art. 8 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 3 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9.

Art. 9 (Wohnbaukomitee)       delibera sentenza

(1)  Bei der Landesabteilung Wohnungsbau wird das Wohnbaukomitee eingesetzt.

(2)  Das Wohnbaukomitee besteht aus dem Landesrat für Wohnungsbau, der den Vorsitz führt, und vier weiteren Landesräten, von denen einer zum stellvertretenden Vorsitzenden ernannt wird.

(3)  Das Wohnbaukomitee wird von der Landesregierung für die Dauer ihrer eigenen Amtszeit eingesetzt.

(4)  Der Sekretariatsdienst für das Wohnbaukomitee wird vom Landesamt für Wohnbauprogrammierung wahrgenommen.

(5)  Das Wohnbaukomitee hat die Aufgabe, endgültig über folgende Beschwerden zu entscheiden:

  1. gegen die Entscheidungen des Landesrates für Wohnungsbau,
  2. gegen die Entscheidungen des Direktors der Landesabteilung Wohnungsbau,
  3. 26)
  4. 27)
  5. gegen die Maßnahmen des Präsidenten des Wohnbauinstitutes.28)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 443 del 07.10.2004 - Edilizia abitativa agevolata - revoca agevolazioni - comunicazione di sopralluogo
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 118 del 04.03.2002 - Agevolazioni edilizie - comunicazione assessorile della decisione del C.E.R. - limiti di reddito - discostamento dalle dichiarazioni fiscali - motivazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 314 del 03.11.1998 - Inadempienze contrattuali dopo la concessione del contributo edilizio - organo competente a intervento
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26)
Der Buchstabe c) des Art. 9 Absatz 5 wurde aufgehoben durch Art. 23 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.
27)
Der Buchstabe d) des Art. 9 Absatz 5 wurde aufgehoben durch Art. 23 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.
28)
Art. 9 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 7 des L.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9.

ABSCHNITT 2
Landesüberwachungskommission für den geförderten Wohnbau
   
 delibera sentenza

Art. 10 .29) 

29)
Art. 10 wurde abgeändert durch Art. 31 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, und aufgehoben durch Art. 3 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9.
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 314 del 03.11.1998 - Inadempienze contrattuali dopo la concessione del contributo edilizio - organo competente a intervento

ABSCHNITT 3
Institut für den sozialen Wohnbau

Art. 11 bis  Art. 21 30)

30)
Die Art. 11 bis Art. 21 wurden aufgehoben durch Art. 23 Absatz 1 Buchstabe c) des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 22  31) 

31)
Art. 22 wurde aufgehoben im Sinne von Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 22-bis 32) 

32)
Art. 22-bis wurde eingefügt durch Art. 2 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8, und später aufgehoben durch Art. 23 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 22-ter 33)

33)
Art. 22-ter wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1, und später aufgehoben im Sinne von Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 23  34)

34)
Art. 23 wurde aufgehoben im Sinne Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 23-bis  35) 

35)
Art. 23-bis wurde eingefügt durch Art. 41 Absatz 1 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2, und später aufgehoben im Sinne von Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 24   36)

36)
Art. 24 wurde aufgehoben im Sinne von  Art. 23 Absatz 1 Buchstabe e) des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 25  37)

37)
Art. 25 wurde aufgehoben im Sinne von Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 26  38) 

38)
Art. 26 wurde aufgehoben im Sinne von Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 27  39)

39)
Art. 27 wurde aufgehoben im Sinne von Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 28  40)

40)
Art. 28 wurde aufgehoben im Sinne von Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 29   41)

41)
Art. 29 wurde zuerst ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1, und später aufgehoben im Sinne von  Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 29-bis 42)

42)
Art. 29-bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 14, und später aufgehoben im Sinne von  Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 21 Juli 2022, Nr. 5.

ABSCHNITT 4
Notstandhilfen im Falle von Naturkatastrophen

Art. 30 (Bestimmung des Fonds)         delibera sentenza

(1)  Es wird der Fond für Notstandshilfen auf dem Gebiet des geförderten Wohnbaus errichtet. Eine Notsituation tritt bei folgenden Naturkatastrophen ein: Erdbeben, Überschwemmungen, Muren, Massenbewegungen und Lawinen; ausgenommen sind die Brände. 43)

(1-bis)  Die Feststellung einer Notsituation laut Absatz 1 erfolgt bei zwingender Notwendigkeit zur Umsiedlung von Wohngebäuden durch eine vom Landesamt für Zivilschutz koordinierte Dienststellenkonferenz. An der Dienststellenkonferenz nehmen der Bürgermeister der betroffenen Gemeinde sowie jeweils ein Vertreter der folgenden Landesabteilungen und Landesämter teil: Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung, Abteilung Wasserschutzbauten, Abteilung Forstwirtschaft, Abteilung Wohnungsbau, Amt für Geologie und Baustoffprüfung und Amt für Zivilschutz. 44)

(1-ter)  Eine Notsituation liegt auch dann vor, wenn Asbest an bestehenden Wohngebäuden im Eigentum von Privatpersonen, Betriebsgebäude ausgenommen, vorhanden ist. Für den Abbau und die Entsorgung von Asbest wird ein Schenkungsbeitrag gewährt. Die Landesregierung legt mit Beschluss die Kriterien und Modalitäten für die Beitragsgewährung fest. 45)

(2)  Der Fonds ist bestimmt:

  1. für die Gewährung von Beiträgen für die Ausbesserung oder den Wiederaufbau von Wohngebäuden, sofern sie die Merkmale von Volkswohnungen oder Wohnungen mit erhöhter Zimmerzahl besitzen,
  2. für den gänzlich zu Lasten des Landes gehenden Bau von Volkswohnungen, die an minderbemittelte und obdachlos gewordene Familien in Miete zuzuweisen sind,
  3. für den Kauf von Wohnhäusern, die nicht die Merkmale von Luxuswohnungen aufweisen und die obdachlos gewordenen Familien in Miete zuzuweisen sind,
  4. für die Gewährung von Beiträgen an die Gemeinden zum Erwerb und zur primären Erschließung von Baugründen, die für den Wiederaufbau zerstörter Gebäude benötigt werden,
  5. für die Gewährung einmaliger Beiträge an Familien,
  6. für die Gewährung von Beiträgen für die Durchführung von geotechnischen Sicherungsarbeiten für Wohngebäude, die sich infolge von Naturkatastrophen als notwendig erweisen,46)
  7. für die Gewährung von Beiträgen für den Abbau und die Entsorgung von Asbest an bestehenden Wohngebäuden im Eigentum von Privatpersonen, Betriebsgebäude ausgenommen. 47)

(3)  Wenn der Wiederaufbau der unter Absatz 2 Buchstabe a) genannten Wohngebäude aus Gründen der Sicherheit nicht an derselben Stelle erfolgen kann, so kann er an einer anderen Stelle im Bereiche der von der Naturkatastrophe betroffenen Gemeinde vorgenommen werden.

(4)  Wenn für den Wiederaufbau der zerstörten Gebäude die Ausweisung anderer Baugründe notwendig ist, werden für das entsprechende Verfahren zur Abänderung des Gemeindeplanes für Raum und Landschaft die im Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, vorgesehenen Fristen um die Hälfte gekürzt. Die auf diese Weise ausgewiesenen Baugründe werden von der Gemeinde zur Gänze enteignet und ins Eigentum der Bauwerber übertragen. Diese müssen den Grund, auf dem das zerstörte Gebäude stand, im Tauschwege an die Gemeinde abtreten. 48)

(5)  Die im Sinne dieses Abschnittes durchzuführenden Arbeiten sind für alle gesetzlichen Wirkungen als gemeinnützig, dringend und unaufschiebbar erklärt. Für die Enteignung der gegebenenfalls für den Wiederaufbau erforderlichen Flächen findet Artikel 8 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, Anwendung.

massimeBeschluss vom 28. Dezember 2021, Nr. 1131 - Covid-19 - Verlängerung der Frist für die Abrechnung der Beiträge für den Abbau und zur Entsorgung von Asbest an Wohngebäuden um ein weiteres Jahr
massimeBeschluss vom 15. Dezember 2020, Nr. 989 - Covid-19 - Verlängerung der Frist für die Abrechnung der Beiträge für den Abbau und zur Entsorgung von Asbest an Wohngebäuden
massimeBeschluss vom 16. Juli 2019, Nr. 605 - Wiedereröffnung der Fristen für die Einreichung der Anträge auf Gewährung von Beiträgen zum Abbau und zur Entsorgung von Asbest an Wohngebäuden
massimeBeschluss vom 15. Mai 2018, Nr. 431 - Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zum Abbau und zur Entsorgung von Asbest an Wohngebäuden (siehe auch Beschluss Nr. 605 vom 16.07.2019, Beschluss Nr. 989 vom 15.12.2020 und Beschluss Nr. 1131 vom 28.12.2021)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 179 del 31.03.2004 - Edilizia abitativa agevolata - fondo per interventi di emergenza - perentorietà del termine di domanda
43)
Art. 30 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.
44)
Art. 30 Absatz 1-bis wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 2 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.
45)
Art. 30 Absatz 1-ter wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 4 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
46)
Buchstabe f) wurde angefügt durch Art. 15 Absatz 12 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.
47)
Art. 30 Absatz 2 Buchstabe g) wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 5 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
48)
Art. 30 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 28 Absatz 2 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.

Art. 31 (Beiträge für die Ausbesserung oder den Wiederaufbau von Wohngebäuden)

(1)  Für die Ausbesserung oder den Wiederaufbau der unter Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a) angegebenen Wohngebäude werden einmalige Beiträge im Ausmaß von 30 bis 70 Prozent der anerkannten Ausgaben gewährt.

(2)  Die Höchstgrenze der für die Ausbesserung oder den Wiederaufbau anerkannten Ausgaben ergibt sich aus den gesetzlichen Baukosten des ausgebesserten oder wiederaufgebauten Gebäudes, die gemäß Artikel 7 berechnet werden und keinesfalls höher sein dürfen als die gesetzlichen Baukosten einer Volkswohnung mit einer Konventionalfläche von 160 Quadratmeter.

(3)  Für die Mehrausgaben, die sich aus der Einhaltung der Beschränkungen zum Schutze und zur Erhaltung geschichtlich, künstlerisch, heimat- oder volkskundlich wertvoller Gebäude sowie der Landschaftsschutzbeschränkungen ergeben, wird der Beitrag um 25 Prozent erhöht.

(4)  Wenn das von der Naturkatastrophe beschädigte oder zerstörte Gebäude mit einer Hypothek für ein Darlehen belastet ist, das für den Bau dieses Gebäudes aufgenommen wurde, wird ein einmaliger Beitrag gewährt, um die Darlehensraten zu zahlen, die während der für die Durchführung der Ausbesserungs- oder Wiederaufbauarbeiten notwendigen Zeit - sie darf höchstens zwei Jahre betragen - fällig werden.

(5)  Bei der Gewährung der Beiträge gemäß Absatz 1 wird das Gesamteinkommen der Familie berücksichtigt, das gemäß Artikel 58 berechnet wird.

(6)  Die Förderungen werden auch dann gewährt, wenn der Bewerber die Absicht hat, eine Volkswohnung zu kaufen, statt das von der Naturkatastrophe zerstörte Gebäude wiederaufzubauen. Aufgrund der zusätzlichen Belastung durch die Grund- und Erschließungskosten wird der Beitrag um 10 Prozent erhöht.

(7)  Falls ein Teil des beschädigten oder zerstörten Gebäudes an einen Kleinunternehmer im Sinne von Artikel 2083 des Zivilgesetzbuches zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit vermietet war, werden die Begünstigungen für den Wiederaufbau des entsprechenden Gebäudeteiles dem Eigentümer gewährt, wobei die ursprüngliche Zweckbestimmung beibehalten werden muß.

(8)  Die Verlustbeiträge für geotechnische Sicherungsmaßnahmen werden im Ausmaß von 70 Prozent der anerkannten Kosten gewährt.49) 

49)
Absatz 8 wurde angefügt durch Art. 15 Absatz 13 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

Art. 32 (Ausschlußgründe)

(1)  Keinen Anspruch auf die Beiträge laut Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a) hat:

  1. Wer Eigentümer eines katastrophengeschädigten Gebäudes ist, bei dessen Bau gegen die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, verstoßen wurde und für das keine Baugenehmigung im Sanierungswege erteilt wurde, 50)
  2. wer die Voraussetzung laut Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b) nicht erfüllt,
  3. wer Mitglied einer Familie ist, deren Einkommen jenes laut Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe d) übersteigt, 51)52)
  4. wer Eigentümer einer Wohnung ist, bei welcher der von der Naturkatastrophe verursachte Schaden, einschließlich des Schadens durch den Verlust von Möbeln, Einrichtungsgegenständen, Kleidung und Hausrat, weniger als 4 Prozent der gesetzlichen Baukosten beträgt; dieser Ausschlußgrund gilt nicht, wenn das Gesamteinkommen der Familie des Eigentümers geringer ist als das gemäß Landesgesetz vom 26. Oktober 1973, Nr. 69 berechnete Lebensminimum.

(2)  Die Ausschlußgründe gemäß Absatz 1 gelten nicht, wenn die ausgebesserte oder wiederaufgebaute Wohnung im Sinne von Artikel 39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, gebunden wird. Der einmalige Beitrag darf in diesem Fall nicht mehr als 30 Prozent der anerkannten Ausgaben betragen. Wenn die Wohnung vor der Katastrophe vermietet war, muß dem Mieter das Recht auf Rückkehr in die Wohnung eingeräumt werden. 53)

50)
Der Buchstabe a) des Art. 32 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 28 Absatz 3 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
51)
Der Buchstabe c) des Art. 32 Absatz 1 zuerst durch Art. 1 Absatz 4 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 14, und später durch Art. 5 Absatz 2 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10, so ersetzt.
52)
Siehe auch Art. 5 Absatz 3 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.
53)
Art. 32 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 28 Absatz 4 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.

Art. 33 (Einreichung der Gesuche und Unterlagen)   delibera sentenza

(1)  Die Ansuchen um die Gewährung des Beitrages gemäß Artikel 31 sind innerhalb von 180 Tagen nach der Katastrophe bei der Landesabteilung Wohnungsbau einzureichen.

(2)  Den Ansuchen ist ein Erhebungsprotokoll beizulegen, das vom Bauamt der zuständigen Gemeinde unter Anführung der Einwände des Betroffenen anzufertigen ist. Im Protokoll sind die Zahl und die Zweckbestimmung der Räume des zerstörten oder beschädigten Gebäudes vor dem Ereignis sowie die voraussichtliche Höhe der Bau- und Instandsetzungskosten anzugeben. Anstelle des erwähnten Protokolls kann das Protokoll vorgelegt werden, das von Beamten des technischen Amtes für den geförderten Wohnbau des Landes in den unmittelbar auf die Katastrophe folgenden Tagen verfaßt worden ist, sofern es die erwähnten Angaben enthält.

(3)  Aufgrund der im Absatz 2 genannten Unterlagen verfügt der Landesrat für Wohnungsbau die Gewährung des Beitrages zugunsten der Anspruchsberechtigten.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 179 del 31.03.2004 - Edilizia abitativa agevolata - fondo per interventi di emergenza - perentorietà del termine di domanda

Art. 34 (Beiträge für den Erwerb und die Erschließung von Baugründen)

(1)  Die einmaligen Beiträge für den Erwerb von Baugründen laut Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d) werden vom Landesrat für Wohnungsbau aufgrund des Dekretes des Landeshauptmanns laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, hinterlegt.

(2)  Die Verlustbeiträge für die primäre Erschließung der Baugründe laut Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d) werden vom Landesrat für Wohnungsbau aufgrund des ordnungsgemäß genehmigten Projektes der Arbeiten gewährt.

Art. 35 (Einmalige Beiträge an Familien)

(1)  Den Familien, die infolge einer Naturkatastrophe alles an Möbeln, Einrichtungsgegenständen, Kleidung und Hausrat oder einen Teil davon verloren haben, wird ein einmaliger Beitrag bis zu 30 Millionen Lire gewährt. Dieser Betrag wird für jedes Familienmitglied nach dem dritten um 2 Millionen Lire erhöht.

(2)  Die Beihilfe kann bis zum Höchstausmaß von 50 Prozent der erlittenen Schäden gewährt werden; diese müssen aus dem Erhebungsprotokoll hervorgehen, das - unter Anführung der Einwände der Betroffenen - vom Bauamt der Gemeinde oder vom technischen Amt für den geförderten Wohnbau des Landes in den unmittelbar auf die Katastrophe folgenden Tagen anzufertigen ist.

(3)  Die Beihilfen werden vom Landesrat für Wohnungsbau verfügt. Bei der Gewährung der Beihilfen wird das Gesamteinkommen der Familie berücksichtigt.

(4)  Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 90 Tagen, nachdem sich die Naturkatastrophe ereignet hat, einzureichen; andernfalls verfällt der Anspruch.

Art. 36 (Häufungsverbot)

(1)  Die im vorliegenden Titel vorgesehenen Begünstigungen werden zusätzlich zu den von den geltenden Gesetzen auf diesem Gebiete vorgesehenen Steuerbegünstigungen gewährt, sind jedoch mit anderen Begünstigungen des Staates oder des Landes unvereinbar.

(2)  Die Auszahlungsmodalitäten für die in diesem Abschnitt genannten Beiträge werden mit Durchführungsverordnung geregelt.

ABSCHNITT 5
Maßnahmen für soziale Härtefälle

Art. 37 (Antragsberechtigte)   delibera sentenza

(1)  Zu den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe D2) vorgesehenen Notstandshilfen aus besonderen Erfordernissen ausgleichender Gerechtigkeit können Bewerber zugelassen werden, die:

  1. bereits Eigentümer einer Wohnung sind,
  2. sich in einer besonderen Notlage befinden,
  3. die allgemeinen Voraussetzungen laut Artikel 45 besitzen, um zu den Wohnbauförderungen des Landes zugelassen zu werden, und über ein Familiengesamteinkommen verfügen, das jenes der zweiten Einkommensstufe laut Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b) nicht überschreitet.54)

(1-bis)  Für die Bewerber, die sich in einer besonderen Notlage befinden, wozu auch die Bewerber gehören, die ihren Arbeitsplatz infolge von Entlassung verloren haben, und zwar aus Gründen, die ihnen selbst nicht anrechenbar sind, sich in Mobilität oder in der Lohnausgleichskasse befinden, erfolgt die Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Abweichung von der Bestimmung laut Artikel 58 Absatz 4 mit Bezugnahme auf die Einkommenssituation zum Zeitpunkt der Gesuchsvorlage.  Eine besondere Notlage stellt auch die ausstehende Gehaltszahlung über einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten an das Personal von sich in Krise befindenden Unternehmen dar. Die Landesregierung legt die Kriterien zur Gewährung der Notstandshilfe mit Beschluss fest. 55)

(2)  Die Notlage darf nicht durch Verschulden des Bewerbers entstanden sein und muß derart sein, daß der Bewerber ohne die Hilfe des Landes Gefahr läuft, die Wohnung zu verlieren.

(3)  Bei der Gewährung der Notstandshilfe sind die Ursache der Notsituation sowie die wirtschaftlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der Familie des Bewerbers zu berücksichtigen.

massimeBeschluss vom 16. Februar 2016, Nr. 126 - Kriterien zur Gewährung der Notstandshilfe
54)
Art. 37 Absatz 1 Buchstabe c) wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 4 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.
55)
Art. 37 Absatz 1-bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 5 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1, und später so ergänzt durch Art. 12 Absatz 3 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 38 (Art und Ausmaß der Notstandshilfe)

(1)  Die Notstandshilfe besteht in der Gewährung eines einmaligen Beitrages oder von höchstens drei gleichbleibenden Jahresbeiträgen; sie kann dann gewährt werden, wenn zu erwarten ist, daß durch diese Hilfe das Wohnungseigentum für die Familie dauerhaft gesichert ist.

(1-bis)  Im Falle eines zehnjährigen zinslosen Darlehens im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe R) und von Artikel 78-ter sowie des Beschlusses vom 10. Juni 2014, Nr. 691, besteht die Notstandshilfe in der Gewährung einer Frist von maximal 5 weiteren Jahren für die Rückzahlung der Raten, wenn anzunehmen ist, dass durch diese Hilfe das Wohnungseigentum für die Familie dauerhaft gesichert ist. 56)

(2)  Das Ausmaß der Notstandshilfe darf insgesamt 10 Prozent des Konventionalwertes der Wohnung, der gemäß Artikel 7 berechnet wird, nicht übersteigen.

(3)  Ist zu Lasten der Wohnung, die Gegenstand der Förderung laut Absatz 1 ist, die von Artikel 62 Absatz 1 vorgesehene zehnjährige Sozialbindung 57)  noch nicht angemerkt, ist diese Anmerkung vorzunehmen, sofern die Förderung 5 % des Konventionalwertes der Wohnung übersteigt. Die Sozialbindung aufgrund der Gewährung des Beitrages für soziale Härtefälle erlischt mit dem Ableben des Förderungsempfängers. Die Bestimmungen über die Löschung der Anmerkung der Bindung im Grundbuch bleiben unbeschadet. 58) 59)

56)
Art. 38 Absatz 1-bis wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
57)
Im Art. 38 Absatz 3 wurde die zwanzigjährige Sozialbindung durch die zehnjährige Sozialbindung geändert durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
58)
Art. 38 Absatz 3 wurde so ergänzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
59)
Siehe auch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.

Art. 39  60)

60)
Art. 39 wurde aufgehoben im Sinne von Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

ABSCHNITT 6
Beiträge für Bau, Kauf und Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf

Art. 40 (Gegenstand der Wohnbauförderung)   delibera sentenza

(1)  Gegenstand der Wohnbauförderung des Landes für den Bau und den Kauf von Wohnungen für den Grundwohnbedarf können nur Wohnungen sein, die die Merkmale von Volkswohnungen besitzen.

(2)  Gegenstand der Wohnbauförderung des Landes für die Wiedergewinnung können sowohl Wohnungen mit den Merkmalen von Volkswohnungen, als auch Wohnungen mit erhöhter Zimmerzahl sein.

(3)  Solange die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau laut Artikel 62 im Grundbuch angemerkt ist, können Wohnungen, die bereits Gegenstand von Wohnbauförderungsmaßnahmen des Landes für den Bau, den Kauf oder die Wiedergewinnung für den Grundwohnbedarf waren, nicht Gegenstand von Wohnbauförderungsmaßnahmen des Landes für den Kauf von Wohnungen im Sinne dieses Abschnittes sein. Dieser Ausschlussgrund gilt nicht, wenn die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau ausschließlich deshalb angemerkt wurde, weil die Wohnung auf gefördertem Bauland errichtet wurde.61) 

(4)  Um zur Förderung für die Wiedergewinnung zugelassen zu werden, müssen die Wohnungen ein Alter von mindestens 25 Jahren haben. Das gleiche gilt für die Gebäude, die eine andere Zweckbestimmung als Wohnungen haben und in Wohnungen umgebaut werden sollen. Falls innerhalb der dem Gesuch vorangegangenen 25 Jahre bestimmte Wiedergewinnungsarbeiten an der Wohnung gefördert worden sind, ist ausschließlich für diese Art der Eingriffe keine Förderung zulässig. 62) 63)

(5)  Gegenstand der Förderung für die Wiedergewinnung von Wohnungen sind die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, vorgesehenen Wiedergewinnungsmaßnahmen einschließlich des völligen Abbruches und Wiederaufbaues. Der Wiederaufbau kann an gleicher Stelle oder in unmittelbarer Nähe erfolgen. Wenn das abzubrechende Gebäude auf einer Fläche steht, die mit einem Bauverbot für Neubauten belegt ist, kann auch der Wiederaufbau des Gebäudes an einer anderen Stelle des Gemeindegebietes zur Förderung für Wiedergewinnung zugelassen werden.64) 

(6)  Für die Rechtswirkungen der von diesem Abschnitt und Abschnitt 7 geregelten Wohnbauförderungen gelten Kubaturerweiterungen bis zu 20 Prozent als Wiedergewinnung. In jedem Falle gilt es als Wiedergewinnung, wenn eine bestehende Baumasse, auch durch Umwidmung der Zweckbestimmung auf das Ausmaß einer Volkswohnung gemäß Artikel 41  erweitert wird. Bei Inanspruchnahme des Energiebonus für die energetische Sanierung laut Artikel 3 des Beschlusses der Landesregierung vom 5. August 2014, Nr. 964, gelten nicht bewohnbare, rechtmäßig bestehende Dachgeschosse, die für Wohnzwecke wiedergewonnen werden, auch bei Überschreitung von 20 Prozent Kubaturerweiterung als Wiedergewinnung, wenn sie bis auf das für die Bewohnbarkeit des Geschosses unbedingt erforderliche Ausmaß erhöht werden. Die zusätzliche Baumasse darf dabei ausschließlich im Bereich des Dachgeschosses verwendet werden und die bewohnbare Nutzfläche der Wohneinheit darf jene einer Volkswohnung gemäß Artikel 41 nicht überschreiten. 65) 66)

(7)  Mit Durchführungsverordnung werden die Mindeststandards für die Wiedergewinnungsmaßnahmen geregelt. Die Standards müssen auch die Einhaltung der Bestimmungen über die Einschränkung des Energieverbrauches durch Heizanlagen, jener über die Wärmeisolierung von Gebäuden gemäß Gesetz vom 9. Jänner 1991, Nr. 10, und der Landesgesetze betreffend Maßnahmen gegen die Lärmbelästigung berücksichtigen.

(8)  Die Ausbezahlung der Beiträge für die Wiedergewinnung erfolgt nach Vorlage der entsprechenden Dokumentation. 67)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 247 del 28.06.2007 - Edilizia abitativa agevolata - concessione di agevolazioni - ripetizione di contributi indebitamente erogati - obbligo di recupero - buona fede del percipiente
61)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 4 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
62)
Art. 40 Absatz 4 wurde so ergänzt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
63)
Siehe auch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
64)
Art. 40 Absatz 5 wurde zuerst ergänzt durch Art. 4 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8, und später so geändert durch Art. 28 Absatz 5 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
65)
Art. 40 Absatz 6 wurde zuerst ersetzt durch Art. 4 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8, später durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5, geändert durch Art. 36 Absatz 1 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5, und durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
66)
Siehe auch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
67)
Siehe auch Art. 137-bis (Übergangsbestimmungen zu Art. 40) dieses Gesetzes.

Art. 40-bis (Einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen)  

(1)  Mit Durchführungsverordnung wird die einheitliche Einkommens- und Vermögenserhebung für den Zugang zu den wirtschaftlichen Vergünstigungen im Bereich des geförderten Wohnbaus festgelegt. 68)

68)
Art. 40-bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 5 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 14, und später so geändert durch Art. 20 Absatz 3 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 41 (Volkswohnungen)    delibera sentenza

(1)  Eine Wohnung gilt als Volkswohnung, wenn sie nicht die Merkmale einer Luxuswohnung gemäß Ministerialdekret vom 2. August 1969 aufweist; weitere Voraussetzung ist, daß sie:

  1. mindestens einen und nicht mehr als fünf Wohnräume außer den Nebenräumen (Küche, Bad, Toilette, Abstellraum und Eingang) hat,
  2. eine eigene abgeschlossene Wohnung bildet,
  3. den anderen Bedingungen entspricht, die in den Verordnungen über Hygiene und Bauwesen vorgesehen sind,
  4. eine bewohnbare Nutzfläche hat, die nicht geringer als 28 und nicht größer als 110 Quadratmeter ist.

(2)  Als Volkswohnungen gelten auch Wohnungen, die aufgrund einer vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 25. November 1978, Nr. 52(30. Dezember 1978) erteilten Baukonzession erbaut worden sind und deren bewohnbare Nutzfläche nicht größer als 130 Quadratmeter ist; es müssen aber die übrigen Merkmale einer Volkswohnung laut Absatz 1 gegeben sein.

(3)  Bei Familien mit mehr als fünf Mitgliedern kann die bewohnbare Nutzfläche für jede zusätzliche Person um 15 Quadratmeter erhöht werden, oder es kann, innerhalb dieser Grenze, ein Wohnraum dazugebaut werden.

(3-bis) Auf Grund des erhöhten Wohnraumbedarfs einer Familie, in der eine Person lebt, die eine dauerhafte körperliche Behinderung aufweist, legt die Landesregierung innerhalb von 180 Tagen Kriterien fest, mit welchen bei der Zuweisung von Mietwohnungen und bei sämtlichen Maßnahmen der Wohnbauförderung dem erhöhten Wohnraumbedarf Rechnung getragen wird. 69)

(4)  Im Falle der Wiedergewinnung von Wohnungen kann aus Gründen des Denkmalschutzes, des Landschaftsschutzes und des Ortsbildschutzes von den Vorschriften laut Absatz 1 Buchstaben b) und d) abgewichen werden.

(5)  Der Gesuchsteller kann zusätzlich zur Wohnung, die Gegenstand der Wohnbauförderung ist, eine weitere Wohnung errichten, die eine unabhängige Liegenschaftseinheit bildet. Für diese Wohnung müssen die Verpflichtungen des konventionierten Wohnbaus gemäß Artikel 39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, übernommen werden. Im Falle des Neubaus darf die Wohnfläche der zusätzlichen Wohnung nicht größer sein als 50 Prozent der Wohnfläche der Wohnung, die Gegenstand der Förderung ist. Im Falle der Wiedergewinnung darf die Wohnfläche der zusätzlichen Wohnung nicht größer sein als die Wohnfläche der Wohnung, die Gegenstand der Förderung ist.70) 

(6)  Der Gesuchsteller kann zusätzlich zur Wohnung, die Gegenstand der Wohnbauförderung ist, Räume errichten, die eine unabhängige Liegenschaftseinheit bilden und zur gewerbemäßigen Ausübung einer Kleinunternehmenstätigkeit im Sinne von Artikel 2083 des Zivilgesetzbuches durch den Gesuchsteller selbst oder durch den zusammenlebenden Ehegatten bestimmt sind. Wenn es sich um eine Dienstleistungstätigkeit handelt, darf die Nutzfläche dieser Räume jene der geförderten Wohnung nicht überschreiten; diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um eine Tätigkeit laut Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, "Gastgewerbeordnung" handelt.

(7)  Weitere Merkmale der Volkswohnungen können mit Durchführungsverordnung festgesetzt werden.

(8)  Zur Förderung für die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf können auch Eigentümer von Wohnungen zugelassen werden, die in Gebäuden bestehen, in denen der Eigentümer seit mindestens fünf Jahren die Tätigkeit der privaten Vermietung von Gästezimmern und Ferienwohnungen laut Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, die Tätigkeit des Urlaubes auf dem Bauernhof laut Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 57oder die gastgewerbliche Beherbergungstätigkeit laut Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, ausübt.

massimeBeschluss vom 30. Dezember 2011, Nr. 2031 - Geförderter Wohnbau: Artikel 41 Absatz 3-bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13.i.g.F. - Festlegung der Kriterien für den erhöhten Wohnraumbedarf
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 390 vom 31.08.2004 - Frage der Verfassungskonformität einzelner Artikel des Wohnbauförderungsgesetzes Nr. 13/1998
69)
Art. 41 Absatz 3-bis wurde eingefügt durch Art. 23 Absatz 1 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.
70)
Art. 41 Absatz 5 wurde zuerst ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8, und später so geändert durch Art. 28 Absatz 6 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.

Art. 42 (Wohnungen mit erhöhter Zimmerzahl)   delibera sentenza

(1)  Als Wohnungen mit erhöhter Zimmerzahl gelten Wohnungen, die die Merkmale laut Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben b) und c) aufweisen, außer den Nebenräumen nicht mehr als zehn Wohnräume besitzen, und deren bewohnbare Nutzfläche nicht größer als 160 Quadratmeter ist.

(2)  Weitere Merkmale der Wohnungen mit erhöhter Zimmerzahl können mit Durchführungsverordnung festgesetzt werden.

(3)  Aus Gründen des Denkmalschutzes, des Landschaftsschutzes und des Ortsbildschutzes kann von der Bestimmung laut Absatz 1 abgewichen werden.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 390 vom 31.08.2004 - Frage der Verfassungskonformität einzelner Artikel des Wohnbauförderungsgesetzes Nr. 13/1998

Art. 43 (Angemessene und leicht erreichbare Wohnung)   delibera sentenza

(1)  Eine Wohnung gilt als angemessen, wenn die bewohnbare Nutzfläche für eine Person nicht kleiner als 28 Quadratmeter ist. Diese Fläche wird für jede weitere Person um 15 Quadratmeter erhöht. Auf begründeten Antrag kann die bewohnbare Nutzfläche für Rollstuhlfahrer und für Personen, die eine Pflegeperson benötigen, erhöht werden.

(2)  Die leicht erreichbare Wohnung definiert sich aus der Wegstrecke und der Höhendifferenz zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz oder dem Wohnsitz des Gesuchstellers. Eine Wohnung gilt als leicht erreichbar, wenn sie nicht mehr als 40 Kilometer vom Arbeitsplatz oder vom Wohnsitz des Gesuchstellers entfernt ist. Falls die Wohnung beziehungsweise der Arbeitsplatz oder der Wohnsitz über 1000 Meter über dem Meeresspiegel liegt, gilt für die Bestimmung der Erreichbarkeit eine Entfernung von 30 Kilometer. 71) 72) 73)

(3)  Nicht Gegenstand der Wohnbauförderung können Wohnungen sein, die im Verhältnis zur Anzahl der Familienmitglieder im Sinne der Durchführungsverordnung überfüllt sind.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 327 del 28.07.2006 - Diniego di agevolazioni edilizia - per cessione di abitazione da parte del coniuge socio e unico amministratore di S.a.s. - disponibilità di altra abitazione - criterio di sufficienza in riferimento all'esercizio economico della proprietà o comproprietà
71)
Art. 43 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
72)
Siehe auch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
73)
Siehe auch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.

Art. 44   74) delibera sentenza

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 69 del 28.02.2005 - Edilizia abitativa agevolata - limiti di reddito - redditi da fabbricato di genitori non conviventi
74)
Art. 44 wurde aufgehoben durch Art. 2 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 14. Siehe auch D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.

Art. 45 (Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Wohnungen)              delibera sentenza

(1)  Um zur Wohnbauförderung des Landes für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf zugelassen zu werden, müssen die Gesuchsteller folgende allgemeine Voraussetzungen erfüllen:

  1. sie müssen ihren Wohnsitz oder ihren Arbeitsplatz seit mindestens fünf Jahren im Lande haben,
  2. sie dürfen nicht Eigentümer einer dem Bedarf ihrer Familie angemessenen und leicht erreichbaren Wohnung sein, das Fruchtgenuß-, Gebrauchs- oder Wohnungsrecht an einer solchen Wohnung haben, oder in den fünf Jahren vor Einreichen des Gesuches das Eigentum, das Fruchtgenuß-, Gebrauchs- oder Wohnungsrecht an einer solchen Wohnung veräußert haben; dasselbe gilt für den nicht getrennten Ehegatten und für die in eheähnlicher Beziehung lebende Person,
  3. sie dürfen nicht Mitglieder von Familien sein, die zu einem öffentlichen Beitrag für den Bau, den Kauf oder die Wiedergewinnung einer Wohnung zugelassen worden sind; dies gilt nicht für den Fall, daß eine neue Familie gegründet wird,
  4. sie dürfen nicht über ein Gesamteinkommen verfügen, welches die Einkommenshöchstgrenzen übersteigt, die je nach den verschiedenen Förderungsarten von Artikel 58 unterschiedlich festgelegt werden,
  5. sie müssen über ein Nettogesamteinkommen verfügen, das nicht geringer ist als das gemäß Landesgesetz vom 26. Oktober 1973, Nr. 69, berechnete Lebensminimum. 75)

(2)  Die Voraussetzung laut Absatz 1 Buchstabe a) findet nicht auf die ins Ausland Abgewanderten Anwendung, die vor der Abwanderung für mindestens fünf Jahre im Lande ansässig waren und beabsichtigen, ihren Wohnsitz wieder im Lande aufzuschlagen. Dasselbe gilt für deren nicht getrennten Ehepartner.

(3)  Im Falle der Wiedergewinnung kommt der in Absatz 1 Buchstabe b) enthaltene Ausschlußgrund für die Wohnung, die dem Grundwohnbedarf des Eigentümers dient, nicht zur Anwendung, auch nicht, wenn der Eigentümer im selben Gebäude, in dem sich die wiederzugewinnende Wohnung befindet, andere Wohnungen an Verwandte in gerader Linie veräußert hat.

(4)  Wird ein Wohnbauförderungsgesuch abgelehnt und innerhalb von 60 Tagen nach der Mitteilung des Ablehnungsbescheides erneuert, kommt die Voraussetzung laut Absatz 1 Buchstabe b), beschränkt auf die Wohnung, die Gegenstand des ersten Gesuches ist, nicht zur Anwendung, wenn zum Zeitpunkt des Einreichens des ersten Gesuches die Voraussetzungen bestanden haben, um zur Wohnbauförderung zugelassen zu werden.

(5)  Die Voraussetzung laut Absatz 1 Buchstabe c) findet auf die Wiedergewinnung nicht Anwendung, falls seit der Gewährung der ersten Förderung für dieselbe Wohnung mindestens 25 Jahre vergangen sind und, im Falle eines Darlehens, dieses gänzlich getilgt worden ist.

(6)  Der in Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehene Ausschlußgrund kommt nicht zur Anwendung, wenn Gegenstand der Baumaßnahme eine sanierungsbedürftige Wohnung ist, die eine Wohnfläche von weniger als 110 Quadratmeter hat und die durch die geplanten Baumaßnahmen bis auf das Ausmaß einer Volkswohnung gemäß Artikel 41 erweitert werden soll.76) 

(7)  Der in Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehene Ausschlussgrund kommt nicht zur Anwendung, wenn die Wohnung aus Gründen der Gemeinnützigkeit enteignet wird, oder wenn die Wohnung in den Fällen, in denen die Enteignung aus Gründen der Gemeinnützigkeit vom Gesetz vorgesehen ist, in einvernehmlicher Weise an die enteignende Körperschaft abgetreten wird. Der genannte Ausschlussgrund kommt ebenso wenig zur Anwendung, wenn das genehmigte Projekt den Abbruch der bestehenden Wohnung vorsieht.77) 

(8)  Bei der Berechnung der Mindestdauer der Ansässigkeit im Lande laut Absatz 1 Buchstabe a) wird auch die historische Ansässigkeit berücksichtigt.78) 

(9)  Der in Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehene Ausschlussgrund kommt nicht zur Anwendung, wenn der Gesuchsteller, der bereits eine Wohnbauförderung erhalten hat, auf diese mit Wirkung vom Tag der Gewährung derselben verzichtet und alle erhaltenen Beträge einschließlich der gesetzlichen Zinsen, berechnet vom Tag der Auszahlung, zurückbezahlt. 79)

(10)  Für die Rechtswirkungen von Absatz 1 Buchstabe b) werden auch die Wohnungen berücksichtigt, die Eigentum von Personengesellschaften oder von Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, an denen der Gesuchsteller oder sein Ehegatte beteiligt ist.79)

(11)  Die Voraussetzung laut Absatz 1 Buchstabe e) findet für jene Bürger, welche eine Wohnung anmieten, die mit der Sozialbindung belastet ist oder auf gefördertem Baugrund realisiert wurde oder im Sinne der Artikel 71 und 71-bis konventioniert wurde, keine Anwendung. 80)

(12)  Die Voraussetzung laut Absatz 1 Buchstabe e) findet für die Nachfolger in der Wohnbauförderung laut Artikel 69, in geltender Fassung, keine Anwendung. 81)

(13)  Die Voraussetzung laut Absatz 1 Buchstabe e) dieses Artikels findet keine Anwendung, wenn eines der Familienmitglieder laut Artikel 7-ter Absatz 1 Buchstaben von a) bis f) des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, eine Zivil- oder Arbeitsinvalidität von nicht weniger als 74 Prozent hat, Zivilblinder oder gehörlos ist oder eine Kriegsinvalidität von der ersten bis zur vierten Kategorie oder eine Behinderung im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, hat. 82)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 327 del 28.07.2006 - Diniego di agevolazioni edilizia - per cessione di abitazione da parte del coniuge socio e unico amministratore di S.a.s. - disponibilità di altra abitazione - criterio di sufficienza in riferimento all'esercizio economico della proprietà o comproprietà
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 335 del 30.11.2001 - Edilizia abitativa agevolata - concessione di agevolazioni - matrimonio tra beneficiari di due separati contributi
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 76 vom 30.03.1998 - Wohnsitz in der konventionierten Wohnung - tatsächliche Besetzung und nicht meldeamtlicher WohnsitzQuotenanteil an mehreren Wohnungen - stellt keine geeignete Wohnung dar
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 58 vom 16.03.1998 - Begriff der Verfügbarkeit einer anderen angemessenen Wohnung seitens des Eigentümers - vermietete Gästezimmern sind verfügbar
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 236 del 17.09.1996 - Nozione di "proprietario" dell'abitazione agevolata
75)
Der Buchstabe e) des Art. 45 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5. Siehe auch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
76)
Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 41 Absatz 3 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.
77)
Absatz 7 wurde angefügt durch Art. 6 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
78)
Absatz 8 wurde angefügt durch Art. 6 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
79)
Die Absätze 9 und 10 des Art. 45 wurden angefügt durch Art. 1 Absatz 7 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.
80)
Art. 45 Absatz 11 wurde hinzugefügt durch Art. 23 Absatz 1 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.
81)
Art. 45 Absatz 12 wurde hinzugefügt durch Art. 36 Absatz 2 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
82)
Art. 45 Absatz 13 wurde hinzugefügt durch Art. 6 Absatz 3 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.

Art. 45-bis (Ausnahmen im Fall von Trennung, Scheidung und Zwangsversteigerung)

(1) 83)

(2)  Für Personen, die infolge von Trennung, Auflösung oder Erlöschen der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe das Eigentum, Miteigentum, lebenslängliche Fruchtgenuss- oder Wohnrecht an der Wohnung an den/die Ehegatten/in übertragen, kommen die Ausschlussgründe laut Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben b) und c) nicht zur Anwendung.

(2-bis)  Die Bestimmungen laut Absatz 2 kommen dann zur Anwendung, wenn die Übertragung wie folgt durchgeführt wird:

  1. aufgrund einer richterlichen Verfügung über die Trennung, die Auflösung oder das Erlöschen der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe oder der gerichtlichen Verfügung über die Abänderung der Trennungs- oder Scheidungsbedingungen,
  2. aufgrund der durch Verhandlung mit Rechtsbeistand abgeschlossenen Vereinbarung über die Trennung, die Auflösung oder das Erlöschen der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe oder über die Abänderung der Trennungs- oder Scheidungsbedingungen,
  3. aufgrund eines Vertrages, der gemäß den in der Verfügung laut Buchstabe a) oder in der Vereinbarung laut Buchstabe b) enthaltenen Vorgaben abgeschlossen wird,
  4. infolge der vor dem Standesbeamten der Gemeinde abgeschlossenen Vereinbarung über die Trennung, die Auflösung oder das Erlöschen der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe. In diesem Fall muss die Übertragung innerhalb der Fristen und zu den Bedingungen erfolgen, die mit Durchführungsverordnung festgelegt werden. 84)

(3) 85)

(4) 86) 87)

83)
Art. 45-bis Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 2 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 14. Siehe auch D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.
84)
Art. 45-bis Absatz 2-bis wurde eingefügt durch Art. 36 Absatz 3 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
85)
Art. 45-bis Absatz 3 wurde aufgehoben im Sinne von Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.
86)
Art. 45-bis wurde eingefügt durch Art. 7 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8, und so ersetzt durch Art. 1 Absatz 12 des L.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9.
87)
Art. 45-bis Absatz 4 wurde aufgehoben im Sinne von Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 46 (Spezifische Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Wohnungen)          delibera sentenza

(1) Um zu den Wohnbauförderungen des Landes für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf zugelassen zu werden, müssen die Gesuchsteller außerdem das 23. Lebensjahr vollendet haben, falls es sich um ledige Antragsteller ohne unterhaltsberechtigte Familienangehörige handelt. Diese Voraussetzung findet für Gesuchsteller mit Behinderung keine Anwendung.88)

(2)  Von der Wohnbauförderung des Landes für den Bau und Kauf von Wohnungen sind die Gesuchsteller ausgeschlossen, deren Eltern, Schwiegereltern oder Kinder in einem vom Arbeitsplatz oder Wohnort des Gesuchstellers aus leicht erreichbaren Ort Eigentümer einer Wohnfläche sind, deren Konventionalwert größer ist als der Betrag, der sich aus dem Konventionalwert einer Wohnung mit 100 Quadratmetern Konventionalfläche, multipliziert mit der um eins erhöhten Anzahl der Kinder, ergibt. Vom Konventionalwert der Wohnungen werden die hypothekarischen Darlehen in Abzug gebracht, die für den Bau oder den Kauf dieser Wohnungen aufgenommen wurden. Zum Zwecke der Berechnung werden auch die Wohnungen berücksichtigt, die in den fünf Jahren vor Einreichen des Gesuches veräußert worden sind. Für die Rechtswirkungen dieses Absatzes werden auch die Wohnungen berücksichtigt, die Eigentum von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, an denen die Eltern oder Schwiegereltern beteiligt sind. Das Wohnungsvermögen der Schwiegereltern wird im Falle des Ablebens des Ehegatten, durch den die Schwägerschaft begründet ist, sowie im Falle von Auflösung oder Erlöschen der bürgerlichen Wirkungen der Ehe nicht berücksichtigt. 88)

(2-bis)  Befindet sich im Liegenschaftsvermögen der Eltern, Schwiegereltern oder Kinder ein geschlossener Hof, wird der Konventionalwert der Wohnungen, die Teil des geschlossenen Hofes sind, nicht berücksichtigt. Der Konventionalwert der übrigen Wohnungen wird um die, um eins reduzierte Anzahl der Kinder dividiert. 89) 90)

(3)  Die Voraussetzungen laut Artikel 45 und laut Absatz 1 müssen zum Zeitpunkt des Einreichens des Gesuches erfüllt sein. Der Ausschlußgrund laut Absatz 2 darf nicht zum Zeitpunkt des Einreichens des Gesuches bestehen.

(4)91) 

(5) 92)

(6)93) 

massimeBeschluss vom 16. Juni 2015, Nr. 713 - Geförderter Wohnbau – Änderung des Beschlusses Nr. 423 vom 14.04.2015 - Zusätzliche Modalitäten und Kriterien für die Einreichung und Genehmigung der Gesuche um Wohnbauförderungen für den Neubau und Kauf
massimeBeschluss vom 14. April 2015, Nr. 423 - Geförderter Wohnbau – Zusätzliche Modalitäten und Kriterien für die Einreichung und Genehmigung der Gesuche um Wohnbauförderungen für den Neubau und Kauf ab dem 1.05.2015 (siehe auch Beschluss Nr. 713 vom 16.06.2015)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 327 del 28.07.2006 - Diniego di agevolazioni edilizia - per cessione di abitazione da parte del coniuge socio e unico amministratore di S.a.s. - disponibilità di altra abitazione - criterio di sufficienza in riferimento all'esercizio economico della proprietà o comproprietà
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 335 del 30.11.2001 - Edilizia abitativa agevolata - concessione di agevolazioni - matrimonio tra beneficiari di due separati contributi
88)
Die Absätze 1 und 2 des Art. 46 wurden so ersetzt durch Art. 1 Absatz 8 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.
89)
Art. 46 Absatz 2-bis wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 4 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.
90)
Siehe auch Art. 12 Absatz 5 des L.G. vom 23. Dezember2015, Nr. 18.
91)
Art. 46 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.
92)
Art. 46 Absatz 5 wurde aufgehoben durch Art. 36 Absatz 4 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
93)
Art. 46 Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 8 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8, und später aufgehoben durch Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.

Art. 46-bis (Zulassung von verheirateten Gesuchstellern zur Wohnbauförderung)

(1)  Verheiratete Gesuchsteller können zur Wohnbauförderung für den Bau, den Kauf oder die Wiedergewinnung einer Wohnung gemeinsam zugelassen werden, wenn auch nur einer der Ehepartner die Voraussetzungen der fünfjährigen Dauer der Ansässigkeit oder des Arbeitsplatzes laut Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a) und der dauerhaften unselbstständigen oder selbstständigen Arbeitstätigkeit laut Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b) besitzt.94) 

94)
Art. 46-bis wurde eingefügt durch Art. 9 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.

Art. 46-ter 95)

95)
Art. 46-ter wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 13 des L.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9, und später aufgehoben durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5. Siehe auch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.

Art. 47 (Bevorzugungskriterien)   delibera sentenza

(1)  Bei der Gewährung der Wohnbauförderung des Landes sind vorwiegend zu berücksichtigen:

  1. die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie, bzw. die wirtschaftlichen Verhältnisse der Lebensgefährten, die in eheähnlichen Lebensgemeinschaften zusammenleben,
  2. die Anzahl der Familienmitglieder,
  3. die Dauer der Ansässigkeit in einer oder mehreren Gemeinden des Landes.

(2)  Weitere Bevorzugungskriterien sind:

  1. die Zwangsräumung, sofern sie nicht wegen Nichterfüllung der Vertragsverpflichtungen oder wegen Sittenwidrigkeit angeordnet worden ist, soweit sie sich auf einen abgelaufenen Mietvertrag mit einer Dauer von nicht weniger als drei Jahren bezieht und der Antragsteller mittels meldeamtlicher Bescheinigung vorweisen kann, dass er für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren den Wohnsitz in der betreffenden Wohnung hatte, 96)
  2. der Widerruf von Dienstwohnungen wegen Pensionierung infolge des Erreichens der Altersgrenze oder der Dienstaltersgrenze oder wegen Ablebens des berechtigten Ehegatten und unter der Voraussetzung, daß der Gesuchsteller vor seiner Pensionierung Dienstwohnungen für die Dauer von mindestens zehn Jahren besetzt hat,
  3. das Bewohnen einer im Sinne des Gesetzes für unbewohnbar erklärten Wohnung,
  4. das Bewohnen einer überfüllten Wohnung,
  5. die Gründung einer neuen Familie,
  6. der Umstand, daß der Gesuchsteller oder ein unterhaltsberechtigtes Familienmitglied ein Versehrter, Arbeits- oder Zivilinvalide ist.

(3) 97)

(4)  Die Gesuchsteller müssen das Wohnungsvermögen der Eltern, Schwiegereltern und Kinder in einer im Sinne von Artikel 47 Absatz 1 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, abgefassten Erklärung angeben. Anzugeben sind auch die Wohnungen, die in den fünf Jahren vor Einreichen des Gesuches veräußert worden sind. 98) 

(5)  Mit Durchführungsverordnung wird die Punktezahl, die für die Bevorzugungskriterien laut Absätzen 1 und 2 zuerkannt wird, festgesetzt. Für die Zulassung zur Wohnbauförderung für den Bau und den Kauf von Wohnungen für den Grundwohnbedarf müssen 20 Punkte erreicht werden. 99) 

(6)  Die Punktezahl für die Zwangsräumung wird zuerkannt, wenn das Gesuch um Wohnbauförderung innerhalb folgender Fristen vorgelegt wird:

  1. im Falle der Bestätigung der Aufkündigung wegen Vertragsablaufes nach Ablauf des Mietvertrages und auf jeden Fall innerhalb eines Jahres,
  2. im Falle der Bestätigung der Aufforderung zur Räumung innerhalb eines Jahres ab der Bestätigung der Aufforderung selbst.

(7)  Die Punktezahl für die Zwangsräumung wird jedenfalls zuerkannt, solange der Gesuchsteller die Wohnung weiterbesetzt oder eine andere provisorische Unterkunft hat.

(8)  Für die Bestimmung der Punktezahl werden Zwangsräumungen unter Verwandten in gerader Linie nicht anerkannt.

(9)  Den von Zwangsräumung betroffenen Familien laut Absatz 2 Buchstabe a) sind die Ehegatten mit zu Lasten lebenden Kindern gleichgestellt, die infolge von Trennung die gemeinsame Wohnung verlassen müssen. Wenn nach dreijähriger Dauer der Trennung nicht innerhalb der darauffolgenden sechs Monate der Antrag auf Auflösung oder Erlöschen der bürgerlichen Wirkungen der Ehe eingebracht wird und das nachfolgende rechtskräftige Urteil der Auflösung oder Erlöschung der bürgerlichen Wirkungen der Ehe nicht nachgereicht wird, wird die Wohnbauförderung widerrufen, wenn die Punktezahl für die Zwangsräumung bei der Zulassung zur Wohnbauförderung ausschlaggebend gewesen ist.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 1 vom 20.01.1997 - Wohnbaukomitee - Kollegialorgan des Landes ohne eigene Rechtspersönlichkeit Bewertung des Vermögens des Wohnbauhilfegesuchstellers - ausführliche Begründung
96)
Der Buchstabe a) des Art. 47 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.
97)
Art. 47 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 36 Absatz 5 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
98)
Art. 47 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 36 Absatz 6 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
99)
Art. 47 Absatz 5 wurde zuerst ersetzt durch Art. 36 Absatz 7 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5, und später so ergänzt  durch Art. 6 Absatz 4 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.

Art. 48 (Fristen für die Einreichung der Gesuche)

(1)  Die Gesuche um Wohnbauförderung können bei der Landesabteilung Wohnungsbau ganzjährig eingereicht werden.

(2)  Die Landesregierung kann beschließen, daß die Einreichung der Gesuche für bestimmte Zeiträume ausgesetzt wird.

(3)  Die Gesuche werden nach der zeitlichen Reihenfolge der Einreichung laufend zugelassen. Die Gesuche, die im laufenden Jahr nicht zugelassen werden, werden im folgenden Jahr mit Vorzug gegenüber den später eingereichten Gesuchen zugelassen.

(4)  Die Landesregierung kann, auch in Änderung oder Ergänzung der in den vorherigen Absätzen enthaltenen Regelung, für die Einreichung der Gesuche für die Einsatzarten laut Artikel 2 zusätzliche Modalitäten und Kriterien festlegen, auch mittels Errichtung von Rangordnungen. Die Landesregierung legt die entsprechenden Finanzmittel fest. 100)

100)
Art. 48 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.

Art. 49 (Beilagen zum Gesuch)   delibera sentenza

(1)  Dem Gesuch um Wohnbauförderung ist die Baugenehmigung oder die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginnes (ZeMeT) beizulegen, wenn es sich um Bau oder Wiedergewinnung handelt, oder der registrierte Kaufvorvertrag, wenn es sich um einen Kauf handelt, sowie die mit Durchführungsverordnung vorgesehenen Unterlagen. Für Wiedergewinnungsarbeiten, für die laut Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, eine vom Projektanten beeidigte Baubeginnmitteilung (BBM) vorgeschrieben ist, genügt der Nachweis, dass die beeidigte Baubeginnmitteilung bei der Gemeinde vorgelegt wurde. 101)

(2) Zur Wohnbauförderung des Landes für den Kauf können auch Gesuchsteller zugelassen werden, die schon den endgültigen Kaufvertrag abgeschlossen haben, sofern das Gesuch innerhalb von zwölf  Monaten ab Registrierung des Kaufvertrages eingereicht wird. 102) 103)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 352 del 05.09.2006 - Edilizia abitativa agevolata -acquisto immobile in asta giudiziaria - decorrenza del termine di sei mesi per presentazione domanda
101)
Art. 49 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 28 Absatz 7 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
102)
Siehe auch Art. 47 Absatz 1 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
103)
Art. 49 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 36 Absatz 8 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.

Art. 50 (Fertigstellungs- und Besetzungsfrist)

(1)Die geförderten Wohnungen müssen innerhalb von drei Jahren nach der Genehmigung der Förderung fertiggestellt und vom Wohnbauförderungsempfänger und den Familienmitgliedern bewohnt werden, die im Gesuch um Wohnbauförderung angegeben sind. Auf begründeten Antrag des Förderungsempfängers kann der Landesrat für Wohnungsbau diese Frist um ein Jahr verlängern. Längere Fristen können nur aufgrund von Umständen eingeräumt werden, die nicht vom Willen des Förderungsempfängers abhängen und die Ausführung der Arbeiten verzögern.

(2)Im Falle des Kaufs von bestehenden Wohnungen, für die keine Wiedergewinnungsmaßnahmen notwendig sind, muß die Wohnung innerhalb eines Jahres nach Genehmigung der Förderung dauerhaft bewohnt werden.

(3)Nach fruchtlosem Ablauf der Fristen laut Absätzen 1 und 2 spricht der Landesrat für Wohnungsbau den Verfall der Wohnbauförderung aus. Der Förderungsempfänger muß die erhaltenen Beträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückerstatten.

(4)  Handelt es sich beim Wohnbauförderungsempfänger um eine Person, die verpflichtet ist, auf Grund eines Arbeitsvertrages eine Dienstwohnung zu besetzen, kann sie um die Ermächtigung ansuchen, die geförderte Wohnung erst nach Beendigung des Arbeitsvertrages zu besetzen. Für die Dauer des Dienstverhältnisses muss die Wohnung gemäß Artikel 63 Absatz 4 vermietet werden. 104)

104)
Art. 50 Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 1 Absatz 9 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.

Art. 50-bis (Frist für die Vorlage der Unterlagen für die Auszahlung der Wohnbauförderung)

(1)  Innerhalb eines Jahres nach den in Artikel 50 angegebenen Fristen für die Fertigstellung und Besetzung der Wohnung muss zu Lasten der geförderten Wohnung die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau grundbücherlich angemerkt werden und es müssen alle Unterlagen vorgelegt sein, die laut Durchführungsverordnung für die Ausbezahlung der Wohnbauförderung notwendig sind.

(2)  Auf Antrag des Förderungsempfängers, in dem begründet wird, warum die Einhaltung der Frist nicht möglich war, kann der Landesrat für Wohnungsbau diese Frist um ein Jahr verlängern. Längere Fristen können nur aufgrund von Umständen eingeräumt werden, die nicht vom Willen des Förderungsempfängers abhängig sind.

(3)  Sind die in den Absätzen 1 und 2 angegebenen Fristen ungenutzt abgelaufen, spricht der Landesrat für Wohnungsbau den Verfall der Wohnbauförderung aus. Der Förderungsempfänger muss die erhaltenen Beträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückerstatten. 105)

105)
Art. 50-bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 10 des L.G. vom 22. Jänner 2010 Nr. 1.

Art. 51 (Förderungsarten)

(1)Die Wohnbauförderung des Landes für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung der eigenen Wohnung für den Grundwohnbedarf besteht:

  1. in der Gewährung von zinsenlosen Darlehen mit fünfzehn- oder zwanzigjähriger Laufzeit, 106)
  2. in der Gewährung von gleichbleibenden Zinsenbeiträgen auf Darlehen mit fünfzehnjähriger Laufzeit, 107)
  3. in der Gewährung von zehnjährigen gleichbleibenden Beiträgen,
  4. in der Gewährung von einmaligen Beiträgen.
106)
Siehe auch Art. 12 Absatz 3 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
107)
Siehe auch Art. 12 Absatz 3 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.

Art. 52 (Rotationsfonds für den geförderten Wohnbau)             delibera sentenza

(1)  Für die Gewährung der zinslosen Darlehen, die von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben E1) und F1) vorgesehen sind, ist der Rotationsfonds für den geförderten Wohnbau errichtet. An diesen Rotationsfonds fließen die Mittel, die im jährlichen Einsatzprogramm laut Artikel 6 für die Einsatzarten laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben E1) und F1) vorgesehen sind, die Rückflüsse der aus diesem Fonds gewährten Darlehen, die Erlöse der Obligationen, die laut Artikel 9-bis des Landesgesetzes vom 2. April 1962, Nr. 4, eingefügt durch Artikel 76 des Landesgesetzes vom 21. November 1983, Nr. 45, vom Wohnbaukomitee erworben wurden, sowie sämtliche Rückflüsse der Darlehen aus dem Rotationsfonds, der mit Artikel 6 des Landesgesetzes vom 2. April 1962, Nr. 4, abgeändert durch Artikel 3 des Landesgesetzes vom 25. November 1978, Nr. 52, errichtet wurde. Der im diesem Absatz vorgesehene Rotationfonds ist ab 31. Dezember 2015 aufgelöst. Die Rückflüsse der Darlehen und die im Absatz 1-bis vorgesehene Beträge werden ab 2016 dem Landeshaushalt zugeführt, um für weitere Zweckbindungen im Bereich des geförderten Wohnbaus verwendet zu werden. 108)

(1-bis)  An den in Absatz 1 genannten Rotationsfonds fließen auch alle Beträge, die infolge von Verzicht, Annullierung oder Widerruf der Wohnbauförderung der Landesverwaltung geschuldet sind.109) 

(1-ter)  Die Anfangsaustattung des Fonds für die Finanzierung der Einsatzart laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe Q1) beträgt für das Jahr 2014 20.000.000,00 Euro. Die Landesregierung legt jährlich die Modalitäten und die Höhe der Refinanzierung fest. Der Fonds kann auch von anderen öffentlichen und privaten Rechtsträgern mitfinanziert werden. Die Verwaltung des Fonds kann durch Vereinbarung an öffentliche und private Rechtsträger übertragen werden, für die, sofern vereinbar, Absatz 4 dieses Artikels gilt. Das Land trägt die Verwaltungskosten für das zinsbegünstigte Darlehen in der Höhe, wie es in der Vereinbarung festgelegt wird. Die Landesregierung legt weiters die Kriterien für den Beitritt zum Bausparmodell laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe Q1) sowie die Verwaltungsmodalitäten fest. Der Zugriff zum Fonds hat ausschließlich die Gewährung von zinsbegünstigten Darlehen zum Gegenstand, deren Zinssatz in einer von der Landesregierung genehmigten entsprechenden Vereinbarung festgelegt wird. Den Gesuchsstellern werden die zinsbegünstigten Darlehen unabhängig von deren Einkommens- und Vermögenssituation gewährt. Um das zinsbegünstigte Darlehen in Anspruch nehmen zu können, muss der Gesuchsteller den Nachweis über eine Ansparphase für den Zeitraum von mindestens 8 Jahren gemäß Bausparmodell erbringen. 110)

(2)  Der Dienst der Führung des Rotationsfonds kann einer oder mehren Kreditanstalten oder Repräsentanzen derselben, die in Südtirol tätig sind und die über geeignete Strukturen für die Gewährung von langfristigen Darlehen verfügen, anvertraut werden.

(3)  Voraussetzung für die Zulassung zum Dienst der Führung des Rotationsfonds ist die Bereitschaft der Kreditanstalten, breiten Schichten der Bevölkerung Bausparformen anzubieten und außerdem den Empfängern von Darlehen aus dem Rotationsfonds Zusatzdarlehen mit einer Laufzeit von nicht weniger als zehn Jahren zu gewähren.

(4)  Die weiteren Modalitäten für den Zugang zur Führung des Rotationsfonds werden von der Landesregierung in einer Mustervereinbarung geregelt, welcher die einzelnen Kreditanstalten beitreten können. In der Vereinbarung muß im besonderen folgendes festgesetzt werden:

  1. die Pflicht der Kreditanstalten zur Information und jährlichen Rechnungslegung gegenüber dem Land;
  2. die Modalitäten zur Auszahlung der Darlehen;
  3. die Voraussetzungen für die Gewährung von allfälligen Zusatzdarlehen und Vorfinanzierungen;
  4. die den Kreditanstalten für die Führung des Fonds zustehende Provision;
  5. die Modalitäten und Verfahren der Eintreibung der Kreditbeträge für den Fall der Aufhebung oder des Widerrufes der Darlehensgewährung, oder für den Fall der Säumigkeit bei der Bezahlung der einzelnen Raten von seiten des Förderungsempfängers,
  6. die detaillierten Angaben über die Formen des Bausparens.

(5)  Verträge für Darlehen aus dem im Absatz 1 vorgesehenen Rotationsfonds werden vom zuständigen Landesrat unterzeichnet und vom Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau oder von einem von ihm beauftragten Funktionär beurkundet. Diesem obliegt auch die Verwahrung der Verträge.111) 

massimeBeschluss vom 14. März 2023, Nr. 216 - Modell Bausparen – Muster der Vereinbarung
massimeBeschluss vom 14. März 2023, Nr. 215 - Richtlinien für den Beitritt zum Bausparmodell
massimeBeschluss vom 29. Dezember 2020, Nr. 1085 - COVID-19 - Zusätzliche Maßnahmen im Bereich Wohnbau
massimeBeschluss vom 29. Januar 2019, Nr. 31 - Bausparmodell – Änderung des Beschlusses Nr. 1210 vom 20.11.2018
massimeDelibera N. 2800 del 23.11.2009 - Geförderter Wohnbau - Genehmigung der Mustervereinbarung für die Anvertrauung des Dienstes der Führung des Rotationsfonds für den geförderten Wohnbau laut Artikel 52 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 (abgeändert mit Beschluss Nr. 3110 vom 30.12.2009)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 388 del 27.10.2006 - Edilizia abitativa agevolata - mutui agevolati - credito della banca mutuante nei confronti dell'ente pubblico - controversie: giudice ordinario
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 387 del 27.10.2006 - Edilizia abitativa agevolata - credito agevolato - procedimento complesso - concessione amministrativa e rapporto negoziale privatistico - rinegoziazione tassi di interesse ex D.M. 24 marzo 2000 n. 110 - impossibilità di disapplicazione da parte del giudice - controversie: giudice ordinario
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 59 del 05.02.2002 - Edilizia abitativa agevolata - gestione del fondo di rotazione - legittimazione attiva dell' istituto di credito escluso
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 149 del 29.05.1998 - Mutui agevolati - Raiffeisenverband Südtirol - non svolge funzioni di carattere bancario
108)
Art. 52 Absatz 1 wurde so ergänzt durch Art. 15 Absatz 2 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
109)
Absatz 1-bis wurde eingefügt durch Art. 11 des L.G. vom 20. Dezember 2006, Nr. 15.
110)
Art. 52 Absatz 1-ter wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 6 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 14, und später so geändert durch Art. 15 Absatz 3 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
111)
Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 10 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.

Art. 53 (Zinsenlose Darlehen)

(1)  Zum zinsenlosen Darlehen werden die Angehörigen der ersten Einkommensstufe laut Artikel 58 zugelassen, wenn sie mindestens 20 Punkte im Sinne der Durchführungsverordnung erreichen.

(2)  Die Laufzeit des Darlehens beträgt 15 Jahre. Für Gesuchsteller mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern wird die Laufzeit des Darlehens auf 20 Jahre erhöht. Zur Laufzeit des Darlehens kommt noch eine eventuelle Vorfinanzierungszeit und Voramortisierungszeit von höchstens zwei Jahren. Die Tilgung des Darlehens hat spätestens mit dem 1. Jänner oder 1. Juli vor Vollendung des zweiten Jahres der Vorfinanzierungszeit zu beginnen.

(3)  Förderungsempfänger, die zu einem Darlehen mit fünfzehnjähriger Laufzeit zugelassen wurden, können nach der Geburt des zweiten Kindes um die Verlängerung der Darlehenslaufzeit auf zwanzig Jahre ansuchen.

Art. 54 (Zinsbegünstigte Darlehen mit 15 Jahren Laufzeit)    delibera sentenza

(1) An die Angehörigen der zweiten Einkommensstufe laut Artikel 58, die mindestens 20 Punkte im Sinne der Durchführungsverordnung erreichen, wird ein gleichbleibender Zinsenbeitrag auf ein Darlehen gewährt, das gemäß Artikel 55 berechnet wird. Die Laufzeit des Darlehens beträgt 15 Jahre. Dazu kommt eine Vorfinanzierungs- und Voramortisierungszeit von höchstens zwei Jahren.

(2) Die Höhe des Zinsenbeitrages wird in dem von Artikel 6 vorgesehenen Einsatzprogramm festgelegt.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 388 del 27.10.2006 - Edilizia abitativa agevolata - mutui agevolati - credito della banca mutuante nei confronti dell'ente pubblico - controversie: giudice ordinario
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 387 del 27.10.2006 - Edilizia abitativa agevolata - credito agevolato - procedimento complesso - concessione amministrativa e rapporto negoziale privatistico - rinegoziazione tassi di interesse ex D.M. 24 marzo 2000 n. 110 - impossibilità di disapplicazione da parte del giudice - controversie: giudice ordinario

Art. 55 (Darlehensbetrag)   delibera sentenza

(1)  Der Darlehensbetrag für einen Neubau darf folgende Obergrenzen nicht überschreiten: 112)

  1. 113)
  2. 100 Millionen Lire für Einzelgesuchsteller, 140 Millionen Lire für verheiratete Gesuchsteller; dazu werden 20 Millionen Lire für das erste unterhaltsberechtigte Kind und 10 Millionen für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind hinzugefügt; das Darlehen darf auf jeden Fall den Betrag von 180 Millionen Lire nicht überschreiten.

(2)  Der Darlehensbetrag für den Kauf darf die niedrigste folgender Obergrenzen nicht überschreiten:

  1. 114)
  2. 100 Millionen Lire für Einzelgesuchsteller, 140 Millionen Lire für verheiratete Gesuchsteller; dazu werden 20 Millionen Lire für das erste unterhaltsberechtigte Kind und 10 Millionen für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind hinzugefügt; das Darlehen darf auf jeden Fall den Betrag von 180 Millionen Lire nicht überschreiten,
  3. 75 Prozent des Kaufpreises.

(3)  Der Darlehensbetrag für Wiedergewinnung darf die niedrigste folgender Obergrenzen nicht überschreiten:

  1. 115)
  2. 100 Millionen Lire für Einzelgesuchsteller, 140 Millionen Lire für verheiratete Gesuchsteller; dazu werden 20 Millionen Lire für das erste unterhaltsberechtigte Kind und 10 Millionen für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind hinzugefügt; das Darlehen darf auf jeden Fall den Betrag von 180 Millionen Lire nicht überschreiten,
  3. 75 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben für die Wiedergewinnungsmaßnahme.

(4)  Wird nur das Fruchtgenussrecht einer Wohnung gekauft, muss der Wohnungseigentümer seine Zustimmung dazu geben, dass zu Lasten des nackten Eigentums die eventuelle Hypothek zur Sicherstellung des Landesdarlehens eingetragen bzw. die Bindungen des geförderten Wohnbaus angemerkt werden. 116)

(5) 117)

(6)  Leben mit dem Bewerber dessen Eltern in Hausgemeinschaft, werden die in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Darlehensbeträge um 20 bzw. 30 Millionen Lire erhöht, wenn ein Elternteil bzw. wenn beide Eltern mit dem Bewerber seit mindestens zwei Jahren in Hausgemeinschaft leben und der Bewerber sich verpflichtet die Eltern in die geförderte Wohnung aufzunehmen.

(6-bis)  Verpflichtet sich der Gesuchsteller in seine Hausgemeinschaft dauerhaft Geschwister aufzunehmen, deren Arbeitsfähigkeit um mindestens 74 Prozent vermindert ist, oder lebt, gemäß Artikel 41 Absatz 3-bis, in der Familie des Gesuchstellers eine Person, die eine dauerhafte körperliche Behinderung aufweist, werden die in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Darlehensbeträge für jede zusätzliche Person um 10.000,00 Euro erhöht. Die genannte Verpflichtung ist in der Urkunde, mit der die Sozialbindung laut Artikel 62 übernommen wird, angeführt. 118) 

(7)  Für die Mehrausgaben, die sich aus der Einhaltung der Bestimmungen zum Schutze und zur Erhaltung geschichtlich, künstlerisch, heimat- oder volkskundlich wertvoller Güter, sowie der Bestimmungen über den Landschaftsschutz ergeben, wird der Betrag des begünstigten Darlehens bis zu 25 Prozent erhöht.

(8)  Die Höchstbeträge der Darlehen laut den Absätzen 1, 2 und 3 können von der Landesregierung abgeändert werden, wobei die Höchstgrenze von 75 Prozent der gesetzlichen Baukosten einer Wohnung mit einer Konventionalfläche von 160 Quadratmetern nicht überschritten werden darf.

(9) Im Fall von Kauf werden die gesetzlichen Baukosten der Wohnung in Anbetracht der Grundstücks- und Erschließungskosten um 20 Prozent erhöht. 119)

massimeBeschluss Nr. 3566 vom 06.10.2008 - Geförderter Wohnbau: Artikel 55 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 - Festsetzung der Höchstbeträge der Darlehen für den geförderten Wohnbau
112)
Der Vorspann von Art. 55 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.
113)
Der Buchstabe a) des Art. 55 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 26 Absatz 3 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.
114)
Der Buchstabe a) des Art. 55 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 26 Absatz 3 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.
115)
Der Buchstabe a) des Art. 55 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 26 Absatz 3 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.
116)
Art. 55 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 26 Absatz 4 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.
117)
Art. 55 Absatz 5 wurde aufgehoben durch Art. 26 Absatz 5 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.
118)
Art. 55 Absatz 6-bis wurde zuerst eingefügt durch Art. 11 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8, und später so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 13. Juni 2012, Nr. 11.
119)
Art. 55 Absatz 9 wurde hinzugefügt durch Art. 26 Absatz 6 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.

Art. 56 (Zehnjährige gleichbleibende Beiträge) 120)

(1)  Den Angehörigen der dritten und vierten Einkommensstufe laut Artikel 58 und jenen der ersten und zweiten Einkommensstufe, die weniger als 20 Punkte gemäß Durchführungsverordnung erreichen, wird ein zehnjähriger gleichbleibender Beitrag gewährt. Die Angehörigen der ersten und zweiten Einkommensstufe, die die 20 Punkte laut Durchführungsverordnung erreichen, können in Alternative zum Darlehen um die Gewährung des zehnjährigen gleichbleibenden Beitrages ansuchen.

(2)  Der Beitrag wird nach dem gemäß Artikel 55 berechneten Darlehensbetrag bemessen. Er beträgt 6 Prozent für die Angehörigen der ersten, 5 Prozent für die Angehörigen der zweiten, 4 Prozent für die Angehörigen der dritten und 3 Prozent für die Angehörigen der vierten Einkommensstufe.

(3)  Die in Absatz 2 genannten Beiträge können mit dem Beschluß der Landesregierung, mit dem das in Artikel 6 genannte Einsatzprogramm genehmigt wird, abgeändert werden.

120)
Siehe auch Art. 12 Absatz 2 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.

Art. 57 (Einmalige Beiträge)   121) delibera sentenza

(1)  An Stelle des zinslosen Darlehens, des Zinsenbeitrages oder des zehnjährigen gleichbleibenden Beitrages können die Gesuchsteller der ersten, zweiten, dritten und vierten Einkommensstufe zu einem einmaligen Beitrag zugelassen werden.

(2)  Für die Gesuchsteller der ersten Einkommensstufe, die 20 Punkte laut Durchführungsverordnung erreichen, beträgt der einmalige Beitrag 45 Prozent des laut Artikel 55 berechneten Darlehens.

(3)  Den Gesuchstellern, deren Einkommen an der Obergrenze der vierten Einkommensstufe liegt, wird ein einmaliger Beitrag in der Höhe von 20 Prozent des laut Artikel 55 berechneten Darlehens gewährt.

(4)  Für die Gesuchsteller der zweiten Einkommensstufe, die 20 Punkte laut Durchführungsverordnung erreichen, und für jene der dritten und vierten Einkommensstufe wird der einmalige Beitrag durch Interpolation zwischen den Grenzwerten von 45 Prozent und 20 Prozent des Darlehensbetrages festgesetzt. Für die Gesuchsteller der ersten und zweiten Einkommensstufe, die weniger als 20 Punkte laut Durchführungsverordnung erreichen, entspricht der einmalige Beitrag dem einmaligen Beitrag für die Gesuchsteller, deren Einkommen an der Untergrenze der dritten Einkommensstufe liegt.

(4-bis) 122) 

(5)  Wird von Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades gekauft, wird ein einmaliger Beitrag in der Höhe von 20 Prozent des laut Artikel 55 berechneten Darlehens gewährt.123) 

(5-bis)  Die Landesregierung kann bei besonderen und begründeten Erfordernissen den Prozentsatz laut den Absätzen 2, 3 und 4 um bis zu 5 Prozentpunkte auch in unterschiedlichem Ausmaß je nach Art der geförderten Maßnahme erhöhen. 124)

(6)  Für die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf des Eigentümers wird der Prozentsatz laut den Absätzen 2, 3 und 4, unter Berücksichtigung von Absatz 5-bis um 10  Prozentpunkte erhöht. 125)

massimeBeschluss vom 16. Juni 2015, Nr. 713 - Geförderter Wohnbau – Änderung des Beschlusses Nr. 423 vom 14.04.2015 - Zusätzliche Modalitäten und Kriterien für die Einreichung und Genehmigung der Gesuche um Wohnbauförderungen für den Neubau und Kauf
massimeBeschluss vom 14. April 2015, Nr. 423 - Geförderter Wohnbau – Zusätzliche Modalitäten und Kriterien für die Einreichung und Genehmigung der Gesuche um Wohnbauförderungen für den Neubau und Kauf ab dem 1.05.2015 (siehe auch Beschluss Nr. 713 vom 16.06.2015)
121)
Siehe auch Art. 12 Absatz 2 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
122)
Art. 57 Absatz 4-bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 14 des L.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9, und später aufgehoben durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5. Siehe auch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
123)
Absatz 5 wurde im italienischen Text geändert durch Art. 12 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
124)
Art. 57 Absatz 5-bis wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 5 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
125)
Art. 57 Absatz 6 wurde zuerst ersetzt durch Art. 6 Absatz 6 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15, und später so geändert durch Art. 26 Absatz 7 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.

Art. 58 (Faktor wirtschaftliche Lage - Einkommensstufen)             126) delibera sentenza

(1)  Das Maß für die finanziellen Verhältnisse einer Familiengemeinschaft für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes für den Kauf, den Bau und die Wiedergewinnung für den Grundwohnbedarf ist der „Faktor wirtschaftliche Lage“ (FWL), der folgendermaßen festgesetzt wird:

  1. FWL bis 3,24 (erste Einkommensstufe), 127)
  2. FWL von 3,25 bis 4,46 (zweite Einkommensstufe), 127)
  3. FWL von 4,47 bis 5,07 (dritte Einkommensstufe), 127)
  4. FWL von 5,08 bis 5,48 (vierte Einkommensstufe), 127)
  5. FWL von 5,49 bis 5,68 (fünfte Einkommensstufe). 128)

(1-bis)  Ab dem 1. Jänner 2017 bleibt die 5. Einkommensstufe laut Absatz 1 Buchstabe e) beschränkt auf die vom Artikel 82 vorgesehenen Wirkungen aufrecht. 129)

(2)  Die Landesregierung kann, bei besonderen und begründeten Erfordernissen, die notwendigen Anpassungen am FWL vornehmen. 130) 

massimeBeschluss vom 7. November 2023, Nr. 955 - Geförderter Wohnbau: Anpassung der Einkommensgrenzen und der Freibeträge für die Einkommen des Jahres 2022
massimeBeschluss vom 20. Juni 2023, Nr. 521 - Anpassung der Einkommensstufen gemäß Artikel 58, Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13
massimeBeschluss vom 12. Juni 2018, Nr. 552 - Wohnbauförderungsgesetz - Anpassung des Faktors wirtschaftlicher Lage (FWL)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 351 del 20.07.2004 - Edilizia abitativa agevolata - accertamento del reddito - discostamento dalle dichiarazioni fiscali
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 264 del 29.05.2002 - Edilizia abitativa agevolata - limiti di reddito - discostamento dalle dichiarazioni fiscali
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 118 del 04.03.2002 - Agevolazioni edilizie - comunicazione assessorile della decisione del C.E.R. - limiti di reddito - discostamento dalle dichiarazioni fiscali - motivazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 285 del 15.11.2001 - Edilizia abitativa agevolata - determinazione del reddito - discostamento dalle dichiarazioni fiscali
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 61 del 06.03.2000 - Edilizia abitativa agevolata - accertamento del reddito d'impresa - discostamento dalle dichiarazioni fiscali da motivare - impossibilità di integrazione in corso di giudizio
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 157 del 25.05.1999 - Concessione di agevolazioni per l'edilizia abitativa - determinazione del reddito da lavoro autonomo
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 144 del 12.05.1999 - Contributo provinciale per acquisto di abitazioni - calcolo del reddito - reddito da società fiscalmente negativo
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 303 del 30.07.1997 - Contributo provinciale per acquisto di abitazioni - determinazione del reddito complessivo
126)
Siehe auch LRB vom 12.12.2017, Nr. 1366.
127)
Art. 58 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und d) wurden zuerst geändert durch LRB 12. Juli 2016, Nr. 795, und später durch LRB 12. Juni 2018, Nr. 552.
128)
Art. 58 Absatz 1 Buchstabe e) wurde zuerst geändert durch LRB vom 22. November 2016, Nr. 1271, und später aufgehoben durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5. Im Sinne von Art. 23 Absatz 1 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21 wurde der Buchstabe e) wieder eingefügt, beschränkt auf die Zuweisung von Flächen, welcher später durch LRB 12. Juni 2018, Nr. 552, so geändert wurde.
129)
Art. 58 Absatz 1-bis wurde eingefügt durch Art. 23 Absatz 1 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21. Siehe auch Art. 23 Absätze 4 und 5 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.
130)
Art. 58 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 7 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 14.

Art. 59 (Zusätzliche Förderung im Falle von Bau, Kauf oder Erweiterung)

(1)  Wer eine Wohnbauförderung des Landes empfangen hat, kann zu einer weiteren Förderung für den Kauf oder den Bau einer anderen Wohnung beziehungsweise für die Erweiterung der nicht angemessenen Wohnung zugelassen werden, wenn die geförderte Wohnung dem Bedarf seiner Familie nicht mehr angemessen ist.

(2)  Für die nicht angemessene Wohnung kommen die Bestimmungen von Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 zur Anwendung.

(3)  Die Höhe der Förderung bemisst sich nach der Differenz zwischen der festgelegten Obergrenze gemäß Artikel 55 und jener der bereits erhaltenen Förderung. 131)

131)
Art. 59 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 26 Absatz 8 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.

Art. 60 (Erhöhung der Wohnbauförderung für Energiesparmaßnahmen)   delibera sentenza

(1)  Die Landesregierung kann die Fördermaßnahmen erhöhen, um die Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäude, den Einsatz von erneuerbaren Energien und die energetische Sanierung zu fördern. 132) 

massimeBeschluss Nr. 3825 vom 06.09.1999 - Geförderter Wohnbau - Artikel 60 des L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 - Festlegung der Mindestanforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (k-Werte) verschiedener Bauteile der Gebäudehülle, die Zulassungsvoraussetzung zur Wohnbauförderung sind
132)
Art. 60 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 13. Juni 2012, Nr. 11.

Art. 60-bis (Erhöhung der Wohnbauförderung für Bausparen)

(1)  Die zusätzlichen Fördermaßnahmen laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f) werden nur dann gewährt, wenn der Gesuchsteller über die Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung für den Grundwohnbedarf verfügt. Die Gewährung der Förderung laut diesem Artikel bedingt die Anmerkung der Sozialbindung laut Artikel 62. 133) 

133)
Art. 60-bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 8 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 14.

Art. 61 (Kauf und Wiedergewinnung von Wohnungen)  

(1)  Im Falle des Kaufes einer Wohnung kann das Gesuch um die Gewährung der Förderung für die Wiedergewinnung der Wohnung gleichzeitig mit jenem um die Förderung des Kaufes oder auch später eingereicht werden. Die Wohnung muss zum Zeitpunkt der Vorlage des Gesuches um die Zusatzförderung mindestens ein Alter von 25 Jahren haben. 134)

(2)  Die Förderung für den Kauf wird in der von den Artikeln 53, 54 und 55 vorgesehenen Höhe gewährt. Die Zusatzförderung für die Wiedergewinnung wird in der von den Artikeln 71 und 73 vorgesehenen Höhe gewährt.

(3)  Wird das Gesuch um die Förderung der Wiedergewinnung später als jenes um die Förderung des Kaufes eingereicht, ist die Voraussetzung laut Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe c) nicht erforderlich.

134)
Art. 61 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 9 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 14.

Art. 62 (Schutz der sozialen Funktion von geförderten Wohnungen)            135) delibera sentenza

(1)  Die Wohnungen, die Gegenstand der Wohnbauförderung des Landes für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf sind, unterliegen der zehnjährigen Sozialbindung136)  für den geförderten Wohnbau.

(2)  Soweit die zehnjährige Sozialbindung nicht schon auf Grund des Beschlusses der Gemeinde über die Zuweisung geförderten Baulandes im Grundbuch angemerkt ist, erfolgt deren Anmerkung im Grundbuch aufgrund des von einem Notar beglaubigten hypothekarischen Darlehensvertrages oder einer einseitigen, von einem Notar beglaubigten Verpflichtungserklärung. 137)

(3)  Die Bindung läuft ab dem Datum ihrer Anmerkung im Grundbuch. 138)

(4)  Die Sozialbindung laut Absatz 1 bedingt, daß die geförderte Wohnung im ersten Jahrzehnt vom Förderungsempfänger und seiner Familie  ab dem Zeitpunkt der grundbücherlichen Eintragung der Bindung und jedenfalls innerhalb von einem Monat ab Ausstellung der Benutzungsgenehmigung, der zertifizierten Meldung der Bezugsfertigkeit oder der Mitteilung über die Beendigung der Bauarbeiten  ständig und tatsächlich bewohnt werden muß; auch darf die Wohnung weder veräußert noch vermietet, noch unter irgendwelchem Titel überlassen noch mit dinglichen Rechten - außer solchen zur Amortisierung der Darlehen, die für den Bau, den Kauf oder die Wiedergewinnung der Wohnung selbst aufgenommen wurden - belastet werden. Im Darlehensvertrag muß ausdrücklich vereinbart werden, daß das Darlehen für den Bau, den Kauf oder die Wiedergewinnung der geförderten Wohnung bestimmt ist. Das Veräußerungsverbot gilt nicht für die Abtretung von Erbanteilen an die Miterben im Sinne von Artikel 732 des Zivilgesetzbuches.139) 

(4-bis)  Die Zubehörflächen und die anderen Mitbesitzobjekte können, nach vorheriger Unbedenklichkeitserklärung durch den Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau, mit Grunddienstbarkeiten im Sinne des 3. Buches 6. Titel des Zivilgesetzbuches, mit Ausnahme der Übertragung von freier Kubatur, mittels jedweden Titels belastet werden. 140)

(4-ter) Im ersten Bindungsjahrzent kann der Fruchtnießer, der gleichzeitig Förderungsempfänger ist, nach vorheriger Ermächtigung durch den Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau, das nackte Eigentum an der geförderten Wohnung erwerben und voller Eigentümer derselben Wohnung werden. 141)

(5) 142) 

(6)  Im zweiten Bindungsjahrzehnt 143)  sind mit Ermächtigung durch den Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau die Veräußerung, die Vermietung, die Überlassung des Gebrauches unter jedwedem Titel sowie die Belastung mit dinglichen Nutzungsrechten zugunsten von Personen zulässig, die die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes besitzen. Ebenso ist die Vermietung an das Institut für den sozialen Wohnbau oder an die Gemeinde zulässig. Außerdem ist die Bestellung von Hypotheken zu Lasten der geförderten Wohnung ohne die in Absatz  4 vorgesehenen Beschränkungen möglich. Der Mietzins darf nicht höher sein als 75 Prozent des Landesmietzinses. Zur Veräußerung wird unter der Bedingung ermächtigt, daß der Käufer in den vom Veräußernden eventuell abgeschlossenen Darlehensvertrag eintritt, es sei denn, das Darlehen wird vorzeitig getilgt. Die Ermächtigung durch den Abteilungsdirektor ist innerhalb von 90 Tagen ab Antrag zu erteilen. Wird die Ermächtigung nicht innerhalb der genannten Frist erteilt, kann sie durch eine Erklärung des Antragstellers ersetzt werden, aus der hervorgeht, daß der Antrag gestellt worden ist. Der Antragsteller ist jedoch für die Einhaltung der Verpflichtung verantwortlich, daß die Wohnung nur zugunsten von berechtigten Personen veräußert, vermietet, überlassen oder mit dinglichen Rechten belastet wird.144) 

(7)  Im zweiten Bindungsjahrzehnt 145)  kann auch die Ermächtigung zur Abtretung des nackten Eigentums an der Wohnung erteilt werden. Wurde die Wohnung auf einer Fläche errichtet, die für den geförderten Wohnbau enteignet wurde, darf das nackte Eigentum nur an Personen veräußert werden, die in der jeweiligen Gemeinde die Voraussetzungen für die Zuweisung geförderten Baulandes besitzen.

(8) Die Rechtsgeschäfte, die den Bestimmungen der Absätze 4, 6 und 7 widersprechen, sind nichtig. 146)

(9)  In den mit Wohnbauförderung des Landes errichteten Wohnungen ist nach vorheriger Ermächtigung die Vermietung einzelner Zimmer an Lehrlinge, Schüler, Studenten, Arbeitnehmer oder Senioren zulässig. Die entsprechenden Kriterien werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt. Die Ermächtigung kann für höchstens zwei Zimmer und unter der Voraussetzung erteilt werden, daß der nicht vermietete Teil der Wohnung für den Bedarf der Familie des Förderungsempfängers angemessen ist. Die Ermächtigung gilt als stillschweigend erteilt, wenn der Antrag nicht innerhalb von 90 Tagen abgelehnt wird.147) 

(10)  In die geförderte Wohnung können auf begründeten Antrag auch Verwandte und Verschwägerte innerhalb des dritten Grades aufgenommen werden.148) 

(11)  Für die Wohnungen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Gegenstand von Wohnbauförderungen für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf waren, läuft die Bindungsfrist ab dem Tage der Gewährung der Wohnbauförderung.149) 

(12)  Für alle Wohnungen, welche vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 18. März 2016 Nr. 5, zu einer Wohnbauförderung des Landes für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung der Wohnung für den Grundwohnungsbedarf zugelassen worden sind und für alle vor und nach Inkrafttreten des genannten Gesetzes zugewiesenen geförderten Baugründe, hat die Sozialbindung eine Dauer von 20 Jahren. 150)

(13)  Für die Rechtswirkungen laut Absatz 12 und alle damit verbundenen Bestimmungen werden, bezüglich des zweiten Jahrzehnts der Bindungsdauer, die Bestimmungen vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 18. März 2016, Nr. 5, angewandt. 151)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 332 del 15.11.2007 - Alloggio agevolato - cancellazione del vincolo sociale - controversia - giudice ordinario
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 108 del 14.03.2006 - Procedimento amministrativo - termine di trenta giorni per provvedere - natura - edilizia abitativa agevolata - prova dell'occupazione stabile dell'alloggio
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 178 del 31.03.2004 - Edilizia abitativa agevolata - destinatario del vincolo sociale ventennale - vendita forzata
massimeBeschluss vom 29. September 2003, Nr. 3347 - Geförderter Wohnbau - Artikel 62 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung - Festlegung der Kriterien für die Vermietung einzelner Zimmer an Lehrlinge, Schüler, Studenten, Arbeitnehmer oder Senioren (abgeändert mit Beschluss Nr. 1318 vom 09.09.2013 und Beschluss Nr. 955 vom 05.08.2014)
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 43 vom 10.02.1999 - Widerruf von Wohnbauförderungen im Falle einer Veräußerung - Schenkung zwischen Vater und Sohn
135)
Siehe auch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
136)
Im Art. 62 Absatz 1 die zwanzigjährige Sozialbindung wurde durch die zehnjährige Sozialbindung geändert im Sinne von Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
137)
Art. 62 Absatz 2 wurde zuerst ergänzt durch Art. 15 Absatz 4 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11, und später so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1  des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
138)
Art. 62 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 2 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
139)
Art. 62 Absatz 4 wurde zuerst ergänzt durch Art. 15 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8, und später durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 13. März 2023, Nr. 5.
140)
Art. 62 Absatz 4-bis wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
141)
Art. 62 Absatz 4-ter wurde eingefügt durch Art. 23 Absatz 1 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.
142)
Art. 62 Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 15 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8, und später aufgehoben durch Art. 36 Absatz 9 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
143)
Art. 62 Absatz 6 ist die Bestimmung bezüglich des zweiten Bindungsjahrzehnts aufgehoben im Sinne von Art. 8 Absatz 2 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
144)
Art. 62 Absatz 6 wurde ergänzt durch Art. 15 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8, und später so geändert durch Art. 36 Absatz 10 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
145)
Art. 62 Absatz 7 ist die Bestimmung bezüglich des zweiten Bindungsjahrzehnts aufgehoben im Sinne von Art. 8 Absatz 2 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
146)
Art. 62 Absatz 8 wurde so geändert durch Art. 36 Absatz 11 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
147)
Absatz 9 wurde geändert durch Art. 15 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
148)
Absatz 10 wurde angefügt durch Art. 15 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
149)
Absatz 11 wurde angefügt durch Art. 15 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
150)
Art. 62 Absatz 12 wurde hinzugefügt durch Art. 5 Absatz 4 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.
151)
Art. 62 Absatz 13 wurde hinzugefügt durch Art. 5 Absatz 4 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.

Art. 62-bis (Solidarhaftung für die Einhaltung der Sozialbindung)

(1)  Ist eine Wohnung, die Gegenstand einer Wohnbauförderung des Landes im Sinne dieses Gesetzes ist, Eigentum von zwei oder mehreren Personen, haften alle Miteigentümer solidarisch für die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus der Sozialbindung für den geförderten Wohnbau ergeben. 152)

152)
Art. 62-bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 11 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.

Art. 62-ter (Errichtung der Agentur für die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau)   delibera sentenza

(1)  Um die Korrektheit, Transparenz und Effizienz der Aufsicht über den geförderten Wohnbau zu gewährleisten, wird die Agentur für die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau, im Folgenden Agentur genannt, errichtet. Sie ist bei der Landesabteilung Wohnungsbau angesiedelt.

(2)  Die Agentur hat die Funktion einer einheitlichen Aufsichtsstelle und ist unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zuständig, auch aufgrund von Vereinbarungen mit der Landesabteilung Wohnungsbau, die Zuwiderhandlungen gegen die Sozialbindungen für den geförderten Wohnbau festzustellen und die von den einschlägigen Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, wie den Widerruf und die Reduzierung der Förderung, die Rückerstattungsforderungen, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, die Verhängung der Geld- und Verwaltungsstrafen zu verfügen und die nachträglichen Ermächtigungen zu erteilen. Ebenso übt die Agentur bei Vorliegen der in Absatz 5 genannten Voraussetzungen die dort vorgesehenen Aufgaben aus.

(3)  Die Agentur ist eine öffentlich-rechtliche instrumentelle Körperschaft des Landes mit Rechtspersönlichkeit. Sie ist in funktioneller, organisatorischer, verwaltungsmäßiger, buchhalterischer und vermögensrechtlicher Hinsicht völlig autonom und unabhängig und handelt nach den Grundsätzen der Effizienz, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit.

(4)  Die Landesregierung hat der Agentur gegenüber Weisungs- und Kontrollbefugnis. Sie genehmigt die Satzung der Agentur und den Entwurf der Vereinbarung, mit welcher die Beziehungen zwischen Landesabteilungen und Agentur sowie die Art, der Gegenstand und die Modalitäten der Durchführung der Tätigkeit und der Dienste geregelt werden.

(5)  Die für die Aufsicht über die Einhaltung der Bindung des konventioniertes Wohnbaus zuständigen Gemeinden können den Dienst der Agentur für die Feststellung und die Vorhaltung von Zuwiderhandlungen gegen die Bindung des konventionierten Wohnbaus und für die Verhängung der von den einschlägigen Vorschriften vorgesehenen Geldstrafen in Anspruch nehmen. Die Art, der Gegenstand und die Modalitäten der Durchführung der Tätigkeit und der Dienste sowie die Spesenrückvergütungen zu Lasten der Gemeinden werden durch eigene Vereinbarungen geregelt, welche von den Gemeinden mit der Agentur nach dem von der Landesregierung genehmigten Muster abgeschlossen werden. Die Landesregierung legt auch Kriterien für die Festlegung der Spesenrückvergütungen fest.

(6)  Unbeschadet der Zuständigkeiten und der Haftung des Verfahrensverantwortlichen bei den einzelnen Verwaltungen führt die Agentur ausschließlich Tätigkeiten im Interesse des Allgemeinheit und Dienstleistungen für die in Absatz 5 genannten Subjekte durch, indem sie auch in ihrer Eigenschaft als einheitliche Aufsichtsstelle auf Rechnung oder im Namen und auf Rechnung der besagten Subjekte handelt.

(7)  Gemäß den Vereinbarungen erhält die Agentur von den Landesabteilungen und den Gemeinden sämtliche für die Ausführung des Dienstes erforderlichen Daten und Informationen und

  1. arbeitet mit diesen Verwaltungen bei der Erledigung der gesetzlichen Aufsichtsbefugnisse beratend zusammen;
  2. nimmt die mit der Erfüllung der in Absatz 2 genannten Aufsichtspflichten verbundenen Aufgaben in all ihren Phasen wahr, sorgt für die Einhebung der Geld- und Verwaltungsstrafen und erfüllt die mit einem etwaigen Streitverfahren verbundenen Aufgaben.

(8)  Die Agentur arbeitet mit Landespersonal, mit abgeordnetem oder aus dem Stellenplan ausgegliedertem Personal der örtlichen Körperschaften oder mit Personal mit befristetem Arbeitsvertrag. Im Rahmen der Verfügbarkeit des Haushalts kann die Agentur zu besonders komplexen Fragen oder bei spezifischen technischen Schwierigkeiten Fachleute mit hoher Sachkompetenz hinzuziehen. 153)

massimeBeschluss vom 13. Mai 2013, Nr. 696 - Agentur für die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau - Genehmigung der Satzung (abgeändert mit Beschluss Nr. 1872 vom 09.12.2013)
153)
Art. 62-ter wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 4 des L.G. vom 13. Juni 2012, Nr. 11.

Art. 63 (Ermächtigung zur Veräußerung und Vermietung im ersten Bindungsjahrzehnt)     delibera sentenza

(1)  Bevor das erste Jahrzehnt der Dauer der Sozialbindung abgelaufen ist, darf die geförderte Wohnung nach vorheriger Ermächtigung durch den Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau in folgenden Fällen veräußert oder vermietet werden:154) 

  1. wenn der Förderungsempfänger beabsichtigt, eine andere für den Bedarf seiner Familie geeignete Wohnung zu kaufen,
  2. wenn der Förderungsempfänger beabsichtigt, in den von der Durchführungsverordnung vorgesehenen Fällen, seinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde zu verlegen,
  3. wenn der Förderungsempfänger pflegebedürftig geworden ist und nicht mehr in der Lage ist, die Wohnung selbst zu besetzen,
  4. wenn der Förderungsempfänger in die Wohnung des Ehegatten bzw. in die Wohnung der in eheähnlicher Beziehung lebenden Person zieht,155)
  5. wenn der Förderungsempfänger aus schwerwiegenden familiären Gründen die geförderte Wohnung vermietet und im Tauschwege eine andere für den Bedarf der Familie geeignete Wohnung anmietet,
  6. wenn der Förderungsempfänger, der Eigentümer eines geschlossenen Hofes ist, zu dem die geförderte Wohnung als unabtrennbarer Bestandteil gehört, beabsichtigt, diesen im Sinne von Artikel 21-a Absatz 2 des vereinheitlichten Textes der Landesgesetze über die Regelung der geschlossenen Höfe, genehmigt mit Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Dezember 1978, Nr. 32, zu übergeben, wobei gleichzeitig mit der Hofübergabe zugunsten des Förderungsempfängers das Fruchtgenussrecht oder das Wohnrecht an einer angemessenen Wohnung vorbehalten werden muss,156) 
  7. im Falle der Trennung, der Auflösung oder des Erlöschens der bürgerlichen Wirkungen der Ehe.157)

(2)In den Fällen laut Absatz 1 Buchstaben a) und b), beschränkt auf die Verlegung des Wohnsitzes innerhalb des Landesgebietes, kann der Förderungsempfänger ermächtigt werden, die Förderung auf eine andere Wohnung zu übertragen, deren Bau oder Kauf er beabsichtigt. Die Ermächtigung zur Veräußerung der Wohnung beinhaltet auch die Ermächtigung zur Übertragung der Bindung laut Artikel 62 auf die neue Wohnung und zur Löschung der Bindung in der alten Wohnung. Dasselbe gilt im zweiten Bindungsjahrzehnt; 158)  die entsprechende Ermächtigung wird durch den Abteilungsdirektor erteilt.

(2-bis)Sind zu Lasten derselben Wohnung mehrere Bindungen im Sinne von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 2. April 1962, Nr. 4, ersetzt durch Artikel 43 des Landesgesetzes vom 21. November 1983, Nr. 45, ersetzt durch Artikel 3 des Landesgesetzes vom 16. November 1988, Nr. 47, abgeändert mit Artikel 3 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 1993, Nr. 27, wie es vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Geltung war, grundbücherlich angemerkt, berechtigt die Ermächtigung zur Übertragung der Bindung auf die neue Wohnung auch zur Löschung aller früher zu Lasten der alten Wohnung angemerkten Bindungen.159) 

(2-ter)  Die mit Durchführungsverordnung in Bezug auf die Ermächtigung zur Veräußerung mit Übertragung der Förderung und der Bindung festgelegten Fristen für die Vorlage der technischen Unterlagen für die zu erwerbende oder zu bauende Wohnung werden, beschränkt auf den Zeitraum des Covid-19-Notstandes, um zusätzliche 6 Monate verlängert. Die Verlängerung dieser Frist findet rückwirkend auch auf jene Gesuche Anwendung, in Bezug auf welche diese Frist innerhalb 6 Monaten vor Inkrafttreten dieser Bestimmung abgelaufen ist. 160)

(3)  In den unter Absatz 1 genannten Fällen, außer dem Fall von Übertragung der Förderung und der Bindung auf die neue Wohnung, wird zur Veräußerung unter der Bedingung ermächtigt, daß der Käufer die Voraussetzungen besitzt, zur gleichen Förderung zugelassen zu werden, die der Veräußernde erhalten hat, und daß er in den vom Veräußernden eventuell abgeschlossenen Darlehensvertrag eintritt.

(4) Wird die Wohnung in den von Absatz 1 vorgesehenen Fällen vermietet, so kann sie an einen Verwandten innerhalb des dritten Grades, der im Besitze der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen des Landes ist, vermietet werden. Ist dies nicht der Fall, muss die Wohnung an das Wohnbauinstitut oder an die von der Gemeinde namhaft gemachte Person vermietet werden. Der Mietzins darf nicht mehr als 75 Prozent des Landesmietzinses betragen. Die Wohnung muss bis zum Ablauf der zehnjährigen Bindung 161)  laut Artikel 62 vermietet werden. Wenn das Wohnbauinstitut oder die von der Gemeinde namhaft gemachte Person die Wohnung nicht anmietet, kann die Wohnung im ersten Jahrzehnt nach vorheriger Ermächtigung durch den Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau an eine Familie vermietet werden, die die Voraussetzungen besitzt, zur gleichen Wohnbauförderung zugelassen zu werden, die der Wohnungseigentümer erhalten hat. Der Eigentümer hat nach frühestens vier Jahren Anrecht auf Freistellung der Wohnung, wenn er den Nachweis erbringt, die Liegenschaft als Wohnung für sich selbst, den Ehegatten, die Eltern oder die Kinder zu benötigen. Für die Vermietung im zweiten Bindungsjahrzehnt 162)  gilt Artikel 62 Absatz 6.163)

(5)  Die Abtretung der ungeteilten Hälfte des Wohnungseigentums an den Ehegatten kann jederzeit ermächtigt werden, wenn der Ehegatte des Förderungsempfängers die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung laut Artikel 45, ausgenommen Absatz 1 Buchstabe c) und e), besitzt. Infolge der Abtretung des Miteigentumsanteiles wird auch die Förderung zur Hälfte auf den Ehegatten übertragen. Dasselbe gilt, wenn beide Ehegatten Förderungsempfänger sind und ein Ehegatte dem anderen seine ungeteilte Hälfte abtreten will. Dies gilt auch für die in eheähnlicher Beziehung lebenden Personen.  163) 164)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 23 del 28.01.1998 - Vincolo di locazione o vendita di una abitazione agevolata - nozione di persone residenti in Provincia di Bolzano
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 229 vom 04.06.1997 - Stillschweigende Bewilligung der vorzeitigen Veräußerung einer geförderten Wohnung - gilt nicht im Falle der Änderung der ZweckbestimmungWiderruf der Wohnbauförderung - Berechnung der Zinsen
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 27 del 19.02.1996 - Alloggio ammesso a contributo provinciale - alienazione solo in casi tassativi
154)
Art. 63 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 18 des L.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9.
155)
Art. 63 Absatz 1 Buchstabe d) wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 12 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.
156)
Buchstabe f) wurde angefügt durch Art. 16 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
157)
Buchstabe g) wurde angefügt durch Art. 16 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
158)
Im Art. 63 Absatz 2 ist die Bestimmung bezüglich des zweiten Bindungsjahrzehnts aufgehoben im Sinne von Art. 8 Absatz 2 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
159)
Absatz 2-bis wurde eingefügt durch Art. 16 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
160)
Art. 63 Absatz 2-ter wurde hinzugefügt durch Art. 36 Absatz 12 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
161)
Im Art. 63 Absatz 4 wurde die zwanzigjährige Sozialbindung durch die zehnjährige Sozialbindung geändert durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
162)
Im Art. 63 Absatz 4 ist die Bestimmung bezüglich des zweiten Bindungsjahrzehnts aufgehoben im Sinne von Art. 8 Absatz 2 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
163)
Die Absätze 4 und 5 des Art. 63 wurden so ersetzt durch Art. 1 Absatz 13 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.
164)
Art. 63 Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 23 Absatz 3 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.

Art. 63-bis (Zwangsversteigerung von geförderten Wohnungen)

(1)  Im Falle der Zwangsversteigerung von Wohnungen, für deren Bau, Kauf oder Wiedergewinnung die in diesem Gesetz vorgesehenen Wohnbauförderungen in Anspruch genommen wurden, tritt der Zuschlagsempfänger, der im Besitze der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes gemäß Artikel 45 ist, in die Wohnbauförderung und in die Verpflichtungen aus der Sozialbindung für den geförderten Wohnbau ein. Ist der Zuschlagsempfänger nicht im Besitze der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen des Landes gemäß Artikel 45, hat er die Pflicht, die Wohnung an Personen zu vermieten oder zu veräußern, die im Besitze der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen des Landes gemäß Artikel 45 sind.

(2)  Die Möglichkeit des Verzichtes auf die Wohnbauförderung gemäß Artikel 64 bleibt unbeschadet. Verzichtet der Zuschlagsempfänger nicht auf die Wohnbauförderung, gilt er für alle Rechtswirkungen dieses Gesetzes als Wohnbauförderungsempfänger.

(3)  Im Falle der Zwangsversteigerung von Wohnungen, die auf Flächen gebaut wurden, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, hat der Zuschlagsempfänger außerdem die Pflicht, die besonderen Bestimmungen von Artikel 86 zu beachten. Die ersteigerte Wohnung darf demnach nur an Personen veräußert oder vermietet und jedenfalls nur von Personen besetzt werden, die die Voraussetzungen für die Zuweisung von gefördertem Bauland in der jeweiligen Gemeinde besitzen.165) 

165)
Art. 63-bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz14 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.

Art. 64 (Verzicht auf die Wohnbauförderung)      delibera sentenza

(1)Der Förderungsempfänger kann jederzeit auf die Wohnbauförderung verzichten und die Freischreibung der Wohnung von der Sozialbindung zu folgenden Bedingungen beantragen:

  1. im Falle eines zinsfreien Darlehens muß er an das Land einen Betrag zurückerstatten, der dem Restdarlehen und den gesetzlichen Zinsen für das Restdarlehen entspricht; die Zinsen werden vom ersten Tage der Tilgung des Darlehens an gerechnet, wobei der zum Zeitpunkt des Verzichtes geltende gesetzliche Zinsfuß angewandt wird. Der Betrag, der an das Land als Ablöse für die Sozialbindung zu entrichten ist, darf nicht geringer sein als ein Drittel des gewährten zinsfreien Darlehens. In den letzten vier Jahren der Bindungsfrist verringert sich der Ablösebetrag pro Jahr um ein Fünftel des vorgenannten Betrages,166)
  2. im Falle eines zinsbegünstigten Darlehens wird die weitere Bezahlung der Zinsenbeiträge eingestellt und der Förderungsempfänger muß dem Land einen Betrag in der Höhe der ausbezahlten Zinsbeiträge bezahlen, aber keinesfalls mehr als die Summe der Zinsbeiträge für fünf Jahre. In den letzten vier Jahren der Bindungsfrist verringert sich der Ablösebetrag pro Jahr um ein Fünftel des vorgenannten Betrages,
  3. im Falle eines zehnjährigen gleichbleibenden Beitrages wird die weitere Bezahlung der Beiträge eingestellt und der Förderungsempfänger muß dem Land einen Betrag in der Höhe der ausbezahlten Beiträge bezahlen, aber keinesfalls mehr als die Summe von fünf Jahresbeiträgen. In den letzten vier Jahren der Bindungsfrist verringert sich der Ablösebetrag pro Jahr um ein Fünftel des vorgenannten Betrages,
  4. im Falle eines einmaligen Beitrages muß im ersten Bindungsjahrzehnt der volle Zuschuß zurückerstattet werden. Im zweiten Bindungsjahrzehnt muß für jedes Jahr, das bis zur Vollendung der zwanzigjährigen Bindungsfrist fehlt, ein Zehntel des einmaligen Beitrages bezahlt werden.167)168)

(2)Sind zu Lasten derselben Wohnung mehrere Bindungen im Sinne von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 2. April 1962, Nr. 4, ersetzt durch Artikel 43 des Landesgesetzes vom 21. November 1983, Nr. 45, ersetzt durch Artikel 3 des Landesgesetzes vom 16. November 1988, Nr. 47, abgeändert mit Artikel 3 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 1993, Nr. 27, wie es vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Geltung war, grundbücherlich angemerkt, berechtigt der Verzicht auf die letzte der gewährten Wohnbauförderungen auch zur Löschung aller früher angemerkten Bindungen.169) 

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 581 vom 31.12.2004 - Widerruf der Wohnbauförderung - als Alternative Möglichkeit der Sanierung oder des Verzichtes auf die Förderung - kein Verfallstermin für den Antrag
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 463 del 14.10.2004 - Edilizia abitativa agevolata - rinuncia all'agevolazione edilizia - disciplina transitoria
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 390 vom 31.08.2004 - Frage der Verfassungskonformität einzelner Artikel des Wohnbauförderungsgesetzes Nr. 13/1998
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 383 vom 20.08.2004 - Widerruf der Wohnbauförderung - zusätzliche Geldstrafe - Relevanz des subjektiven Elementes
166)
Buchstabe a) wurde ergänzt durch Art. 17 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
167)
Siehe auch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
168)
Siehe auch Art. 8 Absatz 2 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
169)
Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 17 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.

Art. 65 (Zuwiderhandlungen gegen die Sozialbindung)                                     delibera sentenza

(1)Wenn festgestellt wird, daß der Wohnbauförderungsempfänger

  1. die Wohnbauförderung aufgrund falscher Angaben erhalten hat,
  2. die Wohnung nicht ständig und tatsächlich besetzt, 170)
  3. die Wohnung im Widerspruch zu den Bestimmungen von Artikel 62 Absatz 4, oder ohne die Ermächtigung laut Artikel 62 Absatz 6 und Artikel 63 Absatz 1, oder an Personen ohne die gesetzlichen Voraussetzungen veräußert oder vermietet hat,
  4. die Wohnung im Widerspruch zu den Bestimmungen von Artikel 62 Absätze 4 und 5, oder ohne die Ermächtigung laut Artikel 62 Absatz 6 und Artikel 63 Absatz 1 oder zugunsten von Personen ohne die gesetzlichen Voraussetzungen mit dinglichen Nutzungsrechten belastet hat,
  5. die Zweckbestimmung der Wohnung auch nur teilweise geändert hat,
  6. die Wohnung in einer Weise umgewandelt hat, daß sie nicht mehr die Merkmale einer Volkswohnung oder einer Wohnung mit erhöhter Zimmerzahl besitzt,

verfügt der Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau den Widerruf der Förderung. Der Widerruf der Förderung erfordert die Rückerstattung der Beträge, wie sie gemäß Artikel 64 im Falle des Verzichtes vorgesehen sind; diese werden um die gesetzlichen Zinsen mit Ablauf vom Tage der festgestellten Übertretung erhöht. Außerdem ist eine Geldstrafe in der Höhe von 10 Prozent des rückzuzahlenden Betrages zu entrichten. 171)172)173)

(2)  Wenn festgestellt wird, daß der Wohnbauförderungsempfänger zum Zwecke der Zulassung zur Wohnbauförderung unvollständige Angaben gemacht hat und diese ausschlaggebend für das Ausmaß der Förderung waren, setzt der Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau, soweit nicht bereits der unter Absatz 1 Buchstabe a) angeführte Tatbestand vorliegt, den Betrag fest, um den das Darlehen oder der Beitrag zu reduzieren ist. Dieser Betrag wird um die gesetzlichen Zinsen mit Ablauf vom Tage, an dem die Ausbezahlung der Wohnbauförderung begonnen hat, erhöht. Außerdem ist eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 5 Prozent des rückzuzahlenden Betrages zu entrichten. 174) 175) 176)

(3)Wenn festgestellt wird, daß der Wohnbauförderungsempfänger

  1. die Wohnung teilweise vermietet oder Dritten unter irgendwelchem Titel, auch kostenlos, überlassen hat, und zwar ohne die Ermächtigung laut Artikel 62 Absatz 6 und Artikel 63 Absatz 1 oder an Personen ohne die laut Gesetz erforderlichen Voraussetzungen,
  2. die Volkswohnung, in den ersten fünf Jahren nach Verlegung des Wohnsitzes, in eine Wohnung mit erhöhter Zimmerzahl umgewandelt hat,
  3. allfällige zusätzliche mit der Zulassung zur Wohnbauförderung verknüpfte Auflagen nicht erfüllt hat,

fordert der Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau den Förderungsempfänger auf, den rechtmäßigen Zustand innerhalb einer Frist von sechs Monaten wiederherzustellen. Für den Zeitraum von der Zuwiderhandlung bis zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes ist eine Verwaltungsstrafe in der Höhe der gesetzlichen Zinsen des zinsenfreien Darlehensbetrages beziehungsweise des einmaligen Beitrages zu bezahlen. Im Falle eines zinsbegünstigten Darlehens oder eines zehnjährigen gleichbleibenden Beitrages wird für den Zeitraum von der Zuwiderhandlung bis zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes die Bezahlung des Zinsenbeitrages oder des zehnjährigen gleichbleibenden Beitrages ausgesetzt bzw. es sind Beträge in entsprechender Höhe an das Land als Sanktion zu bezahlen. Wenn nach Ablauf der Sechsmonatsfrist der rechtmäßige Zustand nicht wiederhergestellt ist, verfügt der Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau den Widerruf der Förderung gemäß Absatz 1.177)

(4)  Die in Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehene Übertretung liegt nicht vor, wenn der Förderungsempfänger die Wohnung für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten verläßt. Zu längeren Abwesenheiten kann im Falle der Durchführung von Wiedergewinnungsarbeiten oder bei Vorliegen sonstiger schwerwiegender Gründe familiärer oder beruflicher Art ermächtigt werden. 178) 179) 180)

(5)  Ist die Wohnung ohne vorherige Ermächtigung zu den Bedingungen laut Artikel 63 Absatz 4 an Personen, die im Besitze der Voraussetzungen sind, um die von den Artikeln 62 und 63 vorgesehenen Ermächtigungen zu erhalten, vermietet oder aus irgendeinem Titel, auch kostenlos, zum Gebrauch überlassen worden, kann die diesbezügliche Ermächtigung nachträglich erteilt werden. Die nachträgliche Ermächtigung wird nach Entrichtung einer Verwaltungsstrafe von 500,00 Euro erteilt. 181) 182) 183) 184) 185)

(6)  Unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die für die Wohnungen gelten, die auf den Flächen für den geförderten Wohnbau errichtet wurden, kommen die in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Verwaltungsstrafen nicht zur Anwendung, wenn der Förderungsempfänger innerhalb von 30 Tagen ab der Mitteilung über den Abschluss des Ermittlungsverfahrens auf die Wohnbauförderung mit Wirkung vom Tag des Beginns der Zuwiderhandlung verzichtet.  Die abschließende Maßnahme des Direktors der Landesabteilung Wohnungsbau beinhaltet eine ausführliche Begründung bezüglich der Stellungnahme des Förderungsempfängers. 181) 182) 186) 187) 188)

(7)  Nach Ablauf der jeweiligen  Sozialbindung können die von diesem Artikel vorgesehenen Übertretungen nur dann geahndet werden, wenn sie innerhalb der Bindungslaufzeit vorgehalten worden sind. 189)

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massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 229 vom 04.06.1997 - Stillschweigende Bewilligung der vorzeitigen Veräußerung einer geförderten Wohnung - gilt nicht im Falle der Änderung der ZweckbestimmungWiderruf der Wohnbauförderung - Berechnung der Zinsen
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 52 del 23.02.1994 - Maggiori entrate tributarie - Riserva all'erario
170)
Siehe auch Art. 47 Absatz 2 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
171)
Art. 65 Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 1 Absatz 19 des L.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9, und später durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5, so geändert.
172)
Siehe auch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
173)
Siehe auch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
174)
Art. 65 Absatz 2 wurde zuerst durch Art. 1 Absatz 20 des L.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9, und dann durch Art. 9 Absatz 2 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5, so geändert.
175)
Siehe auch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
176)
Siehe auch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
177)
Art. 65 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 1 Absätze 21 und 22 des L.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9.
178)
Art. 65 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 9 Absatz 3 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
179)
Siehe auch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
180)
Siehe auch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
181)
Die Absätze 5 und 6 des Art. 65 wurden angefügt durch Art. 1 Absatz 15 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.
182)
Siehe auch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.
183)
Art. 65 Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 9 Absatz 4 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
184)
Siehe auch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
185)
Siehe auch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
186)
Art. 65 Absatz 6 wurde so geändert durch Art. 9 Absätze 5 und 6 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
187)
Siehe auch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
188)
Siehe auch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
189)
Art. 65 Absatz 7 wurde hinzugefügt durch Art. 3 Absatz 4 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15, und später so geändert durch Art. 26 Absatz 9 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.

Art. 66 (Trennung, Auflösung oder Erlöschen der bürgerlichen Wirkungen der Ehe des Förderungsempfängers)   delibera sentenza

(1)Im Falle von Trennung, Auflösung oder Erlöschen der bürgerlichen Wirkungen der Ehe ermächtigt der Landesrat für Wohnungsbau zur Umschreibung der Förderung, wobei er sich an die diesbezügliche richterliche Verfügung hält. Infolge der Ermächtigung zur Umschreibung der Förderung wird auch die Ermächtigung zur gänzlichen oder teilweisen Abtretung des Wohnungseigentums erteilt.

(2)190) 

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 390 vom 21.12.2007 - Baugenehmigung - Mitteilung des Bürgermeisters des negativen Gutachtens der Baukommission - Ablehnung aus ästhetischen Gründen ist nur mit normativer Grundlage möglich
190)
Art. 66 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 3 Absatz 1 Buchstabe c) desL.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9.

Art. 66-bis (Auflösung der eheähnlichen Beziehung)

(1)  Trennen sich zwei Personen, die in eheähnlicher Beziehung leben und die zur Wohnbauförderung in der für Ehepaare vorgesehenen Höhe zugelassen wurden, wird die Wohnbauförderung unter Berücksichtigung der in der Wohnung verbleibenden Familienmitglieder reduziert. Die eventuelle Ermächtigung zur Abtretung des Miteigentumsanteiles an der Wohnung an den in der Wohnung verbleibenden Förderungsempfänger wird erst erteilt, wenn die Bezahlung des von der Landesverwaltung geforderten Betrages erfolgt ist. 191)

(2)  Im Falle der Auflösung der eheähnlichen Beziehung mit einer richterlichen Verfügung, kommt Artikel 66 zur Anwendung. 192)

191)
Art. 66-bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 16 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.
192)
Art. 66-bis Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 36 Absatz 13 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.

Art. 67 (Erweiterung der geförderten Wohnung)

(1)  Die in Artikel 65 vorgesehenen Sanktionen werden nicht angewandt, falls nach Ablauf von fünf Jahren nach Verlegung des Wohnsitzes in die geförderte Wohnung die nicht genutzte Baumasse entweder für die Erweiterung der eigenen Wohnung, welche die Merkmale einer Volkswohnung in eine Wohnung mit erhöhter Zimmerzahl beibehalten muß, oder für den Bau einer zusätzlichen Wohnung genutzt wird, die für den Wohnungsbedarf von Verwandten oder Verschwägerten innerhalb des dritten Grades bestimmt wird.

Art. 68 (Löschung der Sozialbindung)    delibera sentenza

(1)  Handelt es sich um eine Wohnung, die nicht auf gefördertem Bauland errichtet wurde, gilt die von Artikel 62 Absatz 1 vorgesehene Sozialbindung nach Ablauf von 10 Jahren ab dem Datum ihrer Anmerkung im Grundbuch als erloschen. Die Löschung der Bindung kann nach Ablauf des Bindungszeitraumes beantragt werden. Im Falle von Verzicht auf die Wohnbauförderung, von genehmigter Veräußerung mit Übertragung der Förderung oder von irrtümlicher Anmerkung stellt der im Bereich Wohnungsbau zuständige Landesabteilungsdirektor die Unbedenklichkeitserklärung für die grundbücherliche Löschung der Sozialbindung aus. 193)

(2)  Sobald das Darlehen getilgt ist, erlässt der Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau für alle Arten von Wohnbaudarlehen des Landes auf Antrag des Darlehensnehmers das Dekret zur grundbücherlichen Löschung der zugunsten der Autonomen Provinz einverleibten Hypothek.194) 

(3)  Handelt es sich um eine Wohnung, die auf gefördertem Bauland errichtet wurde, kommt Artikel 86 zur Anwendung.

(4)  Nach vorheriger Unbedenklichkeitserklärung durch den Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau können in den Liegenschaften, welche Gegenstand der Hypothek für Wohnbauförderungen oder der Sozialbindung für den geförderten Wohnbau sind, folgende Grundbuchsoperationen durchgeführt werden:

  1. Teilungen, im Falle der Auflösung der Miteigentumsgemeinschaft,
  2. Tauschhandlungen,
  3. Bewegungen von Zubehörsflächen und anderer Mitbesitzobjekte,
  4. Abschreibungen von Flächen und Quoten, die nicht Gegenstand der Wohnbauförderung sind,
  5. Teilungen oder Änderungen der Zweckbestimmung von Flächen, die Gegenstand der Wohnbauförderung sind.195)

(4-bis)  Für die Abtretung von Miteigentumsrechten an gemeinsamen Teilen von materiell geteilten Gebäuden ist die von Absatz 4 vorgesehene Unbedenklichkeitserklärung nicht erforderlich.196) 

(5)  Die Unbedenklichkeitserklärung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 muß innerhalb von 90 Tagen ausgestellt oder verweigert werden. Wird die Unbedenklichkeitserklärung nicht innerhalb der genannten Frist ausgestellt oder verweigert, kann sie durch eine im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15, abgegebene Erklärung des Veräußernden oder Miteigentümers ersetzt werden, aus der hervorgeht, daß das Ansuchen gestellt wurde. Der Erklärende bleibt jedoch dafür verantwortlich, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Unbedenklichkeitserklärung bestehen.

(6)  Die Bestimmungen gemäß den Absätzen 1, 2, 3, 4 und 5 finden auch Anwendung auf die mit den Wohnbauförderungen zusammenhängenden Hypotheken des Landes und Bindungen im Sinne des Artikels 3 des Landesgesetzes vom 2. April 1962, Nr. 4, ersetzt durch Artikel 43 des Landesgesetzes vom 21. November 1983, Nr. 45, ersetzt durch Artikel 3 des Landesgesetzes vom 16. November 1988, Nr. 47, abgeändert mit Artikel 3 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 1993, Nr. 27, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes grundbücherlich einverleibt bzw. angemerkt worden sind.

(7)  Förderungsempfänger, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Sinne der früher geltenden Bestimmungen ermächtigt wurden, die Wohnung zu veräußern oder auf die Wohnbauförderung verzichtet haben, können die Unbedenklichkeitserklärung für die grundbücherliche Löschung der Bindung gemäß Artikel 3 des Landesgesetzes vom 2. April 1962, Nr. 4, beantragen, ohne die in Artikel 64 vorgesehenen Beträge zahlen zu müssen.197) 

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 332 del 15.11.2007 - Alloggio agevolato - cancellazione del vincolo sociale - controversia - giudice ordinario
193)
Art. 68 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 5 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15. 
194)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 18 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
195)
Art. 68 Absatz 4 Buchstabe e) wurde angefügt durch Art. 1 Absatz 17 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.
196)
Absatz 4-bis wurde eingefügt durch Art. 18 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
197)
Absatz 7 wurde angefügt durch Art. 18 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.

Art. 69 (Nachfolge in der Wohnbauförderung)  

(01)  Die Landesregierung setzt die Richtlinien und Modalitäten für die Nachfolge beim Gesuch um Wohnbauförderung für den Fall fest, dass der Gesuchsteller nach Einreichung des Gesuchs, aber vor Beginn der Laufzeit der Sozialbindung verstirbt. 198) 

(1)  Im Falle des Ablebens des Wohnbauförderungsempfängers wird das Darlehen oder der Beitrag auf die Nachfolger umgeschrieben, wenn mindestens einer von ihnen im Besitz der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes gemäß diesem Abschnitt ist und die Wohnung tatsächlich bewohnt. Erfüllt keiner der Nachfolger die geforderten Voraussetzungen, kann die Wohnung an einen Verwandten innerhalb des dritten Grades, der im Besitz der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes ist, vermietet werden. Andernfalls muss die Wohnung an das Wohnbauinstitut, an die Gemeinde oder, wenn diese nicht beabsichtigen die Wohnung anzumieten, an Personen vermietet werden, die im Besitz der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes sind. Der Mietzins darf nicht höher sein als 75 Prozent des Landesmietzinses. Im negativen Falle spricht der Landesrat für Wohnungsbau den Widerruf der Wohnbauförderung aus, und zwar ab dem Todesdatum des Förderungsempfängers und mit den Wirkungen laut Artikel 64; im Falle eines zinsfreien Darlehens werden jedoch die Zinsen für das Restdarlehen vom Todesdatum des Förderungsempfängers an gerechnet.199) 

(2)Im Falle des Ablebens des Wohnbauförderungsempfängers mit Fruchtgenussrecht wird das Darlehen oder der Beitrag zugunsten des Eigentümers umgeschrieben, wenn er im Besitz der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes ist und die Wohnung tatsächlich bewohnt. Erfüllt der Eigentümer nicht die geforderten Voraussetzungen, kann die Wohnung an einen Verwandten innerhalb des dritten Grades, der im Besitz der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes ist, vermietet werden. Andernfalls muss die Wohnung an das Wohnbauinstitut, an die Gemeinde oder, wenn diese nicht beabsichtigen die Wohnung anzumieten, an Personen vermietet werden, die im Besitz der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes sind. Der Mietzins darf nicht höher sein als 75 Prozent des Landesmietzinses. Im negativen Falle spricht der Landesrat für Wohnungsbau zu Lasten des Eigentümers den Widerruf der Wohnbauförderung aus, und zwar ab dem Todesdatum des Förderungsempfängers und mit den Wirkungen laut Artikel 64; im Falle eines zinsfreien Darlehens werden jedoch die Zinsen für das Restdarlehen vom Todesdatum des Förderungsempfängers an gerechnet.200) 

(3)  Wird die Wohnbauförderung Ehegatten gewährt, die Miteigentümer der geförderten Wohnung sind, kann die Wohnbauförderung bei Ableben eines Ehegatten auf den überlebenden Ehegatten umgeschrieben werden, auch wenn dieser nicht im Besitz der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes ist, sofern er die Wohnung tatsächlich bewohnt. Anderenfalls kommen die Bestimmungen gemäß Absatz 1 zur Anwendung. 201)

(4)  Auf Antrag der Nachfolger kann die Wohnbauförderung auf jenen Miterben umgeschrieben werden, der die Wohnung tatsächlich besetzt und der auf den Miteigentumsquoten der anderen Miterben das Wohnrecht oder das Fruchtgenussrecht erhält oder die Wohnung als überlebender Ehegatte im Sinne des Artikels 540 des Bürgerlichen Gesetzbuches inne hat. 202)

198)
Art. 69 Absatz 01 wurde eingefügt durch Art. 36 Absatz 14 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
199)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 19 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
200)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 19 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
201)
Art. 69 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 5 des L.G. vom 13. Juni 2012, Nr. 11.
202)
Art. 69 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 10 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 14.

Art. 70 (Modalitäten der Auszahlung der Darlehen und der Beiträge)   delibera sentenza

(1)Die Modalitäten der Auszahlung der Darlehen und der Beiträge werden mit Durchführungsverordnung festgesetzt. In der Durchführungsverordnung wird die Auszahlung der Wohnbauförderungen, gegen Vorlage von angemessenen Sicherstellungen, auch vor der Einverleibung des Eigentumsrechtes, der grundbücherlichen Anmerkung der Bindung laut Artikel 62 und der Einverleibung der Hypothek zur Sicherstellung des Darlehens vorgesehen werden.

(2)Im Falle von zinsfreien Darlehen können noch vor Abschluß des Darlehensvertrages während der Vorfinanzierungs- und Voramortisierungszeit gegen Vorlage angemessener Sicherstellungen Vorschüsse nach Baufortschritten gewährt werden; zu diesem Zwecke werden die Mittel des von Artikel 52 vorgesehenen Rotationsfonds verwendet.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 390 vom 21.12.2007 - Baugenehmigung - Mitteilung des Bürgermeisters des negativen Gutachtens der Baukommission - Ablehnung aus ästhetischen Gründen ist nur mit normativer Grundlage möglich

ABSCHNITT 7
Förderungen für die konventionierte Wiedergewinnung

Art. 71 (Allgemeine Begünstigungen für die konventionierte Wiedergewinnung von Wohnungen)  

(1)  Für die Wiedergewinnung der bestehenden Bausubstanz wird dem Eigentümer für jede wiedergewonnene Volkswohnung oder Wohnung mit erhöhter Zimmerzahl, die im Sinne von Artikel 39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, für die Dauer von 20 Jahren konventioniert wird, ein einmaliger Beitrag gewährt. Die vorgesehene Bindung läuft ab dem Datum der Anmerkung im Grundbuch. Der einmalige Beitrag wird nach den gesetzlichen Baukosten einer Wohnung mit 120 Quadratmetern Konventionalfläche berechnet und darf 30 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben und 20 Prozent der gesetzlichen Baukosten nicht überschreiten. 203)

(2) 204)

(3)  Die in Absatz 1 genannten Förderungen können nur für die Wiedergewinnung von Wohnungen gewährt werden, die für den Wohnungsbedarf des Gesuchstellers selbst und seiner Familie oder seiner Verwandten in gerader Linie bestimmt sind. In die Vereinbarung oder einseitige Verpflichtungserklärung müssen daher in Abweichung von Artikel  39 des Landesgesetzes vorn 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, folgende besondere Bestimmungen aufgenommen werden: 205)

  1. der Förderungsempfänger darf die konventionierte Wohnung mit seiner Familie nur dann selbst besetzen, wenn er in keinem anderen Gebäude außer in jenem, das Gegenstand der Förderung ist, Eigentümer von Wohnungen ist, die für den Bedarf seiner Familie angemessen sind, und nicht über ein Familiengesamteinkommen verfügt, das jenes der vierten Einkommensstufe laut Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe d) übersteigt; die Voraussetzungen müssen bei Einreichen des Gesuches erfüllt sein, 206)
  2. die Verwandten in gerader Linie des Förderungsempfängers dürfen die konventionierten Wohnungen nur besetzen, wenn sie zum Zeitpunkt der erklärten Besetzung der Wohnung die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen des Landes besitzen, 207)
  3. die konventionierte Wohnung darf im ersten und zweiten Jahrzehnt der Bindungsdauer an die Verwandten in gerader Linie des Förderungsempfängers veräußert werden. Es kann das volle Eigentum oder auch nur das nackte Eigentum unter Rückbehalt des Fruchtgenussrechtes zu Gunsten des Antragstellers, auch mit gleichzeitiger Einverleibung des nachfolgenden Fruchtgenussrechtes zu Gunsten des Ehegatten oder der in eheähnlicher Beziehung lebenden Person, veräußert werden. Für die Veräußerung des vollen Eigentums muss die Ermächtigung des Direktors der Landesabteilung Wohnungsbau eingeholt werden. 208) 209)

(4)Im ersten Jahrzehnt der Bindungsdauer kann die konventionierte Wohnung in Abweichung von der Bestimmung gemäß Absatz 3 Buchstabe c) nach vorheriger Ermächtigung durch den Direktor der Landesabteilung Wohungsbau in den vom Artikel 63 Absatz 1 vorgesehenen Fällen veräußert oder vermietet werden.210) 

(5)Wird die konventionierte Wohnung im ersten Jahrzehnt der Bindungsdauer frei, muss sie an das Wohnbauinstitut oder an einen von der Gemeinde namhaft gemachten Mieter vermietet werden. Wenn das Wohnbauinstitut die Wohnung nicht anmietet oder die Gemeinde keinen Mieter namhaft macht, kann die Wohnung an Personen vermietet werden, die die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen des Landes besitzen.211) 

(6)Im zweiten Jahrzehnt der Bindungsdauer 212)  kann die konventionierte Wohnung nach vorheriger Ermächtigung durch den Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau an Personen vermietet oder veräußert werden, die die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen des Landes besitzen.213) 

(7)214) 

(8) Für die Mehrausgaben, die sich aus der Einhaltung der Bestimmungen zum Schutze und zur Erhaltung geschichtlich, künstlerisch, heimat- oder volkskundlich wertvoller Güter sowie der Bestimmungen über den Landschafts- und Ortsbildschutz ergeben, wird der Beitrag bis zu 50 Prozent erhöht. Die Mehrausgaben müssen von Fall zu Fall entweder von der Abteilung Denkmalpflege der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol oder vom Landesbeirat für Baukultur und Landschaft entsprechend der Zuständigkeit festgestellt werden. 215)

(8-bis) Beschränkt auf die Wohnung, die den eigenen Wohnbedarf des Eigentümers deckt, wird für die Mehrausgaben, die sich aus der Einhaltung der Bestimmungen zum Schutze und zur Erhaltung geschichtlich, künstlerisch, heimat- oder volkskundlich wertvoller Güter sowie der Bestimmungen über den Landschafts- und Ortsbildschutz ergeben, der Beitrag bis zu 50 Prozent erhöht. Die Mehrausgaben müssen von Fall zu Fall entweder von der Abteilung Denkmalpflege der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol oder vom Landesbeirat für Baukultur und Landschaft entsprechend der Zuständigkeit festgestellt werden. 216)

(9)214) 

(10)  Der Förderungsempfänger kann jederzeit die Freischreibung von der Sozialbindung erreichen. Im ersten Bindungsjahrzehnt muß der volle Schenkungsbeitrag zurückerstattet werden. Im zweiten Bindungsjahrzehnt muß für jedes Jahr, das bis zur Vollendung der zwanzigjährigen Bindungsfrist fehlt, ein Zehntel des Schenkungsbeitrages bezahlt werden. Im Falle von Zinsenbeiträgen auf geförderte Darlehen gemäß den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen, ist ein Betrag in der Höhe der ausbezahlten Zinsenbeiträge, aber keinesfalls mehr als die Summe der Zinsenbeiträge für fünf Jahre, zu bezahlen. In den letzten vier Jahren der Bindungsfrist verringert sich die Ablösesumme pro Jahr um ein Fünftel des vorgenannten Betrages. 217) 218) 

(11)  Die in Absatz 1 vorgesehene Förderung kann auch für Wohngebäude gewährt werden, die gemäß Artikel 17 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, enteignet und an einer anderen Stelle des Gemeindegebietes wiedererrichtet werden. 219)

(12) 214) 

(13)(14)(15)220) 

(16)  Nach Ablauf von 20 Jahren ab dem Datum der Anmerkung der Bindung im Grundbuch gilt diese als erloschen. Die Löschung der Bindung kann nach Ablauf des Bindungszeitraumes beantragt werden. 221)

(17)  Übertretungen, welche in der Vereinbarung oder einseitigen Verpflichtungserklärung vorgesehen sind, können nur dann geahndet werden, wenn sie innerhalb der Bindungslaufzeit vorgehalten worden sind. 222)

203)
Art. 71 Absatz 1 wurde zuerst geändert durch Art. 28 Absatz 8 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9, und später durch Art. 3 Absatz 6 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
204)
Art. 71 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 12 Absatz 4 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
205)
Der Vorspann von Art. 71 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 28 Absatz 9 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
206)
Der Buchstabe a) des Art. 71 Absatz 3 wurde zuerst ersetzt durch Art. 1 Absatz 18 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1, und später geändert durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5, und durch Art. 36 Absatz 15 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.Siehe auch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
207)
Der Buchstabe b) des Art. 71 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 36 Absatz 16 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
208)
Art. 71 Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 38 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.
209)
Der Buchstabe c) des Art. 71 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 7 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
210)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 38 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.
211)
Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 38 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.
212)
Art. 71 Absatz 6 ist die Bestimmung bezüglich des zweiten Bindungsjahrzehnts aufgehoben im Sinne von Art. 8 Absatz 2 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
213)
Absatz 6 wurde ersetzt durch Art. 38 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.
214)
Aufgehoben durch Art. 44 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.
215)
Art. 71 Absatz 8 wurde so ersetzt durch Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.
216)
Art. 71 Absatz 8-bis wurde eingefügt durch Art. 23 Absatz 3 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.
217)
Siehe auch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
218)
Siehe auch Art. 8 Absatz 2 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
219)
Art. 71 Absatz 11 wurde so geändert durch Art. 28 Absatz 10 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
220)
Die Absätze 13, 14 und 15 wurden angefügt durch Art. 20 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8, und später aufgehoben durch Art. 44 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.
Siehe auch Art. 21 des L.G. vom 13. März 1995, Nr. 5und Art. 3 des L.G. vom 9. Juni 1995, Nr. 14:

Art. 21 (Bestimmungen über die konventionierte Wiedergewinnung von Wohnungen)

(1) Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes können die Förderungen für die konventionierte Wiedergewinnung von Wohnungen, wie sie in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe G) des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, und im Artikel 24 des Landesgesetzes vom 25. November 1978, Nr. 52, in geltender Fassung, vorgesehen sind, nur mehr für die Wiedergewinnung von Wohnungen gewährt werden, die dazu bestimmt sind, an Familien, die die allgemeinen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Wohnbauförderungen des Landes besitzen, für deren Grundwohnungsbedarf, oder an das Institut für geförderten Wohnbau vermietet zu werden mittels Mietvertrag, der für mindestens 8 Jahre abgeschlossen werden muß; für ihn kommen die Absätze 4, 5, 6, 7 und 8 von Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Februar 1992, Nr. 179, zur Anwendung. Die entsprechenden Verpflichtungen müssen in die Vereinbarung oder in die einseitige Verpflichtungserklärung laut Artikel 7 des Landesgesetzes vom 3. Jänner 1978, Nr. 1, ersetzt durch Artikel 6 des Landesgesetzes vom 23. Juni 1992, Nr. 21, übernommen werden.

Art. 3 (Übergangsbestimmung zu Artikel 21 des Landesgesetzes vom 13. März 1995, Nr. 5 )

(1) Die neue Regelung für die konventionierte Wiedergewinnung von Wohnungen laut Artikel 21 des Landesgesetzes vom 13. März 1995, Nr. 5, findet für jene Beitragsgesuche Anwendung, die ab dem 29. März 1995 eingereicht wurden. Für die vor diesem Datum eingereichten Gesuche bleibt die frühere Regelung aufrecht.

Siehe auch Art. 38 Abs. 7 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1:

(7) Für die Wohnungen, für die vor dem 2. September 2002 um die Wohnbauförderung laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe G) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, angesucht wurde, finden weiterhin die Bestimmungen der Artikel 71, 72 und 73 des genannten Landesgesetzes, wie sie bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Geltung waren, bis zum Ablauf der zwanzigjährigen Bindung Anwendung.

221)
Art. 71 Absatz 16 wurde hinzugefügt durch Art. 3 Absatz 8 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
222)
Art. 71 Absatz 17 wurde hinzugefügt durch Art. 3 Absatz 8 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.

Art. 71-bis (Wiedergewinnung von Wohnungen)   delibera sentenza

(1)  Um Wiedergewinnungsarbeiten an Wohnungen der bestehenden Bausubstanz zu fördern, kann den Eigentümern für jede Wohnung ein einmaliger Beitrag gewährt werden, der nicht höher sein darf als jener, welcher von Artikel 71 Absatz 1 vorgesehen ist. Die Landesregierung legt die betreffenden Kriterien fest. Im Sinne dieses Artikels muss in der einseitigen Verpflichtungserklärung laut Artikel 39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, die Verpflichtung vorgesehen werden, dass die wiedergewonnenen Wohnungen an Personen vermietet werden, welche die allgemeinen Voraussetzungen laut Artikel 45 für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes haben. 223) 224)

massimeBeschluss vom 25. März 2013, Nr. 453 - Geförderter Wohnbau - Kriterien für die Wiedergewinnung von Wohnungen, die zu vermieten sind (Art. 71/bis LG 13/98)
223)
Art. 71-bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 19 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1, und später so ersetzt durch Art. 9 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.
224)
Art. 71-bis Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 28 Absatz 11 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.

Art. 71-ter (Kauf und Wiedergewinnung von Wohnungen in verbauten Ortskernen)

(1)  Um die Wiedergewinnung von Wohnungen der bestehenden Bausubstanz innerhalb der verbauten Ortskerne laut Artikel 12 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, zu fördern, kann den Eigentümern ein Beitrag für Wiedergewinnungsarbeiten im Höchstausmaß laut Artikel 71 Absatz 1 für jede Wohnung gewährt werden. Für diese Wohnungen muss die Bindung laut Artikel 39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, für die Dauer von 20 Jahren angemerkt werden. Zur Deckung von Mehrausgaben, die entstehen, weil im Grundbuch eingetragene Bindungen zum Schutz und zur Erhaltung geschichtlich oder künstlerisch wertvoller Güter beachtet werden müssen, wird der Betrag, in Abweichung von Artikel 71 Absätze 8 und 8-bis dieses Gesetzes, um 10 Prozent erhöht. 225)

(2)  Werden die laut Absatz 1 wiedergewonnenen und konventionierten Wohnungen innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Arbeiten von Personen erworben, welche die Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung besitzen, so wird anstelle der vorgesehenen Wohnbauförderungen ein einmaliger Beitrag in Höhe von 30 Prozent des Konventionalwerts der Wohnung, höchstens jedoch von 30.000,00 Euro gewährt. Die Gewährung der Förderung laut diesem Absatz bringt die Anmerkung der Sozialbindung laut Artikel 62 mit sich. 226)

225)
Art. 71-ter Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 28 Absatz 12 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
226)
Art. 71-ter wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 11 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 14.

Art. 72-73214) 

214)
Aufgehoben durch Art. 44 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.

Art. 74 (Finanzierung der Wiedergewinnung von Gebäuden mit besonderer Zweckbestimmung)   delibera sentenza

(1)  Gefördert wird die Wiedergewinnung von Gebäuden oder Teilen davon, die vor Antragstellung als Pfarrhäuser oder für die Unterbringung religiöser Gemeinschaften bestimmt waren und nach der Wiedergewinnung weiterhin für dieselben religiösen Gemeinschaften zu Wohnzwecken bestimmt sind.

(2)  Gefördert wird die Wiedergewinnung von Gebäuden oder Teilen davon durch öffentliche Körperschaften oder durch im Landesverzeichnis der juristischen Personen eingetragene Organisationen ohne Gewinnabsicht, die sich durch eine einseitige Erklärung verpflichten, diese Gebäude als Schüler- oder Studentenwohnheime, als Wohnheime für Personen mit Arbeits- oder Ausbildungsvertrag oder für Wohnprojekte für Senioren, für Menschen mit Behinderung, psychischer Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankung, für junge Menschen oder für das Mehrgenerationenwohnen oder Cohousing oder ähnliche Wohnprojekte zu verwenden.

(3)  Für Wiedergewinnungsarbeiten an Gebäuden oder Teilen davon, an denen in den letzten 25 Jahren keine solche Arbeiten durchgeführt worden sind, wird ein Investitionsbeitrag gewährt. Einrichtungsgegenstände sind vom Beitrag ausgeschlossen. Es muss der Nachweis des vollen Eigentums oder des für mindestens 99 Jahre eingeräumten Überbaurechts am Fördergegenstand erbracht werden.

(4)  Die wiedergewonnenen Gebäude müssen für die Dauer von 20 Jahren dieselbe Zweckbestimmung beibehalten. Der Eigentümer gibt zu diesem Zweck dem Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau gegenüber eine eigene einseitige Verpflichtungserklärung ab. Falls der Eigentümer die mit der Erklärung eingegangenen Verpflichtungen nicht einhält, wird die Wohnbauförderung widerrufen. Bei Widerruf muss der gewährte Beitrag zuzüglich der gesetzlichen Zinsen, die ab dem Tag der Beitragsauszahlung berechnet werden, rückerstattet werden.

(5)  Die Landesregierung legt die Richtlinien und Modalitäten für die Zulassung zur Förderung, für deren Auszahlung und für den Inhalt der einseitigen Verpflichtungserklärung sowie die Modalitäten für den Verzicht auf die Förderung fest. 227)

massimeBeschluss vom 3. Oktober 2023, Nr. 844 - Geförderter Wohnbau: Richtlinien betreffend Beiträge für die Wiedergewinnung von Gebäuden mit besonderer Zweckbestimmung
227)
Art. 74 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 7 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.

Art. 74-bis  228)

228)
Art. 74-bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9, und später aufgehoben durch Art. 6 Absatz 8 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.

Art. 75 (Territoriale Anwendung von Artikel 74)

(1)Die von Artikel 74 vorgesehene Förderung wird unabhängig von der Einwohnerzahl der Gemeinde gewährt.

Art. 76 (Beiträge an die Gemeinden)

(1)Für die Wiedergewinnung der eigenen Bausubstanz zu Wohnzwecken werden den Gemeinden die einmaligen Beiträge in dem Ausmaß gewährt, wie es von Artikel 71 Absatz 1 für die konventionierte Wiedergewinnung von Wohnungen vorgesehen ist.229) 

(2)Für die städtebaulichen Ordnungsmaßnahmen, die für die Durchführung des Wiedergewinnungsplanes notwendig sind und im Entfernen von Bauwerken bestehen, werden einmalige Beiträge im Ausmaß von 70 Prozent der vom Schätzamt des Landes anerkannten Kosten gewährt. Der einmalige Beitrag wird nach dem für Wohnungen bestimmten Anteil der Baumasse der Sanierungseinheit berechnet, die im Wiedergewinnungsplan abgegrenzt ist und in der sich das abzubrechende Gebäude befindet.

229)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 38 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.

Art. 77 (Wiedergewinnung gemeindeeigener Gebäude durch das Wohnbauinstitut)

(1)  Werden gemeindeeigene Gebäude, in denen Wohnungen bestehen oder die geeignet sind, durch eine der in Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben d) und f) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, vorgesehenen Wiedergewinnungsmaßnahmen in Wohnungen umgewandelt zu werden, für unbewohnbar oder baufällig erklärt, und trifft die Gemeinde nicht innerhalb eines Termins, den die Landesregierung auf Vorschlag des Landesrates für Wohnungsbau festlegt und der keinesfalls mehr als ein Jahr betragen darf, die nötigen Maßnahmen zur Wiedergewinnung der Wohnungen, wird das Gebäude mit Enteignungsdekret des Landeshauptmanns ins Eigentum des Wohnbauinstitutes übertragen. 230)

(2)Der Gemeinde steht eine Entschädigung zu, die pro Kubikmeter bestehender Baumasse nicht mehr als 40 Prozent der gesetzlichen Baukosten dieser Wohnung beträgt. Für jede besetzte Wohnung wird ein Betrag abgezogen, der dem Baukostenwert einer Wohnung mit 100 Quadratmetern Konventionalfläche entspricht.

230)
Art. 77 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 28 Absatz 13 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.

Art. 78 (Auszahlungsmodalitäten)

(1)Die Auszahlungsmodalitäten der in diesem Abschnitt vorgesehenen einmaligen Beiträge werden mit Durchführungsverordnung geregelt. In der Durchführungsverordnung ist vorzusehen, daß gegen Vorlage einer geeigneten Sicherstellung, die von Artikel 71 Absatz 1 und Artikel 72 vorgesehenen einmaligen Beiträge auch vor der Anmerkung der in Absatz 1 desselben Artikels erwähnten Bindung ausbezahlt werden können.

Art. 78-bis (Einseitige Verpflichtungserklärung)

(1)  Die einseitigen Verpflichtungserklärungen laut diesem Abschnitt können vom Direktor der Abteilung Wohnungsbau beglaubigt werden.231)

231)
Art. 78-bis wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 6 des L.G. vom 13. Juni 2012, Nr. 11.

Art. 78-ter (Förderungen auf der Grundlage des theoretischen Gesamtbetrags der Steuerabzüge)      delibera sentenza

(1)  Auf der Grundlage des theoretischen Gesamtbetrags der von der staatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Steuerabzüge werden Förderungen für private Wiedergewinnungsmaßnahmen sowie für Maßnahmen zur energetischen Sanierung gewährt. Die Landesregierung legt die entsprechenden Kriterien fest. Der bereits für das Jahr 2014 geschätzte Beitrag in Höhe von 12.000.000,00 Euro, wird für das Jahr 2015 in Höhe von 13.000.000,00 Euro. Die Landesregierung kann mit eigenem Beschluss die Modalitäten und die Höhe der Finanzierung der Einsatzart laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe R) festlegen, sowie die Verwaltung derselben mittels Konvention an private und öffentliche Rechtsträger übertragen. Die Deckung der Lasten, die sich aus diesem Absatz ergeben, erfolgt durch einen Teil der Ressourcen laut Artikel 1 des Regionalgesetzes vom 13. Dezember 2012, Nr. 8. 232) 233) 

(1-bis)  Die Förderungen laut Absatz 1 werden für das Jahr 2016 in Höhe von 10.000.000,00 Euro geschätzt. Die Deckung der aus diesem Absatz entstehenden Lasten erfolgt durch den Landeshaushalt. 234)

(1-ter)  Die Förderungen laut Absatz 1 werden für das Jahr 2017 in Höhe von 12.000.000,00 Euro geschätzt. Die Deckung der aus diesem Absatz entstehenden Lasten erfolgt durch den Landes-haushalt. 235)

(1-quater)  Die Förderungen laut Absatz 1 werden für das Jahr 2018 in Höhe von 5.000.000,00 Euro geschätzt. Die Deckung der aus diesem Absatz entstehenden Lasten erfolgt durch den Landeshaushalt. 236)

(2)  Die Förderungen laut Absatz 1 werden für die in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und in den darauffolgenden Jahren durchgeführten oder durchzuführenden Maßnahmen gewährt. 237)

(2-bis)  Die Deckung der Lasten, die sich für das Jahr 2019 auf 5.000.000,00 Euro, für das Jahr 2020 auf 3.000.000,00 Euro und ab dem Jahr 2021 auf 3.000.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Ausgaben, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlags 2019-2021. 238)

(3)  Die, in Folge der im Absatz 1 gewährten Förderungen, abgeschlossenen Darlehensverträge werden vom zuständigen Landesrat unterzeichnet und vom Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau, dem auch die Verwahrung dieser Verträge obliegt, oder von einem von ihm beauftragten Funktionär beurkundet. 239)

massimeBeschluss vom 26. November 2019, Nr. 1016 - Aussetzung der Vorlage von Gesuchen um Finanzierung als Vorschuss der staatlichen steuerlichen Abzüge im Sinne des Artikel 78/ter des Landesgesetzes Nr. 13/1998 in geltender Fassung
massimeBeschluss vom 14. April 2015, Nr. 422 - Finanzierungen von Sanierungsmaßnahmen auf der Grundlage des theoretischen Gesamtbetrages der Steuerabzüge – Vorrang bei der Genehmigung der Gesuche (siehe auch Beschluss Nr. 1016 vom 26.11.2019)
massimeBeschluss vom 11. November 2014, Nr. 1315 - Geförderter Wohnbau. Genehmigung Muster Darlehensvertrag betreffend die Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen auf der Grundlage des theoretischen Gesamtbetrages der Steuerabzüge (siehe auch Beschluss Nr. 1016 vom 26.11.2019)
massimeBeschluss vom 10. Juni 2014, Nr. 691 - Geförderter Wohnbau. Finanzierungen von Sanierungsmaßnahmen auf der Grundlage des theoretischen Gesamtbetrages der Steuerabzüge. Genehmigung der Kriterien (abgeändert mit Beschluss Nr. 1436 vom 02.12.2014, Beschluss Nr. 523 vom 17.05.2016, Beschluss Nr. 448 vom 18.04.2017, Beschuss Nr. 342 vom 17.04.2018 und Beschluss Nr. 604 vom 16.07.2019) (siehe auch Beschluss Nr. 1016 vom 26.11.2019)
232)
Art. 78-ter wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 12 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 14.
233)
Art. 78-ter Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 15 Absatz 5 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11, später geändert durch Art. 12 Absatz 6 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18, und durch Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21. Siehe auch die Absätze 4 und 5 des Art. 23 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.
234)
Art. 78-ter Absatz 1-bis wurde eingefügt durch Art. 23 Absatz 3 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21. Siehe auch die Absätze 4 und 5 des Art. 23 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.
235)
Art. 78-ter Absatz 1-ter wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 7. April 2017, Nr. 2.
236)
Art. 78-ter Absatz 1-quater wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22.
237)
Art. 78-ter Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9, später ersetzt durch Art. 12 Absatz 7 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18, durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 7. April 2017, Nr. 2, geändert durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22, und durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 29. April 2019, Nr. 2.
238)
Art. 78-ter Absatz 2-bis wurde eingefügt durch Art. 14 Absatz 2 des L.G. vom 29. April 2019, Nr. 2.
239)
Art. 78-ter Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 15 Absatz 6 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.

ABSCHNITT 8
Beschaffung, Zuweisung und Finanzierung des geförderten Baulandes

Art. 79 (Bestellung der Miteigentumsgemeinschaft und  Aufteilung der Flächen in den Mischgebieten)   240)

(1) Aufgrund des Vorschlages über die Bestellung der Miteigentumsgemeinschaft oder die materielle Teilung der Flächen, der im genehmigten Durchführungsplan enthalten ist, verfügt der Bürgermeister für die Flächen in Mischgebieten die Bildung der Miteigentumsgemeinschaft oder die materielle Teilung. 241)

(2)  Die Miteigentumsanteile werden im Verhältnis zur Ausdehnung der einzelnen im Plan enthaltenen Grundflächen bestimmt. Die dinglichen Nutzungsrechte und die Hypotheken, welche die einzelnen Grundstücke belasten, werden auf die Miteigentumsanteile oder auf die zugewiesenen Grundstücke übertragen. Die Grunddienstbarkeiten werden im Sinne des Artikels 1032 des bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend den Erfordernissen der baulichen Nutzung gelöscht, beibehalten oder bestellt.

(3) Die Dekrete des Bürgermeisters über die Bestellung der Miteigentumsgemeinschaft oder die materielle Teilung werden auf Antrag der Gemeindeverwaltung im Grundbuch eingetragen. 242)

(4)Die Grundstücke, die Gegenstand der Dekrete über die Bestellung der Miteigentumsgemeinschaft oder die materielle Teilung sind, unterliegen nicht den Bestimmungen über die geschlossenen Höfe und auch nicht jenen über die Gemeinnutzungsrechte; daher können sie ohne weitere verwaltungstechnische Maßnahmen aus den jeweiligen geschlossenen Höfen ausgegliedert werden, und es verfällt die Bindung als Gemeinnutzungsobjekt kraft der Dekrete über die Bestellung der Miteigentumsgemeinschaft oder die materielle Teilung.

240)
Die Überschrift von Art. 79 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
241)
Art. 79 Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 1 Absatz 20 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1, und später so geändert durch Art. 5 Absatz 2 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
242)
Art. 79 Absatz 3 wurde zuerst ersetzt durch Art. 1 Absatz 21 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1, und später so geändert durch Art. 5 Absatz 3 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.

Art. 80 (Antrag auf Enteignung)

(1)  Nach Abwicklung des in Artikel 79 beschriebenen Verfahrens wird die Enteignung der Flächen für den geförderten Wohnbau und für die primären Erschließungsanlagen vorgenommen. Von der Enteignungsentschädigung, die den einzelnen Miteigentümern des Mischgebietes  zusteht, wird ein Betrag abgezogen, der jenem Anteil an den Flächen für die primären Erschließungsanlagen entspricht, der zu Lasten der Baugrundstücke des freien Wohnbaues ist und laut Artikel 74 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung,  unentgeltlich an die Gemeinde abgetreten werden muß. 243)

(2)  244) 

(3)  Die Flächen, die für die Verwirklichung der Bauprogramme des Wohnbauinstitutes bestimmt sind, werden zu dessen Gunsten enteignet.

243)
Art. 80 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 4 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
244)
Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 21 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.

Art. 81 (Enteignung der Flächen für den freien Wohnbau)

(1)   Ist die im Gemeindeplan für Raum und Landschaft angegebene Frist für die Verbauung des Gebietes verstrichen, ohne dass die Eigentümer der für den privaten Wohnbau bestimmten Flächen bei der Gemeinde einen Bauantrag eingereicht haben, enteignet die Gemeinde die unverbauten Flächen. Die Vergütung für diese Grundstücke wird auf der Grundlage derselben Kriterien bestimmt, die im vorherigen Enteignungsverfahren angewandt wurden, unter Berücksichtigung des Zustandes der Grundstücke. Falls dies für die öffentliche Verwaltung vorteilhafter ist, kann die Vergütung in Höhe der in demselben Gebiet für den Erwerb der Flächen für den geförderten Wohnbau angewandten Enteignungsentschädigung gezahlt werden, wobei diese gemäß dem Index der Verbraucherpreise aufgewertet wird, der vom Landesinstitut für Statistik (ASTAT) für den Zeitraum zwischen dem Tag der Zahlung der Enteignungsentschädigung für die Flächen für den geförderten Wohnbau und dem Tag der Festlegung der neuen Enteignungsvergütung erhoben wurde. 245)

(2)   Die im Sinne des Absatzes 1 enteigneten Flächen müssen zur Gänze für den geförderten Wohnbau verwendet werden. Die Finanzierung des Erwerbs der Flächen wird gemäß Artikel 87 vorgenommen. 246)

(3)  Auf Antrag der Eigentümer kann die Enteignung von Flächen für den freien Wohnbau auch vor Ablauf der im Gemeindeplan für Raum und Landschaft vorgesehenen Frist erfolgen. 247)

245)
Art. 81 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
246)
Art. 81 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
247)
Art. 81 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 5 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.

Art. 82 (Zuweisung der Flächen für geförderten Wohnbau)         delibera sentenza

(1)  Die dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen sind für das Wohnbauinstitut und für einzelne oder in Genossenschaften zusammengeschlossene Personen bestimmt, die zu den in Artikel 2 vorgesehenen Förderungen zugelassen werden können. Die Gemeinden können die dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen für den Bau von Wohnungen verwenden, die gänzlich oder teilweise mit eigenen Mitteln finanziert werden.248) 

(2)  Die erwähnten Flächen sind auch für Gesellschaften und Körperschaften bestimmt, deren Ziel es ist, ohne Gewinnabsicht Volkswohnungen zu bauen und diese - aufgrund einer Vereinbarung mit der Landesverwaltung - zu verkaufen oder auch unter Zusicherung des späteren Verkaufes zu vermieten. Diese Vereinbarung hat die Richtlinien für die Zuweisung der Wohnungen, für die Bemessung und Änderung des Mietzinses sowie für die Festsetzung des Kaufpreises festzulegen; dabei sind die Grundsätze dieses Gesetzes zu beachten sowie angemessene finanzielle Sicherheiten für die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen zu bieten.

(3)  Bei der Zuweisung der Flächen für den geförderten Wohnbau hat das Wohnbauinstitut den Vorrang, wenn es beabsichtigt, in der Gemeinde Mietwohnungen zu bauen, die im Bauprogramm laut Artikel 22 vorgesehen sind.

(4)  Die Gemeinden bestimmen mit Verordnung die Fristen und die Vorgangsweise für das Einreichen der Gesuche um Zuweisung, die von Wohnbaugenossenschaften und Einzelgesuchstellern gestellt werden oder Wohnprojekte für Senioren, für Menschen mit Behinderung, psychischer Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankung, für junge Menschen oder für das Mehrgenerationenwohnen oder Cohousing oder ähnliche Wohnprojekte betreffen, sowie die Kriterien für die Erstellung der Rangordnung und für die Festsetzung des Ausmaßes der zuzuweisenden Fläche. In der Verordnung legen die Gemeinden überdies die Kriterien für den Vorrang der von Wohnbaugenossenschaften eingereichten Gesuche gegenüber den Gesuchen für Wohnprojekte für Senioren, für Menschen mit Behinderung, psychischer Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankung, für junge Menschen oder für das Mehrgenerationenwohnen oder Cohousing oder ähnliche Wohnprojekte und den Gesuchen der Einzelgesuchsteller fest. In der Verordnung kann auch vorgesehen werden, dass für die Dauer der Ansässigkeit in der Gemeinde zwei zusätzliche Punkte anerkannt werden und dass die Rangordnung höchstens drei Jahre gültig ist. 249)

(4-bis)  Mit Verordnung legen die Gemeinden die Bedingungen fest, zu denen den Zuweisungsbegünstigten das Eigentumsrecht oder das Überbaurecht an der Fläche abgetreten werden kann, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten ist. 250)

(5)  Um das Eigentum an Flächen zu erwerben, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, müssen die Mitglieder von Wohnbaugenossenschaften oder die Einzelgesuchsteller folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. sie müssen in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben; verheiratete oder im Sinne von Artikel 7 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in eheähnlicher Beziehung lebende Gesuchsteller können die Zuweisung der Fläche gemeinsam erhalten, auch wenn nur einer der Gesuchsteller die Voraussetzung des Wohnsitzes oder des Arbeitsplatzes in der Gemeinde besitzt, 251)
  2. sie müssen im Besitz der gesetzlichen Voraussetzungen sein, um zur Wohnbauförderung des Landes für den Bau einer Eigentumswohnung zugelassen zu werden, und über ein Einkommen verfügen, das die fünfte  Einkommensstufe nicht überschreitet,252)
  3. sie müssen im Sinne der Durchführungsverordnung mindestens 16 Punkte erreichen,
  4. sie dürfen nicht Eigentümer eines zum Bau einer Wohnung von wenigstens 495 Kubikmetern ausreichenden Grundstückes in einem Ort sein, der leicht erreichbar ist; ebenso dürfen sie nicht ein solches Grundstück in den fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches veräußert haben.

(6)  Bei Punktegleichheit werden die Gesuchsteller bevorzugt, die hinsichtlich der in Absatz 5 Buchstabe a) erwähnten Voraussetzung eine längere Ansässigkeitsdauer nachweisen können.

(7)  Die Zuweisung der Flächen für den geförderten Wohnbau ins Eigentum der Bewerber oder die Einräumung des Überbaurechtes zu deren Gunsten wird in Übereinstimmung mit dem im Gemeindeplan für Raum und Landschaft angegebenen Zeitplan für die Verbauung des Gebietes und dem genehmigten Durchführungsplan nach der Reihenfolge der endgültigen Rangordnung mit Beschluß des Gemeindeausschusses vorgenommen. 253)

(7-bis)  Sind die dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen ausschließliches Eigentum des Landes oder des Wohnbauinstitutes, wird die Zuweisung ins Eigentum an die Gesuchsteller von der Landesregierung oder vom Wohnbauinstitut im Einvernehmen mit der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde vorgenommen.254) 

(7-ter)  In Abweichung von Absatz 5 Buchstabe a) kann die zuständige Gemeinde Flächen für den geförderten Wohnbau auch Gesuchstellern zuweisen, die in einer anderen Gemeinde Südtirols ansässig sind. Dafür ist die Zustimmung der betroffenen Gemeinden erforderlich. 255)

(8)  Die Zuweisung der Flächen kann in zwei Phasen erfolgen. Die provisorische Zuweisung kann nach der Genehmigung des Durchführungsplanes und der Einleitung des Enteignungsverfahrens vorgenommen werden. Aufgrund der provisorischen Zuweisung können die Zuweisungsempfänger um die Genehmigung der Baumaßnahmen ansuchen. Die endgültige Zuweisung ins Eigentum kann nur nach erfolgter Enteignung der dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen durchgeführt werden. Im provisorischen Zuweisungsbeschluß bzw. im endgültigen Zuweisungsbeschluß muß, wenn keine provisorische Grundzuweisung stattfindet, festgestellt werden, daß keiner der in Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben b) und c) und in Absatz 5 Buchstabe d) dieses Artikels vorgesehenen Ausschlußgründe vorliegt. 256)

(9)  In Erwartung der endgültigen Zuweisung ins Eigentum kann die Gemeinde die Zuweisungsempfänger ermächtigen, die enteigneten Flächen zu besetzen und mit den Bauarbeiten zu beginnen. Die Ermächtigung zur Besetzung der Fläche ist abhängig von der Hinterlegung einer Anzahlung in der Höhe von 80 Prozent auf den voraussichtlichen Abtretungspreis der Fläche und auf die Erschließungskosten.

(10)   Auf den Flächen, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, dürfen nur Wohnungen mit den in Artikel 41 festgesetzten Merkmalen errichtet werden. Ausgenommen davon sind die Arbeiter-, Schüler- und Studentenwohnheime, die geschützten Wohnungen und die Wohnprojekte für Senioren, für Menschen mit Behinderung, psychischer Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankung, für junge Menschen sowie für das Mehrgenerationenwohnen und Cohousing und ähnliche Wohnprojekte. 257)

(11)  Ins Ausland Ausgewanderte, die vor der Auswanderung für mindestens fünf Jahre im Lande ansässig waren, sowie ihre gesetzlich nicht getrennten Ehegatten oder die mit ihnen in eheähnlicher Beziehung lebenden Personen, die beabsichtigen, den Wohnsitz wieder im Lande aufzuschlagen, können das Gesuch um Grundzuweisung in der Gemeinde vorlegen, in der sie den letzten Wohnsitz hatten, oder in jener, in der sie nachweislich ihrem Beruf oder ihrer Arbeit nachgehen können. Für die Rechtswirkungen dieser Bestimmung wird die im Ausland geleistete Arbeitszeit als in der Gemeinde geleistet angesehen. 258)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 81 del 26.03.2001 - Edilizia abitativa agevolata - cessione di aree a cooperative di militari
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 105 vom 24.04.1996 - Zuweisung von Bauland in geförderten Wohnbauzonen - Ermessenspielraum und Begründungspflicht - vorher festgelegte Zuweisungskriterien nicht obligatorisch
248)
Absatz 1 wurde ergänzt durch Art. 22 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
249)
Art. 82 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 3 des L.G. vom 15. Dezember 2022, Nr. 15.
250)
Art. 82 Absatz 4-bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 4 des L.G. vom 15. Dezember 2022, Nr. 15.
251)
Der Buchstabe a) des Art. 82 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 5 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15. Siehe auch Art. 2 Absatz 6 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
252)
Der Buchstabe b) des Art. 82 Absatz 5 wurde zuerst ersetzt durch Art. 1 Absatz 22 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1, und später so geändert durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5. Siehe auch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5. Der Buchstabe b) wurde schließlich  nochmals geändert durch Art. 5 Absatz 6 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
253)
Art. 82 Absatz 7 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 7 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
254)
Absatz 7-bis wurde eingefügt durch Art. 22 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
255)
Art. 82 Absatz 7-ter wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 7 des L.G. vom 13. Juni 2012, Nr. 11, und später so ersetzt durch Art. 2 Absatz 7 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
256)
Art. 82, Absatz 8 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 8 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
257)
Art. 82 Absatz 10 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 8 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
258)
Art. 82 Absatz 11 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 9  des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.

Art. 83 (Abtretung des Grundeigentums seitens der Gemeinde)  

(1)  Der in Artikel 82 angegebene Beschluss ist der Rechtstitel für die grundbücherliche Eintragung des Eigentums- oder des Überbaurechtes zugunsten jener Person, der der Grund zugewiesen wurde, und für die Anmerkung der Sozialbindung für den geförderten Wohnbau laut Artikel 62, für die Anmerkung der Bindung laut Artikel 39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, sowie für die Eintragung der im Durchführungsplan definierten Dienstbarkeiten. Im Beschluss sind anzuführen:

  1. unter Beachtung des Durchführungsplans, das Ausmaß der zugewiesenen Fläche und Baumasse sowie die Anzahl der zu errichtenden Wohnungen,
  2. unter Beachtung des Durchführungsplans, die Merkmale der zu errichtenden Wohnungen,
  3. die Fristen für die Vorlage des Projektes und für den Beginn und den Abschluss der Bauarbeiten,
  4. die Fälle, in denen die Nichteinhaltung der im Gesetz oder im Zuweisungsbeschluss vorgesehenen Verpflichtungen den Widerruf der Zuweisung zur Folge hat,
  5. die anzumerkenden Bindungen,
  6. der Preis für die Abtretung des Grundstückes, für die Erschließungs- und für die Planungskosten,
  7. ein Hinweis auf die Pflicht der Person, der der Grund zugewiesen wurde, bei der Gemeinde innerhalb eines Jahres ab Meldung der Bezugsfertigkeit die Erklärung über die tatsächliche ständige Besetzung der auf der zugewiesenen Fläche errichteten Wohnung abzugeben. 259)
259)
Art. 83 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 10  des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.

Art. 84 (Annullierung der Grundzuweisung)

(1)  Der Zuweisungsbeschluß ist zu annullieren, wenn festgestellt wird, daß der Bewerber zum Zeitpunkt des provisorischen Zuweisungsbeschlusses, wenn ein solcher gefaßt wurde, bzw. des endgültigen Zuweisungsbeschlusses nicht im Besitze der Voraussetzungen für die Grundzuweisung war. Nach erfolgter Annullierung des Zuweisungsbeschlusses verfügt die  Gemeinde die Enteignung des zugewiesenen Grundes und der darauf errichteten Bauten. Ist die auf der zugewiesenen Fläche errichtete Wohnung bereits fertiggestellt, entspricht die Enteignungsentschädigung dem gemäß Artikel 86 Absatz 4 festzusetzenden Kaufpreis. Ist die Wohnung noch nicht fertiggestellt, entspricht die Enteignungsentschädigung für die Bauwerke dem vom Schätzamt des Landes festgesetzten Wert der Bauwerke, während für den Baugrund die Enteignungsentschädigung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, festgesetzt wird. 260)

260)
Der Art. 84 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 26 Absatz 10 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.

Art. 85 (Verfall der Grundzuweisung)   

(1)  Die Zuweisung wird in folgenden Fällen für verfallen erklärt:

  1. wenn die Wohnung, die auf dem zugewiesenen Grundstück gebaut wurde, nicht innerhalb eines Jahres ab Meldung der Bezugsfertigkeit vom Eingewiesenen bewohnt oder im Sinne des Artikels 86 vermietet wird, 261)
  2. wenn die Wohnung in Widerspruch zu Artikel 86 vermietet wird,
  3. wenn die Zweckbestimmung der Wohnung in Widerspruch zum Zuweisungsbeschluß ganz oder teilweise geändert wird, und die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich ist,
  4. wenn die Fristen laut Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe c) nicht eingehalten werden,
  5. wenn die anderen im Zuweisungsbeschluß vorgesehenen Verpflichtungen nicht erfüllt werden,
  6. wenn der Eingewiesene die Wohnung für die Dauer der Bindung laut Artikel 86 nicht ständig und tatsächlich besetzt. 262)

(2)  Die Umstände, die den Verfall der Zuweisung zur Folge haben, sind mit Beschluß des Gemeindeausschusses festzustellen und vom Bürgermeister durch Einschreiben mit Rückantwort dem Eingewiesenen mit der Aufforderung vorzuhalten, innerhalb von 60 Tagen entsprechend belegte Gegenäußerungen vorzubringen.

(3)  Nach Ablauf der im Absatz 2 angegebenen Frist spricht der Gemeindeausschuß mit Beschluß den Verfall der Grundzuweisung aus. Gegen den Beschluß des Gemeindeausschusses kann innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung Aufsichtsbeschwerde bei der Landesregierung eingelegt werden, welche endgültig entscheidet. Die endgültige Erklärung über den Verfall der Zuweisung hat zur Folge, daß die zugewiesene Fläche und die darauf errichteten Bauten enteignet werden können. Die Gemeinde verfügt  die Enteignung. 263)

(4)  Die Absätze 2 und 3 werden auch im Falle des Verzichtes auf die Zuweisung angewandt.

(5)  Die Bestimmungen von Artikel 82, 83, 84, der Absätze 1, 2, 3 und 4 dieses Artikels sowie von Artikel 86 kommen im Falle der Zuweisung von Flächen für den geförderten Wohnbau durch die Landesverwaltung oder durch das Wohnbauinstitut zur Anwendung, wobei an die Stelle des Gemeindeausschusses die Landesregierung bzw. der Verwaltungsrat des Wohnbauinstitutes treten.

(6)  Nach Ablauf der Sozialbindung können die von diesem Artikel vorgesehenen Übertretungen nur dann geahndet werden, wenn sie innerhalb der Bindungslaufzeit vorgehalten worden sind. 264)

261)
Der Buchstabe a) des Art. 85 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 9 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
262)
Der Buchstabe f) des Art. 85 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 12 Absatz 8 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.
263)
Art. 85 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 26 Absatz 11 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.
264)
Art. 85 Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 3 Absatz 9 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.

Art. 86 (Vorkehrungen gegen die Spekulation mit abgetretenen Grundstücken)  

(1)  Die Flächen für den geförderten Wohnbau unterliegen der zwanzigjährigen Sozialbindung für den geförderten Wohnbau gemäß Artikel 62. 265) 

(2)  Soweit von den Artikeln 62 und folgenden die Veräußerung, die Vermietung oder die Belastung mit dinglichen Nutzungsrechten von Wohnungen, die der Sozialbindung unterliegen, vorgesehen ist, dürfen die auf zugewiesenem Bauland errichteten Wohnungen nur an Personen veräußert oder vermietet werden, die die Voraussetzungen für die Zuweisung geförderten Baugrundes in der jeweiligen Gemeinde besitzen. Ebenso dürfen nur zugunsten von solchen Personen dingliche Nutzungsrechte bestellt werden.  Die Veräußerung oder Vermietung von Wohnungen oder deren Belastung mit dinglichen Nutzungsrechten ist auf jeden Fall erst nach Ablauf von mindestens einem Jahr ab dem Datum der Einreichung der Erklärung über die ständige und tatsächliche Besetzung möglich. 266)

(3)  Wer eine auf zugewiesenem Bauland gebaute Wohnung veräußert, vermietet oder mit dinglichen Nutzungsrechten belastet, muß den Nachweis erbringen, daß er selbst über eine dem Bedarf seiner Familie angemessene Wohnung verfügt.

(4)  Der Kaufpreis entspricht dem Konventionalwert der Wohnung, der gemäß Artikel 7 festzusetzen ist. Einzig auf die Baukosten der Wohnung werden die Koeffizienten für Alter und Erhaltungszustand angewandt. Die Bestimmungen über die eventuelle Rückzahlung der Wohnbauförderung bleiben von dieser Vorschrift unberührt.267) 

(5)  Nach Ablauf von 20 Jahren ab Datum der Anmerkung der Sozialbindung im Grundbuch gilt diese als erloschen. Die Löschung der Bindung kann nach Ablauf des Bindungszeitraumes beantragt werden. 268) 

(5-bis)  Für die Wohnungen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf Flächen errichtet und fertiggestellt wurden, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, läuft die in Absatz 5 genannte Bindungsfrist ab dem Datum der Ausstellung der Bewohnbarkeitserklärung.269) 

(5-ter) 270) 

(5-quater)  Eigentümer von Wohnungen auf gefördertem Baugrund, welche bereits vor Inkrafttreten dieses Absatzes bei der zuständigen Gemeinde um die Einzahlung des Ablösebetrages im Sinne von Absatz 5, in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Absatzes, angesucht haben, kann die Unbedenklichkeitserklärung zur vorzeitigen Löschung der Sozialbindung laut Art. 68, nach Einzahlung des geschuldeten Betrages, erteilt werden. 271)

(6)  Besteht ein Widerspruch zwischen dem Zuweisungsbeschluß für die Fläche und den Bauarbeiten, die in Übereinstimmung mit dem genehmigten ursprünglichen Projekt oder mit dem während der Durchführung der Arbeiten genehmigten Abänderungsprojekt ausgeführt wurden, beschließt der Gemeindeausschuß die erforderlichen Abänderungen der Grundzuweisung. Auf Grund dieses Beschlusses können die erforderlichen Eigentumsübertragungen, die Bestellung von Oberflächenrechten und Dienstbarkeiten in Abweichung von dem in Artikel 62 angegebenen Veräußerungsverbot durchgeführt werden.

(7) Nach Ablauf von fünf Jahren ab Erklärung über die tatsächliche Bewohnung der Wohnung kann die restliche auf der zugewiesenen Fläche eventuell zulässige Baumasse genutzt werden, um die eigene Wohnung, welche die Merkmale einer Wohnung mit erhöhter Zimmerzahl beibehalten muss, zu erweitern oder um eine neue Wohnung zu errichten. Falls eine eigenständige Wohnung errichtet wird, muss, gegebenenfalls, vorher für die Fläche, welche von der bestehenden Wohnung abgetrennt wird, der vom Absatz 5 vorgesehene Beitrag an die Gemeinde entrichtet werden. Die eigenständige Wohnung muss für den Wohnbedarf von Verwandten und Verschwägerten innerhalb des dritten Grades dienen, welche die Voraussetzungen für die Zuweisung geförderten Baulandes in der jeweiligen Gemeinde besitzen. Die Sozialbindung laut diesem Artikel in Verbindung mit Artikel 62 ist mit einer einseitigen Verpflichtungserklärung einzugehen und im Grundbuch aufgrund eines Planes über die materielle Teilung ausschließlich zu Lasten der neu errichteten Wohnung neu anzumerken. 272)

(8) 273) 

(8-bis) Falls es sich um auf gefördertem Baugrund errichtete Wohnungen ohne Inanspruchnahme von Wohnbauförderungen dieses Gesetzes handelt, werden alle Unbedenklichkeitserklärungen und Ermächtigungen, die von Artikel 62 und folgenden vorgesehen sind, vom Bürgermeister ausgestellt. 274) 

(9)  Im Falle von Trennung, Auflösung oder Erlöschen der bürgerlichen Wirkungen der Ehe wird die Übertragung des Eigentums an der zugewiesenen Fläche und an der darauf errichteten Wohnung zugunsten des Ehegatten ermächtigt, dem gemäß richterlicher Verfügung die Wohnung zugewiesen wird.

265)
Art. 86 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 5 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.
266)
Art. 86 Absatz 2 wurde so ergänzt durch Art. 2 Absatz 11  des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
267)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 23 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
268)
Art. 86 Absatz 5 wurde zuerst durch Art. 23 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8, später durch Art. 5 Absatz 6 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10, und durch Art. 3 Absatz 10 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15, so ersetzt. 
269)
Absatz 5-bis wurde eingefügt durch Art. 23 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
270)
Art. 86 Absatz 5-ter wurde eingefügt durch Art. 23 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8, und später aufgehoben durch Art. 5 Absatz 7 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.
271)
Art. 86 Absatz 5-quater wurde eingefügt durch Art. 5 Absatz 8 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.
272)
Art. 86 Absatz 7 wurde zuerst ersetzt durch Art. 23 Absatz 4 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1, und später so geändert durch Art. 5 Absatz 10 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
273)
Art. 86 Absatz 8 wurde ergänzt durch Art. 23 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8, und später aufgehoben durch Art. 5 Absatz 7 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.
274)
Art. 86 Absatz 8-bis wurde eingefügt durch Art. 23 Absatz 5 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.

Art. 87 (Finanzierung des Erwerbes und der Erschließung von Flächen, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, sowie von sanierungsfähigen Liegenschaften)     delibera sentenza

(1)  Zur Finanzierung des Erwerbes und der Erschließung von Flächen für den geförderten Wohnbau werden den Gemeinden, dem Wohnbauinstitut sowie gemeinnützigen Gesellschaften und Körperschaften im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe H) Finanzierungen und Beiträge gewährt.

(2)  Auf der Grundlage des Dekretes zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, verfügt der Landesrat für Wohnungsbau die Gewährung einer Finanzierung in der Höhe der Enteignungsentschädigung zugunsten der Gemeinde. 50 Prozent dieser Finanzierung werden als einmaliger Beitrag gewährt und 50 Prozent müssen von der Gemeinde selbst rückerstattet werden. Werden die Flächen für den geförderten Wohnbau im Sinne von Artikel 80 Absatz 3 dieses Gesetzes direkt zugunsten des Wohnbauinstituts enteignet, wird ein einmaliger Beitrag in Höhe der gesamten Enteignungsentschädigung gewährt.

(2-bis)  Erfolgt der Erwerb der Flächen für den geförderten Wohnbau gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, mittels Kaufvertrag, verfügt das Land auf Grundlage des diesbezüglichen, registrierten Kaufvorvertrages die Gewährung einer Finanzierung in der Höhe des Kaufpreises zugunsten der Gemeinde. 50 Prozent dieser Finanzierung werden als einmaliger Beitrag gewährt und die restlichen 50 Prozent müssen von der Gemeinde selbst rückerstattet werden. Werden die Flächen für den geförderten Wohnbau zugunsten des Wohnbauinstituts erworben, wird ein einmaliger Beitrag in Höhe des gesamten Kaufpreises gewährt. Die Angemessenheit des Kaufpreises wird vom Schätzamt des Landes festgelegt. 275)

(3)  Setzt das zuständige Gericht mit Urteil eine höhere Enteignungsentschädigung fest, so verfügt der Landesrat für Wohnungsbau die entsprechende Erhöhung der Finanzierung.

(4)  Bei Enteignung von Flächen für den geförderten Wohnbau im Sinne von Artikel 16 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, verfügt der Landesrat für Wohnungsbau auf der Grundlage des rechtskräftigen Beschlusses, mit dem die Gemeinde beschließt, die Flächen nach dem im Artikel 16 beschriebenen Verfahren zu erwerben, die Gewährung einer Finanzierung in Höhe der Enteignungsentschädigung. 50 Prozent dieser Finanzierung werden als einmaliger Beitrag gewährt und 50 Prozent müssen von der Gemeinde selbst rückerstattet werden.

(5)  Die Bestimmungen laut den Absätzen 2, 3 und 4 werden auch im Fall der Enteignung von Baugründen im Sinne von Artikel 81 angewandt.

(5-bis)  Befanden sich Flächen, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, im Moment der Ausweisung der Zone bereits im Eigentum der Gemeinde, haben die Zuweisungsempfänger der dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen, Anspruch auf Zuweisung dieser Flächen zu einem Preis, der 50 Prozent der Enteignungsentschädigung entspricht, die gemäß Artikel 7-quinquies des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, festzusetzen ist. Der Gemeinde wird auf der Grundlage der Zuweisungsbeschlüsse ein Beitrag in der Höhe der restlichen 50 Prozent der Enteignungsentschädigung gewährt. Die Angemessenheit der Enteignungsentschädigung wird vom Schätzamt des Landes festgelegt. In diesem Fall stehen die 10 Prozent Erhöhung der Vergütung laut Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, nicht zu. 276)

(6)  Fällt für den Erwerb der dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen die Mehrwertsteuer an, so werden die in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 genannten Beträge um den entsprechenden Betrag erhöht.

(7)  Die Gemeinden oder ihre Verwaltungsgemeinschaften weisen die erworbenen Flächen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu und lasten dem Eingewiesenen, unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 5-bis des vorliegenden Artikels, einen Betrag in Höhe des dem Land für den Ankauf der Flächen rückzuerstattenden Betrags an. Wenn für das von der Zuweisung betroffene Mischgebiet folgende drei Bedingungen gleichzeitig zutreffen, entspricht der Zuweisungspreis dem doppelten des rückzuerstattenden Betrages:

  1. es handelt sich bei den Eingewiesenen um die vorigen Eigentümer der Flächen oder deren Verwandte und Verschwägerte ersten Grades;
  2. die urbanistischen Planungsinstrumente behalten mehr als 60 Prozent der Fläche bzw. der Baumasse für den geförderten Wohnbau oder Wohnungen mit Preisbindung vor;
  3. mit 40 Prozent der Fläche bzw. der Baumasse des Mischgebietes hätte für den vorigen Eigentümer eine Wohnung von wenigstens 495 Kubikmetern realisiert werden können. 277)

(7-bis)  Die mögliche Mehreinnahme der Gemeinde oder ihrer Verwaltungsgemeinschaft gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels muss dem Land innerhalb von 120 Tagen nach der Flächenabtretung an die Zuweisungsempfänger rückerstattet werden, wobei keine gesetzlichen Zinsen geschuldet sind. 278)

(8)  Der Erwerber muss den Betrag zum Zeitpunkt der Abtretung entrichten; die Gemeinde muss den vom Land vorfinanzierten Betrag innerhalb der Fristen laut Absatz 14 rückerstatten. Die vom Land jeweils eingehobenen Beträge fließen wieder in den Landeshaushalt für weitere Zweckbindungen.

(9)   Zur primären Erschließung der dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen sowie für andere Arbeiten, die dem Anschluss dieser Flächen an das öffentliche Versorgungsnetz dienen, wird ein einmaliger Beitrag im Ausmaß von 60 Prozent der für die Arbeiten anerkannten Ausgaben gewährt. Ausgenommen sind Schutzmaßnahmen gegen Naturgefahren, welche im Sinne von Artikel 89 finanziert werden können. Auf Antrag der Gemeinde kann ein Vorschuss im Ausmaß von 60 Prozent der im Gesuch veranschlagten Ausgaben und diesem Absatz entsprechenden Arbeiten gewährt werden. Der zustehende endgültige Beitrag wird auf der Grundlage der Endabrechnung ermittelt und darf höchstens 60 Prozent der für die Arbeiten anerkannten Ausgaben betragen. Vom ermittelten endgültigen Beitrag wird der gegebenenfalls bereits gewährte Vorschuss abgezogen. Muss aufgrund der Endabrechnung ein Teil des gewährten Vorschusses rückerstattet werden, sind keine gesetzlichen Zinsen geschuldet. Die Endabrechnung muss innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Vorschussgewährung vorgelegt werden, ansonsten muss der Beitrag widerrufen werden. Auf begründeten Antrag der Gemeinde kann die Frist für die Vorlage der Endabrechnung um höchstens drei Jahre verlängert werden. 279)

(10)  Zusammen mit dem einmaligen Beitrag für die primäre Erschließung wird den Gemeinden ein einmaliger Beitrag für die sekundäre Erschließung in Höhe von 60 Prozent des Beitrags gewährt, der laut Gemeindeverordnung über die Einhebung der Erschließungsbeiträge zu Lasten der dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen geht.

(11)   Der für den Wohnungsbau zuständige Landesrat gewährt den Gemeinden oder gemeinnützigen Gesellschaften und Körperschaften eine Finanzierung für den Ankauf von bebauten und nicht bebauten Grundstücken in Mischgebieten, in historischen Ortskernen und in Gebieten urbanistischer Neugestaltung laut Artikel 24, 26 und 30 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, jeweils im Siedlungsgebiet zwecks Wiedergewinnung der bestehenden Bausubstanz zu Wohnzwecken oder Nutzung von Baurechten zu Wohnzwecken. Diese Grundstücke werden in Abweichung von Artikel 57, 58 und 59 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, durch Änderung des Gemeindeplans für Raum und Landschaft oder, falls ein Durchführungsplan, Wiedergewinnungsplan oder Neugestaltungsplan vorhanden ist, durch Änderung des betroffenen Planes für den geförderten Wohnbau zweckbestimmt. Die so zweckbestimmten Grundstücke gelten für alle Rechtswirkungen des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, sowie dieses Landesgesetzes als Flächen für den geförderten Wohnbau und unterliegen der Bindung laut Artikel 86 in Verbindung mit Artikel 62. Nach der Änderung des Gemeindeplans für Raum und Landschaft oder des Durchführungsplans, Wiedergewinnungsplans oder Neugestaltungsplans wird ein Teil der Finanzierung in einen einmaligen Beitrag umgewandelt. Für die wiederzugewinnenden bebauten Grundstücke beträgt der einmalige Beitrag 50 bis 80 Prozent der Baukosten für die auf dem Grundstück zulässige Baumasse; die Kriterien für die Gewährung des genannten Beitrages werden von der Landesregierung mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, festgelegt. Ist die Gemeinde bereits Eigentümerin der bebauten Grundstücke oder hat sie diese mit anderen als den in diesem Artikel vorgesehenen Mitteln erworben, so wird ihr, nachdem der Gemeindeplan für Raum und Landschaft oder der Durchführungsplan, Wiedergewinnungsplan oder Neugestaltungsplan zur Zweckbestimmung der Fläche für den geförderten Wohnbau geändert wurde, auf der Grundlage der Zuweisungsbeschlüsse ein einmaliger Beitrag in Höhe von 20 Prozent der Baukosten für die auf dem Grundstück zulässige Baumasse gewährt. 280)

(12)  Der Landesrat für Wohnungsbau gewährt dem Wohnbauinstitut einen Beitrag für den Ankauf von Grundstücken im Siedlungsgebiet, die nach Änderung der urbanistischen Nutzungswidmung als Baugrund zweckbestimmt werden können und für die Realisierung genehmigter Bauprogramme notwendig sind. Vor dem Ankauf des Grundes muss das Wohnbauinstitut das Gutachten der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde und der Gemeindekommission für Raum und Landschaft einholen. Die bindenden Gutachten der Gemeinde und der Gemeindekommission für Raum und Landschaft über die Eignung des Grundstückes als Baugrund müssen innerhalb von 90 Tagen ab dem entsprechenden Antrag abgegeben werden. Läuft diese Frist ab, ohne dass sich die Gemeinde beziehungsweise die Gemeindekommission für Raum und Landschaft geäußert hat, gilt das betreffende Gutachten als positiv. Nach Abschluss des Kaufvertrages und auf Antrag des Wohnbauinstituts genehmigt der Gemeinderat endgültig die Abänderung des Gemeindeplans für Raum und Landschaft. 281)

(13)  Der Landesrat für Wohnungsbau gewährt den Gemeinden Finanzierungen für den Ankauf von Grundstücken  im Siedlungsgebiet, die sich als Baugrund eignen. Vor dem Ankauf des Grundes muss die Gemeinde das bindende Gutachten der Gemeindekommission für Raum und Landschaft  einholen. Das Gutachten der Gemeindekommission für Raum und Landschaft  über die Eignung des Grundstückes als Baugrund muss innerhalb von 90 Tagen ab dem entsprechenden Antrag abgegeben werden. Läuft diese Frist ab, ohne dass sich die Gemeindekommission für Raum und Landschaft  geäußert hat, gilt das Gutachten als positiv. Nach Genehmigung des Durchführungsplanes für jene Flächen, die im Durchführungsplan dem geförderten Wohnbau und den entsprechenden primären Erschließungsanlagen vorbehalten sind, müssen 50 Prozent der gewährten Finanzierung dem Land rückerstattet werden. 282)

(14)  Die Gemeinde muss dem Land die gewährte Finanzierung innerhalb von 120 Tagen nach der Flächenabtretung an die Zuweisungsempfänger rückerstatten. Genannte Finanzierung muss auf jeden Fall innerhalb von vier Jahren ab ihrer Gewährung rückerstattet werden, auch wenn die Flächen noch nicht zugewiesen wurden. Werden die Finanzierungen nicht innerhalb dieser Frist zurückgezahlt, werden die entsprechenden Beträge bei der nächsten Fälligkeit von den Zuweisungen abgezogen, die den Gemeinden im Sinne von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, zustehen. Die so einbehaltenen Beträge fließen wieder in den Landeshaushalt für weitere Zweckbindungen. Auf Antrag der Gemeinde kann die Frist für die Rückzahlung der Finanzierungen um höchstens weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn die Gemeinde dies entsprechend begründet oder wenn es sich um Maßnahmen von übergemeindlichem Interesse handelt. Im letzteren Fall wird der Betrag auf der Grundlage des vom Landesinstitut für Statistik in der Provinz Bozen erhobenen Indexes der Lebenshaltungskosten aufgewertet. Die aufgewertete Rückzahlung muss jedenfalls innerhalb von 20 Jahren erfolgen.  Wurden die Flächen bereits dem Wohnbauinstitut zugewiesen, können die den Gemeinden gewährten Finanzierungen, auf begründeten Antrag und sofern die objektive Notwendigkeit besteht, innerhalb von sieben Jahren ab Gewährung rückerstattet werden, auch dann, wenn die Flächen noch nicht übereignet wurden. Die Möglichkeit bleibt aufrecht, die Frist für die Rückerstattung der Finanzierungen um ein Jahr zu verlängern. 283)

(15)  Die gemäß den Absätzen 12 und 13 gewährten Finanzierungen schließen nicht aus, dass im Durchführungsplan, der im Sinne von Artikel 37 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, zu erstellen ist, der Vorbehalt von Baumassen für Dienstleistungs- und Detailhandelsbetriebe sowie für sekundäre Erschließungsanlagen, die für den Bedarf der Zone notwendig sind, im Sinne von Absatz 5 des genannten Artikels 37 vorgesehen werden kann.

(16)  Die eingehenden Beträge laut diesem Artikel fließen wieder in den Landeshaushalt, um für den geförderten Wohnbau zweckgebunden zu werden. 284)

massimeBeschluss Nr. 372 vom 14.03.2011 - Geförderter Wohnbau: Artikel 87 Absatz 11 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 i.g.F. - Festlegung der Kriterien für die Gewährung des einmaligen Beitrages
275)
Art. 87 Absatz 2-bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
276)
Art. 87 Absatz 5-bis wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
277)
Art. 87 Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
278)
Art. 87 Absatz 7-bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 4 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
279)
Art. 87 Absatz 9 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 5 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
280)
Art. 87 Absatz 11 wurde zuerst ersetzt durch Art. 5 Absatz 11 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15, und später so geändert durch Art. 26 Absatz 12 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.
281)
Art. 87 Absatz 12 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 12 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
282)
Art. 87 Absatz 13 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 13 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
283)
Art. 87 Absatz 14 wurde zuerst geändert durch Art. 28 Absatz 14 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9, und später durch Art. 1 Absätze  6  und 7  des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
284)
Art. 87 wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 7 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.

Art. 87-bis (Ausweisung von Flächen für den sozialen Wohnbau)

(1)Um die Durchführung der Bauprogramme des Wohnbauinstitutes sicherzustellen, fordert die Landesregierung die Gemeinden, in denen die Bauprogramme noch nicht durchgeführt wurden, auf, mitzuteilen, ob geeignete Flächen dafür verfügbar sind.

(2)  Bei Untätigkeit der Gemeinde werden geeignete Flächen, sofern solche vorhanden sind, von der Landesregierung von Amts wegen durch Änderung des Gemeindeplans für Raum und Landschaft oder des Durchführungsplans für den geförderten Wohnbau zweckbestimmt. Die Gemeinde muss die so ausgewiesenen Flächen zu Gunsten des Wohnbauinstitutes enteignen.  285)

285)
Art. 87-bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 24 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1, und später so ersetzt durch Art. 6 Absatz 9 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.  Siehe auch Art. 145-ter des L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13.

Art. 88 (Einmalige Beiträge an die Zuweisungsbegünstigten)

(1)  Einzelnen oder in Wohnbaugenossenschaften zusammengeschlossenen Gesuchstellern, die die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Flächen für den geförderten Wohnbau haben und ihre Volkswohnung errichten, indem sie eine dem freien Wohnbau vorbehaltene Fläche oder ein Gebäude kaufen, das zuvor eine andere Zweckbestimmung hatte und durch eine der in Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben d) und f) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, angegebenen Wiedergewinnungsmaßnahmen in eine Wohnung umgewandelt wird, wird zu Lasten des in Artikel 87 Absatz 1 genannten Fonds ein einmaliger Beitrag gewährt, der der Hälfte der Grund- und der primären und sekundären Erschließungskosten entspricht, jedoch höchstens 10 Prozent der Baukosten der Wohnung betragen darf. 286)

(1-bis)  Die Gesuchsteller müssen die Voraussetzungen laut Absatz 1 zum Zeitpunkt des Kaufs des Grundes oder des Gebäudes erfüllen. 287)

(2)  Zu Lasten der Wohnungen, für deren Errichtung die in Absatz 1 genannte Förderung gewährt wird, muß die in Artikel 62  genannte zwanzigjährige Sozialbindung für den geförderten Wohnbau grundbücherlich angemerkt werden. 288) 289)

286)
Art. 88 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 14 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
287)
Art. 88 Absatz 1-bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 6 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
288)
Siehe Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
289)
Art. 88 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 14 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.

Art. 89 ( Finanzierung von Arbeiten zur Baureifmachung von Mischgebieten) 290)  

(1)  Ist es für die Baureifmachung eines Mischgebietes  notwendig, neben den in Artikel 18 Absatz 2 des  Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, vorgesehenen primären Erschließungsanlagen auch geotechnische Sicherungsarbeiten durchzuführen sowie die bestehende Versorgungsleitung zu verlegen, können auch diese Arbeiten zu den in Artikel 87 dieses Gesetzes vorgesehenen Förderungen für die Erschließung der Flächen für den geförderten Wohnbau zugelassen werden. 291)

(2)  Die Notwendigkeit der Arbeiten laut Absatz 1 muss aus einem geologischen Gutachten und  aus dem Durchführungsplan resultieren. Die Förderung ist nur dann möglich, wenn für die Personen, denen der Grund zugewiesen wurde, die Gesamtkosten für den Erwerb, die Baureifmachung und die primäre Erschließung des Baugrundes 20 Prozent der gesetzlichen Baukosten der in der Zone zulässigen Baumasse übersteigen. 292)

290)
Die Überschrift von Art. 89 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 16 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
291)
Art. 89 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 17 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
292)
Art. 89 wurde zuerst ersetzt durch Art. 1 Absatz 8 des L.G. vom 13. Juni 2012, Nr. 11, und später so geändert durch Art. 1 Absatz 8  des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15. 

ABSCHNITT 9
Einmalige Beiträge für den Bau von Volkswohnungen

Art. 90 (Ausmaß der Förderung und Vereinbarung)     delibera sentenza

(1)  Der einmalige Beitrag laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe I) darf nicht höher sein als 40 Prozent der Baukosten einer Wohnung mit einer Konventionalfläche von 80 Quadratmetern, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 berechnet werden. Die Personen, die zur Miete oder zum Kauf einer Volkswohnung berechtigt sind, welche von Gesellschaften oder Körperschaften laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l) gebaut oder von einer solchen erworben wurden, müssen die allgemeinen und spezifischen Voraussetzungen laut den Artikeln 45 und 46 zum Zeitpunkt der Abgabe des Gesuchs erfüllen. Wurde die Fläche von den oben genannten Gesellschaften oder Körperschaften vor der Abgabe des Gesuchs erworben, ist der Besitz der allgemeinen und spezifischen Voraussetzungen laut den Artikeln 45 und 46 zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fläche erforderlich. Wird ein Genossenschaftsmitglied nach dem Erwerb der Fläche vonseiten der Genossenschaft und vor der Zuweisung dieser Fläche in sein Eigentum durch ein neues Genossenschaftsmitglied ersetzt, müssen vom neuen Genossenschaftsmitglied die oben genannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Abgabe des Gesuches um einen Beitrag erfüllt sein. 293)

(1-bis)  Werden die Wohnungen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe I) von Gesellschaften oder Körperschaften realisiert, deren Ziel es ist, ohne Gewinnabsicht Wohnungen zu bauen oder zu kaufen und diese, auch unter Zusicherung des Verkaufs, zu vermieten oder zu verkaufen, so wird der Beitrag laut Absatz 1 auf der Grundlage des Konventionalwertes der Wohnungen berechnet, der nach Artikel 7 festgesetzt wird, wobei in jedem Fall die bereits aufgrund der Artikel 87, 87-bis und 88 erhaltenen Vergünstigungen berücksichtigt werden. 294)

(2)Die in Absatz 1 genannten Beiträge werden aufgrund von Bauprogrammen gewährt, die von der Landesregierung beschlossen werden.295) 

(3)  Werden die Wohnungen von Gemeinden oder gemeinnützigen Gesellschaften oder Körperschaften gebaut, ist eine Vereinbarung mit der Landesverwaltung abzuschließen, in der die Richtlinien für die Auszahlung des einmaligen Beitrages, für die Zuweisung der Wohnungen, für die Bemessung des Mietzinses sowie gegebenenfalls für die Festsetzung des Abtretungspreises der Wohnungen festzulegen sind; dabei sind die Grundsätze dieses Gesetzes zu beachten sowie angemessene finanzielle Sicherheiten für die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen zu bieten. 296)

(4)  Werden die Wohnungen vom Wohnbauinstitut gebaut, werden die in Absatz 3 genannten Richtlinien mit Beschluss der Landesregierung festgesetzt. 297)

(5) Die Landesregierung kann den Mietzins für die gemäß diesem Artikel gebauten Wohnungen auch in einem höheren Ausmaß als jenem, welcher im Artikel 7 Absatz 3 erster Satz vorgesehen ist, festlegen.   298) 

(6)  Ist in den Bauprogrammen vorgesehen, dass die Wohnungen zu einem im Bauprogramm selbst festgesetzten Zeitpunkt an die Mieter ins Eigentum abgetreten werden, kann in der Vereinbarung laut Absatz 3 auch vorgesehen werden, dass sich die zukünftigen Mieter mit einem eigenen Anteil an den Baukosten am Bau der Wohnung zu beteiligen haben. 299)

(7)  Werden die gemäß diesem Artikel gebauten Wohnungen ins Eigentum abgetreten, dürfen die in Abschnitt 6 vorgesehenen Förderungen für den Kauf von Wohnungen nicht beansprucht werden, mit Ausnahme jener im Rahmen des Bausparmodells laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe Q1). 300)

(8)  Wird vorgesehen, dass eine Wohnung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe I) ins Eigentum abgetreten wird, ist eine Vereinbarung mit dem künftigen Eigentümer abzuschließen, mit welcher unter anderem der Kaufpreis, die Anzahlungen und die monatlichen Raten festgelegt werden. Die Vereinbarung muss den Richtlinien der Landesregierung, welche innerhalb von 180 Tagen zu erlassen sind, entsprechen. 301)

(9)  Zur Abtretung oder Übertragung von Wohnungen für den „Mittelstand“ kann eine Änderung der Mitglieder der Wohnbaugenossenschaft, die im Sinne dieses Artikels einen Beitrag für die Errichtung dieser Wohnungen erhalten hat, erfolgen, in den Fällen und unter den Bedingungen laut Artikel 63 und folgenden und nachdem die Genossenschaft festgestellt hat, dass das neue Mitglied die erforderlichen Zugangsvoraussetzungen besitzt. Der entsprechende Antrag auf Ermächtigung muss von der Wohnbaugenossenschaft gestellt werden. 302)

(10)  Die Feststellung der Zugangsvoraussetzungen im Sinne von Absatz 9 ist in den Fällen laut den Artikeln 66 und 66-bis nicht vorgesehen. 303)

(11)  Nach Auflösung der Wohnbaugenossenschaft wird der Beitrag laut Absatz 1 auf die einzelnen Eigentümer sowie deren Wohnungen übertragen; letztere unterliegen weiterhin den Beschränkungen für Wohnungen für den "Mittelstand" gemäß geltendem Beschluss der Landesregierung sowie den Bestimmungen im Bereich Sozialbindung laut Artikel 63 und folgenden, soweit anwendbar. 304)

massimeBeschluss vom 20. September 2010, Nr. 1527 - Geförderter Wohnbau - Genehmigung der Kriterien für die Errichtung von Wohnungen für den "Mittelstand" (abgeändert mit Beschluss Nr. 984 vom 27.06.2011, Beschluss Nr. 146 vom 10.02.2015, Beschluss Nr. 965 vom 25.08.2015, Beschluss Nr. 486 vom 10.05.2016, Beschluss Nr. 617 vom 25.08.2020 und Beschluss Nr. 190 vom 07.03.2023)
massimeBeschluss Nr. 4732 vom 15.12.2008 - Geförderter Wohnbau: Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe I) des landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, - Genehmigung eines Bauprogramms von 1.000 Mietwohnungen zum Landesmietzins (abgeändert mit Beschluss Nr. 542 vom 29.03.2010)
293)
Art. 90 Absatz 1 wurde zuerst ergänzt durch Art. 1 Absatz 7 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27, und später durch Art. 21 Absatz 3 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.
294)
Art. 90 Absatz 1-bis wurde eingefügt durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3.
295)
Art. 90 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 23 des L.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9.
296)
Art. 90 Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 1 Absatz 24 des L.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9.
297)
Art. 90 Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 1 Absatz 24 des L.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9.
298)
Art. 90 Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 1 Absatz 24 des L.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9, später ersetzt durch Art. 1 Absatz 25 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1, und so geändert durch Art. 20 Absatz 4 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.
299)
Art. 90 Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 1 Absatz 24 des L.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9.
300)
Art. 90 Absatz 7 wurde angefügt durch Art. 1 Absatz 24 des L.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9, und später so ersetzt durch Art. 5 Absatz 2 des L.G. vom 13. März 2023, Nr. 5.
301)
Art. 90 Absatz 8 wurde angefügt durch Art. 1 Absatz 26 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.
302)
Art. 90 Absatz 9 wurde hinzugefügt durch Art. 21 Absatz 4 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.
303)
Art. 90 Absatz 10 wurde hinzugefügt durch Art. 21 Absatz 4 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.
304)
Art. 90 Absatz 11 wurde hinzugefügt durch Art. 21 Absatz 4 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.

ABSCHNITT 10
Wohngeld

Art. 91      305)  delibera sentenza

massimeBeschluss Nr. 577 vom 12.04.2010 - Geförderter Wohnbau:. Kriterien und Modalitäten zur Gewährung des Wohngeldes im Sinne des Artikels 91 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, Wohnbauförderungsgesetz - Widerruf des Beschlusses Nr. 3109 vom 30.12.2009 (abgeändert mit Beschluss Nr. 1201 vom 19.07.2010)
massimeBeschluss Nr. 829 vom 23.03.2009 - Artikel 91 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, i.g.F. - Kriterien für die Gewährung des Wohngeldes an Einzelpersonen ohne Unterhaltsverpflichtung und an Paare ohne Kinder
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 262 del 22.07.2008 - Giustizia amministrativa - motivi di ricorso - basta che siano desumibili dal gravame - edilizia abitativa agevolata - revoca agevolazioni - accertamento polizia municipale - motivazione per relationem - domanda del ricorrente di condanna I.P.E.S. a corresponsione sussidi arretrati
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 332 del 23.09.2005 - Edilizia abitativa agevolata -revoca di agevolazioni - controlli - comunicazione della Polizia municipale
305)
Art. 91 wurde abgeändert durch Art. 44 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1, und durch Art. 25 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8, ersetzt durch Art. 1 Absatz 25 des L.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9, und schließlich aufgehoben durch Art. 23 Absatz 1 Buchstabe f) des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

ABSCHNITT 11
Beiträge für die Durchführung von Arbeiten zur Beseitigung von architektonischen Hindernissen und für die Anpassung der Wohnung an die Erfordernisse der Personen mit Behinderung

Art. 92 (Voraussetzungen und Modalitäten)

(1)Die Beiträge laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe L) können an Personen gewährt werden, die mit bleibenden funktionellen Behinderungen oder Beeinträchtigungen, einschließlich der Blindheit und der Geh- und Bewegungsbehinderungen, behaftet sind, weiters an jene Personen, zu deren Lasten die Genannten im Sinne von Artikel 12 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. Dezember 1986, Nr. 917, leben, sowie an Kondominien, Wohnheime oder Anstalten, in denen die genannten Förderungsempfänger leben.

(2)Die Beiträge sind mit jenen kumulierbar, die aus irgendeinem anderen Rechtstitel der Person mit Behinderung, der Person zu deren Lasten er lebt, dem Wohnheim, der Anstalt oder dem Kondominium gewährt wurden.

(3)Um zum Beitrag zugelassen zu werden, müssen die Arbeiten zur Beseitigung der architektonischen Hindernisse den technischen Vorschriften des Ministerialdekretes vom 14. Juni 1989, Nr. 236, und des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104entsprechen.

(4)Mit Durchführungsverordnung werden die Bedingungen und Modalitäten für die Einreichung des Gesuches, für die Festsetzung der anerkannten Ausgabe und für die Auszahlung des Beitrages festgesetzt. Die von Absatz 1 vorgesehenen Beitragsgesuche werden jedenfalls mit Vorrang gegenüber allen anderen Gesuchen um Wohnbauförderung gemäß Artikel 2 Absatz 1 berücksichtigt.306) 

(5)Sollte es aus nachgewiesenen technischen Gründen nicht möglich sein, eine Wohnung, die die einzige Wohnung des Gesuchstellers ist, an die Vorschriften über die Beseitigung der architektonischen Hindernisse anzupassen, kann an Stelle des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Beitrages ein einmaliger Beitrag für den Erwerb oder Bau einer neuen Wohnung, die den Vorschriften über die Beseitigung der architektonischen Hindernisse entspricht, gewährt werden; der Beitrag kann 20 Prozent des Konventionalwertes der neuen Wohnung betragen.307) 

306)
Absatz 4 wurde ergänzt durch Art. 26 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
307)
Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 26 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.

ABSCHNITT 12
Beiträge an die Bürgschaftsgenossenschaften

Art. 93 (Voraussetzungen)

(1)Die von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe N) vorgesehenen Beiträge an Bürgschaftsgenossenschaften für den Eigenheimerwerb in Südtirol werden nach Maßgabe des Landesgesetzes vom 30. Dezember 1982, Nr. 40, an Bürgschaftsgenossenschaften gewährt, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen. Die bestehenden Bürgschaftsgenossenschaften müssen sich verpflichten, keine neuen Bürgschaften zu übernehmen und ihre Tätigkeit mit Auslaufen der bereits übernommenen Bürgschaften einzustellen.

ABSCHNITT 13
Zuweisung der Mietwohnungen des sozialen Wohnbaues

Art. 94  308) 

308)
Art. 94 wurde aufgehoben im Sinne von Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 95  309)

309)
Art. 95 wurde aufgehoben durch Art. 23 Absatz 1 Buchstabe g) des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 96  310)

310)
Art. 96 wurde  zuerst ersetzt durch Art. 12 Absatz 9 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18, und später aufgehoben durch Art. 23 Absatz 1 Buchstabe g) des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 97  311)

311)
Art. 97 wurde aufgehoben im Sinne von  Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 98  312)

312)
Art. 98 wurde aufgehoben im Sinne von Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 99   313)

313)
Art. 99 wurde zuerst durch Art. 36 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13, und später durch Art. 28 Absatz 15 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9, ersetzt, und schließlich aufgehoben im Sinne von  Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 100  314)

314)
Art. 100 wurde aufgehoben durch Art. 28 Absatz 17 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9. Siehe auch Art. 28 Absatz 18 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.

Art. 101   315)

315)
Art. 101 wurde aufgehoben im Sinne von  Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 102   316)

316)
Art. 102 wurde aufgehoben im Sinne von  Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 103  317)

317)
Art. 103 wurde aufgehoben im Sinne von Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 103-bis  318) 

318)
Art. 103-bis wurde eingefügt durch Art. 31 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8, und später aufgehoben im Sinne von  Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 103-ter  319) 

319)
Art. 103-ter wurde eingefügt durch Art. 32 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8, und später aufgehoben im Sinne von  Art. 23  Absatz 2 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 104  320) 

320)
Art. 104 wurde aufgehoben im Sinne von Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 105  321)

321)
Art. 105 wurde aufgehoben im Sinne von Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 106  322)

322)
Art. 106 wurde aufgehoben durch Art. 28 Absatz 17 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9. Siehe auch Art. 28 Absatz 18 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.

Art. 107  323) 

323)
Art. 107 wurde ersetzt durch Art. 34 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8, und später aufgehoben im Sinne von  Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 108  324)

324)
Art. 108 wurde aufgehoben im Sinne von Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 109 bis Art. 111 325)

325)
Art. 109 bis Art. 111 wurden aufgehoben durch Art. 23 Absatz 1 Buchstabe h) des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 112  326) 

326)
Art. 112 wurde ersetzt durch Art. 1 Absatz 16 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 14, und später aufgehoben im Sinne von  Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 113  327)

327)
Art. 113 wurde aufgehoben im Sinne von Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 114  328)

328)
Art. 114 wurde ersetzt durch Art. 1 Absatz 36 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1, und später aufgehoben im Sinne von  Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 114-bis 329)

329)
Art. 114-bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 9 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27, und später aufgehoben im Sinne von  Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 115  330)

330)
Art. 115 wurde aufgehoben im Sinne von Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 115-bis 331) 

331)
Art. 115-bis wurde eingefügt durch Art. 37 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8, und aufgehoben durch Art. 3 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9.

Art. 116 bis  Art. 118 332)

332)
Art. 116 bis Art. 118 wurden aufgehoben durch Art. 23 Absatz 1 Buchstabe i) des L.G. vom 21. Juli 2021, Nr. 5.

ABSCHNITT 14
Wohnungszuweisung an Obdachlose

Art. 119  333)

333)
Art. 119 wurde aufgehoben im Sinne von Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 120  334)

334)
Art. 120 wurde aufgehoben im Sinne von Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 121  335)

335)
Art. 121 wurde aufgehoben im Sinne von Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

ABSCHNITT 15
Abtretung ins Eigentum der Wohnungen des Wohnbauinstitutes

Art. 122 (Abtretbare Wohnungen)   delibera sentenza

(1) 336) 

(2) 337) 

(2-bis) 338) 

(2-ter) 339) 

(3) 340) 

(4) 341) 

(5) 342) 

(5-bis)  Die gemäß Artikel 42 Absatz 3-bis des Landesgesetzes vom 20. Dezember 1993, Nr. 27, in geltender Fassung, vom Wohnbauinstitut abgetretenen Wohnungen und Wohneinheiten dürfen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Datum der Einverleibung des Kaufvertrags in das Grundbuch, auch in Anwendung von Artikel 1 Absatz 20 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993, Nr. 560, in geltender Fassung, auch nicht teilweise veräußert werden. Die entsprechende Bindung, die im Kaufvertrag aufzunehmen ist, wird im Grundbuch angemerkt. 343)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 178 del 22.05.1987 - Cessione in proprietà degli alloggi ex INCIS
336)
Art. 122 Absatz 1 wurde aufgehoben im Sinne von Art. 23 Absatz 3 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.
337)
Art. 122 Absatz 2 wurde aufgehoben im Sinne von Art. 23 Absatz 3 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.
338)
Art. 122 Absatz 2-bis wurde eingefügt durch Art. 38 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1, und später aufgehoben im Sinne von Art. 23 Absatz 3 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.
339)
Art. 122 Absatz 2-ter wurde eingefügt durch Art. 38 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1, und später aufgehoben im Sinne von Art. 23 Absatz 3 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.
340)
Art. 122 Absatz 3 wurde aufgehoben im Sinne von Art. 23 Absatz 3 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.
341)
Art. 122 Absatz 4 wurde aufgehoben im Sinne von Art. 23 Absatz 3 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.
342)
Art. 122 Absatz 5 wurde aufgehoben im Sinne von Art. 23 Absatz 3 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.
343)
Art. 122 Absatz 5-bis wurde hinzugefügt durch Art. 21 Absatz 5 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.

Art. 123  344)

344)
Art. 123 wurde aufgehoben im Sinne von Art. 23 Absatz 3 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 124  345)

345)
Art. 124 wurde aufgehoben im Sinne von Art. 23 Absatz 3 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 125  346)

346)
Art. 125 wurde aufgehoben im Sinne von Art. 23 Absatz 3 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 126  347)

347)
Art. 126 wurde aufgehoben im Sinne von Art. 23 Absatz 3 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 127 348)

348)
Art. 127 wurde aufgehoben im Sinne von Art. 23 Absatz 3 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

ABSCHNITT 16
Verschiedene Bestimmungen

Art. 128 (Ausweisung von neuen Flächen für den geförderten Wohnbau)

(1)In Abweichung von der Bestimmung von Artikel 36 des Landesraumordnungsgesetzes können die Gemeinden, in welchen die Flächen für den geförderten Wohnbau im Rahmen der Erweiterungszonen ausgeschöpft sind, durch Änderung des Bauleitplanes im Bereiche von Auffüllzonen oder von historischen Ortskernen unbebaute Flächen mit einer Größe von nicht weniger als 2000 Quadratmetern ausweisen.

(2)Im Ausweisungsbeschluß müssen die Gemeinden die urbanistischen Richtlinien für die Bebauung der Fläche bestimmen. Auf die so ausgewiesenen Flächen werden die Bestimmungen gemäß Artikel 24, 34, 37, 38, 39, 40 und 41 des Landesraumordnungsgesetzes und gemäß Artikel 79, 80 und 81 dieses Gesetzes angewandt.

Art. 129  349) 

349)
Art. 129 wurde aufgehoben durch Art. 23 Absatz 1 Buchstabe j) des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 129-bis (Areale mit Wohnmöglichkeiten)

(1)  Um die Überwindung von Notlagen in Hinblick auf die Wohnunterbringung im Landesgebiet zu ermöglichen, können die Gemeinden in der eigenen urbanistischen Planung Areale mit entsprechenden Wohnmöglichkeiten für Personen, Familien und Gruppen, welche sich in solchen Notlagen befinden, ausweisen und diese verwirklichen. Die einzelnen Areale können eine Fläche bis zu 5.000 Quadratmetern haben.

(2)  Die Gemeinden legen mit eigener Verordnung die Zugangs- und Aufenthaltskriterien sowie die strukturellen Eigenschaften dieser Areale fest. 350)

350)
Art. 129-bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 37 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.

Art. 130 (Unbewohnbarkeitserklärungen)     delibera sentenza

(1)  Für die Erklärung der Unbewohnbarkeit eines Gebäudes oder eines Teiles davon - aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der Sicherheit oder infolge von Naturkatastrophen - ist der Bürgermeister zuständig; diese gilt in jeder Hinsicht und muß dem Gutachten der Kommission entsprechen, die zusammengesetzt ist aus:

  1. einem Vertreter der Sanitätseinheit, der dem gebietsmäßig zuständigen Dienstleistungsbereich für öffentliche Hygiene und Gesundheit angehört,
  2. einem Techniker der Gemeinde - sofern ein solcher vorhanden ist - oder einem solchen des Wohnbauinstitutes,
  3. einem Techniker der Landesabteilung Wohnungsbau.

(1-bis) Die Kommission entscheidet für die Ausstellung der Unbewohnbarkeitserklärung anhand der bei der Gemeinde eingereichten Unterlagen oder aufgrund eines am Gebäude durchgeführten Lokalaugenscheines. 351)

(2)  Die Maßnahme des Bürgermeisters muß dem Landeshauptmann mitgeteilt werden. Gegen die obengenannte Maßnahme kann innerhalb von 30 Tagen Rekurs an die Landesregierung eingereicht werden; diese kann auch von Amts wegen nach Anhören des zuständigen Dienstes für öffentliche Hygiene und Gesundheit oder der Landesabteilung Hochbau und technischer Dienst innerhalb der Fallfrist von 60 Tagen die Maßnahme annullieren.

(3)  Mit Durchführungsverordnung werden die Richtlinien zur Feststellung der Unbewohnbarkeit aus gesundheitlichen und aus Sicherheitsgründen festgelegt; die Beachtung dieser Richtlinien hat aus der Unbewohnbarkeitserklärung hervorzugehen.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 425 del 29.12.2008 - Rilascio del certificato di abitabilità - condono edilizio - deroga solo a norme regolamentari - possibilità di intervento del sindaco a salvaguardia delle condizioni igienico-sanitarie - ricorso gerarchico improprio - limiti ai poteri autorità decidente
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 157 del 08.06.1998 - Dichiarazione di abitabilità - ha validità in quanto perdurino i requisiti
351)
Art. 130 Absatz 1-bis wurde eingefügt durch Art. 26 Absatz 13 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.

Art. 131 (Erschließung der Mischgebiete  durch die Eigentümer) 352)

(1)  Wenn die Bewerber, denen in den Mischgebieten  die Flächen für den geforderten Wohnbau zugewiesen wurden, oder die Miteigentümer im Sinne von Artikel 74 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, ansuchen, gleichzeitig mit dem Bauvorhaben auch die notwendigen Anlagen für die primäre Erschließung und den Anschluß an das öffentliche Versorgungsnetz zu erstellen, muß die Gemeinde, falls sie zustimmt, mit den Gesuchstellern eine Vereinbarung abschließen, die neben den Festsetzungen von Artikel 57 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung die Regelung der finanziellen Beziehungen und die Vorschriften für die Ausführung der Anlagen, die von der Gemeinde kollaudiert werden müssen, enthält. 353)

352)
Die Überschrift von Art. 131 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 18 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
353)
Art. 131 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 19 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.

Art. 131-bis (Sondermaßnahmen für die Schäden an vollständig zerstörten Gebäuden in Folge der Naturkatastrophe in der Gemeinde Abtei im Dezember 2012)   delibera sentenza

(1)  Für Wohngebäude, die durch die Naturkatastrophe in der Gemeinde Abtei im Dezember 2012 vollständig zerstört wurden, wird ein einmaliger Beitrag gewährt, der sich maximal auf 70 Prozent des Schadenswertes beläuft. Das Landesschätzamt erstellt ein Gutachten über die Angemessenheit der benannten Schadenshöhe.

(2)  Die Ausschlussgründe laut Artikel 32 Absatz 1 werden, mit Ausnahme von Buchstabe a), nicht angewandt. Der Beitrag laut diesem Artikel wird nicht für Ausgaben zum Erwerb von Baugrund gewährt; für diese wird gegebenenfalls Artikel 30 Absatz 4 angewandt. Die gewährten Beiträge können für den Wiederaufbau der zerstörten Gebäude verwendet werden sowie für die Begründung eines Fruchtgenuss-, Gebrauchs- oder Wohnungsrechts.

(3)  Der Antrag auf Gewährung des Beitrags im Sinne dieses Artikels muss innerhalb 1. Jänner 2014 bei der Landesabteilung Wohnungsbau eingereicht werden. Mit entsprechender Begründung kann eine Verlängerung dieser Frist beantragt werden.

(4)  Für alles, was in diesem Artikel nicht geregelt wird, wird auf die Bestimmungen laut Abschnitt 4 verwiesen. 354) 355)

massimeCorte costituzionale - ordinanza 26 settembre 2018, n. 187 - Disposizioni varie in materia di edilizia abitativa agevolata e di commercio al dettaglio nelle zone produttive – estinzione del processo
354)
Art. 131-bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 8. März 2013, Nr. 3.
355)
Siehe auch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 8. März 2013, Nr. 3.

Art. 131-ter (Garantiefonds zum Schutz der Vermieterinnen und Vermietern)

(1)  Um die Vermietung von Erstwohnungen an Privatpersonen zu fördern, kann das Land Beiträge für laufende Ausgaben und für Investitionen für die Einrichtung und Führung von Garantiefonds seitens privater Körperschaften gewähren. Die Garantiefonds bezwecken die Verringerung des Zahlungsausfallsrisikos im Falle der Vermietung von Erstwohnungen an Privatpersonen aufgrund eines regulären Mietvertrages, bis zu einem festgelegten Höchstbetrag und bei Vorhandensein bestimmter Voraussetzungen, falls Mieter ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen und in Zahlungsverzug gesetzt wurden.

(2)  Die auf Landesebene repräsentativsten Vertretungsorganisationen der Wohnungseigentümer müssen an dem in Absatz 1 genannten Garantiefonds beteiligt sein.

(3)  Der Garantiefonds kann nur von jenen privaten Vermieterinnen und Vermietern in Anspruch genommen werden, welche sich an dessen Finanzierung beteiligen. Die Leistungen des Garantiefonds sind Privatpersonen vorbehalten.

(4)  Die Inanspruchnahme des Garantiefonds durch die Vermieterinnen und Vermieter berücksichtigt die vollständige oder teilweise Rückzahlung der geschuldeten Beträge von Seiten des Mieters, auch nach der allfälligen Auszahlung von Beträgen von Seiten des Garantiefonds.

(5)  Ein Teil der Mittel des Garantiefonds kann zur Entschädigung der Vermieterinnen und Vermieter im Falle von Schäden an der Immobilie bei Ende des Mietverhältnisses bestimmt werden.

(6)  Für die Gewährung der Beiträge laut Absatz 1 müssen jeweils die Satzung und die Geschäftsordnung des Garantiefonds im Voraus von der Landesregierung genehmigt werden. Die Geschäftsordnung regelt die Umsetzung der in den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels beinhalteten Vorgaben.

(7)  Die Landesregierung legt die Richtlinien für die Gewährung und Auszahlung der Beiträge laut Absatz 1 fest. 356)

356)
Art. 131-ter wurde hinzugefügt durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.

Art. 132 357) 

357)
Ersetzt den Art. 60 des L.G. vom 11. August 1997, Nr. 13.

Art. 133 358) 

358)
Ersetzt den Art. 19 des L.G. vom 13. März 1995, Nr. 5.

ABSCHNITT 17
Übergangs- und Schlußbestimmungen 359)

Art. 134 (Finanzbestimmung)

(1)Dieses Gesetz bringt für das Finanzjahr 1998 keine Mehrausgaben mit sich. Die Ausgaben zu Lasten der nachfolgenden Haushaltsjahre werden mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt. Die Beschränkungen aus der provisorischen Führung des Haushaltes des Jahres 1999, gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 10, werden mit bezug auf die Bereitstellungen des Haushaltes 1998 für die entsprechenden Maßnahmen im Sinne der von Artikel 151 abgeschafften Landesgesetze angewendet.

Art. 135 (Zulassung der vor Inkrafttreten des Gesetzes eingereichten Gesuche)

(1)  Die Gesuche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Sinne der vorher geltenden Wohnbauförderungsgesetze eingereicht wurden, werden nach den zum Zeitpunkt der Gesuchsvorlage geltenden Bestimmungen zur Wohnbauförderung zugelassen.

(2)  Wohnbauförderungsempfänger, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Gemeinde gefördertes Bauland zugewiesen erhalten haben, zu dessen Lasten bereits die Bindung laut Artikel 28 des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, angemerkt ist, können zur Wohnbauförderung für den Bau einer Wohnung zugelassen werden, ohne daß die Sozialbindung laut Artikel 62 angemerkt wird.360) 

(3)  Für die Wohnungen, für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Bindung laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 2. April 1962, Nr. 4, eingegangen wurde, kann die genannte Bindung im Grundbuch angemerkt werden.361) 

360)
Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 44 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.
361)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 44 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.

Art. 136 (Übergangsbestimmung zu Artikel 9)

(1)  Die Bestimmungen von Artikel 9 betreffend die Zusammensetzung des Wohnbaukomitees kommen erst für das neue Wohnbaukomitee zur Anwendung, das nach der Bildung der Landesregierung für die zwölfte Legislaturperiode eingesetzt werden muß.

(2)  Das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Wohnbaukomitee hat folgende Aufgaben:

  1. es gibt ein Gutachten über das Einsatzprogramm für den geförderten Wohnbau und über das Bauprogramm des Wohnbauinstituts laut Artikel 22 ab,
  2. es überwacht die Einhaltung des Verhältnisses zwischen den Sprachgruppen bei der Zuweisung von Wohnungen im Sinne des Artikels 94 und überprüft alljährlich den Stand der Durchführung der beschlossenen Programme, auch was die Einhaltung des Sprachgruppenverhältnisses im gesamten betrifft, um die nachfolgenden Programme damit zu koordinieren,
  3. es entscheidet endgültig über die Beschwerden, die gegen die im Sinne von Artikel 8 ergriffenen Entschlüsse eingelegt wurden,
  4. es genehmigt alljährlich die Abrechnung über die Geschäftsführung der Fonds laut Artikel 2.

Art. 137  362)

362)
Art. 137 wurde aufgehoben im Sinne von Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 137-bis (Übergangsbestimmung zu Artikel 40)

(1) Die Maßnahme zur Abänderung des Artikels 40 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, kommt für bereits eingereichte Gesuche um Wohnbauförderung für den Grundwohnbedarf zur Anwendung, für welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das Verfahren zur Genehmigung noch nicht abgeschlossen ist. 363)  

(2)  Wurde vor Inkrafttreten der Änderung des Artikels 40 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, mit Landesgesetz vom 23. Juli 2021, Nr. 5, ein Projekt zur Errichtung der Wohnung für den Grundwohnbedarf von der Gemeinde genehmigt, kann bis zur Ausstellung der Benutzungsgenehmigung bzw. der zertifizierten Meldung der Bezugsfertigkeit ein Gesuch um Wohnbauförderung für den Bau eingereicht werden.  364)

(3)  Die Abänderung laut Artikel 40 Absatz 6 dieses Gesetzes kommt auch für bereits eingereichte Gesuche um Wohnbauförderung für den Grundwohnbedarf zur Anwendung für welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung keine endgültige Maßnahme über die Zulassung oder die Ablehnung vorliegt. 365)

363)
Art. 137-bis wurde eingefügt durch Art. 36 Absatz 17 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
364)
Art. 137-bis Absatz 2 wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 10 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
365)
Art. 137-bis Absatz 3 wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 10 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.

Art. 138 (Übergangsbestimmung zu Artikel 45)

(1)  Bewerber, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Einzelpersonen zu einer Wohnbauförderung des Landes für den Bau, den Kauf oder die Wiedergewinnung einer Wohnung für den Grundwohnbedarf zugelassen wurden, in der Folge geheiratet haben und mit notariellem Kaufvertrag, mit Zuweisungsbeschluß der Gemeinde oder mit Übereignungsvertrag einer Wohnbaugenossenschaft die Wohnung in Gütergemeinschaft erworben haben, und denen daher die Wohnbauförderung nicht ausbezahlt werden kann, können innerhalb von 90 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ansuchen, zur ursprünglich gewährten Wohnbauförderung in Gütergemeinschaft zugelassen zu werden.

Art. 139 (Übergangsbestimmung zu Artikel 46)

(1)  Für Gesuche, die innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht werden, wird zum Zwecke der Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes die dauerhafte Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Arbeitstätigkeit für mindestens ein Jahr oder, im Falle von Saisonarbeit, die Ausübung einer Arbeitstätigkeit von insgesamt nicht weniger als zwölf Monaten in den letzten zwei Jahren gefordert.

(2)  Die Voraussetzung laut Artikel 46 Absatz 5 kommt für bereits eingereichte Gesuche um Wohnbauförderung für den Grundwohnbedarf, für welche bei Inkrafttreten dieser Bestimmung keine endgültige Maßnahme über die Zulassung oder die Ablehnung erlassen worden ist, sowie für bereits genehmigte Gesuche, für welche bei Inkrafttreten dieser Bestimmung das Verfahren zur Auszahlung der Förderung oder zur Rückerstattung der Bankbürgschaft laut Artikel 50-bis Absatz 1 dieses Gesetzes und laut den Artikeln 19, 20, 21 und 22 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung, noch nicht abgeschlossen ist, nicht mehr zur Anwendung. 366)

366)
Art. 139 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 36 Absatz 18 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.

Art. 139-bis (Übergangsbestimmung zu Artikel 49)

(1)  Die Gesuchsteller, für die die in Artikel 49 Absatz 2 angegebene Frist von sechs Monaten ab der Registrierung des Kaufvertrages zwischen dem 27. Jänner 1999 und dem 31. März 1999 abgelaufen ist, sowie jene, deren registrierte Kaufverträge nach dem 27. Jänner 1997 abgeschlossen wurden, können das Gesuch innerhalb von 180 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einreichen.

(2) 367)

(3)  Die Änderung der Frist gemäß Artikel 49 Absatz 2 dieses Gesetzes kommt auch für bereits eingereichte Gesuche um Wohnbauförderung für den Grundwohnbedarf zur Anwendung, für welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung keine endgültige Maßnahme über die Zulassung oder die Ablehnung erlassen worden ist. 368)

367)
Art. 139-bis wurde eingefügt durch Art. 44 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1, und ergänzt durch Art. 41 Absatz 4 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2; Absatz 2 wurde später aufgehoben durch Art. 39 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
368)
Art. 139-bis Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 36 Absatz 19 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.

Art. 140 (Übergangsbestimmung zu Artikel 50)

(1)  Die Bestimmung laut Artikel 50 Absatz 2 findet keine Anwendung auf Gesuche um Wohnbauförderung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wurden.

Art. 141 (Übergangsbestimmung zu Artikel 52)

(1)  Das in Artikel 52 vorgesehene System der Verwaltung des Rotationsfonds für den geförderten Wohnbau kommt ab 1. Jänner 2000 zur Anwendung. Bis zum 31. Dezember 1999 bleiben die bisher geltenden Bestimmungen aufrecht.

Art. 142 (Übergangsbestimmung zu Artikel 58)

(1)  Für Gesuche, die innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht werden, versteht man unter Einkommen das Gesamteinkommen der Familie des Jahres vor Einreichen des Gesuches, wenn das Gesuch nach dem 30. April eingereicht wird, beziehungsweise jenes des vorletzten Jahres vor Einreichen des Gesuches, wenn das Gesuch bis zu diesem Datum eingereicht wird.

(2)  Die Festsetzung des Einkommens im Sinne von Artikel 58 Absatz 4 und die entsprechende Voraussetzung laut Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b) finden ab Inkrafttreten dieses Gesetzes sofortige Anwendung, wenn der Gesuchsteller das ausdrücklich beantragt.

(3)  Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes wird die von Artikel 58 Absatz 5 vorgesehene Anhebung der Einkommensgrenzen innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommen.

Art. 142-bis (Übergangsbestimmungen zu Artikel 62)    delibera sentenza

(1)  Alle Wohnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Gegenstand von Wohnbauförderungsmaßnahmen des Landes für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung der Wohnung für den Grundwohnungsbedarf waren, unterliegen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen der Artikel 62, ausgenommen Absatz 5, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69 und 70 sowie der Artikel 84, 85 und 86.

(2)  Für die in Absatz 1 genannten Wohnungen wird im Falle der Ermächtigung zur Übertragung der Förderung und der Bindung auf eine andere Wohnung laut dem ursprünglichen Artikel 3 des Landesgesetzes vom 2. April 1962, Nr. 4, oder laut Artikel 63 zu Lasten der neuen Wohnung die ursprüngliche Bindung laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 2. April 1962, Nr. 4, angemerkt.

(3)  Auf begründeten Antrag des Förderungsempfängers kann der Landesrat für Wohnungsbau für Gesuche um Wohnbauförderung, die vor dem 27. Jänner 1999 eingereicht wurden, Ausnahmen von der Beschränkung der Höhe der hypothekarischen Belastung, wie sie von Artikel 62 Absatz 5 vorgesehen ist, gewähren.369)

(4)  Die Aufhebung von Artikel 62 Absatz 5 kommt für bereits eingereichte Gesuche um Wohnbauförderung für den Grundwohnbedarf, für welche bei Inkrafttreten dieser Bestimmung das Verfahren zur Anmerkung der Sozialbindung noch nicht abgeschlossen ist, sowie für jene Gesuche, bei welchen die Sozialbindung laut Artikel 62 bereits im Grundbuch eingetragen ist, zur Anwendung. 370)

(5)  Im Falle von Förderungsempfängern, die vor Inkrafttreten dieses Artikels die Erklärung an Stelle eines Notorietätsaktes über die tatsächliche Bewohnung der Wohnung im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15, abgegeben haben, läuft die Bindung ab dem Datum obiger Ersatzerklärung. 371)

(6) Sofern der Förderungsempfänger bei Inkrafttreten dieser Bestimmung die Unterlagen für die Auszahlung der Wohnbauförderung bei der Landesabteilung Wohnungsbau eingereicht hat, kann die Anmerkung im Grundbuch aufgrund eines Dekretes des Direktors der Landesabteilung Wohnungsbau erfolgen. 372)

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 383 vom 20.08.2004 - Widerruf der Wohnbauförderung - zusätzliche Geldstrafe - Relevanz des subjektiven Elementes
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 382 del 20.08.2004 - Edilizia abitativa agevolata - violazione di obblighi del beneficiario - contravvenzioni e revoca delle agevolazioni - successione delle leggi nel tempo
369)
Art. 142-bis wurde eingefügt durch Art. 44 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.
370)
Art. 142-bis Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 36 Absatz 20 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
371)
Art. 142-bis Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 3 Absatz 11 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
372)
Art. 142-bis Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 3 Absatz 12 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.

Art. 143 (Übergangsbestimmung zu Artikel 65)     delibera sentenza

(1)  Wohnbauförderungsempfänger und deren Rechtsnachfolger, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gegen die Bestimmungen von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 2. April 1962, Nr. 4, oder gegen die Bestimmungen von Artikel 28 des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, verstoßen haben, können um die nachträgliche Ermächtigung zur Veräußerung, Übertragung der Hypothek und der Bindung, Vermietung, Belastung mit dinglichen Nutzungsrechten, Übertragung der ungeteilten Hälfte an den Ehegatten und um die Nachfolge in die Förderung, wie sie von Artikel 62 und folgende vorgesehen sind, ansuchen. Falls die nachträgliche Ermächtigung nicht möglich ist, kommen die Sanktionen für die Verstöße gegen die Sozialbindung, wie sie von Artikel 65 vorgesehen sind, zur Anwendung, und gegebenenfalls wird gemäß Artikel 85 der Verfall der Grundzuweisung erklärt.

(2)  Soweit es sich um Verstöße gegen die Bestimmungen von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 2. April 1962, Nr. 4, handelt, kann die Anwendung der Sanktionen vermieden werden, wenn der Förderungsempfänger nach Maßgabe von Artikel 64 auf die Wohnbauförderung verzichtet. Nach erfolgter Bezahlung des geschuldeten Betrages erlässt der Direktor der Abteilung Wohnungsbau die Unbedenklichkeitserklärung für die Löschung der Sozialbindung.

(3)  Diese Bestimmung wird auf schon endgültig vollstreckte Maßnahmen nicht angewandt.373) 

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 581 vom 31.12.2004 - Widerruf der Wohnbauförderung - als Alternative Möglichkeit der Sanierung oder des Verzichtes auf die Förderung - kein Verfallstermin für den Antrag
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 463 del 14.10.2004 - Edilizia abitativa agevolata - rinuncia all'agevolazione edilizia - disciplina transitoria
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 382 del 20.08.2004 - Edilizia abitativa agevolata - violazione di obblighi del beneficiario - contravvenzioni e revoca delle agevolazioni - successione delle leggi nel tempo
373)
Art. 143 wurde ersetzt durch Art. 40 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.

Art. 143-bis (Übergangsbestimmung zu Artikel 68)

(1)  Die Bestimmung laut Artikel 68 Absatz 1 betreffend den Ablauf der Sozialbindung findet für die ab Inkrafttreten dieses Artikels grundbücherlich angemerkten Bindungen Anwendung. Für die vor genanntem Datum im Grundbuch angemerkten Bindungen stellt der Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau anstelle der Unbedenklichkeitserklärung eine Bestätigung über den Ablauf der Bindung aus. 374)

374)
Art. 143-bis wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 13 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.

Art. 144 (Übergangsbestimmung zu Artikel 71)

(1)  Gesuchsteller, die zur Förderung für die konventionierte Wiedergewinnung von Wohnungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe G) des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, und im Sinne von Artikel 24 des Landesgesetzes vom 25. November 1978, Nr. 52, in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung zugelassen wurden, und gegen die das Verwaltungsverfahren zum Widerruf der Förderung wegen Verstoßes gegen die in der einseitigen Verpflichtungserklärung enthaltenen Bestimmungen eingeleitet wurde, können die Einstellung des Verfahrens beantragen, wenn sie innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die konventionierte Wohnung mit berechtigten Personen besetzen und den entsprechenden Nachweis erbringen.

(2)  Für Förderungsempfänger, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gegen die Bestimmungen der einseitigen Verpflichtungserklärung verstoßen haben, wird das Verwaltungsverfahren zum Widerruf der Förderung nicht eingeleitet, wenn sie innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die konventionierte Wohnung mit berechtigten Personen besetzen und den entsprechenden Nachweis erbringen.

(3)  Die Bestimmung von Absatz 1 wird auf schon endgültig vollstreckte Maßnahmen nicht angewandt.

(4)  Das Verbot, konventionierte Wohnungen, für deren Wiedergewinnung einmalige Beiträge gewährt wurden, zu verkaufen, das mit Artikel 21 des Landesgesetzes vom 23. Juni 1992, Nr. 21, eingeführt wurde, ist aufgehoben. Für bereits getätigte Kaufverträge werden daher die Verwaltungsverfahren zum Widerruf der Wohnbauförderung eingestellt, vorausgesetzt, daß die Wohnungen von berechtigten Personen besetzt sind.

(5)  Empfänger von Förderungen für die konventionierte Wiedergewinnung von Wohnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Förderung zugelassen wurden oder das Ansuchen eingereicht haben und noch nicht die Bindung mit dreißigjähriger Dauer laut ursprünglichem Artikel 79 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, eingegangen sind, können die Zulassung und die Auszahlung der Förderungen erhalten, wenn sie die zwanzigjährige Verpflichtung laut Artikel 71 dieses Gesetzes eingehen.375) 

(6)  Die Bestimmung laut Artikel 71 Absatz 1 betreffend den Ablauf der Bindung findet für die ab Inkrafttreten dieses Artikels grundbücherlich angemerkten Bindungen Anwendung. Für die vor genanntem Datum im Grundbuch angemerkten Bindungen stellt der Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau die Bestätigung über den Fristablauf aus. 376)

(7)  Im Falle von Förderungsempfängern, die vor Inkrafttreten dieses Artikels die Erklärung an Stelle eines Notorietätsaktes über die tatsächliche Bewohnung der Wohnung im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15, abgegeben haben, läuft die Bindung ab dem Datum obiger Ersatzerklärung. 377)

375)
Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 44 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.
376)
Art. 144 Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 3 Absatz 14 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
377)
Art. 144 Absatz 7 wurde hinzugefügt durch Art. 3 Absatz 14 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.

Art. 145 378) 

378)
Ersetzt den Art. 37 Absatz 4 des L.G. vom 11. August 1997, Nr. 13.

Art. 145-bis (Übergangsbestimmung zu Artikel 86)

(1)  Die Bestimmung laut Artikel 86 Absatz 5 betreffend den Ablauf der Sozialbindung findet für die ab Inkrafttreten dieses Artikels grundbücherlich angemerkten Bindungen Anwendung. Für die vor genanntem Datum im Grundbuch angemerkten Bindungen stellt der Bürgermeister die Bestätigung über den Fristablauf aus. 379)

379)
Art. 145-bis wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 15 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.

Art. 145-ter (Übergangsbestimmung zu Artikel 87-bis)

(1)  Körperschaften, die zu dem Zweck gegründet wurden, ohne Gewinnabsicht Volkswohnungen zu bauen oder zu kaufen und diese, auch unter Zusicherung des Verkaufs, zu vermieten oder zu verkaufen, und welche bei Inkrafttreten dieses Artikels Eigentümer von Flächen sind, welche auf der Grundlage der von der Landesregierung im Sinne von Artikel 90 genehmigten Bauprogramme ausgewiesen sind, können bis zum 1. Jänner 2024 Förderungen laut Artikel 87-bis, in der bis zum Inkrafttreten dieses Artikels geltenden Fassung, nach den Kriterien beantragen, die mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1527 vom 20. September 2010 genehmigt wurden.  Um in den Genuss der im ersten Satz genannten Förderungen zu kommen, müssen die Körperschaften im Moment der Antragstellung um formelle Zuweisung der Fläche durch die Landesregierung Eigentümer der Baufläche sein. 380)

380)
Art. 145-ter wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 11 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15, und später so geändert durch Art. 5 Absatz 3 des L.G. vom 13. März 2023, Nr. 5.

Art. 145-quater (Übergangsbestimmung zu Artikel 90 Absatz 7)

(1)  Das zinsbegünstigte Darlehen im Rahmen des Bausparmodells laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe Q1) kann auch von den Mitgliedern jener Wohnbaugenossenschaften des Mittelstands in Anspruch genommen werden, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits ein Gesuch im Sinne von Artikel 90 eingereicht haben oder bereits zu einer Förderung im Sinne von Artikel 90 zugelassen wurden, aber den einzelnen Mitgliedern die Wohnungen noch nicht zugewiesen haben. 381)

381)
Art. 145-quater wurde eingefügt durch Art. 5 Absatz 4 des L.G. vom 13. März 2023, Nr. 5.

Art. 146 (Übergangsbestimmung zu Artikel 89)

(1)  Die Bestimmung laut Artikel 89, betreffend die Finanzierung geotechnischer Sicherungsarbeiten, findet auch für die Erweiterungszonen Anwendung, für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Aufteilung der Kosten für die Erschließung noch nicht endgültig oder seit weniger als zwei Jahren erfolgt ist.

Art. 147  382)

382)
Art. 147 wurde aufgehoben durch Art. 23 Absatz 1 Buchstabe k) des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 148 (Maßnahmen zugunsten der ladinischen Sprachgruppe)   delibera sentenza

(1)Um den Abbau des Guthabens der ladinischen Sprachgruppe auf dem Gebiet des geförderten Wohnbaues zu ermöglichen, stellt die Landesregierung im Einsatzprogramm laut Artikel 6 Beträge bereit, die für die Wiedergewinnung der "Viles" in den Gemeinden des Gadertales sowie für die Errichtung von Arbeiter- und Studentenwohnheimen in ladinischen Gemeinden und in den Gemeinden Bozen, Brixen und Bruneck bestimmt sind.383) 

(2)Die Durchführung der städtebaulichen Ordnungsmaßnahmen in den "Viles" obliegt den Gemeinden. Für diesen Zweck müssen für die "Viles" Wiedergewinnungspläne oder Durchführungspläne erstellt werden. In Abweichung von den Bestimmungen laut Artikel 6 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, bleiben für die "Viles" die Landschaftsschutzbindungen aufrecht. Beschränken sich die geplanten städtebaulichen Ordnungsmaßnahmen ausschließlich auf die Modernisierung von primären und sekundären Erschließungsanlagen, wird von der vorherigen Genehmigung eines Wiedergewinnungsplanes bzw. Durchführungsplanes abgesehen.

(3)Die von Artikel 76 Absatz 2 vorgesehenen Beiträge werden auch für die Erstellung der Wiedergewinnungspläne und Durchführungspläne gewährt.

(4) 384) 

(5) 385) 

massimeBeschluss Nr. 1858 vom 22.11.2010 - Geförderter Wohnbau - Artikel 103 und 148 des Landesgesetzes vom 17 Dezember 1998, Nr. 13 i.g.F. - Festlegung der Kriterien für die Zuweisung der Kleinwohnungen im Arbeiter- und Studentenwohnheim für die ladinische Sprachgruppe in der Gemeinde Bozen - Widerruf und Ersetzung der mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1757 vom 23. Mai 2005 genehmigten Kriterien
383)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 41 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
384)
Art. 148 Absatz 4 wurde ergänzt durch Art. 41 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8, und später aufgehoben durch Art. 23 Absatz 1 Buchstabe l) des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.
385)
Art. 148 Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 41 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8, und später aufgehoben durch Art. 23 Absatz 1 Buchstabe l) des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.

Art. 149 (Übergangsbestimmung zu Artikel 32 des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15)

(1)  Die Bestimmung von Artikel 32 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, wonach die Finanzierung des Erwerbs der Flächen für den geförderten Wohnbau auch die Mehrwertsteuer, soweit diese geschuldet ist, zum Gegenstand hat, findet auch für Flächen Anwendung, die bei Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 20. Dezember 1993, Nr. 27, zwar enteignet, aber noch nicht ins Eigentum des Eingewiesenen übertragen waren.

Art. 149-bis (Übergangsbestimmung betreffend den Gemeindeplan für Raum und Landschaft)

(1)  Bis zur Genehmigung des in Artikel 52 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, vorgesehenen Gemeindeplans für Raum und Landschaft gelten alle Verweise auf diesen als Verweis auf das dementsprechende Planungsinstrument gemäß Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, in der vor seiner Aufhebung gültigen Fassung. 386)

386)
Art. 149-bis wurde eingefügt durch Art. 5 Absatz 20 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.

Art. 150 (Neuverhandlung oder vorzeitige Tilgung von hypothekarischen Darlehen)

(1)  Um die Neuverhandlung oder die vorzeitige Tilgung von hypothekarischen Darlehen auf dem Sachgebiet des geförderten Wohnbaues zu erleichtern, werden auf Antrag des Darlehensnehmers die Zinsenbeiträge des Landes für die restliche Laufzeit des ursprünglichen Darlehens in gleichbleibende Beiträge umgewandelt, die unmittelbar an den Förderungsempfänger ausbezahlt werden.

(2)  Die Umwandlung der Zinsenbeiträge in gleichbleibende Beiträge wird unter folgenden Bedingungen genehmigt:

  1. war der bisherige Zinsenbeitrag höher als sechs Prozent des geförderten Darlehens, wird der Beitrag auf sechs Prozent reduziert,
  2. war der bisherige Zinsenbeitrag niedriger als sechs Prozent des geförderten Darlehens, wird der Beitrag in gleicher Höhe gewährt.

(3)  Von der Bestimmung laut Absatz 1 sind die hypothekarischen Darlehen ausgeschlossen, deren restliche Laufzeit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes weniger als drei Jahre beträgt.

(4)  Für Darlehen, die bei der Hypothekenbank der Region Trentino-Südtirol aufgenommen wurden, müssen die Anträge auf Umwandlung des Zinsenbeitrages in einen gleichbleibenden Beitrag beim genannten Kreditinstitut oder bei dessen Rechtsnachfolger eingereicht werden und werden von diesen an die Landesabteilung Wohnungsbau zur Genehmigung weitergeleitet. Die Genehmigung der Anträge erfolgt in der chronologischen Reihenfolge ihrer Vorlage.

(5)  Ist die Wohnung, für deren Bau, Kauf oder Wiedergewinnung der Zinsenbeitrag gewährt wurde, Eigentum mehrerer Personen, müssen die Miteigentümer den Antrag unterschreiben.

(6)  Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 finden auch im Falle der vorzeitigen Tilgung von Darlehen Anwendung, für die der Zinsenbeitrag im Sinne von Artikel 7-ter des Landesgesetzes vom 2. April 1962, Nr. 4, wie er vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Geltung war, unmittelbar an den Förderungsempfänger ausbezahlt wird. In diesem Falle ist der Antrag unmittelbar an die Landesabteilung Wohnungsbau zu stellen.

(7)  Die Bestimmungen laut den Absätzen 1, 2, 4, 5 und 6 kommen auch für die Darlehen für die konventionierte Wiedergewinnung von Wohnungen laut Artikel 24 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 25. November 1978, Nr. 52, zur Anwendung, wie es vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Geltung war.

(8)  Für die Gesuchsteller, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Sinne von Artikel 7-quinquies des Landesgesetzes vom 2. April 1962, Nr. 4, eingefügt durch Artikel 10 des Landesgesetzes vom 16. November 1988, Nr. 47, und später geändert durch Artikel 9 des Landesgesetzes vom 9. August 1990, Nr. 18, um die vorzeitige Tilgung angesucht haben, bleibt die früher geltende Regelung aufrecht.

Art. 151 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1)  Folgende Bestimmungen sind aufgehoben:

  1. das Landesgesetz vom 4. April 1960, Nr. 6, "Bestimmungen zur Anwendung der Kompetenzen des Landes auf dem Gebiet der Volkswohnhäuser",
  2. das Landesgesetz vom 10. November 1960, Nr. 12, "Errichtung der Landesüberwachungskommission über den Volkswohnbau",
  3. das Landesgesetz vom 10. Juli 1961, Nr. 6, "Bestimmungen über den Bau von Wohnungen für Landarbeiter",
  4. das Landesgesetz vom 2. April 1962, Nr. 4, "Bestimmungen, um Kleinsparern den Erwerb einer Eigentumswohnung zu erleichtern",
  5. das Landesgesetz vom 20. April 1963, Nr. 3, "Abtretung ins Eigentum von Volkswohnungen",
  6. das Landesgesetz vom 7. Juni 1965, Nr. 6, "Befugnisse der autonomen Provinz hinsichtlich des Zehnjahresprogrammes für den Bau von Wohnungen für Arbeitnehmer",
  7. das Landesgesetz vom 25. November 1965, Nr. 15, "Bestimmungen zur Koordinierung der Begünstigungen des Staates und des Landes auf dem Gebiet des Volkswohnbaues",
  8. das Landesgesetz vom 17. Februar 1966, Nr. 2, "Weitere Bestimmungen über die Koordinierung der Begünstigungen des Staates und des Landes auf dem Gebiet des Volkswohnbaues",
  9. das Landesgesetz vom 29. Dezember 1966, Nr. 14, "Bestimmungen zur Sanierung von Wohnungen und verschiedene Vorschriften auf dem Gebiet des Volkswohnbaues",
  10. das Landesgesetz vom 25. Mai 1968, Nr. 8, "Bestimmungen auf dem Gebiet des subventionierten Wohnungsbaues",
  11. das Landesgesetz vom 21. Mai 1968, Nr. 7, "Fonds für Notstandshilfen auf dem Gebiet des Volkswohnbaues",
  12. das Landesgesetz vom 13. Juli 1971, Nr. 9, "Neue Maßnahmen zugunsten der Kleinsparer gemäß Landesgesetz vom 2. April 1962, Nr. 4",
  13. das Landesgesetz vom 24. Jänner 1972, Nr. 3, "Bestimmungen über die Ordnung des Volkswohnhäuserinstitutes",
  14. das Landesgesetz vom 20. August 1972, Nr. 15, "Wohnbaureform", ausgenommen die Artikel 35-bis, 35-quater, 35-quinquies und 35-sexies,
  15. das Landesgesetz vom 2. November 1973, Nr. 68, "Angleichung von Höchstbeiträgen und Regelung der neuen Bereitstellungen von Mitteln im Jahre 1973 für Begünstigungen des geförderten Wohnbaus",
  16. das Landesgesetz vom 7. Oktober 1974, Nr. 15, "Angleichung der Beträge und Beschleunigung der Programme für den geförderten Wohnbau",
  17. das Landesgesetz vom 6. Mai 1976, Nr. 10, "Beschleunigung von Verfahren im Sinne des Wohnbaureformgesetzes",
  18. das Landesgesetz vom 23. Mai 1977, Nr. 13, "Bestimmungen, um die Verfügbarkeit von seiten des Eigentümers und die soziale Funktion der Wohnungen zu gewährleisten",
  19. das Landesgesetz vom 22. Mai 1978, Nr. 23, "Änderungen zum Landesgesetz vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, über die Wohnbaureform und zum Landesraumordnungsgesetz",
  20. das Landesgesetz vom 25. November 1978, Nr. 52, "Gesetz über den Wohnbau",
  21. das Landesgesetz vom 12. Juni 1979, Nr. 5, "Maßnahmen zugunsten der von Zwangsräumung betroffenen Personen",
  22. das Landesgesetz vom 12. August 1980, Nr. 32, "Dringende Bestimmungen auf dem Gebiet des geförderten Wohnbaus",
  23. das Landesgesetz vom 24. November 1980, Nr. 34, "Novellierung des Landesraumordnungsgesetzes und der Gesetze über den geförderten Wohnbau",
  24. das Landesgesetz vom 30. Dezember 1982, Nr. 40, "Gewährung von Zuschüssen an Bürgschaftsgenossenschaften zum Eigenheimerwerb in Südtirol",
  25. das Landesgesetz vom 19. April 1982, Nr. 16, "Novellierung des Landesraumordnungsgesetzes und anderer Gesetze über den geförderten Wohnbau",
  26. das Landesgesetz vom 20. September 1985, Nr. 14, "Verzeichnis der leerstehenden Wohnungen und Änderungen der Landesgesetze über den Wohnbau", ausgenommen Artikel 1,
  27. das Landesgesetz vom 14. November 1988, Nr. 45, "Abtretung des Eigentums an Wohnungen des Instituts für geförderten Wohnbau",
  28. das Landesgesetz vom 20. Dezember 1993, Nr. 27, "Änderung von Landesgesetzen über den geförderten Wohnbau", ausgenommen Artikel 42,
  29. Artikel 39 Absätze 5, 6, 7 und 8, Artikel 40 Absatz 1 und die Artikel 42, 43, 62, 63 und 64 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13"Landesraumordnungsgesetz",
  30. Artikel 82 des Landesgesetzes vom 17. Juni 1998, Nr. 6,
  31. die Artikel 9 und 10 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 8.

(2)  Die mehrjährigen Verpflichtungen, die auf Grund der im Absatz 1 aufgezählten Gesetze eingegangen wurden, bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Rate aufrecht.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

359)
Siehe auch die Übergangsbestimmungen von Art. 21 und Art. 22 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.
indice
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