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b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz 2)

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.
2)
Für das gesamte L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 gilt es, den Art. 8 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5, zu beachten.

Art. 71 (Allgemeine Begünstigungen für die konventionierte Wiedergewinnung von Wohnungen)  

(1)  Für die Wiedergewinnung der bestehenden Bausubstanz wird dem Eigentümer für jede wiedergewonnene Volkswohnung oder Wohnung mit erhöhter Zimmerzahl, die im Sinne von Artikel 39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, für die Dauer von 20 Jahren konventioniert wird, ein einmaliger Beitrag gewährt. Die vorgesehene Bindung läuft ab dem Datum der Anmerkung im Grundbuch. Der einmalige Beitrag wird nach den gesetzlichen Baukosten einer Wohnung mit 120 Quadratmetern Konventionalfläche berechnet und darf 30 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben und 20 Prozent der gesetzlichen Baukosten nicht überschreiten. 203)

(2) 204)

(3)  Die in Absatz 1 genannten Förderungen können nur für die Wiedergewinnung von Wohnungen gewährt werden, die für den Wohnungsbedarf des Gesuchstellers selbst und seiner Familie oder seiner Verwandten in gerader Linie bestimmt sind. In die Vereinbarung oder einseitige Verpflichtungserklärung müssen daher in Abweichung von Artikel  39 des Landesgesetzes vorn 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, folgende besondere Bestimmungen aufgenommen werden: 205)

  1. der Förderungsempfänger darf die konventionierte Wohnung mit seiner Familie nur dann selbst besetzen, wenn er in keinem anderen Gebäude außer in jenem, das Gegenstand der Förderung ist, Eigentümer von Wohnungen ist, die für den Bedarf seiner Familie angemessen sind, und nicht über ein Familiengesamteinkommen verfügt, das jenes der vierten Einkommensstufe laut Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe d) übersteigt; die Voraussetzungen müssen bei Einreichen des Gesuches erfüllt sein, 206)
  2. die Verwandten in gerader Linie des Förderungsempfängers dürfen die konventionierten Wohnungen nur besetzen, wenn sie zum Zeitpunkt der erklärten Besetzung der Wohnung die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen des Landes besitzen, 207)
  3. die konventionierte Wohnung darf im ersten und zweiten Jahrzehnt der Bindungsdauer an die Verwandten in gerader Linie des Förderungsempfängers veräußert werden. Es kann das volle Eigentum oder auch nur das nackte Eigentum unter Rückbehalt des Fruchtgenussrechtes zu Gunsten des Antragstellers, auch mit gleichzeitiger Einverleibung des nachfolgenden Fruchtgenussrechtes zu Gunsten des Ehegatten oder der in eheähnlicher Beziehung lebenden Person, veräußert werden. Für die Veräußerung des vollen Eigentums muss die Ermächtigung des Direktors der Landesabteilung Wohnungsbau eingeholt werden. 208) 209)

(4)Im ersten Jahrzehnt der Bindungsdauer kann die konventionierte Wohnung in Abweichung von der Bestimmung gemäß Absatz 3 Buchstabe c) nach vorheriger Ermächtigung durch den Direktor der Landesabteilung Wohungsbau in den vom Artikel 63 Absatz 1 vorgesehenen Fällen veräußert oder vermietet werden.210) 

(5)Wird die konventionierte Wohnung im ersten Jahrzehnt der Bindungsdauer frei, muss sie an das Wohnbauinstitut oder an einen von der Gemeinde namhaft gemachten Mieter vermietet werden. Wenn das Wohnbauinstitut die Wohnung nicht anmietet oder die Gemeinde keinen Mieter namhaft macht, kann die Wohnung an Personen vermietet werden, die die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen des Landes besitzen.211) 

(6)Im zweiten Jahrzehnt der Bindungsdauer 212)  kann die konventionierte Wohnung nach vorheriger Ermächtigung durch den Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau an Personen vermietet oder veräußert werden, die die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen des Landes besitzen.213) 

(7)214) 

(8) Für die Mehrausgaben, die sich aus der Einhaltung der Bestimmungen zum Schutze und zur Erhaltung geschichtlich, künstlerisch, heimat- oder volkskundlich wertvoller Güter sowie der Bestimmungen über den Landschafts- und Ortsbildschutz ergeben, wird der Beitrag bis zu 50 Prozent erhöht. Die Mehrausgaben müssen von Fall zu Fall entweder von der Abteilung Denkmalpflege der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol oder vom Landesbeirat für Baukultur und Landschaft entsprechend der Zuständigkeit festgestellt werden. 215)

(8-bis) Beschränkt auf die Wohnung, die den eigenen Wohnbedarf des Eigentümers deckt, wird für die Mehrausgaben, die sich aus der Einhaltung der Bestimmungen zum Schutze und zur Erhaltung geschichtlich, künstlerisch, heimat- oder volkskundlich wertvoller Güter sowie der Bestimmungen über den Landschafts- und Ortsbildschutz ergeben, der Beitrag bis zu 50 Prozent erhöht. Die Mehrausgaben müssen von Fall zu Fall entweder von der Abteilung Denkmalpflege der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol oder vom Landesbeirat für Baukultur und Landschaft entsprechend der Zuständigkeit festgestellt werden. 216)

(9)214) 

(10)  Der Förderungsempfänger kann jederzeit die Freischreibung von der Sozialbindung erreichen. Im ersten Bindungsjahrzehnt muß der volle Schenkungsbeitrag zurückerstattet werden. Im zweiten Bindungsjahrzehnt muß für jedes Jahr, das bis zur Vollendung der zwanzigjährigen Bindungsfrist fehlt, ein Zehntel des Schenkungsbeitrages bezahlt werden. Im Falle von Zinsenbeiträgen auf geförderte Darlehen gemäß den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen, ist ein Betrag in der Höhe der ausbezahlten Zinsenbeiträge, aber keinesfalls mehr als die Summe der Zinsenbeiträge für fünf Jahre, zu bezahlen. In den letzten vier Jahren der Bindungsfrist verringert sich die Ablösesumme pro Jahr um ein Fünftel des vorgenannten Betrages. 217) 218) 

(11)  Die in Absatz 1 vorgesehene Förderung kann auch für Wohngebäude gewährt werden, die gemäß Artikel 17 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, enteignet und an einer anderen Stelle des Gemeindegebietes wiedererrichtet werden. 219)

(12) 214) 

(13)(14)(15)220) 

(16)  Nach Ablauf von 20 Jahren ab dem Datum der Anmerkung der Bindung im Grundbuch gilt diese als erloschen. Die Löschung der Bindung kann nach Ablauf des Bindungszeitraumes beantragt werden. 221)

(17)  Übertretungen, welche in der Vereinbarung oder einseitigen Verpflichtungserklärung vorgesehen sind, können nur dann geahndet werden, wenn sie innerhalb der Bindungslaufzeit vorgehalten worden sind. 222)

203)
Art. 71 Absatz 1 wurde zuerst geändert durch Art. 28 Absatz 8 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9, und später durch Art. 3 Absatz 6 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
204)
Art. 71 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 12 Absatz 4 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
205)
Der Vorspann von Art. 71 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 28 Absatz 9 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
206)
Der Buchstabe a) des Art. 71 Absatz 3 wurde zuerst ersetzt durch Art. 1 Absatz 18 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1, und später geändert durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5, und durch Art. 36 Absatz 15 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.Siehe auch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
207)
Der Buchstabe b) des Art. 71 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 36 Absatz 16 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
208)
Art. 71 Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 38 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.
209)
Der Buchstabe c) des Art. 71 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 7 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
210)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 38 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.
211)
Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 38 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.
212)
Art. 71 Absatz 6 ist die Bestimmung bezüglich des zweiten Bindungsjahrzehnts aufgehoben im Sinne von Art. 8 Absatz 2 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
213)
Absatz 6 wurde ersetzt durch Art. 38 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.
214)
Aufgehoben durch Art. 44 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.
215)
Art. 71 Absatz 8 wurde so ersetzt durch Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.
216)
Art. 71 Absatz 8-bis wurde eingefügt durch Art. 23 Absatz 3 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.
217)
Siehe auch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
218)
Siehe auch Art. 8 Absatz 2 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
219)
Art. 71 Absatz 11 wurde so geändert durch Art. 28 Absatz 10 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
220)
Die Absätze 13, 14 und 15 wurden angefügt durch Art. 20 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8, und später aufgehoben durch Art. 44 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.
Siehe auch Art. 21 des L.G. vom 13. März 1995, Nr. 5und Art. 3 des L.G. vom 9. Juni 1995, Nr. 14:

Art. 21 (Bestimmungen über die konventionierte Wiedergewinnung von Wohnungen)

(1) Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes können die Förderungen für die konventionierte Wiedergewinnung von Wohnungen, wie sie in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe G) des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, und im Artikel 24 des Landesgesetzes vom 25. November 1978, Nr. 52, in geltender Fassung, vorgesehen sind, nur mehr für die Wiedergewinnung von Wohnungen gewährt werden, die dazu bestimmt sind, an Familien, die die allgemeinen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Wohnbauförderungen des Landes besitzen, für deren Grundwohnungsbedarf, oder an das Institut für geförderten Wohnbau vermietet zu werden mittels Mietvertrag, der für mindestens 8 Jahre abgeschlossen werden muß; für ihn kommen die Absätze 4, 5, 6, 7 und 8 von Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Februar 1992, Nr. 179, zur Anwendung. Die entsprechenden Verpflichtungen müssen in die Vereinbarung oder in die einseitige Verpflichtungserklärung laut Artikel 7 des Landesgesetzes vom 3. Jänner 1978, Nr. 1, ersetzt durch Artikel 6 des Landesgesetzes vom 23. Juni 1992, Nr. 21, übernommen werden.

Art. 3 (Übergangsbestimmung zu Artikel 21 des Landesgesetzes vom 13. März 1995, Nr. 5 )

(1) Die neue Regelung für die konventionierte Wiedergewinnung von Wohnungen laut Artikel 21 des Landesgesetzes vom 13. März 1995, Nr. 5, findet für jene Beitragsgesuche Anwendung, die ab dem 29. März 1995 eingereicht wurden. Für die vor diesem Datum eingereichten Gesuche bleibt die frühere Regelung aufrecht.

Siehe auch Art. 38 Abs. 7 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1:

(7) Für die Wohnungen, für die vor dem 2. September 2002 um die Wohnbauförderung laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe G) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, angesucht wurde, finden weiterhin die Bestimmungen der Artikel 71, 72 und 73 des genannten Landesgesetzes, wie sie bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Geltung waren, bis zum Ablauf der zwanzigjährigen Bindung Anwendung.

221)
Art. 71 Absatz 16 wurde hinzugefügt durch Art. 3 Absatz 8 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
222)
Art. 71 Absatz 17 wurde hinzugefügt durch Art. 3 Absatz 8 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
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