(1) Wenn die Bewerber, denen in den Mischgebieten die Flächen für den geforderten Wohnbau zugewiesen wurden, oder die Miteigentümer im Sinne von Artikel 74 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, ansuchen, gleichzeitig mit dem Bauvorhaben auch die notwendigen Anlagen für die primäre Erschließung und den Anschluß an das öffentliche Versorgungsnetz zu erstellen, muß die Gemeinde, falls sie zustimmt, mit den Gesuchstellern eine Vereinbarung abschließen, die neben den Festsetzungen von Artikel 57 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung die Regelung der finanziellen Beziehungen und die Vorschriften für die Ausführung der Anlagen, die von der Gemeinde kollaudiert werden müssen, enthält. 353)