(1)Die von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe N) vorgesehenen Beiträge an Bürgschaftsgenossenschaften für den Eigenheimerwerb in Südtirol werden nach Maßgabe des Landesgesetzes vom 30. Dezember 1982, Nr. 40, an Bürgschaftsgenossenschaften gewährt, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen. Die bestehenden Bürgschaftsgenossenschaften müssen sich verpflichten, keine neuen Bürgschaften zu übernehmen und ihre Tätigkeit mit Auslaufen der bereits übernommenen Bürgschaften einzustellen.