(1) Auf der Grundlage des theoretischen Gesamtbetrags der von der staatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Steuerabzüge werden Förderungen für private Wiedergewinnungsmaßnahmen sowie für Maßnahmen zur energetischen Sanierung gewährt. Die Landesregierung legt die entsprechenden Kriterien fest. Der bereits für das Jahr 2014 geschätzte Beitrag in Höhe von 12.000.000,00 Euro, wird für das Jahr 2015 in Höhe von 13.000.000,00 Euro. Die Landesregierung kann mit eigenem Beschluss die Modalitäten und die Höhe der Finanzierung der Einsatzart laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe R) festlegen, sowie die Verwaltung derselben mittels Konvention an private und öffentliche Rechtsträger übertragen. Die Deckung der Lasten, die sich aus diesem Absatz ergeben, erfolgt durch einen Teil der Ressourcen laut Artikel 1 des Regionalgesetzes vom 13. Dezember 2012, Nr. 8. 222) 223)
(1/bis) Die Förderungen laut Absatz 1 werden für das Jahr 2016 in Höhe von 10.000.000,00 Euro geschätzt. Die Deckung der aus diesem Absatz entstehenden Lasten erfolgt durch den Landeshaushalt. 224)
(1/ter) Die Förderungen laut Absatz 1 werden für das Jahr 2017 in Höhe von 12.000.000,00 Euro geschätzt. Die Deckung der aus diesem Absatz entstehenden Lasten erfolgt durch den Landes-haushalt. 225)
(1/quater) Die Förderungen laut Absatz 1 werden für das Jahr 2018 in Höhe von 5.000.000,00 Euro geschätzt. Die Deckung der aus diesem Absatz entstehenden Lasten erfolgt durch den Landeshaushalt. 226)
(2) Die Förderungen laut Absatz 1 werden für die in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und in den darauffolgenden Jahren durchgeführten oder durchzuführenden Maßnahmen gewährt. 227)
(2/bis) Die Deckung der Lasten, die sich für das Jahr 2019 auf 5.000.000,00 Euro, für das Jahr 2020 auf 3.000.000,00 Euro und ab dem Jahr 2021 auf 3.000.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Ausgaben, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlags 2019-2021. 228)
(3) Die, in Folge der im Absatz 1 gewährten Förderungen, abgeschlossenen Darlehensverträge werden vom zuständigen Landesrat unterzeichnet und vom Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau, dem auch die Verwahrung dieser Verträge obliegt, oder von einem von ihm beauftragten Funktionär beurkundet. 229)