(1) Werden gemeindeeigene Gebäude, in denen Wohnungen bestehen oder die geeignet sind, durch eine der in Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben d) und f) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, vorgesehenen Wiedergewinnungsmaßnahmen in Wohnungen umgewandelt zu werden, für unbewohnbar oder baufällig erklärt, und trifft die Gemeinde nicht innerhalb eines Termins, den die Landesregierung auf Vorschlag des Landesrates für Wohnungsbau festlegt und der keinesfalls mehr als ein Jahr betragen darf, die nötigen Maßnahmen zur Wiedergewinnung der Wohnungen, wird das Gebäude mit Enteignungsdekret des Landeshauptmanns ins Eigentum des Wohnbauinstitutes übertragen. 220)
(2) Der Gemeinde steht eine Entschädigung zu, die pro Kubikmeter bestehender Baumasse nicht mehr als 40 Prozent der gesetzlichen Baukosten dieser Wohnung beträgt. Für jede besetzte Wohnung wird ein Betrag abgezogen, der dem Baukostenwert einer Wohnung mit 100 Quadratmetern Konventionalfläche entspricht.