(1) Gefördert wird die Wiedergewinnung von Gebäuden oder Teilen davon, die vor Antragstellung als Pfarrhäuser oder für die Unterbringung religiöser Gemeinschaften bestimmt waren und nach der Wiedergewinnung weiterhin für dieselben religiösen Gemeinschaften zu Wohnzwecken bestimmt sind.
(2) Gefördert wird die Wiedergewinnung von Gebäuden oder Teilen davon durch öffentliche Körperschaften oder durch im Landesverzeichnis der juristischen Personen eingetragene Organisationen ohne Gewinnabsicht, die sich durch eine einseitige Erklärung verpflichten, diese Gebäude als Schüler- oder Studentenwohnheime, als Wohnheime für Personen mit Arbeits- oder Ausbildungsvertrag oder für Wohnprojekte für Senioren, für Menschen mit Behinderung, psychischer Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankung, für junge Menschen oder für das Mehrgenerationenwohnen oder Cohousing oder ähnliche Wohnprojekte zu verwenden.
(3) Für Wiedergewinnungsarbeiten an Gebäuden oder Teilen davon, an denen in den letzten 25 Jahren keine solche Arbeiten durchgeführt worden sind, wird ein Investitionsbeitrag gewährt. Einrichtungsgegenstände sind vom Beitrag ausgeschlossen. Es muss der Nachweis des vollen Eigentums oder des für mindestens 99 Jahre eingeräumten Überbaurechts am Fördergegenstand erbracht werden.
(4) Die wiedergewonnenen Gebäude müssen für die Dauer von 20 Jahren dieselbe Zweckbestimmung beibehalten. Der Eigentümer gibt zu diesem Zweck dem Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau gegenüber eine eigene einseitige Verpflichtungserklärung ab. Falls der Eigentümer die mit der Erklärung eingegangenen Verpflichtungen nicht einhält, wird die Wohnbauförderung widerrufen. Bei Widerruf muss der gewährte Beitrag zuzüglich der gesetzlichen Zinsen, die ab dem Tag der Beitragsauszahlung berechnet werden, rückerstattet werden.
(5) Die Landesregierung legt die Richtlinien und Modalitäten für die Zulassung zur Förderung, für deren Auszahlung und für den Inhalt der einseitigen Verpflichtungserklärung sowie die Modalitäten für den Verzicht auf die Förderung fest. 217)