(1) Um die Wiedergewinnung von Wohnungen der bestehenden Bausubstanz innerhalb der verbauten Ortskerne laut Artikel 12 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, zu fördern, kann den Eigentümern ein Beitrag für Wiedergewinnungsarbeiten im Höchstausmaß laut Artikel 71 Absatz 1 für jede Wohnung gewährt werden. Für diese Wohnungen muss die Bindung laut Artikel 39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, für die Dauer von 20 Jahren angemerkt werden. Zur Deckung von Mehrausgaben, die entstehen, weil im Grundbuch eingetragene Bindungen zum Schutz und zur Erhaltung geschichtlich oder künstlerisch wertvoller Güter beachtet werden müssen, wird der Betrag, in Abweichung von Artikel 71 Absätze 8 und 8/bis dieses Gesetzes, um 10 Prozent erhöht. 215)
(2) Werden die laut Absatz 1 wiedergewonnenen und konventionierten Wohnungen innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Arbeiten von Personen erworben, welche die Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung besitzen, so wird anstelle der vorgesehenen Wohnbauförderungen ein einmaliger Beitrag in Höhe von 30 Prozent des Konventionalwerts der Wohnung, höchstens jedoch von 30.000,00 Euro gewährt. Die Gewährung der Förderung laut diesem Absatz bringt die Anmerkung der Sozialbindung laut Artikel 62 mit sich. 216)