(1) Um Wiedergewinnungsarbeiten an Wohnungen der bestehenden Bausubstanz zu fördern, kann den Eigentümern für jede Wohnung ein einmaliger Beitrag gewährt werden, der nicht höher sein darf als jener, welcher von Artikel 71 Absatz 1 vorgesehen ist. Die Landesregierung legt die betreffenden Kriterien fest. Im Sinne dieses Artikels muss in der einseitigen Verpflichtungserklärung laut Artikel 39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, die Verpflichtung vorgesehen werden, dass die wiedergewonnenen Wohnungen an Personen vermietet werden, welche die allgemeinen Voraussetzungen laut Artikel 45 für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes haben. 213) 214)