(1)Die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Beihilfen dürfen, falls es sich um Staatsbeihilfen handelt, erst nach positivem Ausgang der Vereinbarkeitsprüfung der im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 dieses Gesetzes erlassenen Förderungskriterien durch die Europäische Kommission im Sinne der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gewährt werden. 14)
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.