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b) Landesgesetz vom 7. April 1997, Nr. 51)
Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung von Schutzhütten

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 29. Juli 1997, Nr. 33.

Art. 1 (Begriffsbestimmung)

(1) Schutzhütten im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. die im Hochgebirge gelegenen, schwer zugänglichen Gebäude, die ausreichend ausgestattet sind, um Bergsteigern und Wanderern Unterkunft und Übernachtungsmöglichkeiten zu bieten,
  2. Gebäude, welche die unter Buchstabe a) angeführten Merkmale aufweisen und außerdem über eine Ausstattung für eine bequeme Übernachtung oder auch für kurze Aufenthalte verfügen.

(2) Als schwer zugänglich gelten Gebäude, die über Steige, Saumpfade und ähnliches, auf keinen Fall aber durch Seilbahnen im öffentlichen Dienst oder über öffentliche Straßen zu erreichen sind.

(3) Als ausreichend ausgestattet gelten Gebäude, die über eine Kocheinrichtung, einen Raum für die Verabreichung von Speisen und Getränken oder einen Aufenthaltsraum, weiters über einen Raum für Übernachtungen sowie über einen Unterkunftsraum für den Hüttenwirt verfügen. Die Schutzhütten müssen außerdem über angemessene sanitäre Anlagen und in der Regel über einen Raum verfügen, der auch während der Schließungszeit immer geöffnet ist.

(4) Die Schutzhütten müssen in Gebieten gelegen sein, die für den Alpinismus von Belang sind, so daß sie nützliche Stützpunkte für Wanderer und Bergsteiger im betreffenden Gebiet sind und somit eine wesentliche Funktion im öffentlichen Interesse erfüllen.

Art. 2 (Investitionsförderung)

(1) Für Investitionsvorhaben in bezug auf Schutzhütten im Sinne von Artikel 1 können folgende Förderungen gewährt werden:

  1. Zuschüsse im Ausmaß von bis zu 70 Prozent der zugelassenen Ausgaben, 2)
  2. zinsbegünstigte Darlehen gemäß Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 9; dabei darf das Äquivalent das unter Buchstabe a) vorgesehene Subventionsausmaß nicht überschreiten.

(2) 3)

(3) Die von diesem Gesetz vorgesehenen Förderungen dürfen nur für Schutzhütten gemäß Artikel 1 gewährt werden, die nicht Eigentum des Alpenvereins Südtirol (AVS) oder des Club Alpino Italiano (CAI) sind, oder diesen im Konzessionswege überlassen worden sind.

(4) Sollte innerhalb von 5 Jahren ab Abschluss der Bauarbeiten oder ab dem Datum der letzten zur Auszahlung der Beihilfe gelangten Rechnung die Zweckbestimmung als Schutzhütte gemäß Artikel 1 geändert werden, wird die Förderung widerrufen. Die Rückzahlung der Beihilfe erfolgt im Verhältnis zur verbleibenden Restdauer.4)

2)
Art. 2 Absatz 1 Buchstabe a) wurde so geändert durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 10.
3)
Art. 2 Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 17 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7, und später aufgehoben durch Art. 66 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
4)
Art. 2 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 35 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 3 (Förderungswürdige Vorhaben)  

(1) Zuschüsse werden für folgende Vorhaben gewährt:

  1. Bau und Instandhaltung von Abwasserentsorgungsanlagen, Kläranlagen, Wassersparmaßnahmen und Maßnahmen zur umweltschonenden Müllsammlung und -entsorgung,
  2. Bau und Instandhaltung von Leitungen und Reservoirs zur Wasserversorgung und -entsorgung von Schutzhütten,
  3. Bau und Instandhaltung von Seilbahnen zur Versorgung der Schutzhütten,
  4. Errichtung von Funksprech- und Telefonanlagen, sowie Anlagen für die Erzeugung elektrischer Energie,
  5. Wiederaufbau, Ausbau, Instandhaltung und Einrichtung bestehender Schutzhütten,
  6. Ankauf von Sonderfahrzeugen zum Transport von Personen und Waren, wenn keine anderen wirtschaftlich vertretbaren Transportmittel verfügbar sind.

(2) Die Beihilfen laut Absatz 1 Buchstabe f) können auch den Betreibern von Schutzhütten des Alpenvereins Südtirol (AVS) oder des Club Alpino Italiano (CAI) gewährt werden.5)

5)
Art. 3 wurde ergänzt durch Art. 17 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7.

Art. 4 (Anwendungskriterien)   delibera sentenza

(1) Die Landesregierung bestimmt mit Beschluß, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung der Beihilfen, die dieses Gesetz nicht ausdrücklich festlegt; dabei ist der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben der Schutzhütten Rechnung zu tragen. Investitionen im Bereich des Umweltschutzes sind auf jeden Fall vorrangig zu fördern.

(2)6)

massimeBeschluss vom 15. November 2022, Nr. 840 - Genehmigung der Anwendungsrichtlinien zum Landesgesetz vom 7. April 1997, Nr. 5, „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung von Schutzhütten“
massimeBeschluss vom 14. September 2009, Nr. 2264 - Genehmigung der Anwendungskriterien zum Landesgesetz vom 7. April 1997, Nr. 5, "Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung von Schutzhütten". Widerruf des Beschlusses der Landesregierung vom 5. April 2004, Nr. 1130 (abgeändert mit Beschluss Nr. 1606 vom 24.10.2011 und Beschluss Nr. 497 vom 18.06.2019)
6)
Art. 4 wurde geändert durch Art. 17 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7; Absatz 2 wurde später aufgehoben durch Art. 42 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 5 7)

7)
Omissis.

Art. 6 (Kundmachung - Überprüfung durch die EG)

(1) Dieses Gesetz wird nach der positiven Entscheidung der EG-Kommission im Amtsblatt der Region veröffentlicht und tritt am fünfzehnten Tag nach seiner Kundmachung in Kraft. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.8)

8)
In Folge der Mitteilung der Europäischen Kommission - Generaldirektion IV - Wettbewerb vom 19. Juni 1997, wonach die Beihilfen für die Schutzhütten im Sinne des gegenständlichen Landesgesetzes nicht unter die Bestimmungen des Artikels 92 des EG Vertrages - auf Grund von Punkt 2.1) des Gemeinschaftsrahmens für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (A.Bl.-C213 vom 23. Juli 1996) - fallen, und daher die Notifizierung des vorliegenden Gesetzes an die Kommission nicht erfolgen hätte müssen, hat der Landeshauptmann mit Schreiben vom 1. Juli 1997, Prot. Nr. 39.1/11.02.06./652-5, die Notifizierung zurückgezogen

Art. 7 (Übergangsbestimmung)

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes werden auch für alle unerledigten Gesuche angewandt.9)

9)
Art. 7 wurde angefügt durch Art. 17 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7.
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