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g) Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 41)
Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 18. März 1997, Nr. 13.

I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Allgemeine Zielsetzungen)                  delibera sentenza

(1)Das Land Südtirol, in der Folge Land genannt, fördert - unter Beachtung der Bestimmungen  der Europäischen Union  und unter Wahrung der Erfordernisse des Umwelt- und Landschaftsschutzes, der Gewährleistung einer familienfreundlichen Arbeitswelt, der ausgeglichenen Entwicklung der Beschäftigung sowie der Förderung des unterrepräsentierten Geschlechtes, der Erfordernisse des Arbeitsschutzes, der Hygiene und Arbeitssicherheit - die Entwicklung der Wirtschaftszweige Industrie, Handwerk, Handel, Tourismus und Dienstleistungen und insbesondere ihrer Wertschöpfung und, auch internationalen, Konkurrenzfähigkeit. 2)

(2) Auf landwirtschaftliche Betriebe wird dieses Gesetz, mit Ausnahme der Artikel 9, 14 Absatz 1 Buchstabe d)  und 20/septies, nicht angewandt. 3)

(2/bis) Artikel 20/septies wird auch auf die Personen laut Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, angewandt. 4)

(3) Die Bestimmungen der Europäischen Union im Bereich der staatlichen Beihilfen für die sensiblen Sektoren wie Stahl, Kohle, Transport, Kunstfasern, Automobilindustrie, Schiffbau und Fischerei werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 5)

massimeBeschluss vom 29. Dezember 2023, Nr. 1175 - Maßnahmen zur Unterstützung der Internationalisierung der Unternehmen (2024 – 2026)
massimeBeschluss vom 3. Mai 2022, Nr. 305 - Verlängerung der Anwendungsrichtlinien gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 375 vom 24. April 2018
massimeBeschluss vom 11. Mai 2021, Nr. 412 - COVID-19 – Vorübergehende Maßnahmen zugunsten der Unternehmen der Sektoren Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistung sowie Tourismus
massimeBeschluss vom 22. Dezember 2020, Nr. 1028 - Aussetzung der Annahme und der Behandlung von Finanzierungsansuchen im Sinne des LG. Nr. 9/1991 in den Bereichen Tourismus, Landwirtschaft, Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen
massimeBeschluss vom 19. Mai 2020, Nr. 355 - COVID-19 - Zuschüsse an landwirtschaftliche Unternehmen (abgeändert mit Beschluss Nr. 447 vom 23.06.2020)
massimeBeschluss vom 19. Mai 2020, Nr. 336 - Covid-19 Ergänzende Bestimmungen zu den geltenden Beschlüssen der Landesregierung zur Festlegung der Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen
massimeBeschluss vom 15. April 2020, Nr. 258 - COVID-19-Vorübergehende Maßnahmen zu Gunsten der Unternehmen der Sektoren Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistung, Tourismus sowie Landwirtschaft (abgeändert mit Beschluss Nr. 685 vom 08.09.2020)
massimeBeschluss vom 30. April 2019, Nr. 324 - Kumulierbarkeit staatlicher Begünstigungen mit Landesförderungen im Bereich Wirtschaft
massimeBeschluss vom 24. April 2018, Nr. 375 - Änderung der Anwendungsrichtlinien Rotationsfonds für die Bereiche Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistungen und Tourismus, sowie Verlustbeiträge im Bereich Tourismus (abgeändert mit Beschluss Nr. 1436 vom 28.12.2018 und Beschluss Nr. 1186 vom 29.12.2023)
massimeBeschluss vom 8. November 2016, Nr. 1188 - Änderung der Anwendungskriterien zu den Landesgesetzen vom 13. Februar 1997, Nr. 4 (Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft), und vom 15. April 1991, Nr. 9 (Errichtung von Rotationsfonds zur Wirtschaftsförderung)
massimeBeschluss vom 8. November 2016, Nr. 1187 - Aussetzung der Annahme und Behandlung von Anträgen um Förderung zugunsten von Frauenunternehmen
massimeBeschluss vom 6. Oktober 2015, Nr. 1136 - Kumulierbarkeit der staatlichen Begünstigungen mit den Förderungen des Landes im Bereich Wirtschaft und Vereinfachung für die Betriebe der White List
massimeBeschluss vom 17. März 2015, Nr. 299 - Anpassung an EU-Bestimmungen der geltenden Anwendungsrichtlinien im Bereich der gewerblichen Wirtschaftsförderung
massimeBeschluss vom 1. Juli 2014, Nr. 771 - Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen
massimeBeschluss vom 27. Dezember 2012, Nr. 2019 - Sonderförderaktion zugunsten von Unternehmen für den Abbau und die Entsorgung von Asbestobjekten - Änderung des eigenen Beschlusses Nr. 194 vom 06.02.2012
massimeBeschluss vom 17. Dezember 2012, Nr. 1925 - Sonderförderaktion: Mietzuschüsse an Unternehmen (abgeändert mit Beschluss Nr. 865 vom 03.06.2013 und Beschluss Nr. 1345 vom 09.09.2013)
massimeBeschluss vom 6. Februar 2012, Nr. 194 - Sonderförderaktion zugunsten von Unternehmen für den Abbau und die Entsorgung von Asbestobjekten
massimeBeschluss vom 30. Dezember 2011, Nr. 2025 - Abänderung des Beschlusses Nr. 2163 vom 30.12.2010 - Änderung der Frist der Aussetzung der Annahme von Beitragsgesuchen im Sinne des LG. Nr. 9/1991 und LG. Nr. 4/1997 im Bereich Tourismus
massimeBeschluss Nr. 1186 vom 12.07.2010 - Sondermaßnahmen für die Errichtung von Tankstellen für die Versorgung mit Methangas für Kfz-Antrieb in der Provinz Bozen
massimeBeschluss Nr. 487 vom 15.03.2010 - Vorübergehende Maßnahmen zugunsten der Unternehmen der Sektoren Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistung (abgeändert mit Beschluss Nr. 1554 vom 20.09.2010 und Beschluss Nr. 481 vom 21.03.2011)
massimeBeschluss Nr. 3197 vom 30.12.2009 - Aussetzung der Annahme von Beitragsgesuchen im Sinne des L.G. Nr. 9/1991 und L.G. Nr. 4/1997 im Bereich Tourismus (siehe auch Beschluss 2163 vom 30.12.2010)
massimeBeschluss Nr. 1958 vom 27.07.2009 - Änderung des Beschlusses Nr. 4525/08 „Bereiche Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen, Innovation und Genossenschaften: Genehmigung der Richtlinien betreffend Abschnitt IV (Forschung und Entwicklung) zum Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4, “Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft" (abgeändert mit Beschluss Nr. 2499 vom 12.10.2009, Beschluss Nr. 2616 vom 26.10.2009, Beschluss Nr. 3000 vom 14.12.2009 und Beschluss Nr. 26 vom 17.01.2011)
massimeBeschluss Nr. 1196 vom 27.04.2009 - Maßnahmen zugunsten der Unternehmen der Sektoren Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistung (abgeändert mit Beschluss Nr. 1644 vom 15.06.2009)
massimeBeschluss Nr. 1195 vom 27.04.2009 - Vorübergehende Maßnahmen zugunsten der Unternehmen der Sektoren Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistung (abgeändert mit Beschluss Nr. 1643 vom 15.06.2009 und Beschluss Nr. 2250 vom 07.09.2009)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 259 del 21.07.2008 - Interventi per il sostegno dell'economia - nozione di attività industriale - attività nel settore dell'informatica
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 69 del 23.02.2007 - Provvidenze per la ricettività alberghiera - richiesta del ricorrente di consulenza tecnica d'ufficio quale mezzo di prova - inammissibilità - costi di costruzione sostenuti da precedenti proprietari : nessun contributo - verifica istruttoria dei documenti contabili - attività tecnico-discrezionale dell'ente
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 61 del 09.02.2006 - Ricorso giurisdizionale avverso atto applicativo di provvedimento presupposto non impugnato - inammissibilità
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 204 del 14.04.2004 - Artigianato - finanziamento di investimenti - delibera G.P. ha natura regolamentare
massimeBeschluss Nr. 3474 vom 06.10.2003 - Anwendungsrichtlinien zum Landesgesetz vom 13. Februar 1997, nr. 4, „Maßnahmen des landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft“ - Maßnamen zur Förderung des weiblichen Unternehmertums
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 351 del 23.11.1998 - Incentivi per l'artigianato - illegittimità di una delibera della Giunta provinciale che si discosta dalla legge provinciale
2)
Art. 1 Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 8. März 2010, Nr. 5, und später durch Art. 23 Absatz 1 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.
3)
Art. 1 Absatz 2 wurde zuerst ersetzt durch Art. 24 Absatz 1 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1, später durch Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2, und schließlich so geändert durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 16. April 2020, Nr. 3.
4)
Art. 1 Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 11 Absatz 2 des L.G. vom 16. April 2020, Nr. 3.
5)
Art. 1 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.

Art. 2 (Form der Förderung)   delibera sentenza

(1) Die Förderung erfolgt durch die Vergabe von Beihilfen im Rahmen der Bestimmungen der Europäischen Union über staatliche Beihilfen. Die Beihilfen können nachstehende Formen annehmen, wobei auch Kombinationen derselben zulässig sind:  6)

  1. Beitrag,
  2. Zinsbegünstigung,
  3. begünstigtes Darlehen.

(2) Für Betriebe, die ihren Sitz in benachteiligten Gebieten im Sinne des Unionsrechts haben, können Förderungen bis zu 15 Prozent über das in den folgenden Abschnitten vorgesehene Höchstmaß hinaus vergeben werden; dies auf Grundlage von Kriterien im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, betreffend "Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen", welche der Europäischen Union zu notifizieren sind. 7)

(3)8)

(4) (5)9)

massimeTAR di Bolzano - Sentenza 25 novembre 2009, n. 390 - Procedimento ad istanza di parte - mancato preavviso di rigetto - non provoca di per sé illegittimità del provvedimento finale - interventi per il sostegno dell’economia - acquisizione di immobile aziendale con contratto di leasing - domanda di contributo
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 400 vom 27.12.2007 - Energiesparmaßnahmen - Zuschüsse für photovoltaische Anlagen -Landesgesetze können nicht durch Beschluss der Landesregierung außer Kraft gesetzt werden
massimeBeschluss Nr. 3538 vom 22.10.2007 - L.G. Nr. 4 com 13.02.1997 - Änderung der Höchstgrenzen der förderungsfähigen Ausgaben bei den Beiträgen für materielle Investitionen.
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza Nr. 76 vom 10.03.2005 - Widerruf von Beiträgen wegen Nichterfüllung einer Auflage - betrifft ein subjektives Recht
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 166 del 30.04.2003 - Risarcimento del danno per azione amministrativa - Giudice amministrativo - decorrenza del termine - illegittimo ritardo nel pagamento di contributo in denaro: è produttivo di danni interessi
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 579 del 18.12.2002 - Sovvenzioni provinciali per investimenti aziendali - competenza e giurisdizione - revoca di contributi illegittimi - termine prescrizionale - motivazione per relationem - intervento in via di autotutela - non servono i pareri richiesti per la concessione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 534 del 29.11.2002 - Contributi illegittimi artigianato - revoca - giurisdizione del Giudice amministrativo
6)
Art. 2 Absatz1 wurde so geändert durch Art. 23 Absatz 3 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.
7)
Art. 2 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 23 Absatz 4 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.
8)
Art. 2 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
9)
Die Absätze 4 und 5 wurden angefügt durch Art. 36 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9, und später aufgehoben durch Art. 47 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.

Art. 2/bis (Verpflichtungen)   delibera sentenza

(1) Die wirtschaftliche Zweckbestimmung der gemäß diesem Gesetz geförderten Güter darf für 15 Jahre nicht geändert werden. Ebenso dürfen diese Güter für denselben Zeitraum weder veräußert oder vermietet werden, noch darf der Betrieb, dem sie angehören, verpachtet werden, noch dürfen dingliche Rechte an den Gütern eingeräumt werden. Mit Anwendungsrichtlinien zu diesem Gesetz kann für bestimmte Kategorien von Investitionsgütern, differenziert nach den obgenannten Formen der Abtretung bzw. der Einräumung von Rechten, der Zeitraum von 15 Jahren reduziert werden.

(2) Die Nichteinhaltung der Bestimmungen laut Absatz 1 führt zum Widerruf jenes Teils des Beitrages, welcher der Restdauer der gemäß Absatz 1 vorgesehenen Zeiträume entspricht. Auf den entsprechenden Betrag sind die gesetzlichen Zinsen geschuldet.

(3) Die  Landesregierung kann auf den Widerruf des Beitrages verzichten, wenn der Verstoß gegen die Verpflichtungen auf einen Unfall, Krankheits- oder Todesfall zurückzuführen ist, der die Fortführung der betrieblichen Tätigkeit schwerwiegend und nachhaltig beeinträchtigt. Dasselbe gilt auch bei Schäden durch Brand, Diebstahl oder Unfall. Ebenso kann die Landesregierung in begründeten Fällen, denen eine herausragende und strategische Bedeutung für die Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstandes und die Wirtschaftsstruktur beizumessen ist, auf den Widerruf des Beitrages verzichten.10)

(4) Abweichend von den Bestimmungen laut Absatz 1 können geförderte Güter an Unternehmen, die an der beitragsempfangenden Gesellschaft mit mindestens 30 Prozent beteiligt sind, oder an Gesellschaften, an welchen das beitragsempfangende Unternehmen mit mindestens 30 Prozent beteiligt ist oder deren Gesellschafter – nach einer Spaltung der beitragsempfangenden Gesellschaft oder nach Gründung einer neuen Gesellschaft ohne Beteiligung dritter Gesellschafter – zu mindestens 30 Prozent mit den Gesellschaftern der beitragsempfangenden Gesellschaft übereinstimmen, veräußert, vermietet oder verpachtet werden oder können diesen dingliche Rechte an den geförderten Gütern eingeräumt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich der das Gut erwerbende Dritte schriftlich verpflichtet, die von diesem Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen einzuhalten.

(5) Abweichend von den Bestimmungen laut Absatz 1 können geförderte Güter an Personen veräußert, vermietet oder verpachtet werden oder Personen dingliche Rechte an den geförderten Gütern eingeräumt werden, die mit dem Beitragsempfänger bzw. der Beitragsempfängerin innerhalb des dritten Grades verwandt oder in gerader Linie verschwägert sind. Voraussetzung dafür ist, dass sich der das Gut erwerbende Dritte schriftlich verpflichtet, die von diesem Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen einzuhalten.

(6) Abweichend von den Bestimmungen laut Absatz 1 ist die Verpachtung des Betriebes zulässig, wenn die geförderten Güter weniger als die Hälfte des Anlagevermögens des Betriebes ausmachen.11)

massimeTAR di Bolzano - Sentenza 30 maggio 2009, n. 212 - Interventi per il sostegno dell’economia - trasferimento della proprietà immobile per scissione societaria - domanda di contributo a neoformata società - rigetto
massimeTAR di Bolzano - Sentenza27 febbraio 2009, n.71 - Credito al commercio - cessione di azienda - mantenimento del contributo all’azienda cessionaria
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 223 del 26.06.2008 - Intimazione alla restituzione contributo ex L.P. n. 4/1997 - omissione impugnativa della presupposta delibera giuntale di revoca - inammissibilità del ricorso giurisdizionale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 1 del 02.01.2006 - Procedimento di recupero di crediti - disciplina non va applicata meccanicamente - comunicazione di avvio - credito al commercio - cessione di azienda - decadenza dei contributi - nomen juris attribuito all'atto dall'amministrazione - irrilevanza - differenza tra decadenza e revoca
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 210 vom 06.06.2005 - Zuweisung von Gewerbegrund - Bezahlung der Preisdifferenz bei Verstoss gegen das Veräußerungsverbot - Gerichtsbarkeit bei Anfechtung der entsprechenden Zahlungsaufforderung
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 177 vom 21.04.2005 - Widerruf von Beiträgen für Industrie und Gewerbe - Berufung auf allgemeine Gründe des öffentlichen Interesses und auf allgemeine Verwaltungspraxis ungenügend
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza Nr. 76 vom 10.03.2005 - Widerruf von Beiträgen wegen Nichterfüllung einer Auflage - betrifft ein subjektives Recht
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 528 vom 06.12.2004 - Widerruf von Beiträgen und Finanzierungen - Zuständigkeit und Gerichtsbarkeit - Unterscheidung zwischen rechtmäßigem Interesse und subjektivem Recht
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 203 del 14.04.2004 - Competenza e giurisdizione - sovvenzioni per imprese artigiane - motivazione risultante da precedenti atti - accertamento successivo di irregolarità ab origine - provvedimento di decadenza sanzionatoria
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 34 del 26.01.2004 - Artigianato - concessione di contributi - presupposto: iscrizione nel registro delle imprese artigiane
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 534 del 29.11.2002 - Contributi illegittimi artigianato - revoca - giurisdizione del Giudice amministrativo
10)
Art. 2/bis Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 24 Absatz 3 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
11)
Art. 2/bis wurde eingefügt durch Art. 55 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 9, und später ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 12. März 2007, Nr. 1.

Art. 2/ter (Voraussetzungen)

(1) Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung im Sinne dieses Gesetzes ist, dass seitens des Beitragsempfängers bzw. der Beitragsempfängerin die vorsorgerechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, und dass auch für alle mitarbeitenden Familienmitglieder, die nicht anderweitig pensionsversichert sind, die Beiträge für die Pensionsvorsorge eingezahlt werden.12)

12)
Art. 2/ter wurde eingefügt durch Art. 2 des L.G. vom 12. März 2007, Nr. 1.

Art. 2/quater (Definitionen)

(1) Familienpflicht im Sinne dieses Gesetzes ist die Betreuung eines Kindes unter 6 Jahren oder pflegebedürftiger Familienangehöriger bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad.

(2)  Das Zertifikat für Familienfreundlichkeit ist das Zertifikat laut Artikel 32, 33 und 34. 13)14)

13)
Siehe Art. 32, 33 und 34 des L.G. vom 8. März 2010, Nr. 5.
14)
Art. 2/quater wurde eingefügt durch Art. 16 Absatz 2 des L.G. vom 8. März 2010, Nr. 5.

II. ABSCHNITT
Maßnahmen zur Förderung betrieblicher Investitionen

Art. 3 (Maßnahmen)         delibera sentenza

(1) Die Förderung betrifft betriebliche Investitionsvorhaben, die:

  1. über den Erwerb von beweglichen oder unbeweglichen Gütern erfolgen,
  2. über den Bau, Umbau oder die Erweiterung von Betriebsgebäuden oder -räumen durchgeführt werden,
  3. die Modernisierung, Auf- und Nachrüstung von Anlagen beinhalten.

(2) Ebenfalls gefördert werden können die Herstellung von beweglichen und unbeweglichen Investitionsgütern in Form von Eigenleistungen, der Besitzerwerb durch Leasing sowie Maßnahmen zur Sicherung der Nahversorgung.

(3) Investitionen mit hohem Innovationsgehalt können bevorzugt behandelt werden.

(4) Es können außerdem Investitionen in bewegliche Güter gefördert werden, die im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit genutzt und vom Unternehmen mittels Langzeitmiet- und -leihverträgen sowie mittels Leasingverträgen ohne Rückkaufverpflichtung erworben werden. 15)

(5) Die Beihilfen für bewegliche Güter laut Absatz 4 werden als De-minimis-Beihilfen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen gewährt. 16)

massimeBeschluss vom 2. Februar 2024, Nr. 18 - Maßnahmen zur Entwicklung der Skigebiete (2024-2026)
massimeBeschluss vom 29. Dezember 2023, Nr. 1173 - Richtlinien für die Gewährung von Förderungen zur Entwicklung der Elektromobilität in Südtirol
massimeBeschluss vom 17. Oktober 2023, Nr. 905 - Richtlinien zur Vergabe von Beihilfen für betriebliche Investitionen von Kleinunternehmen durch Wettbewerb – Ausschreibung 2024
massimeBeschluss vom 25. Oktober 2022, Nr. 773 - Richtlinien für die Gewährung von Förderungen zur Reduzierung der ökologischen Auswirkungen der im Personentransport (nicht Linienbetrieb) eingesetzten Fahrzeuge
massimeTAR di Bolzano - Sentenza 30 maggio 2009, n. 212 - Interventi per il sostegno dell’economia - trasferimento della proprietà immobile per scissione societaria - domanda di contributo a neoformata società - rigetto
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 259 del 21.07.2008 - Interventi per il sostegno dell'economia - nozione di attività industriale - attività nel settore dell'informatica
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 193 vom 25.05.2007 - Industrie - Maßnahmen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft - Zulassung zur Begünstigung - Vorhaben, die in den sechs Monaten vor Gesuchseinreichung getätigt wurden - Bestimmung der Frist - Datum der Ausstellung der Rechnung
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 69 del 23.02.2007 - Provvidenze per la ricettività alberghiera - richiesta del ricorrente di consulenza tecnica d'ufficio quale mezzo di prova - inammissibilità - costi di costruzione sostenuti da precedenti proprietari : nessun contributo - verifica istruttoria dei documenti contabili - attività tecnico-discrezionale dell'ente
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 204 del 14.04.2004 - Artigianato - finanziamento di investimenti - delibera G.P. ha natura regolamentare
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 69 del 25.03.1998 - Proprietario di terreno espropriato ed assegnato al medesimo - gli spetta contributo
15)
Art. 3 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 49 Absatz 1 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
16)
Art. 3 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 49 Absatz 1 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

Art. 4 (Beihilfen)        delibera sentenza

(1) Für betriebliche Investitionsvorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen, in der Folge KMU genannt, können Beihilfen im Rahmen der Regelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen an KMU gewährt werden. 17)

(2) Als KMU gelten jene Unternehmen, die der Definition gemäß der Regelung der Europäischen Union entsprechen. 18)

(3) Die Förderung allgemeiner Investitionsvorhaben von großen Unternehmen und, in besonders begründeten Ausnahmefällen, von KMU erfolgt, sofern die Förderung nicht von Verordnungen  der Europäischen Union freigestellt ist, im Einzelfall nach vorheriger Notifizierung und Genehmigung im Sinne der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und unter Berücksichtigung der von der Europäischen Kommission festgelegten Grenzen. Von der Notifizierungspflicht sind Beihilfen ausgenommen, die die "de minimis"- Grenze im Sinne der Regelung der Europäischen Union über die staatlichen Beihilfen nicht überschreiten. 19)

(4) Für betriebliche Investitionsvorhaben von Kleinstunternehmen und KMU, deren Tätigkeiten keinen Handel zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union hervorrufen, können Investitionsbeihilfen bis zu einer Intensität von 40 Prozent der getragenen Spesen gewährt werden; dies auf der Grundlage von Kriterien im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17.20)

(5) Im Rahmen der Regelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen werden insbesondere für besondere Qualifikationen, für Unternehmen in strukturschwachen Gebieten und für Unternehmen mit dem Zertifikat für Familienfreundlichkeit erhöhte Beihilfen in Form von Zuschlägen auf den Basisfördersatz gewährt. 21) 22)

(6)  Im Rahmen der Regelung der Europäischen Union  für staatliche Beihilfen werden insbesondere Investitionen in die Nahversorgung, Investitionen von Unternehmen in strukturschwachen Gebieten und Investitionen von Unternehmen mit dem Zertifikat für Familienfreundlichkeit vorrangig behandelt. 21) 23)

massimeBeschluss vom 2. Februar 2024, Nr. 18 - Maßnahmen zur Entwicklung der Skigebiete (2024-2026)
massimeBeschluss vom 2. Februar 2024, Nr. 17 - Initiativen zur Unterstützung der Digitalisierung von Kleinstunternehmen 2024
massimeBeschluss vom 17. Oktober 2023, Nr. 905 - Richtlinien zur Vergabe von Beihilfen für betriebliche Investitionen von Kleinunternehmen durch Wettbewerb – Ausschreibung 2024
massimeBeschluss Nr. 1958 vom 27.07.2009 - Änderung des Beschlusses Nr. 4525/08 „Bereiche Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen, Innovation und Genossenschaften: Genehmigung der Richtlinien betreffend Abschnitt IV (Forschung und Entwicklung) zum Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4, “Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft" (abgeändert mit Beschluss Nr. 2499 vom 12.10.2009, Beschluss Nr. 2616 vom 26.10.2009, Beschluss Nr. 3000 vom 14.12.2009 und Beschluss Nr. 26 vom 17.01.2011)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 430 del 30.09.2004 - Interventi per il sostegno dell'economia - acquisto in leasing di apparecchiatura industriale - riferimento per la tempestività della domanda di contributo
17)
Art. 4 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 23 Absatz 6 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.
18)
Art. 4 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 23 Absatz 7 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.
19)
Art. 4 Absatz 3 wurde zuerst ersetzt durch Art. 3 des L.G. vom 12. März 2007, Nr. 1, und später so geändert durch Art. 23 Absatz 8 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.
20)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 17 des L.G. vom 21. Jänner 1998, Nr. 1.
21)
Die Absätze 5 und 6 des Art. 4 wurden hinzugefügt durch Art. 16 Absatz 3 des L.G. vom 8. März 2010, Nr. 5.
22)
Art. 4 Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 23 Absatz 9 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.
23)
Art. 4 Absatz 6 wurde so geändert durch Art. 23 Absatz 10 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.

III. ABSCHNITT
Maßnahmen zugunsten von Umweltinvestitionen

Art. 5 (Ziele)  delibera sentenza

(1) Das Land unterstützt nachstehende betriebliche Maßnahmen:

  1. Umweltschutzinvestitionen,
  2. Investitionen im Bereich der Energieeinsparungen und der erneuerbaren Energie,
  3. Forschung und Entwicklung von weniger umweltverschmutzenden Technologien,
  4. technische Information, Beratungsdienste und Ausbildung in den neuen Umwelttechnologien und -praktiken,
  5. Umweltaudits in den Unternehmen.
massimeBeschluss Nr. 359 vom 01.03.2010 - Genehmigung der Kriterien für die Gewährung von Beiträgen gemäß Artikel 4 und 7 des Landesgesetzes vom 19. Februar 1993, Nr. 4 und gemäß Artikel 5, Absatz 1, Buchstabe b) und Artikel 6, Absatz 4 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4 für Maßnahmen der Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energiequellen

Art. 6 (Beihilfen)

(1) Für die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) erwähnten Vorhaben kann eine Beihilfe im Rahmen der Regelung der Europäischen Union für staatliche Umweltschutzbeihilfen gewährt werden. 24)

(2) Für die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) erwähnten Vorhaben kann eine Beihilfe im Rahmen der Regelung der Europäischen Union staatlicher Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen laut Abschnitt IV gewährt werden. 25)

(3) Für die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben d) und e) angeführten Vorhaben kann den Unternehmen innerhalb der Grenzen der Regelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen eine Beihilfe für Beratung, Weiterbildung und Wissensvermittlung laut Abschnitt V gewährt werden. 26)

(4)27)

24)
Art. 6 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 23 Absatz 11 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.
25)
Art. 6 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 23 Absatz 12 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.
26)
Art. 6 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 23 Absatz 13 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.
27)
Art. 6 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 2 Absatz 7 Buchstabe b) des L.G. vom 7. Juli 2010, Nr. 9.

IV. ABSCHNITT
Maßnahmen zur Förderung der Forschung und Entwicklung

Art. 7 28)

28)
Art. 7 wurde aufgehoben durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 5. Juli 2011, Nr. 5.

Art. 8 29)

29)
Art. 8 wurde aufgehoben durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 5. Juli 2011, Nr. 5.

Art. 9 (Spezialisierungs- und Weiterbildungsprämien)

(1)30)

(2) Das Land vergibt Prämien an Doktoranden, die Doktorarbeiten experimenteller Natur über Probleme der lokalen Wirtschaft schreiben.

30)
Art. 9 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 5. Juli 2011, Nr. 5.

Art. 10 31)

31)
Art. 10 wurde aufgehoben durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 5. Juli 2011, Nr. 5.

V. ABSCHNITT
Maßnahmen zur Förderung von Beratung, Weiterbildung und Wissensvermittlung

Art. 11 (Maßnahmen)     delibera sentenza

(1) Das Land fördert folgende Vorhaben der Beratung, Ausbildung und Wissensvermittlung:

  1. Aus- und Weiterbildung von Führungskräften und von hochqualifizierten Fachleuten,
  2. Erwerb von technologischem Wissen oder Marktinformationen über den Rückgriff auf spezialisierte Dienstleistungen oder Beratungen, welche Forschungseinrichtungen, Universitäten oder Beratungseinrichtungen anbieten,
  3. Umschulung und Weiterbildung des Personals zwecks Anpassung an die geänderten Markt- oder Technologieerfordernisse,
  4. gezielte Beratung für die Errichtung von Jointventures zwischen Unternehmen aus Südtirol und solchen außerhalb Südtirols,
  5. Beratung, Gutachten, Projekte, Umschulung in den Bereichen Arbeitssicherheit und -unfallverhütung und Energie,
  6. Betriebspraktika bei Unternehmen mit Sitz in Südtirol,
  7. Beratungen bezüglich der Patentierbarkeit von Markenzeichen und Betriebsprodukten,
  8. Technologieberatungs- und -transferstellen,
  9. Erhebungen, Studien und Forschungsarbeiten,
  10. Aus- und Weiterbildung des in Führungsebenen unterrepräsentierten Geschlechtes sowie Aus- und Weiterbildung von Wiedereinsteigerinnen/Wiedereinsteigern nach Arbeitsunterbrechung zur Wahrnehmung von Familienpflichten;32)
  11. Einführung von flexiblen Organisationsformen und Arbeitszeitmodellen, insbesondere von Teilzeitstellen für Personen mit Familienpflichten, sowie von betrieblich organisierten Kinderbetreuungsdiensten;32)
  12. Erlangung des Zertifikates für Familienfreundlichkeit oder Inanspruchnahme anderer Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder der Förderung des unterrepräsentierten Geschlechtes.32)

(2) Maßnahmen, die in Zusammenarbeit mit für die Wirtschaftsförderung zuständigen Körperschaften, Unternehmerverbänden und deren Organisationen oder von mehreren Unternehmen gemeinsam durchgeführt und in Anspruch genommen werden, können vorrangig behandelt werden.

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Maßnahmen gemäß Absatz 1 selbst durchzuführen.

massimeBeschluss vom 2. Februar 2024, Nr. 20 - Maßnahmen zur Förderung von Beratung, Ausbildung und Wissensvermittlung (2024-2026)
32)
Die Buchstaben j), k) und l) des Art. 11 Absatz 1 wurden hinzugefügt durch Art. 16 Absatz 4 des L.G. vom 8. März 2010, Nr. 5.

Art. 12 (Beihilfen)   delibera sentenza

(1) Für Maßnahmen der Beratung, Ausbildung und Wissensvermittlung zugunsten von KMU gewährt das Land Beihilfen im Rahmen der Regelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen an KMU. 33)

(2) Als KMU gelten jene, die der Definition gemäß Regelung der Europäischen Union entsprechen. 34)

(3) Die Förderung von Maßnahmen der Beratung, Ausbildung und Wissensvermittlung zugunsten von großen Unternehmen erfolgt im Einzelfall nach vorheriger Notifizierung im Sinne von Art. 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und unter Berücksichtigung der von der Europäischen Kommission festgelegten Grenzen. Von der Notifizierungspflicht sind Beihilfen ausgenommen, die die "de minimis"- Grenze im Sinne der Regelung der Europäischen Union über die staatlichen Beihilfen nicht überschreiten. 35)

(4)36)

massimeBeschluss vom 2. Februar 2024, Nr. 17 - Initiativen zur Unterstützung der Digitalisierung von Kleinstunternehmen 2024
33)
Art. 12 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 23 Absatz 14 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.
34)
Art. 12 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 23 Absatz 15 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.
35)
Art. 12 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 23 Absatz 16 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.
36)
Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 12 des L.G. vom 3. Oktober 2005, Nr. 8.

Art. 13 37)

37)
Art. 13 wurde aufgehoben durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 5. Juli 2011, Nr. 5.

Art. 13/bis 38)

38)
Art. 13/bis wurde eingefügt durch Art. 7 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11, und später aufgehoben durch Art. 26 des L.G. vom 23. Dezember 2005, Nr. 13.

Art. 13/ter (Außerordentliche Zuweisung an das Institut für innovative Technolgien Bozen KGmbH)

(1) Dem "Institut für innovative Technologien Bozen KGmbH", mit Sitz in Bozen, wird für den Aufbau einer Notifizierungsstelle für die EG-Zertifizierung von Sicherheitssystemen und Sicherheitsbauteilen für Seilbahnen und andere Transportmittel in Berggebieten sowie von Geräten für persönliche und kollektive Sicherheit am Berg ein Sonderbeitrag im Ausmaß von 516.456,00 Euro, aufgeteilt in zwei gleiche Raten zu Lasten der Finanzjahre 2003 und 2004 zugewiesen.39)

39)
Art. 13/ter wurde eingefügt durch Art. 7 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11, und später ersetzt durch Art. 8 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.

VI. ABSCHNITT
Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen

Art. 14 (Maßnahmen)       delibera sentenza

(1) Das Land fördert nachstehende Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, die Beschäftigung und das Qualifikationsniveau der Angehörigen aller Sprachgruppen zu erhöhen:

  1. die Förderung des Jungunternehmertums und des weiblichen Unternehmertums, der Gründung neuer Unternehmen, der Nahversorgung sowie der Dorflifte, 40)
  2. neue unternehmerische Tätigkeiten und solche, die das Ziel verfolgen, traditionelle Handwerksberufe wieder einzuführen,
  3. Betriebsübernahmen infolge von Generationenwechsel,
  4. die Einstellung und Ausbildung von Lehrlingen. 41)

(2) Die Maßnahmen dürfen keine Investitionsvorhaben beinhalten.

massimeBeschluss vom 2. Februar 2024, Nr. 21 - Richtlinien für Sondermaßnahmen zugunsten der Nahversorgungsdienste (2024-2026)
massimeBeschluss vom 29. Dezember 2023, Nr. 1171 - Richtlinien zur Vergabe der Lehrlingsprämie
massimeBeschluss vom 29. Dezember 2020, Nr. 1096 - Änderung der Richtlinien für Sondermaßnahmen zugunsten der Nahversorgungsdienste
massimeBeschluss vom 13. Oktober 2020, Nr. 790 - Richtlinien für Sondermaßnahmen zugunsten gastgewerblicher Nahversorgungsdienste
40)
Der Buchstabe a) des Art. 14 Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11, und später durch Art. 37 Absatz 1 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.
41)
Der Buchstabe d) des Art. 14 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 35 Absatz 1 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21. Siehe auch Art. 35 Absätze 2 und 3 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.

Art. 15 (Beihilfen)    delibera sentenza

(1) Für Vorhaben im Sinne dieses Abschnittes kann das Land Beihilfen unter Beachtung des Unionsrechtes gewähren. 42)

massimeBeschluss vom 2. Februar 2024, Nr. 19 - Maßnahmen für Projekte zur Vereinbarkeit für Unternehmerinnen und Selbstständige
42)
Art. 15 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 19.

Art. 16 (Rettung und Umstrukturierungen)

(1) Mit dem Ziel, die Beschäftigungssicherung zu erreichen, kann das Land Beihilfen an Unternehmen zur Rettung oder Umstrukturierung von Unternehmen auf der Grundlage eines Sanierungs-, Umstrukturierungs- oder Umstellungsplanes im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union gewähren. Die Beihilfen können nach vorheriger Notifizierung und Genehmigung des spezifischen Projektes im Sinne von Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und unter Berücksichtigung der von der Europäischen Kommission festgelegten Grenzen gewährt werden. 43)

43)
Art. 16 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 23 Absatz 17 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.

Art. 16/bis (Beihilfen an von entlassenen Arbeitern gegründete Unternehmen)

(1)Das Land Südtirol kann Beihilfen zur Unterstützung der Gründung, Entwicklung von Einzelunternehmen und Gesellschaften gewähren, welche von Arbeitern oder Angestellten gegründet werden, die aufgrund von Konkursen, Insolvenzverfahren, Betriebsauflassungen wegen Nachfolgemangel, wegen Betriebsschließung oder wegen eines erheblichen Personalabbaus entlassen worden sind. Weiters können Beihilfen für die Übernahme von Unternehmen, die sich in einer solchen Situation befinden, gewährt werden. Auf Unternehmen, die in Form von Genossenschaften gegründet werden, finden die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 8. Jänner 1993, Nr. 1, Anwendung.

(2)  Im Rahmen des geltenden Rechts der Europäischen Union  können die Beihilfen laut Absatz 1 für Investitionen laut II. Abschnitt sowie für Vorhaben laut V., VI. und VIII. Abschnitt dieses Gesetzes gewährt werden. Es können auch Beihilfen für die Beschaffung von Vorräten an Rohstoffen und Halbfertigprodukten sowie für die Anmietung von betrieblich zu nutzenden Liegenschaften gewährt werden. Weiters können die Kosten für den zeitweiligen Einsatz von besonders qualifiziertem Personal zur Stärkung und Reorganisation des Unternehmens übernommen werden. 44) 45)

44)
Art. 16/bis wurde eingefügt durch Art. 29 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juli 2008, Nr. 4, und später so ersetzt durch Art. 24 Absatz 4 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
45)
Art. 16/bis Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 23 Absatz 18 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.

VII. ABSCHNITT
Beteiligungsgesellschaft

Art. 17 (Ziele)

(1) Das Land ist ermächtigt, sich an einer Gesellschaft mit öffentlichem und privatem Kapital zu beteiligen, die den Zweck verfolgt, die Entwicklung des Beschäftigungsstandes und des Einkommens in Südtirol zu stützen, indem zeitlich befristete Beteiligungen am Gesellschaftskapital von Unternehmen eingegangen werden. Die Beteiligungen der Gesellschaft erfolgen zu Marktbedingungen und für Initiativen, die angemessene Ertragsaussichten bieten. Beteiligungen am Gesellschaftskapital von insolventen Unternehmen sind ausgeschlossen.

(2) Die Beteiligung des Landes und anderer öffentlicher Körperschaften am Kapital der Gesellschaft erfolgt gemäß den einschlägigen EU-Vorgaben und muß hinsichtlich Vergütungsausmaß und -art den privaten Anteilen gleichgesetzt sein. Bei der Berechnung obgenannter Quote sind auch die Beteiligungen des Landes und öffentlicher Körperschaften an privaten Körperschaften und Betrieben zu berücksichtigen, welche Teilhaber der Beteiligungsgesellschaft sind. 46)

(3) Das Statut und alle seine späteren Änderungen müssen von der Landesregierung präventiv genehmigt werden.

46)
Art. 17 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 6 Absatz 4 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.

Art. 18 (Beteiligungen)

(1) Die Beteiligungsgesellschaft gemäß Artikel 17 geht bei Neugründungen oder Kapitalerhöhungen von Kapitalgesellschaften eine Minderheitsbeteiligung gemäß den einschlägigen EU-Vorgaben ein, um folgende Investitionsvorhaben zu realisieren: 47)

  1. Ansiedlung neuer betrieblicher Produktionsstätten und Maßnahmen zugunsten des Jung- und Frauenunternehmertums,
  2. Umstrukturierung, die auf eine Reorganisation, Erneuerung und technologische Aufrüstung des Betriebes abzielt,
  3. Erweiterung und Modernisierung der Produktionsprozesse,
  4. Umstellung der betrieblichen Tätigkeiten auf neue Warengruppen.
47)
Art. 18 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 6 Absatz 5 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.

VIII . ABSCHNITT
Förderung der Internationalisierung der Betriebe

Art. 19 (Maßnahmen)      delibera sentenza

(1) Mit dem Ziel, die heimischen Produkte und Dienstleistungen aller Wirtschaftsbereiche auf Märkten innerhalb und außerhalb des europäischen Binnenmarktes aufzuwerten, neue Märkte zu erschließen und eine optimale Betriebsgröße zu erreichen, fördert das Land folgende Maßnahmen:

  1. Studien, Untersuchungen und Beratungen zur Erlangung von Informationen über Märkte und Marktdurchdringung innerhalb und außerhalb des europäischen Binnenmarktes,
  2. Durchführung von und Beteiligung an Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen, die der Aufwertung der heimischen Produkte und Dienstleistungen auf Märkten innerhalb und außerhalb des europäischen Binnenmarktes dienen,
  3. Versicherung der Risiken von Exportkrediten,
  4. Rückversicherung für die Versicherungen von Exportkrediten bis zum einem Wert von 10 Millionen Euro,48)
  5. Gewährung von Fördermaßnahmen zur Unterstützung der in Südtirol angesiedelten Zulieferfirmen von Produkten, welche für den Export bestimmt sind, in Höhe von 2.000.000 Euro jährlich,49)
  6. weitere Initiativen zur Steigerung der Exportquote. 50)

(2) Das Land kann die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) unmittelbar, über abhängige Gesellschaften oder über eigens dafür beauftragte Einrichtungen durchführen und diesen die getragenen Kosten zurückerstatten. 51)

(3)Um das Risiko zu decken, das mit der Rückversicherung laut Absatz 1 Buchstabe d) verbunden ist, wird auf einem eigenen Haushaltskapitel der gesamte Betrag der vorgesehenen Rückversicherung zurückgelegt. Der zurückgelegte Betrag kann auch aus Anteilen der Rückflüsse des Rotationsfonds gemäß Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung, gespeist werden. 52)

massimeBeschluss vom 29. Dezember 2023, Nr. 1175 - Maßnahmen zur Unterstützung der Internationalisierung der Unternehmen (2024 – 2026)
massimeBeschluss Nr. 307 vom 04.02.2008 - Landesgesetz vom 11. August 1998, Nr. 9, Artikel 21-bis „die Anwendung der regionalen Wertschöpfungssteuer auf die gewerblichen Tätigkeiten“ - Bestimmungen gemäß Absatz 6-sexies
48)
Der Buchstabe d) des Art. 19 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 29 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, und später so ersetzt durch Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.
49)
Der Buchstabe e) des Art. 19 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 29 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.
50)
Der Buchstabe f) des Art. 19 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 49 Absatz 2 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
51)
Art. 19 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 29 Absatz 3 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.
52)
Art. 19 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 29 Absatz 4 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, später geändert durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 14. Juli 2015, Nr. 8, und schließlich so ersetzt durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 20 (Beihilfen)

(1) Für die Maßnahmen gemäß Artikel 19 kann das Land bis zu 50 Prozent der zulässigen Ausgaben an KMU, an Körperschaften und Vereinigungen sowie an einzelne oder zusammengeschlossene Unternehmen mit Sitz in Südtirol gewähren und auf Grundlage von Kriterien, die im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erlassen werden und zu notifizieren sind, auch an große Unternehmen.

(2) Für die Maßnahmen gemäß Artikel 19, welche von öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Interesse des Landes durchgeführt werden, können Beiträge bis zu 80 Prozent der zulässigen Ausgaben gewährt werden.

Art. 20/bis   53)  delibera sentenza

massimeBeschluss vom 9. Juni 2015, Nr. 651 - Einrichtung des Begleitausschusses des operationellen Programms „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ ESF 2014-2020 der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol
massimeBeschluss vom 22. Juli 2014, Nr. 889 - ESF - Organisationsstruktur der Verwaltungsbehörde des Europäischen Sozialfonds - Abänderung der Anlage A des Beschlusses Nr. 367 vom 11.02.2008 (abgeändert mit Beschluss Nr. 652 vom 09.06.2015)
massimeBeschluss vom 1. Juli 2013, Nr. 976 - Prüfbehörde für die EU-Förderungen
massimeBeschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1768 - Audit für Direktförderungen
massimeBeschluss Nr. 1829 vom 13.07.2009 - Bestimmungen zur Absatzförderung von Wein auf Drittlandsmärkten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 479/2008
53)
Art. 20/bis wurde eingefügt durch Art. 11 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7, und später aufgehoben durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.

Art. 20/ter  54)

54)
Art. 20/ter wurde eingefügt durch Art. 36 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9, später ersetzt durch Art. 39 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6, und schließlich aufgehoben durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.

Art. 20/quater  55)

55)
Art. 20/quater wurde eingefügt durch Art. 12 des L.G. vom 22. Juli 2005, Nr. 5, später ersetzt durch Art. 24 Absatz 6 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1, und schließlich aufgehoben durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.

Art. 20/quinquies (Umsetzung von Strukturfondsprogrammen)   delibera sentenza

(1)  56) 57)

(2)  Für den Planungszeitraum 2007-2013, im Falle von genehmigten und ordnungsgemäß belegten, aber nicht zertifizierten Projekten, da nicht vollständig den Zulassungsvoraussetzungen oder den Zielen der operationellen Programme der Strukturfonds entsprechend, ist die Landesregierung ermächtigt, deren Finanzierung zu Lasten des Landeshaushaltes zu verfügen, vorausgesetzt die Aktivitäten wurden in rechtlicher Konformität, vollständig und korrekt umgesetzt und sind von erwiesenem öffentlichen Interesse. 58)

massimeBeschluss vom 6. Mai 2013, Nr. 640 - Widerruf der mit Beschluss der Landesregierung Nr. 125/2006 genehmigten ergänzenden Rundschreibens zur Delegierung, Förderfähigkeit der Ausgaben und Abrechnungsmodalitäten von Tätigkeiten, die vom Europäischen Sozialfonds kofinanziert sind und gleichzeitige Genehmigung des neuen Runschreibens
56)
Art. 20/quinquies wurde eingefügt durch Art. 28 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15.
57)
Art. 20/quinquies  Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.
58)
Art. 20/quinquies Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7. Siehe auch Art. 11 Absatz 5 des L.G. vom 23. Dezember 2014, Nr. 11.

Art. 20/sexies  59) delibera sentenza

massimeBeschluss vom 14. April 2015, Nr. 419 - Kriterien zur Förderung der Beratungstätigkeit und anderer Dienstleistungen zur Inanspruchnahme von Direktfinanzierungen der Europäischen Kommission (EU-Programme) - Änderung bzw. Anpassung an die neue gesetzliche Freistellungsbestimmung
59)
Art. 20/sexies wurde hinzugefügt durch Art. 6 Absatz 3 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11, und später aufgehoben durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.

VIII. ABSCHNITT-BIS
MASSNAHMEN ZUR BEWÄLTIGUNG VON KRISEN UND NOTSTANDSITUATIONEN 60)

Art. 20/septies (Antizyklische Maßnahmen)             delibera sentenza

(1) Im Fall von außergewöhnlichen Ereignissen, die zu einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben führen, oder von Finanzkrisen sowie in Notstandsituationen, die auf außergewöhnliche Ereignisse zurückzuführen sind und sich auf das Landes-, Staats-, und internationale Wirtschaftssystem auswirken, ist die Landesregierung ermächtigt, den Wirtschaftsteilnehmern begünstigte Darlehen, Subventionen, Beiträge, Zuschüsse, Zinszuschüsse, Beihilfen und wirtschaftliche Vergünstigungen jeglicher Art, zu gewähren, mit dem Ziel, deren Liquidität zu stärken und die Beschäftigungslage aufrecht zu erhalten. Für diese Maßnahmen finden die Bestimmungen laut Artikel 2-bis keine Anwendung.

(2) Unbeschadet der allfälligen Anwendbarkeit von mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union konformen vorübergehenden Maßnahmen, werden die Beihilfen laut diesem Artikel unter Einhaltung der geltenden EU-Bestimmungen über staatliche Beihilfen gewährt. Werden die Voraussetzungen laut der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht erfüllt, werden diese Förderungen als De-minimis-Beihilfen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013, über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen und gemäß Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013, über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, abgeändert mit der Verordnung (EU) Nr. 316/2019 der Kommission vom 21. Februar 2019, gewährt.

(3) Das Ausmaß und die Verfahrensmodalitäten zur Gewährung der Förderungen werden mit eigenen Richtlinien im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, festgelegt. 61)

massimeBeschluss vom 3. Mai 2022, Nr. 296 - COVID-19 - Zuschüsse an Unternehmen, welche in besonders betroffenen Wirtschaftssektoren tätig sind - Jahr 2022
massimeBeschluss vom 14. September 2021, Nr. 802 - COVID -19 - Zuschüsse an genossenschaftliche Körperschaften - Fristverlängerung
massimeBeschluss vom 27. Juli 2021, Nr. 665 - COVID-19 – Zuschüsse an genossenschaftliche Körperschaften
massimeBeschluss vom 27. April 2021, Nr. 373 - COVID-19 – Beihilfen an Unternehmen bemessen nach den Fixkosten (abgeändert mit Beschluss Nr. 539 vom 22.06.2021 und Beschluss Nr. 720 del 24.08.2021)
massimeBeschluss vom 20. April 2021, Nr. 353 - COVID-19 – Zuschüsse an landwirtschaftliche Unternehmen und zeitweilige Änderung des Beschlusses Nr. 42 vom 19.01.2016
massimeBeschluss vom 30. März 2021, Nr. 307 - COVID-19 - Zuschüsse an Unternehmen
massimeBeschluss vom 30. März 2021, Nr. 289 - COVID-19 – Zuschüsse zugunsten von Fitnesszentren und Tanzkursen
massimeBeschluss vom 10. November 2020, Nr. 875 - „COVID-19 – Zuschüsse an Unternehmen, welche in besonders betroffenen Wirtschaftssektoren tätig sind“, Beschluss der Landesregierung Nr. 699 vom 15. September 2020 in geltender Fassung - Wiedereröffnung des Einreichtermins der Gesuche
massimeBeschluss vom 15. September 2020, Nr. 699 - COVID-19 – Zuschüsse an Unternehmen, welche in besonders betroffenen Wirtschaftssektoren tätig sind (abgeändert mit Beschluss Nr. 765 vom 06.10.2020 und Beschluss Nr. 812 vom 20.10.2020) (siehe auch Beschluss Nr. 875 vom 10.11.2020)
massimeBeschluss vom 19. Mai 2020, Nr. 355 - COVID-19 - Zuschüsse an landwirtschaftliche Unternehmen (abgeändert mit Beschluss Nr. 447 vom 23.06.2020)
61)
Art. 20/septies wurde eingefügt durch Art. 11 Absatz 3 des L.G. vom 16. April 2020, Nr. 3.
60)
Der VIII. Abschnitt-BIS wurde eingefügt durch Art. 11 Absatz 3 des L.G. vom 16. April 2020, Nr. 3.

IX. ABSCHNITT
Durchführungsverordnung, Finanz- und Schlußbestimmungen

Art. 21 (Durchführungsverordnung)  delibera sentenza

(1) Unbeschadet der EU-Bestimmungen über staatliche Beihilfen, werden die Kriterien - getrennt nach Sektoren der gewerblichen Wirtschaft - für die zulässigen Vorhaben und Ausgaben, das minimale und maximale Ausgabenvolumen sowie die Modalitäten der Beihilfengewährung gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Bekanntgabe über die positive Überprüfung durch die Europäische Kommission laut Artikel 26 Absatz 1 erlassen. 62)

(2) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichten Beitragsgesuche werden im Sinne der bei Einreichedatum geltenden Bestimmungen erledigt, immer im Rahmen der geltenden EU-Bestimmungen. Auf Antrag des Gesuchstellers können Beitragsgesuche, welche vor Inkrafttreten obgenannter Kriterien eingereicht werden, über die in Artikel 25 angeführten Bestimmungen abgewickelt werden. 63)

(3) Bei der Förderung von Forschung und Entwicklung können auch Ausgaben berücksichtigt werden, die vor Einreichung des Gesuches getätigt wurden.64)

(4) Für die Auszahlung der in diesem Gesetz sowie im Landesgesetz vom 28. November 1973, Nr. 79, vorgesehenen Förderungen ist eine Frist von drei Jahren, zusätzlich zum Jahr ihrer Zweckbindung, festgelegt. Die nach Ablauf dieser Frist nicht ausbezahlten Beihilfen können mit Beschluß der Landesregierung widerrufen werden.65)

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 193 vom 25.05.2007 - Industrie - Maßnahmen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft - Zulassung zur Begünstigung - Vorhaben, die in den sechs Monaten vor Gesuchseinreichung getätigt wurden - Bestimmung der Frist - Datum der Ausstellung der Rechnung
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 166 del 30.04.2003 - Risarcimento del danno per azione amministrativa - Giudice amministrativo - decorrenza del termine - illegittimo ritardo nel pagamento di contributo in denaro: è produttivo di danni interessi
62)
Art. 21 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 23 Absatz 19 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.
63)
Art. 21 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 23 Absatz 20 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.
64)
Absatz 3 wurde ersetzt Art. 4 des L.G. vom 12. März 2007, Nr. 1.
65)
Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 15 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2.

Art. 22  (Programme des Staates und der Europäischen Union)

(1)Das Land ist ermächtigt, zur Förderung von Unternehmen Vorhaben und Maßnahmen, die in vom Staat oder von der Europäischen Kommission genehmigten Programmen enthalten sind, im dort vorgesehenen Ausmaß zu finanzieren und die Beihilfeanteile der Europäischen Union und des Staates vorzufinanzieren. Die Beihilfen im Sinne dieses Artikels können auch öffentlichen Körperschaften gewährt werden. 66)

66)
Art. 22 wurde  so ersetzt durch Art. 49 Absatz 3 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

Art. 23 (Übergangs- und Schlußbestimmungen)

(1) Die Mittel aus dem Fonds für Umstrukturierung und Umstellung in der Industrie gemäß Artikel 27 des Landesgesetzes vom 8. September 1981, Nr. 25, in geltender Fassung, werden nach Aufhebung im Sinne des Artikels 25 dazu verwendet, um einen neuen Rotationsfonds im Sinne des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 9, zu errichten. Daraus können Beihilfen laut gegenständlichem Gesetz zugunsten der Industrie, der Landwirtschaft, des Handwerks, des Fremdenverkehrs, des Handels sowie des Verkehrs finanziert werden. Die Verwaltung des Fonds für die Industrie erfolgt gemeinsam mit den bereits bestehenden Rotationsfonds für Landwirtschaft, Handwerk, Fremdenverkehr, Handel und Verkehr.67)

(2) Der Fonds für Forschung und Entwicklung gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes vom 10. Dezember 1992, Nr. 44, betreffend "Maßnahmen des Landes zur Förderung der Forschung und Entwicklung in der Industrie", wird nach Ablauf der im Artikel 25 vorgesehenen Frist verwendet, um die Beihilfen gemäß Artikel 8 zu finanzieren.

(3) Die für die Verwendung der finanziellen Verfügbarkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsakte obliegen den Abteilungen der zuständigen Assessorate.

(4) Die Finanzierung der Beihilfengesuche für Investitionen, die gemäß Landesgesetz vom 8. September 1981, Nr. 25, und Landesgesetz vom 10. Dezember 1992, Nr. 44eingereicht worden sind, erfolgt unter Verwendung der im Landeshaushalt für die Durchführung dieses Gesetzes bereitgestellten Mittel.68)

(5) Die Bestimmung gemäß Artikel 21 Absatz 4 wird für jene Beitragsgesuche angewandt, die nach Inkrafttreten des Finanzgesetzes 2000 eingereicht werden.69)

(6) Die Bestimmungen des Artikels 2/bis finden auch auf bereits eingereichte, aber noch nicht bearbeitete Beitragsgesuche Anwendung.70)

(7) Die Bestimmungen des Artikels 2/bis finden auch auf alle Güter Anwendung, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gefördert wurden. Die Bestimmungen finden außerdem auf die im Sinne der Landesgesetze vom 13. November 1986, Nr. 27, vom 26. März 1982, Nr. 11, vom 8. September 1981, Nr. 25, und vom 13. August 1986, Nr. 25, in geltender Fassung, eingereichten Beitragsgesuche Anwendung.71)

67)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 15 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2.
68)
Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 55 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 9.
69)
Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 15 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2.
70)
Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 5 des L.G. vom 12. März 2007, Nr. 1.
71)
Absatz 7 wurde angefügt durch Art. 5 des L.G. vom 12. März 2007, Nr. 1.

Art. 23/bis (In Staatsgesetzen vorgesehene Beihilfen)  delibera sentenza

(1) Im Zusammenhang mit der Durchführung des Legislativdekretes vom 31. März 1998, Nr. 112, kann das Land Südtirol die im Gesetz vom 28. November 1965, Nr. 1329, vorgesehenen Beihilfen sowie eventuelle andere Förderungsmaßnahmen, die in anderen Staatsgesetzen und nicht im vorliegenden Gesetz vorgesehen sind, gewähren, sofern sie von der Europäischen Kommission genehmigt wurden. Dessen unbeschadet bleibt das Verbot, falls vorgesehen, bestehen, die Gewährung von öffentlichen Beihilfen für die gleichen Initiativen zu kumulieren.

(2) Die Landesregierung bestimmt mit Beschluß, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, welche Bestimmungen Anwendung finden sowie die Kriterien und Modalitäten für die Durchführung derselben; dies unter Berücksichtigung der Verfügbarkeiten der Geldmittel und der nötigen organisatorischen Ressourcen.72)

massimeBeschluss Nr. 1273 vom 04.05.2009 - Gesetz vom 28. November 1965, Nr. 1329 Abänderung der Kriterien für die Anwendung des Gesetzes vom 28. November 1965, Nr. 1329
72)
Art. 23/bis wurde eingefügt durch Art. 11 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7.

Art. 23/ter (Finanzierung von Flächen für die Niederlassung von Produktionsbetrieben)

(1) Der Erlös aus dem Verkauf von Flächen für die Niederlassung von Produktionsbetrieben ist für den Ankauf und die Ausstattung von neuen Flächen, die dieselbe Bestimmung haben, sowie für den Ankauf von Betriebsanlagen gemäß Artikel 35/quater und 35/sexies des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, zweckbestimmt.

(2) Die Eintragung der Einnahmen gemäß Absatz 1 und der entsprechenden Ausgaben in den Haushalt kann mit dem Verfahren gemäß Artikel 23 und 24 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, erfolgen.73)

73)
Art. 23/ter wurde eingefügt durch Art. 8 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.

Art. 23/quater (Beiträge an Institute, Körperschaften, Verbände und Organisationen)     delibera sentenza

(1) Um das allgemeine Wachstum und die Produktivität der lokalen Wirtschaft zu steigern, kann das Land ab dem Jahr 2016 an Institute, Körperschaften, Verbände und Organisationen Beiträge für Initiativen zugunsten der Wirtschaftsbereiche des Handwerks, der Industrie, des Tourismus, des Handels und des Dienstleistungssektors gewähren. Die zulässigen Initiativen betreffen:

  1. Aus- und Weiterbildung, Beratung und Wissensvermittlung,
  2. Internationalisierung,
  3. Werbung und Förderung der einheimischen Produktion,
  4. Studien, Erhebungen, Forschungen und Aufwertungsprojekte,
  5. alle weiteren Initiativen, die für die Erreichung der in diesem Absatz genannten Ziele als geeignet erachtet werden.

(1/bis) Um das allgemeine Wachstum und die Produktivität der lokalen Wirtschaft zu steigern, kann das Land Beiträge an Einrichtungen für die technische Unterstützung an Unternehmen gewähren. Dabei handelt es sich um von den repräsentativsten Berufsverbänden auf Landesebene für den jeweiligen Sektor, auch in der Rechtsform eines Konsortiums oder einer Genossenschaft oder in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren, gegründete Einrichtungen. Die Leistungen dieser Einrichtungen umfassen technische Hilfestellung auf dem Gebiet der Aus- und Weiterbildung in den Bereichen der technologischen und organisatorischen Innovation, dem betriebswirtschaftlichen und finanziellen Management, Zugang zu Finanzmitteln, auch aus der Europäischen Union, Sicherheit und Verbraucherschutz, Umweltschutz, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und in anderen Bereichen, die eventuell in deren Statuten vorgesehen sind, sowie Tätigkeiten, die auf die Qualitätszertifizierung von Unternehmen ausgerichtet sind. Die Beiträge gemäß diesem Absatz werden gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als „De-minimis-Beihilfen“ gewährt. 74)

(2) Die Beiträge werden gemäß Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder als De-minimis-Beihilfen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen gewährt. 75)

massimeBeschluss vom 2. Februar 2024, Nr. 23 - Kriterien für die Gewährung von Beiträgen an Berufsverbände und deren Genossenschaften sowie an Einrichtungen, Körperschaften und Organisationen für Maßnahmen zugunsten von Unternehmen zur Förderung der Wirtschaft und der Produktivität
massimeBeschluss vom 2. Februar 2024, Nr. 22 - Förderungen an Einrichtungen für die technische Unterstützung an Unternehmen (2024-2026)
74)
Art. 23/quater Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 13. Oktober 2020, Nr. 12.
75)
Art. 23/quater wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 14. Juli 2015, Nr. 8.

Art. 24 (Finanzbestimmung)

(1) Die Ausgaben zur Durchführung dieses Gesetzes zu Lasten des Finanzjahres 1997 werden mit nachfolgender Gesetzesmaßnahme festgelegt.

(2) Die Ausgaben für die Durchführung dieses Gesetzes zu Lasten der nachfolgenden Haushaltsjahre werden mit jährlichem Finanzgesetz getrennt nach Sektoren der gewerblichen Wirtschaft festgesetzt.

Art. 25 (Aufhebung von gesetzlichen Bestimmungen)

(1) Sechs Monate nach der Veröffentlichung der Bekanntgabe über die positive Überprüfung durch die Europäische Kommission laut Artikel 26 Absatz 1 sind folgende Gesetzesbestimmungen außer Kraft gesetzt:

  1. das Landesgesetz vom 13. August 1986, Nr. 25, betreffend "Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der gastgewerblichen Beherbergungsbetriebe",
  2. das Landesgesetz vom 13. November 1986, Nr. 27, betreffend "Maßnahmen zugunsten des Handels",
  3. Artikel 2 Absätze 1 und 2, und die Artikel 4, 6, 8 und 10 des Landesgesetzes vom 26. März 1982, Nr. 11, betreffend "Neue Förderungsmaßnahmen zugunsten des Handwerks in der Provinz Bozen",
  4. die Artikel 1, 2, 6, 7 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und f), Artikel 8 Absätze 1, 2, 5 und 7, und die Artikel 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e), f), g), h), i) und l), 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 38, 39, 55, 57 und 58 des Landesgesetzes vom 8. September 1981, Nr. 25, betreffend "Beihilfen der Autonomen Provinz Bozen für Industrie und Gewerbe",
  5. die Artikel 1, 2, 3, 4 Absätze 1, 2, 3 und 4, und die Artikel 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 16 und 17 des Landesgesetzes vom 10. Dezember 1992, Nr. 44, betreffend "Maßnahmen des Landes zur Förderung der Forschung und Entwicklung in der Industrie",
  6. Artikel 1 des Landesgesetzes vom 5. April 1995, Nr. 8, betreffend "Ergänzungen zu Gesetzen über die Wirtschaftsförderung",
  7. die Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 12 und 15 des Landesgesetzes vom 20. März 1995, Nr. 7, betreffend "Förderung des Dienstleistungssektors und neue Bestimmungen zur Verbesserung der Qualität der gastgewerblichen Beherbergungsbetriebe, über die Eintragung in das Landesberufsverzeichnis der Skilehrer sowie über das Kindergartenpersonal".

Art. 26 (Notifizierung an die Europäische Kommission)

(1) Die Wirkungen dieses Gesetzes treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol der Bekanntgabe über die positive Überprüfung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages ein.76)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

76)
Mit Schreiben SG(97)D/10781 vom 19. Dezember 1997 hat die Europäische Kommission mitgeteilt, "daß unter Berücksichtigung der Verpflichtungen und Zusicherungen seitens der italienischen Behörden die Bedingungen und das Ausmaß der vom notifizierten Gesetzentwurf vorgesehenen Beihilfen den verschiedenen gemeinschaftlichen Regelungen über die staatlichen Beihilfen entsprechen" (der Hinweis wurde im A.Bl. vom 10. Februar 1998, Nr. 7, veröffentlicht). 
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