(1) Um das allgemeine Wachstum und die Produktivität der lokalen Wirtschaft zu steigern, kann das Land ab dem Jahr 2016 an Institute, Körperschaften, Verbände und Organisationen Beiträge für Initiativen zugunsten der Wirtschaftsbereiche des Handwerks, der Industrie, des Tourismus, des Handels und des Dienstleistungssektors gewähren. Die zulässigen Initiativen betreffen:
- Aus- und Weiterbildung, Beratung und Wissensvermittlung,
- Internationalisierung,
- Werbung und Förderung der einheimischen Produktion,
- Studien, Erhebungen, Forschungen und Aufwertungsprojekte,
- alle weiteren Initiativen, die für die Erreichung der in diesem Absatz genannten Ziele als geeignet erachtet werden.
(1/bis) Um das allgemeine Wachstum und die Produktivität der lokalen Wirtschaft zu steigern, kann das Land Beiträge an Einrichtungen für die technische Unterstützung an Unternehmen gewähren. Dabei handelt es sich um von den repräsentativsten Berufsverbänden auf Landesebene für den jeweiligen Sektor, auch in der Rechtsform eines Konsortiums oder einer Genossenschaft oder in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren, gegründete Einrichtungen. Die Leistungen dieser Einrichtungen umfassen technische Hilfestellung auf dem Gebiet der Aus- und Weiterbildung in den Bereichen der technologischen und organisatorischen Innovation, dem betriebswirtschaftlichen und finanziellen Management, Zugang zu Finanzmitteln, auch aus der Europäischen Union, Sicherheit und Verbraucherschutz, Umweltschutz, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und in anderen Bereichen, die eventuell in deren Statuten vorgesehen sind, sowie Tätigkeiten, die auf die Qualitätszertifizierung von Unternehmen ausgerichtet sind. Die Beiträge gemäß diesem Absatz werden gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als „De-minimis-Beihilfen“ gewährt. 74)
(2) Die Beiträge werden gemäß Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder als De-minimis-Beihilfen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen gewährt. 75)