(1) Für die Maßnahmen gemäß Artikel 19 kann das Land bis zu 50 Prozent der zulässigen Ausgaben an KMU, an Körperschaften und Vereinigungen sowie an einzelne oder zusammengeschlossene Unternehmen mit Sitz in Südtirol gewähren und auf Grundlage von Kriterien, die im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erlassen werden und zu notifizieren sind, auch an große Unternehmen.
(2) Für die Maßnahmen gemäß Artikel 19, welche von öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Interesse des Landes durchgeführt werden, können Beiträge bis zu 80 Prozent der zulässigen Ausgaben gewährt werden.