(1) Mit dem Ziel, die Beschäftigungssicherung zu erreichen, kann das Land Beihilfen an Unternehmen zur Rettung oder Umstrukturierung von Unternehmen auf der Grundlage eines Sanierungs-, Umstrukturierungs- oder Umstellungsplanes im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union gewähren. Die Beihilfen können nach vorheriger Notifizierung und Genehmigung des spezifischen Projektes im Sinne von Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und unter Berücksichtigung der von der Europäischen Kommission festgelegten Grenzen gewährt werden. 43)