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e) Landesgesetz vom 10. Oktober 1997, Nr. 141)
Maßnahmen zur Durchführung des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 235, über die Erzeugung und Verteilung von elektrischer Energie

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Oktober 1997, Nr. 51.

Art. 1 2)

2)
Art. 1 wurde aufgehoben durch Art. 25 Absatz 1 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.

Art. 2  (Neues Management im Stromsektor in Südtirol) 3)

(1) 4)

(1/bis)  Das Land beabsichtigt, den Elektrizitätssektor in Südtirol neu zu organisieren. Zu diesem Zweck fördert es die Gründung einer Kapitalgesellschaft mit ausschließlicher Beteiligung der größten öffentlich-rechtlichen Körperschaften Südtirols, die durch Gesellschaften, an denen sie beteiligt sind, einschlägig tätig sind, und kann sich am Gesellschaftskapital der genannten Kapitalgesellschaft beteiligen oder an einer bereits bestehenden Gesellschaft teilhaben. Die Beteiligung kann auch mittels Gesellschaften erfolgen, deren gesamtes Kapital letztendlich von den genannten Körperschaften gehalten wird. Das Land ist weiters zur Einbringung oder Abtretung von Aktien oder Anteilen von Gesellschaften, an denen es eine Beteiligung hält, ermächtigt. In Berücksichtigung der strategischen Bedeutung, welche die Reform für Südtirol einnimmt, zielt sie auf die Koordinierung und die effizientere Handhabung aus unternehmerischer Sicht der Tätigkeiten laut Artikel 1 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 235, in geltender Fassung; sie bewirkt, dass gegenüber der besagten Kapitalgesellschaft, sobald die formellen Abkommen oder die entsprechenden Beschlüsse der genannten öffentlichen Körperschaften vorliegen, die Inhaberschaft der vom Land oder den örtlichen Körperschaften ausgestellten Ermächtigungen und verwaltungsrechtlichen Konzessionen betreffend die verschiedenen Betriebszweige, die Gegenstand der Zusammenlegung infolge der genannten gesellschaftsrechtlichen Operationen sind, bestätigt wird beziehungsweise diese auf sie übertragen wird; weiters bewirkt sie den Abschluss eventueller laufender Verfahren. 5)

(1/ter)  Zur Ergänzung der Reform laut Absatz 1/bis und bis zum 31. Dezember 2018 werden Aktien von Gesellschaften oder Anteile an Gesellschaften, die Inhaber ausschließlich kleiner oder mittlerer Anlagen zur Erzeugung hydroelektrischer Energie sind – an denen auch indirekt das Land beteiligt ist – an andere Gesellschafter abgetreten, die andere örtliche Körperschaften als die im Absatz 1/bis genannten oder Gesellschaften sind, die ganz in der Hand örtlicher Körperschaften sind. Die Abtretung erfolgt zum Preis der Gesamtinvestitionskosten (Kapitalanlagen, Kapitalzuzahlungen und Gesellschafterfinanzierungen) zuzüglich ASTAT-Aufwertung. Die Gesellschafter, die örtliche Körperschaften laut Absatz 1/bis sind, beteiligen sich an den obgenannten Vorhaben und vereinbaren mit dem Land die Entschädigung im Rahmen des eigenen Beteiligungsanteils. 6)

(2)7)

(3)7)

(4)7)

3)
Art. 2 wurde so ersetzt durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22.
4)
Art. 2 Absatz 1 wurde augehoben durch Art. 36 Absatz 1 Buchstabe l) des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
5)
Art. 2 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 23. Oktober 2014, Nr. 10.
6)
Art. 2 Absatz 1/ter wurde eingefügt durch Art. 35 Absatz 3 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, und später so ersetzt durch Art. 18 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22.
7)
Die Absätze 2, 3 und 4 des Art. 1 wurden aufgehoben durch Art. 25 Absatz 1 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.

Art. 2/bis8)

8)
Art. 2/bis wurde eingefügt durch Art. 1 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1, abgeändert durch Art. 18 des L.G. vom 20. Juli 2006, Nr. 7, und schließlich aufgehoben durch Art. 48 Absatz 1 Buchstabe h) des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 3 9)

9)
Art. 3 wurde aufgehoben durch Art. 25 Absatz 1 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.

Art. 3/bis 10)

10)
Art. 3/bis wurde eingefügt durch Art. 7 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2, und später aufgehoben durch Art. 25 Absatz 1 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.

Art. 411)

11)
Art. 4 wurde aufgehoben durch Art. 25 Absatz 1 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.

Art. 512)

12)
Aufgehoben durch Art. 58 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 9.

Art. 6 (Bestimmungen über die Pflicht für Inhaber von Wasserkraftkonzessionen zur Lieferung elektrischer Energie)   delibera sentenza

(1) Die elektrische Energie, welche dem Land Südtirol aufgrund von Artikel 13 Absatz 1 des Autonomiestatutes zusteht oder im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 235, erworben wird, kann ab dem 1. Jänner 2018 gänzlich oder zum Teil an Verbrauchergruppen jeglicher Kategorie verteilt werden. Dies erfolgt nach Kriterien und Modalitäten, die in einem eigens von der Landesregierung genehmigten Plan festgelegt werden und im Einklang mit den unionsrechtlichen und staatlichen Bestimmungen im Bereich der Staatsbeihilfen stehen.

(2) Im Plan laut Absatz 1 legt die Landesregierung, nach vorheriger Ermittlung durch die für Energie zuständige Organisationseinheit, den Anteil der Energie fest, der direkt genutzt werden kann bzw. den verschiedenen Verbrauchergruppen zugewiesen wird.

(3) Die Tarife für die an die verschiedenen Verbrauchergruppen verteilte Energie werden von der Landesregierung im Rahmen des Plans laut Absatz 1 festgelegt. In jedem Fall dürfen diese Tarife nicht jene der Aufsichtsbehörde für Elektroenergie, Gas und das Wassersystem und auch nicht die durchschnittlichen Tarife des freien Marktes überschreiten.

(4) Die Abgabe und Abtretung der Energie erfolgen gemäß den Modalitäten des Planes laut Absatz 1 und werden aufgrund von eigenen Vereinbarungen zwischen der für Energie zuständigen Landesstelle, den Konzessionären von großen Wasserableitungen zur Erzeugung von Elektroenergie und den Stromverteilern sowie den Akteuren des Strommarktes festgelegt. Mit diesen Vereinbarungen werden unter anderem die technisch-wirtschaftlichen Bedingungen für die Stromlieferung geregelt.

(5) Die Pflicht zur Lieferung elektrischer Energie für die Konzessionäre von öffentlichen Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie laut Artikel 13 des Autonomiestatutes läuft ab dem Beginn der Produktion hydroelektrischer Energie. Im Falle einer teilweisen Inbetriebnahme der Anlage wird für die Berechnung der pflichtmäßigen Lieferung das Verhältnis zwischen der mittleren Nennleistung des in Betrieb befindlichen Teils der Anlage und der konzessionierten Nennleistung angewandt. 13)

massimeBeschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1147 - Plan für die Bestimmung der unentgeltlichen elektrischen Energie 2024 - 2026
13)
Art. 6 wurde hinzugefügt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.

Art. 7 (Anhängige Verfahren)

(1) In Fällen, wo kein Verschulden des Bürgers oder der Bürgerin vorliegt, sind aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes die zum 31. Dezember 2016 anhängigen Verfahren betreffend den Widerruf von gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 19. Februar 1993, Nr. 4, gewährten Beiträgen archiviert. 14)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

14)
Art. 7 wurde hinzugefügt durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
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