(1) Im Falle von Arbeiten, die einer Baubeginnmeldung oder Ermächtigung unterliegen, die ohne diese oder davon abweichend durchgeführt wurden, verfügt der Bürgermeister laut diesem Abschnitt.
(2) Falls der Gemeinde die Baubeginnmeldung laut Artikel 132 vorgelegt wird und die Arbeiten von Ablauf der vorgesehenen Frist begonnen werden, verhängt der Bürgermeister eine Geldbuße von 1.000,00 Euro. 173)