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b) Landesgesetz vom 12. Dezember 1996, Nr. 241) 2)
Landesschulrat und Bestimmungen zur Aufnahme des Lehrpersonals

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Dezember 1996, Nr. 57.
2)
Der Titel des Landesgesetzes wurde so abgeändert durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

Art. 1 (Errichtung) 

(1) Mit dem Ziele der größtmöglichen Mitwirkung bei der Verwirklichung der Schulordnung ist der Landesschulrat als Beratungsorgan des Landes für den Bereich der Kindergärten und der Grund- und Sekundarschulen errichtet.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes umfaßt der Begriff "Schule" die Kindergärten, die Grund- und die Sekundarschulen.

Art. 2 (Befugnisse)

(1) Der Landesschulrat übt jene Befugnisse aus, die ihm gemäß Artikel 19 Absatz 14 des Autonomiestatutes der Region Trentino-Südtirol zugewiesen sind, und insbesondere:

  1. erteilt er Gutachten über die Errichtung und Auflassung von Schulen und über die Entwicklungs- und die territorialen Verteilungspläne der schulischen Einrichtungen,
  2. erteilt er Gutachten über die allgemeinen Bildungsziele des Landesschulsystems, über die Lehrpläne und Stundentafeln, über die Lehrgegenstände und deren Zusammenfassung in Fächergruppen, über die Abschlußzeugnisse und -diplome, über die Förderung von Schulversuchen, über didaktische Neuerungen, über den Schulkalender sowie über die Anleitungen zur erzieherischen Tätigkeit in den Kindergärten,
  3. nimmt er die Befugnisse wahr, die in den Gesetzen über Rechtsstatus und Besoldung des Lehrpersonals vorgesehen sind,
  4. unterbreitet er den Landesbeiräten für Evaluation, aufgrund eines jährlichen, gemeinsamen Berichts der Vorsitzenden der Landesbeiräte über die Tätigkeiten und Ergebnisse der Evaluationsprozesse, Vorschläge für fokussierte Evaluationen, 3)
  5. erstellt er Richtlinien für die Koordinierung der Dienste für Schul- und Berufsberatung, des schulärztlichen Dienstes, der Dienste für psychologische und pädagogische Fürsorge sowie für die schulische Integration von behinderten und benachteiligten Schülern,
  6. erstellt er allgemeine Richtlinien und erteilt Gutachten im Zusammenhang mit der Durchführung von schulbegleitenden und nebenschulischen Veranstaltungen, einschließlich der Initiativen zur Förderung des Schulsports,
  7. verfaßt er Vorschläge zur Koordinierung der Maßnahmen hinsichtlich der Erfüllung der Schulpflicht und der Verwirklichung des Rechts auf Bildung,
  8. äußert er sich zu allen übrigen Sachbereichen, die aufgrund von Landesgesetzen und - verordnungen in seine Zuständigkeit fallen, und zu allen anderen Fragen, die ihm von den zuständigen Stellen sowie vom Hauptschulamtsleiter oder von den Schulamtsleitern unterbreitet werden,
  9. übt er im Sinne des Artikels 12 Absatz 14 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, ersetzt durch Artikel 7 des Legislativdekrets vom 24. Juli 1996, Nr. 434, die Zuständigkeiten des gesamtstaatlichen Schulrates bezüglich Rechtsstatus der Lehrpersonen, Direktoren und Inspektoren aus und insbesondere die Zuständigkeiten laut Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben d), e), f) und l) des Legislativdekrets vom 16. April 1994, Nr. 297, insofern sie mit den geltenden Landesbestimmungen vereinbar sind.

(2) Der Plenarversammlung oder den zuständigen Abteilungen des Landesschulrates steht es außerdem zu:

  1. Vorschläge über die Ausarbeitung der Richtlinien und Kriterien, nach denen der Schulsport abgewickelt werden soll, sowie über die Erstellung der mehrjährigen Entwicklungspläne für den Schulsport auszuarbeiten;
  2. Gutachten über den Jahresplan für den Schulsport abzugeben;
  3. Gutachten auf Anfrage von Organen und Ämtern der Landesverwaltung, von Mitbestimmungsgremien der Schulen und des Nationalen italienischen olympischen Komitees (C.O.N.I.), auch für die Zwecke gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 475, abzugeben.

(3) Auf Antrag der Abteilungen für Berufsbildung erteilt der Landesschulrat Gutachten im entsprechenden Bereich.

3)
Buchstabe d) wurde so ersetzt durch Art. 15 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 3.

Art. 3 (Zusammensetzung)   

(1) Der Landesschulrat gliedert sich in eine Plenarversammlung und in drei Abteilungen, die jeweils den Schulen der drei Sprachgruppen entsprechen.

(2) Die Plenarversammlung setzt sich zusammen aus:

  1. den für das Sachgebiet zuständigen Landesräten oder deren Bevollmächtigten,
  2. dem Hauptschulamtsleiter und den Schulamtsleitern oder deren Bevollmächtigten,
  3. sieben Vertretern der Inspektoren und Direktoren der öffentlichen Schulen, welche von den entsprechenden Kategorien gewählt werden, wobei die Vertretung der verschiedenen Schulstufen zu gewährleisten ist,
  4. siebenundzwanzig Vertretern der Lehrpersonen der öffentlichen Schulen, welche vom entsprechenden Personal gewählt werden, wobei die Vertretung der verschiedenen Schulstufen zu gewährleisten ist und zwei Sitze den Lehrpersonen für die zweite Sprache vorzubehalten sind,
  5. einem gewählten Vertreter des Personals für die Erziehung und Betreuung behinderter Schüler,
  6. einem gewählten Vertreter des Verwaltungspersonals der öffentlichen Schulen,
  7. sieben gewählten Vertretern der Eltern der Kinder in Kindergärten und der Schüler an Grund- und Sekundarschulen,
  8. fünf gewählten Vertretern der Schüler an Oberschulen,
  9. einem Religionslehrer, der vom Bischöflichen Ordinariat namhaft gemacht wird,
  10. einem Berufsschullehrer,
  11. zwei Vertretern der Gemeinden,
  12. je einem Vertreter aus der Wirtschafts- und Arbeitswelt,
  13. einem Lehrer der gleichgestellten Schulen, 4)
  14. einem Vertreter der Bildungswissenschaftlichen Fakultät der Freien Universität Bozen, 5)
  15. einem Vertreter der Südtiroler Heime. 5)

(3)Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 19 Absatz 13 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, muss die Zusammensetzung der Plenarversammlung dem Verhältnis der zahlenmäßigen Stärke der drei in Südtirol lebenden Sprachgruppen entsprechen, wie es aus der letzten amtlichen Volkszählung hervorgeht. Die Vertretung der Schulen der drei Sprachgruppen in den einzelnen Kategorien wird im Beschluss der Landesregierung festgelegt, mit welchem die Wahlen ausgeschrieben werden. Die ladinischen Schulen müssen durch je einen Vertreter der Grundschullehrer, der Mittelschullehrer, der Oberschullehrer, der Direktoren, der Eltern und der Schüler vertreten sein.6)

(4)Die einzelnen Abteilungen für die Schulen jeder Sprachgruppe werden mit Vertretern derselben Kategorien bestellt, welche im Sinne des Absatzes 2 in der Plenarversammlung vertreten sind. Ist in der Plenarversammlung nicht mindestens je ein Vertreter der verschiedenen Kategorien für die Schulen der jeweiligen Sprachgruppe vorgesehen, so wird die betreffende Abteilung mit einem Vertreter der fehlenden Kategorie ergänzt, welcher entsprechend den für die jeweilige Kategorie vorgesehenen Modalitäten gewählt bzw. ernannt wird.7)

(5) Die Ergänzung, welche in Absatz 4 vorgesehen ist, findet außerdem für die unter Absatz 2 Buchstabe c) und d) vorgesehenen Kategorien Anwendung, mit dem Zweck, in jeder Abteilung die Anwesenheit von Vertretern der Inspektoren und Direktoren sowie der Lehrpersonen der verschiedenen Schulstufen, Kindergarten, Grund- und Sekundarschulen zu gewährleisten.

(6) Die im Sinne der Absätze 4 und 5 ergänzten Mitglieder gelten als effektive Mitglieder der jeweiligen Abteilung des Landesschulrates.

(7) Die Mitglieder des gesamtstaatlichen Schulrates, welche in Südtirol ihren Dienst versehen, nehmen an den Sitzungen des Landesschulrates mit beratender Funktion teil.

(8) Falls pädagogisch-didaktische Themen behandelt werden und insbesondere Themen der Sachbereiche laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b), d), e) und f), wird zu den Sitzungen der Plenarversammlung und der jeweiligen Abteilung ein Vertreter des Pädagogischen Institutes der jeweiligen Sprachgruppe mit beratender Funktion eingeladen.

4)
Buchstabe m) wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.
5)
Die Buchstaben n) und o) wurden hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.
6)
Art. 3 Absatz 3 wurde zuerst durch Art. 1 Absatz 4 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2, und später durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6, so ersetzt.
7)
Art. 3 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.

Art. 4 (Wahlen)

(1) Die Wahlen für den Landesschulrat werden von der Landesregierung ausgeschrieben. Mit Durchführungsverordnung werden die entsprechenden Modalitäten festgelegt.8)

(2) In der Durchführungsverordnung laut Absatz 1 sind insbesondere geregelt:

  1. die Modalitäten hinsichtlich der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts der verschiedenen vertretenen Kategorien, auch durch indirekte Wahlen mit Ausnahme der Vertreter der Kategorien laut Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c) und d), sowie eine mögliche Unvereinbarkeit der Ämter;
  2. die Errichtung und die Arbeitsweise der Wahlkommissionen sowie die Modalitäten und Fristen für die Vorlegung der Kandidatenlisten und möglicher Beschwerden;
  3. die Modalitäten und die Fristen für die Ernennung der eigenen Vertreter durch die Kategorien laut Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben von i) bis o). 9)
8)
Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 5 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.
9)
Buchstabe c) wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 6 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

Art. 5 (Amtsdauer)

(1) Der Landesschulrat bleibt vier Schuljahre im Amt.

(2) Nach Ablauf der Amtsdauer des Landesschulrates ist dieser bis zur Ernennung der neuen Mitglieder und höchstens bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres verlängert.

(3) Der Landesschulrat, der am 31. August 2020 im Amt ist, wird vom 1. September 2020 bis zum 31. August 2021 verlängert. Von September 2020 bis Februar 2021 steht der Vorsitz der deutschen Abteilung und von März 2021 bis August 2021 der italienischen Abteilung zu. 10)

10)
Art. 5 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 3. Jänner 2020, Nr. 1.

Art. 6 (Abteilungen, Vorsitz, Geschäftsordnung, Vollzugsausschuß und Sekretariat)

(1) Der Landesschulrat tritt in Plenarsitzung zur Behandlung von Sachbereichen zusammen, die allen Schulen gemeinsam sind. Er tritt nach Abteilungen, die den Schulen der drei Sprachgruppen entsprechen, immer dann zusammen, wenn er Befugnisse auszuüben und Sachbereiche zu überprüfen hat, die die Schule einer bestimmten Sprachgruppe oder deren Bedienstete betreffen.

(2)Die Abteilungen bestehen aus den Mitgliedern, welche den Schulen der jeweiligen Sprachgruppe angehören.11)

(3) Über die Gliederung in Abteilungen hinaus kann der Landesschulrat auch eigene Kommissionen zur Behandlung der Sachbereiche seiner Zuständigkeit errichten.

(4)Der Landesschulrat wählt aus seiner Mitte mit absoluter Mehrheit den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. In den ersten 18 Monaten der Amtszeit gehört der Vorsitzende der deutschen Abteilung, in den darauf folgenden 18 Monaten der italienischen Abteilung und in den letzten zwölf Monaten der ladinischen Abteilung an. Die zwei Stellvertreter gehören jeweils der Abteilung an, denen der amtsführende Vorsitzende nicht angehört.12)

(5)Der Vorsitzende und die Stellvertreter der Plenarversammlung führen gleichzeitig den Vorsitz der jeweiligen Abteilung, die ihrerseits einen stellvertretenden Vorsitzenden wählt.12)

(6) Falls in erster Abstimmung für die Wahl der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden des Landesschulrates nicht die absolute Mehrheit erreicht wird, so werden diese in den folgenden Abstimmungen mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

(7) Der Landesschulrat beschließt mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder die Geschäftsordnung über die Tätigkeit der Plenarversammlung und der anderen Organe.

(8) Die Gutachten des Landesschulrates müssen innerhalb von sechzig Tagen ab Erhalt der Anfrage erteilt werden.

(9) Der Landesschulrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte plus eins seiner Mitglieder anwesend ist.

(10) Für die Vorbereitung der Arbeiten, die Festsetzung der Tagesordnung und die Ausführung der Beschlüsse wird ein Vollzugsausschuß, bestehend aus dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Landesschulrates sowie vier gewählten Mitgliedern, gebildet. Den Vorsitz des Vollzugsausschusses führt der jeweilige Vorsitzende der Plenarversammlung.

(11)Die Zusammensetzung des Vollzugsausschusses entspricht der zahlenmäßigen Stärke der Sprachgruppen, wobei jedoch die Vertretung der Schulen der drei Sprachgruppen auf jeden Fall gewährleistet wird; sie wird im Beschluss der Landesregierung laut Artikel 3 Absatz 3 festgelegt.13)

(12) Der Vollzugsausschuß ist dafür zuständig zu überwachen, ob die in den Landesschulrat gewählten Mitglieder die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht beibehalten haben.

(13) Für die Durchführung der Sekretariatsarbeiten des Landesschulrates und der Landeskomitees der Eltern und Schüler ist ein Sekretariat errichtet, dem Beamte der Schulämter zugeteilt werden.

11)
Art. 6 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.
12)
Art. 6 Absätze 4 und 5 wurden so ersetzt durch Art. 2 Absatz 3 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.
13)
Art. 6 Absatz 11 wurde zuerst durch Art. 1 Absatz 7 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2, und später durch Art. 2 Absatz 4 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6, so ersetzt.

Art. 7 (Personalräte)

(1) Die in den Landesschulrat gewählten Lehrpersonen der Schulen staatlicher Art wählen, nach Abteilungen getrennt, aus ihrer Mitte den jeweiligen Personalrat der Lehrer. Diese üben die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Befugnisse bezüglich Rechtsstatus der Lehrpersonen sowie Disziplinarmaßnahmen gegen dieselben aus.

(2) Die in den Landesschulrat gewählten Direktoren und Inspektoren der Schulen staatlicher Art wählen, als gemeinsame Kategorie und nach Abteilungen getrennt, aus ihrer Mitte den jeweiligen Personalrat der Direktoren und Inspektoren. Diese üben die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Befugnisse bezüglich Rechtsstatus der Direktoren und Inspektoren sowie Disziplinarmaßnahmen gegen dieselben aus.

(3) Die Personalräte setzen sich aus vier Mitgliedern zusammen, wobei die Vertretung der Grund- , Mittel- und Oberschule zu gewährleisten ist, sowie aus dem Hauptschulamtsleiter bzw. dem zuständigen Schulamtsleiter oder deren Stellvertreter, welcher den Vorsitz übernimmt. In den Personalräten der Lehrer der deutschsprachigen und der italienischsprachigen Schulen ist die Mitgliedschaft eines Zweitsprachenlehrers zu gewährleisten.

(4) Sofern eine Wahl im Sinne der Absätze 1 und 2 nicht möglich ist, da in den einzelnen Abteilungen nicht genügend Mitglieder der jeweiligen Kategorie vertreten sind, sind diese Rechtsmitglieder der Personalräte. Die eventuell fehlenden Mitglieder werden von letzteren unter jenen Personen gewählt, die die Voraussetzungen haben, um als Vertreter der entsprechenden Kategorie in den Landesschulrat gewählt zu werden.

(5) Die Personalräte sind bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig.

Art. 8 (Ernennung der Schulamtsleiter)

(1) Für die Erstellung der Dreiervorschläge im Sinne des Artikels 19 Absätze 5 und 6 des Autonomiestatutes der Region Trentino- Südtirol hat jedes Mitglied der deutschen bzw. ladinischen Abteilung bis zu zwei Vorzugsstimmen.

Art. 9 14)

14)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 18. Oktober 1995, Nr. 20.

Art. 10 15)

15)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 12. November 1992, Nr. 40.

Art. 11 (Wettbewerbe für das Lehrpersonal, für Direktoren und für Inspektoren)      delibera sentenza

(1) Die Wettbewerbe nach Titeln und Prüfungen und die Wettbewerbe nur nach Titeln für das Lehrpersonal, für Direktoren und für Inspektoren der Grund- und Sekundarschulen der Provinz Bozen werden vom Hauptschulamtsleiter bzw. vom zuständigen Schulamtsleiter, aufgrund der Prüfungsprogramme, der Bewertungstabellen für die Titel sowie der Wettbewerbsklassen und der entsprechenden Zulassungstitel, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung in Kraft sind, ausgeschrieben. Falls keine freien Stellen für die Aufnahme in die Stammrolle zur Verfügung stehen, können die obgenannten Wettbewerbe auch nur zum Zweck des Erwerbs der Lehrbefähigung ausgeschrieben werden, um zu gewährleisten, dass zeitweilig verfügbare Lehrstühle und Stellen mit qualifiziertem Personal besetzt werden; zu diesen Wettbewerben können nur Bewerber zugelassen werden, die mindestens 180 Tage in den Schulen der Provinz Bozen unterrichtet haben. 16)

(2) Die freien Stellen im Führungsrang der Schulinspektoren der Provinz Bozen werden mittels Wettbewerb aufgrund von beruflich-dienstlichen und kulturellen Titeln, ergänzt durch ein Auswahlverfahren, besetzt. Um die Mobilität der Inspektoren zu gewährleisten, werden die Bewertungstabellen und die Inhalte des Auswahlverfahrens im Einvernehmen mit dem Unterrichtsministerium festgelegt. 17)

(3) Aufgrund der Ergebnisse des Wettbewerbes gemäß Absatz 2 verleiht der Hauptschulamtsleiter oder der zuständige Schulamtsleiter mit eigenem Dekret für die Dauer von vier Jahren die Ernennung als Inspektor und den Rang als Führungskraft. Die Ernennung kann erneuert werden, sofern der Dienst als Führungskraft positiv bewertet wird. 17)

(4) Für die Zulassung zum ersten von den Schulämtern ausgeschriebenen Auswahlverfahren für Schuldirektoren bzw. Schuldirektorinnen im Sinne der geltenden Regelung sind die besonderen Bestimmungen für beauftragte Direktoren bzw. Direktorinnen mit einem Dienstalter von mindestens drei Jahren auf jene ausgedehnt, die mindestens für zwei Schuljahre die Funktion eines beauftragten Direktors bzw. einer beauftragten Direktorin in den Schulen staatlicher Art der Provinz Bozen ausgeübt haben, sowie auf jene, die mindestens für ein Schuljahr die Funktion eines beauftragten Inspektors bzw. einer beauftragten Inspektorin in der Provinz Bozen innegehabt haben. Diese Personen können das Probejahr auch als Inspektor bzw. Inspektorin am jeweiligen Schulamt ableisten. 18)

(5) Nachdem die Ranglisten laut den Absätzen 6, 7 und 7-bis erschöpft sind, erteilt der zuständige Schulamtsleiter oder die zuständige Schulamtsleiterin den Lehrpersonen, die in der Rangliste des Wettbewerbs nach Prüfungen und Bewertungsunterlagen für die Aufnahme von Schulführungskräften an Grund-, Mittel- und Oberschulen eingetragen sind und noch nicht als Schulführungskräfte aufgenommen wurden, einen Direktionsauftrag zur Besetzung von Schuldirektionen, die nicht frei, aber verfügbar sind. Die Landesregierung legt die Kriterien für die Erteilung von Direktionsaufträgen und Amtsführungen von Schuldirektionen fest. 19)

(5-bis) Falls die Rangliste des Wettbewerbs nach Prüfungen und Bewertungsunterlagen für die Aufnahme von Schulführungskräften an Grund-, Mittel- und Oberschulen erschöpft ist, kann der zuständige Schulamtsleiter/die zuständige Schulamtsleiterin oder der zuständige Landesschuldirektor/die zuständige Landesschuldirektorin den Lehrpersonen, die in der Bewertungsrangliste für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang für Schulführungskräfte eingetragen sind, vorübergehend einen Direktionsauftrag zur Besetzung von Schuldirektionen erteilen, die frei oder nicht frei, aber verfügbar sind.  20)

(5-ter) Die Bewertungsrangliste für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang für Schulführungskräfte an den italienischsprachigen Grund-, Mittel- und Oberschulen, der vom italienischen Schulamt im Jahr 2018 ausgeschrieben wurde, ist bis zum Inkrafttreten dieses Absatzes gültig. 21)

(5-quater) Die Bewertungsrangliste für Schulführungskräfte der Grund- und Sekundarschulen in italienischer Sprache, die mit Dekret des Landesschuldirektors vom 12. November 2021, Nr. 21829, genehmigt wurde, ist bis zum 31. August 2028 gültig. Innerhalb dieser Frist können auch diejenigen, die sich in genannter Rangliste befinden und nicht zu Gewinnerinnen und Gewinnern erklärt wurden, mit unbefristeten Verträgen aufgenommen werden, und zwar im Rahmen der jährlich freien und verfügbaren Stellen, entsprechend der Reihenfolge der Bewertungsrangliste. 22)

(6) Wenn das Auswahlverfahren mit Ausbildungslehrgang für die Aufnahme von Schulführungskräften an Grund-, Mittel- und Oberschulen, das bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durchgeführt wird, innerhalb des Schuljahres 2005/2006 abgeschlossen wird, erhalten die Gewinnerinnen und Gewinner Führungsaufträge für die Direktorenstellen, die zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 frei sind. Wird dieses Auswahlverfahren nicht vor Beginn des Schuljahres 2006/2007 abgeschlossen, werden die Stellen, die zu diesem Zeitpunkt frei sind, in Reserve gehalten und die Aufträge werden nach Abschluss des Wettbewerbverfahrens erteilt. 23)

(7) Die Führungsaufträge für Stellen, die zu Beginn der darauf folgenden Schuljahre frei sind, werden zur Hälfte nach den Bewertungsranglisten des Auswahlverfahrens laut Absatz 6 und zur Hälfte nach den Ranglisten eines eigenen Auswahlverfahrens mit Ausbildungslehrgang erteilt, das jenen vorbehalten ist, die innerhalb des Schuljahres 2005/2006 für mindestens ein Jahr einen Direktionsauftrag an einer Südtiroler Schule innehatten.  24)

(7-bis) Am Ende der allgemeinen Bewertungsrangordnungen des ordentlichen Auswahlverfahrens mit Ausbildungslehrgang gemäß Absatz 6 werden jene Bewerber eingetragen, welche alle Voraussetzungen besitzen und die schriftliche oder mündliche Schlussprüfung nicht bestanden haben, aber in den allgemeinen Bewertungsranglisten für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang eingetragen sind. Diese Bewerber werden gemäß ihrer Punktezahl in dieser Rangliste gereiht.  25)

(8) 26)

(9) 27)

(10) Die Bewertungsrangordnung des vom jeweiligen Schulamt ausgeschriebenenen Wettbewerbes nach Prüfungen und Bewertungsunterlagen für die Aufnahme von Schulführungskräften an den Grund- und Sekundarschulen in der Provinz Bozen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht aufgebraucht ist, bleibt so lange gültig bis sie aufgebraucht ist. Die Personen, die in dieser Bewertungsrangordnung aufscheinen, haben gegenüber jenen Personen, die in künftigen Wettbewerben als Gewinner hervorgehen, Vorrang bei der Aufnahme als Schulführungskraft.  28)

(10-bis) 29)

(11) Unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 48 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, und in Anbetracht der besonderen sprachlichen Situation in Südtirol führt die Landesverwaltung die künftigen Ausbildungslehrgänge mit Auswahlverfahren für die Aufnahme von Schulführungskräften in Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Universitäten und Forschungseinrichtungen durch.  30)

(12) Gemäß Artikel 1 Absatz 9 Buchstaben f) und g) des Gesetzesdekrets vom 29. Oktober 2019, Nr. 126, mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2019, Nr. 159, in geltender Fassung, in Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 13 desselben Gesetzesdekrets festgelegten Kriterien und Modalitäten, kann das Verfahren zur Erlangung der Lehrbefähigung für diejenigen, die die vom Bildungsministerium im Jahr 2020 ausgeschriebenen außerordentlichen Wettbewerbe bestanden haben, gemäß Artikel 1 Absatz 10 des Gesetzesdekrets vom 29. Oktober 2019, n. 126, mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2019, Nr. 159, in geltender Fassung, ohne zusätzliche Kosten für die öffentlichen Finanzen an den italienischsprachigen Schulen staatlicher Art der Autonomen Provinz Bozen abgeschlossen werden.  31)

(13) Die Bewertungsranglisten des außerordentlichen Wettbewerbs für das Lehrpersonal, der durch Dekret des Direktors der Landesdirektion italienischsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen staatlicher Art Nr. 7816 vom 14. Juli 2020 ausgeschrieben wurde, ergänzt um die Personen, die die schriftliche Prüfung bestanden haben, aber nicht unter das von der Wettbewerbsausschreibung genehmigte Kontingent fallen, werden für unbefristete Aufnahmen verwendet, bis die Rangliste erschöpft ist. Ist keine der jährlich für die Aufnahme vorgesehenen Stellen verfügbar, erfolgt die Stammrollenaufnahme über diese Wettbewerbsranglisten auch in den auf das Schuljahr 2021/2022 folgenden Schuljahren.32)

(14) Im Rahmen der freien und verfügbaren Stellen nach Abwicklung der Aufnahmen in die Stammrolle 2021/2022, unbeschadet der genehmigten Stellen laut ordentlichem Wettbewerb für das Lehrpersonal, der gemäß Dekret des Direktors der Landesdirektion italienischsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen staatlicher Art N. 7815 vom 5. Juni 2020 ausgeschrieben wurde, werden ausnahmsweise auch jene Lehrpersonen unbefristet aufgenommen, die den außerordentlichen Wettbewerb für das Lehrpersonal bestanden haben, der gemäß Dekret des Direktors der Landesdirektion italienischsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen staatlicher Art Nr. 7816 vom 14. Juli 2020 ausgeschrieben wurde, und im Schuljahr 2021/2022 einen befristeten Vertrag aus den Schulranglisten erhalten haben. Diese unbefristete Aufnahme erfolgt bis zum Ernennungsverfahren für das Schuljahr 2022/2023 am vorgesehenen Sitz; sie hat rechtliche Wirkung ab dem 1. September 2021 und ist ab 1. September 2022 aus wirtschaftlicher Sicht wirksam. 33)

(15) Bei der ersten Durchführung des Lehrbefähigungslehrgangs laut Artikel 12-bis des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, der an die Lehrpersonen der italienischsprachigen Schulen der Provinz Bozen gerichtet ist, sind vorrangig zum Lehrgang jene Personen zugelassen, welche die Voraussetzungen laut Absatz 1 letzter Satz besitzen. 34)

(16) Die Landesdirektion italienischsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen staatlicher Art kann innerhalb des Schuljahres 2021/2022 ein außerordentliches Auswahlverfahren nach Titeln und Prüfungen in Übereinstimmung mit Artikel 48 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, für die Aufnahme mit unbefristetem Arbeitsvertrag von Lehrpersonen an den italienischsprachigen Mittel- und Oberschulen staatlicher Art der Provinz Bozen ausschreiben. Die Prüfung wird in schriftlicher Form durchgeführt. Das Auswahlverfahren ist den Lehrpersonen der Mittel- und Oberschulen vorbehalten, die bereits lehrbefähigt sind oder, alternativ dazu, den Studientitel besitzen sowie die 24 Kreditpunkte laut den geltenden Bestimmungen. Außerdem müssen die Lehrpersonen in den zehn Schuljahren vor Vorlage des in der jeweiligen Ausschreibung vorgesehenen Zulassungsantrags mindestens drei Dienstjahre lang an einer staatlichen Schule, oder einer Schule staatlicher Art unterrichtet haben und in den für das Schuljahr 2021/2022 gültigen Schulranglisten der Provinz Bozen aufscheinen. Die Lehrpersonen dürfen an diesem außerordentlichen Auswahlverfahren nur für eine Wettbewerbsklasse teilnehmen, für die sie mindestens ein Dienstjahr abgeleistet haben. Das Bestehen der obengenannten Prüfung mit einer Mindestpunktzahl von 7/10 oder einer gleichwertigen Punktzahl gilt als Lehrbefähigung für die Wettbewerbsklasse an der die Lehrpersonen teilnehmen. 35)

(17) Die Gewinner ohne spezifischer Lehrbefähigung aus den Wettbewerben nach Titeln und Prüfungen für die unbefristete Aufnahme von Lehrpersonen in den Sekundarschulen, die von der Landesdirektion italienischsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen staatlicher Art gemäß den staatlichen Wettbewerben im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 13. April 2017, Nr. 59, in geltender Fassung, ausgeschrieben werden, wählen eine befristete Stelle unmittelbar nach den Lehrpersonen, die in die Landesrangliste eingetragen sind. Diese Stellen werden nach der Rangliste des Wettbewerbs ausgewählt. Nach Erlangung der Lehrbefähigung werden die Gewinner des Wettbewerbs gemäß Artikel 12 Absatz 2-bis unbefristet eingestellt und unterliegen der jährlichen Probezeit, nach deren Ablauf und Bestehen die Aufnahme in die Stammrolle erfolgt. 36)

massimeBeschluss vom 26. Januar 2021, Nr. 49 - Wettbewerbsverfahren für die Aufnahme von Schulführungskräften an den deutschsprachigen Schulen staatlicher Art und den ladinischen Schulen staatlicher Art – Widerruf des Beschlusses Nr. 1029/2020
massimeBeschluss vom 31. Juli 2018, Nr. 757 - Vergabe von Führungs- und Direktionsaufträgen zur Besetzung von Direktionen der Grund-, Mittel- und Oberschulen (abgeändert mit Beschluss Nr. 293 vom 28.04.2020)
massimeTAR di Bolzano - Sentenza 2 settembre 2009, n. 303 - Istruzione pubblica - personale insegnante - corso concorso - preselezione - illegittima esclusione dalla graduatoria - domanda di risarcimento danni - per perdita di chance - mancanza di prova - liquidazione equitativa del danno - possibilità
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 185 del 21.05.2008 - Personale insegnante - stato giuridico ed economico - delega normativa dello Stato alla Provincia di Bolzano - pubblico concorso - comunicazione di non ammissione alle prove orali -impugnabilità immediata
16)
Absatz 1 wurde ergänzt durch Art. 15 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.
17)
Die Absätze 2 und 3 wurden angefügt durch Art. 34 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.
18)
Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 18 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11, und später ersetzt durch Art. 16 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1.
19)
Art. 11 Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 16 des L.G. vom 20. Juli 2006, Nr. 7, und später so ersetzt durch Art. 2 Absatz 5 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.
20)
Art. 11 Absatz 5-bis wurde eingefügt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
21)
Art. 11 Absatz 5-ter wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1.
22)
Art. 11 Absatz 5-quater wurde eingefügt durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.
23)
Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 16 des L.G. vom 20. Juli 2006, Nr. 7.
24)
Absatz 7 wurde angefügt durch Art. 16 des L.G. vom 20. Juli 2006, Nr. 7. Der zweite Satz wurde aufgehoben durch Art. 19 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 3. Jänner 2020, Nr. 1.
25)
Art. 11 Absatz 7-bis wurde eingefügt durch Art. 42 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4. Der dritte Satz wurde aufgehoben durch Art. 19 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 3. Jänner 2020, Nr. 1.
26)
Art. 11 Absatz 8 wurde angefügt durch Art. 13 des L.G. vom 19. Juli 2007, Nr. 4, und später aufgehoben durch Art. 53 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
27)
Art. 11 Absatz 9 wurde angefügt durch Art. 13 des L.G. vom 19. Juli 2007, Nr. 4, und später aufgehoben durch Art. 53 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
28)
Art. 11 Absatz 10 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 1, und später so ersetzt durch Art. 27 Absatz 1 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
29)
Art. 11 Absatz 10-bis wurde eingefügt durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8, und später aufgehoben durch Art. 13 Absatz 1 Buchstabe c) des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
30)
Art. 11 Absatz 11 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 1
31)
Art. 11 Absatz 12 wurde hinzugefügt durch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
32)
Art. 11 Absatz 13 wurde hinzugefügt durch Art. 25 Absatz 1 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.
33)
Art. 11 Absatz 14 wurde hinzugefügt durch Art. 25 Absatz 1 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.
34)
Art. 11 Absatz 15 wurde hinzugefügt durch Art. 25 Absatz 1 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.
35)
Art. 11 Absatz 16 wurde hinzugefügt durch Art. 25 Absatz 1 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1, und später so geändert durch Art. 11 Absätze 1 und 2 des L.G. vom 3 August 2022, Nr. 9.
36)
Art. 11 Absatz 17 wurde eingefügt durch Art. 8 Absatz 2 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.

Art. 12 (Landesranglisten für das Lehrpersonal)              delibera sentenza

(1) Das Land Südtirol errichtet eigene Landesranglisten für das Lehrpersonal zum Abschluss von zeitlich unbefristeten und zeitlich befristeten Arbeitsverträgen an den Schulen staatlicher Art in Südtirol.

(1-bis) Ab dem Schuljahr 2015/2016 werden die bestehenden Landesranglisten für die einzelnen Stellenpläne der Grundschulen und die Wettbewerbsklassen der Mittel- und Oberschulen wie folgt neu geordnet:

  1. die Landesranglisten, die gemäß diesem Artikel und den Artikeln 12-bis und 12-ter für das Schuljahr 2014/2015 erstellt wurden, werden in Landesranglisten mit Auslaufcharakter umgewandelt. Ab dem Schuljahr 2015/2016 werden sie für den Abschluss von unbefristeten und befristeten Arbeitsverträgen verwendet. Die Lehrpersonen, die aufgrund der geltenden Bestimmungen mit Vorbehalt in die Landesranglisten für das Schuljahr 2014/2015 eingetragen wurden, bleiben mit Vorbehalt in den Landesranglisten mit Auslaufcharakter eingetragen. Sofern sie den Vorbehalt nicht innerhalb des Schuljahres 2016/2017 auflösen, werden sie endgültig aus den Landesranglisten mit Auslaufcharakter gestrichen. Ab dem Schuljahr 2017/2018 wird die Punktezahl nicht mehr neu berechnet;
  2. das Land erstellt ab dem Schuljahr 2015/2016 neue Landesranglisten, die für den Abschluss von unbefristeten und befristeten Arbeitsverträgen verwendet werden. Für sie gelten die in diesem Artikel und in den Artikeln 12-bis und 12-ter enthaltenen Bestimmungen mit Ausnahme von Artikel 12-bis Absatz 1 Buchstaben b), b-bis) und c). Die Landesregierung legt die Modalitäten und Kriterien für die Erstellung und Verwendung dieser neuen Landesranglisten fest. Dabei wird der spezifische Unterrichtsdienst, den Grundschullehrpersonen ab Erwerb der Eignung oder Lehrbefähigung und Lehrpersonen der Sekundarschulen ab Erwerb der Eignung oder Lehrbefähigung für ein ganzes Schuljahr geleistet haben bzw. leisten, um ein Viertel höher bewertet als der Unterrichtsdienst, den Lehrpersonen ohne die genannten Voraussetzungen geleistet haben bzw. leisten. Bis zur Einführung der neuen Landesranglisten sind für die italienische Schule die bestehenden Landesranglisten gültig und diese behalten für die vorgesehenen Zwecke ihre Gültigkeit; 37) 38)
  3. beschränkt auf die italienischsprachigen Schulen werden die neuen Ranglisten laut Buchstabe b), mit Ausnahme jener für den Unterricht der zweiten Sprache, ab dem Schuljahr 2017/2018 erstellt. Ab dem Schuljahr 2022/2023 werden in die oben genannten Landesranglisten jene Lehrpersonen aufgenommen, die bereits in den für das Schuljahr 2021/2022 geltenden Landesranglisten eingetragen sind, mit Ausnahme derjenigen, die nachträglich aus diesen gestrichen wurden. Ab dem Schuljahr 2022/2023 können in die oben erwähnten Ranglisten auch folgende Lehrpersonen eingetragen werden:
    1. Lehrpersonen mit Lehrbefähigung, die einen von der Landesdirektion italienischsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen staatlicher Art ausgeschriebenen Wettbewerb nach Titeln und Prüfungen gewonnen haben,
    2. lehrbefähigte Lehrpersonen im Sinne von Artikel 12-bis des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung,
    3. die Lehrpersonen, die in den für das Schuljahr 2021/2022 geltenden Südtiroler Schulranglisten eingetragen sind, drei Dienstjahre mit dem vorgeschriebenen Studientitel an den staatlichen Schulen, an den Schulen staatlicher Art, an den gleichgestellten Schulen oder an den Berufsschulen unterrichtet haben und im Besitz der Lehrbefähigung für die entsprechende Wettbewerbsklasse der Sekundarschule bzw. des vorgeschriebenen Hochschulabschlusses für die Grundschule oder des Spezialisierungstitels für den Integrationsunterricht sind. Die gemäß diesem Punkt in den Landesranglisten eingetragenen Lehrpersonen werden, wie in Absatz 2-bis vorgesehen, erst nach den Gewinnern der Wettbewerbe laut Punkt 1) unbefristet aufgenommen, 39)
  4. ab dem Schuljahr 2017/2018 werden in die Ranglisten laut Buchstabe b) die Lehrpersonen eingetragen, die zum 1. September 2016 in den Schulranglisten der Provinz Bozen eingetragen sind, drei Dienstjahre an den staatlichen Schulen oder an den Schulen staatlicher Art oder an den gleichgestellten Schulen unterrichtet haben und in Besitz des Diploms der Lehrerbildungsanstalt bis zum Schuljahr 2001/2002 oder in Besitz eines Diploms einer Schule mit Schulversuch sind, welches als gleichwertig erklärt wurde.  40)

(1-ter) 37) 41)

(2) Der Zugang zu den Stellenplänen des Lehrpersonals an den Grund-, Mittel- und Oberschulen erfolgt, im Ausmaß von 50 Prozent der jährlich für die Aufnahme zur Verfügung stehenden Stellen, durch Wettbewerbe nach Titeln und Prüfungen und, zu 50 Prozent, über die Ranglisten laut Absatz 1.

(2-bis) Ab dem Schuljahr 2015/2016 wird das Gesamtkontingent der jährlich für die unbefristete Aufnahme des Lehrpersonals an den Grund-, Mittel- und Oberschulen zur Verfügung stehenden Stellen folgendermaßen vergeben:

  1. zu 50 Prozent auf Grund der Bewertungsranglisten der Wettbewerbe nach Titeln und Prüfungen,
  2. zu 25 Prozent auf Grund der Landesranglisten mit Auslaufcharakter laut Absatz 1/bis Buchstabe a),
  3. zu 25 Prozent auf Grund der neuen Landesranglisten laut Absatz 1-bis Buchstabe b).  42)

(2-ter) Wenn eine der Ranglisten laut Absatz 2-bis für einen Stellenplan der Grundschule oder eine Wettbewerbsklasse der Mittel- oder Oberschule aufgebraucht ist, werden jeweils 50 Prozent der für die unbefristete Aufnahme zur Verfügung stehenden Stellen auf der Grundlage der beiden verbliebenen Ranglisten vergeben; wenn zwei Ranglisten aufgebraucht sind, werden alle Stellen auf der Grundlage der restlichen Rangliste vergeben.  42)

(2-quater) Nur zum Zwecke des Abschlusses von befristeten Arbeitsverträgen wird die günstigere Position berücksichtigt, welche die Lehrpersonen in den Ranglisten laut Absatz 2-bis Buchstaben b) und c) einnehmen. Erfolgt die Stellenwahl online, wird die günstigere Position in den Ranglisten auch für den Abschluss von unbefristeten Arbeitsverträgen berücksichtigt.  42) 43)

(2-quinquies) Die nicht aufgebrauchten Ranglisten des Wettbewerbes nach Titeln und Prüfungen für die Aufnahme von Lehrpersonal der italienischsprachigen Grund-, Mittel- und Oberschulen des Landes, der mit Dekret der Hauptschulamtsleiterin vom 11. Oktober 2012, Nr. 641, ausgeschrieben wurde, bleiben weiterhin bis zum Schuljahr, in dem der nächste Wettbewerb ausgeschrieben wird, gültig.  44)

(2-sexies) Den außerordentlichen Wettbewerben für die unbefristete Aufnahme des Lehrpersonals an den Mittel- und Oberschulen, die vom italienischen Schulamt im Schuljahr 2019/2020 ausgeschrieben werden, sind mindestens 50 Prozent der Stellen gemäß Absatz 2-bis Buchstabe a) vorbehalten.  45)

(2-septies) Bei der unbefristeten Aufnahme werden die geltenden Wettbewerbsranglisten für das Lehrpersonal der italienischsprachigen Mittel- und Oberschulen bis zur Ausschöpfung der Ranglisten in der chronologischen Reihenfolge der Durchführung des Auswahlverfahrens angewandt, d.h. vom ältesten bis zum neuesten. Diese Bestimmung wird auf die ab dem Jahr 2020 ausgeschriebenen Wettbewerbe angewandt. 46)

(3) Unbeschadet des Zugangs zu den freien Stellen der Stellenpläne wird für die Besetzung von mindestens 50 Prozent der Stellen, die frei oder ganzjährig von Beginn des Schuljahres bis mindestens Unterrichtsende verfügbar sind, ein Landeszusatzstellenplan errichtet. Die Kriterien und Modalitäten für die Errichtung dieses Stellenplans werden von der Landesregierung festgelegt, einschließlich der Möglichkeit, in diesen Stellenplan Lehrpersonen der Landesranglisten mit mehr als 15 Jahren Dienst einzutragen. Solange diese Lehrpersonen im Landeszusatzstellenplan eingetragen sind, erhalten sie keinen definitiven Dienstsitz, sondern werden gemäß den Bestimmungen des Landeskollektivvertrages für den Bereich Mobilität verwendet. Diese Lehrpersonen erhalten einen zeitlich unbefristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufbahnentwicklung, die den geltenden Bestimmungen entspricht.  47)

(3-bis) Sofern bei der ersten Anwendung von Absatz 3 die Landesranglisten gemäß Absatz 1 noch nicht errichtet worden sind, werden für die Besetzung von 50 Prozent der Stellen im jeweiligen Landeszusatzstellenplan die entsprechenden Ranglisten mit Auslaufcharakter für den Zweijahreszeitraum 2007/2008-2008/2009 verwendet. 48)

(4) 49) 50)

(5) Jedes Schulamt kann für die Besetzung von Stellen, die wegen besonderer Unterrichtsverfahren oder besonderer schulischer Angebote eine spezifische Qualifikation der Lehrpersonen erfordern, eigene Ranglisten erstellen. Die Eintragung in diese Ranglisten erfolgt auf Antrag der Lehrpersonen und nach einem Ausleseverfahren, welches vom zuständigen Schulamt oder von einzelnen Schulen durchgeführt werden kann. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:

  1. das besondere Unterrichtsverfahren oder das besondere schulische Angebot muss im Dreijahresplan des Bildungsangebots verankert sein,
  2. die Lehrpersonen haben einen unbefristeten Arbeitsvertrag oder sind in den Landesranglisten oder Schulranglisten eingetragen.  51)

(6) Die Landesregierung bestimmt die besonderen Unterrichtsverfahren und legt die Modalitäten des Ausleseverfahrens sowie organisatorische Bestimmungen zur Besetzung dieser Stellen fest. 52)

(6-bis) 53)

(6-ter) 54)

(7) Zur Verbesserung der didaktischen und organisatorischen Kontinuität können sowohl Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsvertrag um die Bestätigung des Dienstsitzes ansuchen als auch Lehrpersonen mit befristetem Arbeitsvertrag, die in den Landesranglisten eingetragen sind und mindestens dreijährige Berufserfahrung aufweisen. Zwecks Bestätigung müssen die Lehrpersonen an der betreffenden Schule ein Bewertungsverfahren positiv abgeschlossen haben. Das Bewertungsverfahren wird nach den Kriterien der Transparenz und der Öffentlichkeit durchgeführt und umfasst auf jeden Fall eine Dienstbewertung und ein Kolloquium über die Berufserfahrung und die berufliche Weiterbildung. Nähere Modalitäten und Kriterien zur Abwicklung des Bewertungsverfahrens und zur Bestätigung werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt. Dabei wird auch die Möglichkeit von mehrjährigen befristeten Verträgen vorgesehen.  55)

massimeBeschluss vom 2. Februar 2024, Nr. 28 - Schulranglisten für die Aufnahme des Lehrpersonals der italienischsprachigen Grund-, Mittel- und Oberschulen der Provinz Bozen
massimeBeschluss vom 14. November 2023, Nr. 987 - Landes- und Schulranglisten für die Aufnahme des Lehrpersonals der Grund-, Mittel- und Oberschulen (siehe auch Beschluss Nr. 28 vom 02.02.2024)
massimeBeschluss vom 10. Mai 2022, Nr. 316 - Aufnahme des Lehrpersonals der Grund-, Mittel- und Oberschulen
massimeCorte costituzionale - sentenza del 8 maggio 2018, n. 122 - Istruzione – autonomia delle scuole – valutazione del lavoro dei dirigenti scolastici e delle dirigenti scolastiche – parziale non fondatezza
massimeBeschluss vom 13. Juni 2017, Nr. 646 - Bestimmungen zu den besonderen schulischen Angeboten an den deutschsprachigen und ladinischen Grund-, Mittel- und Oberschulen
massimeBeschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1407 - Besondere Unterrichtsverfahren und Bildungsangebote an den italienischsprachigen Schulen
massimeBeschluss vom 26. Januar 2016, Nr. 62 - Festlegung der besonderen Unterrichtsverfahren für die deutschsprachige und ladinische Schule
massimeBeschluss vom 22. Juli 2014, Nr. 895 - Aufnahme des Lehrpersonals der Grund-, Mittel- und Oberschulen – ergänzende Bestimmungen
massimeCorte costituzionale - ordinanza 3 luglio 2013, n. 206 - Provincia di Trento – personale scolastico – supplenze annuali – nessuna costituzione automatica di rapporti di lavoro a tempo indeterminato
37)
Art. 12 Absätze 1-bis und 1-ter wurden eingefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 1.
38)
Art. 12 Absatz 1-bis Buchstabe b) wurde zuerst geändert durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 20. Juni 2016, Nr. 14, und durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 7. April 2017, Nr. 2.
39)
Der Buchstabe c)  des Art. 12 Absatz 1-bis wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 20. Juni 2016, Nr. 14, und später ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5, und schließlich so geändert durch Art. 25 Absatz 2 des L.G. vom 11. Jänner 2022, Nr. 1.
40)
Der Buchstabe d) wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 20. Juni 2016, Nr. 14.
41)
Art. 1-ter wurde aufgehoben durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 20. Juni 2016, Nr. 14.
42)
Art. 12 Absätze 2-bis, 2-ter und 2-quater wurden eingefügt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 1.
43)
Art. 12 Absatz 2-quater wurde so geändert durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 29. April 2019, Nr. 2.
44)
Art. 12 Absatz 2-quinquies wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 20. Juni 2016, Nr. 14.
45)
Art. 12 Absatz 2-sexies wurde eingefügt durch Art. 14 Absatz 4 des L.G. vom 3. Jänner 2020, Nr. 1.
46)
Art. 12 Absatz 2-septies wurde eingefügt durch Art. 25 Absatz 3 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.
47)
Art. 13 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 4 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 1.
48)
Art. 12 Absatz 3-bis wurde eingefügt durch Art. 42 Absatz 2 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
49)
Art. 12 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 4 Buchstabe b) des L.G. vom 24. September 2010, Nr. 11.
50)
Art. 12 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 9 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.
51)
Art. 12 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 5 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 1, und später so ersetzt durch Art. 4 Absatz 3 des L.G. vom 20. Juni 2016, Nr. 14.
52)
Art. 12 Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 5 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 1, und später so ersetzt durch Art. 4 Absatz 3 des L.G. vom 20. Juni 2016, Nr. 14.
53)
Art. 12 Absatz 6-bis wurde hinzugefügt durch Art. 4 Absatz 4 des L.G. vom 20. Juni 2016, Nr. 14, und später aufgehoben durch Art. 12 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.
54)
Art. 12 Absatz 6-ter wurde hinzugefügt durch Art. 4 Absatz 4 des L.G. vom 20. Juni 2016, Nr. 14, und später aufgehoben durch Art. 12 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.
55)
Art. 12 Absatz 7 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 5 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 1.

Art. 12-bis (Erstellung der Ranglisten)       delibera sentenza

(1) Die Erstellung und die Verwendung der Landesranglisten werden unter Beachtung der folgenden Grundsätze und Kriterien von der Landesregierung geregelt:

  • a) die Punktezahl der in den Landesranglisten eingetragenen Lehrpersonen wird jährlich berechnet;
  • b) in die erste und zweite Gruppe der Landesranglisten werden auf Antrag jene Lehrpersonen eingetragen, die bereits in der ersten und zweiten Gruppe der entsprechenden Landesranglisten mit Auslaufcharakter eingetragen sind, und zwar mit jener Punktezahl, mit der sie bereits in diesen Ranglisten eingetragen waren. Für die Neuberechnung der Punktezahl werden die Kriterien angewandt, die für die Erstellung der ersten und zweiten Gruppe der Ranglisten mit Auslaufcharakter für die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009 angewandt worden sind. In die dritte Gruppe der Landesranglisten werden auf Antrag jene Lehrpersonen eingetragen, die bereits in der dritten Gruppe der Ranglisten mit Auslaufcharakter aufscheinen, sowie alle Lehrpersonen, die gemäß Beschluss der Landesregierung Anrecht auf die Eintragung haben. Die Punktezahl für die dritte Gruppe wird gemäß der Bewertungstabelle berechnet, die von der Landesregierung festgelegt wird. Diese regelt auch den Übergang zum neuen System der Landesranglisten; 56)
  • b-bis) an die von Buchstabe b) vorgesehenen Gruppen der Landesranglisten kann die Landesregierung auf der Grundlage des voraussichtlichen Bedarfs an Lehrpersonal mit Lehrbefähigung eine oder mehrere zusätzliche Gruppen für einzelne Wettbewerbsklassen oder Stellenpläne anfügen. Die Landesregierung bestimmt außerdem, wer Anrecht auf die Eintragung in die zusätzlichen Gruppen hat. Die Punktezahl für die zusätzlichen Gruppen wird gemäß der Bewertungstabelle des Landes laut Buchstabe b) berechnet,  57)
  • c) mit Vorbehalt werden jene Lehrpersonen in die dritte Gruppe der Landesranglisten eingetragen, welche am 1. Jänner 2007 die Sonderlehrbefähigungskurse gemäß Gesetz vom 4. Juni 2004, Nr. 143, die Studiengänge an der Spezialisierungsschule für den Sekundarschulunterricht, die zweijährigen Studiengänge zweiten Grades mit didaktischer Fachrichtung an den Akademien, die Studiengänge für Musikdidaktik an den Konservatorien oder die Laureatsstudiengänge in Bildungswissenschaften für den Primarbereich besuchten. Dieser Vorbehalt wird aufgehoben, sobald die Lehrperson die Lehrbefähigung erwirbt. Die Auflösung des Vorbehaltes ist ab dem darauf folgenden Schuljahr wirksam;
  • d) unbeschadet der Bestimmungen zur Mobilität dürfen keine Lehrpersonen in die Landesranglisten aufgenommen werden oder dort verbleiben, die bereits mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag für dieselbe Schulstufe jener Schulen aufgenommen worden sind, die von demselben Schulamt verwaltet werden;d-bis) ab dem Schuljahr 2015/2016 dürfen Lehrpersonen, die bereits einen unbefristeten Arbeitsvertrag für eine Lehrerstelle an einer Grundschule oder eine Wettbewerbsklasse der Mittel- oder Oberschule abgeschlossen haben, nicht mehr in den Landesranglisten geführt werden;  58)
  • e)  59) 60)

(2) Die Schulranglisten werden für den Abschluss von zeitlich befristeten Arbeitsverträgen mit dem Lehrpersonal erstellt und sind in Bezug auf die Lehrbefähigungen und die Titel in Gruppen unterteilt. Die Schulranglisten für die deutschsprachigen und die ladinischen Schulen und die Schulranglisten für die Lehrpersonen der Zweiten Sprache an den italienischsprachigen Schulen haben einjährige Gültigkeit. Mit Ausnahme der Ranglisten für die Lehrpersonen der Zweiten Sprache haben die Schulranglisten für die italienischsprachigen Schulen dreijährige Gültigkeit; die Punktezahl und die Positionen der darin eingetragenen Lehrpersonen werden jährlich neu berechnet. Die dreijährige Gültigkeit der Schulranglisten beginnt mit dem Schuljahr 2014/2015.  61)

(3) Die ab dem Schuljahr 2020/2021 gültigen Schulranglisten der italienischsprachigen Schulen haben zweijährige Gültigkeit. Ab dem Schuljahr 2022/2023 gelten diese Ranglisten wieder drei Jahre lang. Die Landesregierung passt die dreijährige Gültigkeitsdauer der Schulranglisten der italienischsprachigen Schulen in Übereinstimmung mit der Wiedereröffnung oder Verlängerung der Gültigkeit der vom Staat vorgesehenen Landesranglisten für die Supplenzen (graduatorie provinciali per le supplenze – GPS) an. 62)

massimeBeschluss vom 2. Februar 2024, Nr. 28 - Schulranglisten für die Aufnahme des Lehrpersonals der italienischsprachigen Grund-, Mittel- und Oberschulen der Provinz Bozen
massimeBeschluss vom 14. November 2023, Nr. 987 - Landes- und Schulranglisten für die Aufnahme des Lehrpersonals der Grund-, Mittel- und Oberschulen (siehe auch Beschluss Nr. 28 vom 02.02.2024)
massimeBeschluss vom 10. Mai 2022, Nr. 316 - Aufnahme des Lehrpersonals der Grund-, Mittel- und Oberschulen
massimeBeschluss vom 22. Juli 2014, Nr. 895 - Aufnahme des Lehrpersonals der Grund-, Mittel- und Oberschulen – ergänzende Bestimmungen
56)
Art. 12-bis Absatz 1 Buchstabe b) wurde so ersetzt durch Art. 37 Absatz 1 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
57)
Art. 12-bis Buchstabe b-bis wurde eingefügt durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.
58)
Art. 12-bis Buchstabe d-bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 6 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 1.
59)
Artikel 12-bis, wurde eingefügt Art. 1 Absatz 10 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.
60)
Der Buchstabe e) des Art. 12-bis Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 5 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 1.
61)
Art. 12-bis Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 7 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 1, und später so geändert durch Art. 34 Absatz 1 des L.G. vom 16. April 2020, Nr. 3.
62)
Art. 12-bis Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 5 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1und später so geändert durch Art. 8 Absatz 3 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.

Art. 12-ter (Bewertungstabelle)        delibera sentenza

(1) Jede Rangliste wird auf Grund der Punktezahl erstellt, die für die im Besitz befindlichen Titel und die geleisteten Unterrichtsdienste zuerkannt wird. Die Landesregierung legt die Bewertungstabelle unter Berücksichtigung der Kriterien laut den folgenden Absätzen fest.

(2) Die an staatlichen Schulen oder Schulen staatlicher Art, an gleichgestellten oder gesetzlich anerkannten Schulen, an Berufsschulen der Regionen oder der Autonomen Provinzen, an Kindergärten und an Universitäten sowie an Schulen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union geleisteten Unterrichtsdienste, die mit dem entsprechenden Unterrichtsdienst vergleichbar sind, werden unterschiedlich bewertet, je nachdem ob es sich um spezifische oder nicht spezifische Dienste handelt.

(3) Um die didaktische Kontinuität zu fördern, werden die Wettbewerbsklassen, die Unterrichtsarten und die Schulstellen festgelegt, für welche in den Landesranglisten eine erhöhte Punktezahl für den Dienst zuerkannt wird. 63)

(4) Die Dienste an den Berufsschulen der Regionen und der autonomen Provinzen, an den Kindergärten und an den Universitäten werden bewertet, wenn sie ab dem 1. September 2008 geleistet werden.

(5) Für die an den Spezialisierungsschulen für den Sekundarschulunterricht, in den zweijährigen Studiengängen zweiten Grades mit didaktischer Fachrichtung an den Akademien, in den Studiengängen für Musikdidaktik an den Konservatorien erworbene Lehrbefähigung und für das Laureatsdiplom in Bildungswissenschaften für den Primarbereich wird eine zusätzliche Punktezahl zuerkannt.

(6) Auch andere Titel, die geeignet erscheinen, die Ziele des Schul- und Bildungssystems des Landes zu verfolgen, werden bewertet.

(7) Die Bewertungstabelle findet auf die Landesranglisten und auf die Schulranglisten Anwendung.

(8) Die Punktezahl, die auf Grund der Bewertungstabelle des Landes zuerkannt wird, gilt ausschließlich für die Landesranglisten und Schulranglisten in Südtirol. 64)

(9) Die Landesranglisten werden jährlich aktualisiert. 65) 66)

(10) Bis zum Ende des Schuljahres 2011/2012 wird der Abschluss der Verträge auf unbefristete Zeit und auf befristete Zeit mit dem Lehrpersonal der Schulen staatlicher Art weiterhin auf den bereits für das betreffende Jahr definitiv genehmigten Ranglisten basieren.  65)

(11) Artikel 9 Absatz 21 des Gesetzesdekretes von 13. Mai 2011, Nr. 70, umgewandelt in Gesetz vom 12. Juli 2011, Nr. 106, findet auch in Südtirol Anwendung. Um die didaktische Kontinuität zu gewährleisten, können die Lehrpersonen für Italienisch oder Deutsch – Zweite Sprache in der Grundschule, welche ab dem Schuljahr 2013/2014 einen unbefristeten Arbeitsvertrag abschließen, erst nach fünf Jahren Zweitsprachunterrichts um Versetzung, provisorische Zuweisung oder Verwendung in anderen Stellenplänen oder Wettbewerbsklassen ansuchen.  65) 67)

massimeBeschluss vom 2. Februar 2024, Nr. 28 - Schulranglisten für die Aufnahme des Lehrpersonals der italienischsprachigen Grund-, Mittel- und Oberschulen der Provinz Bozen
massimeBeschluss vom 14. November 2023, Nr. 987 - Landes- und Schulranglisten für die Aufnahme des Lehrpersonals der Grund-, Mittel- und Oberschulen (siehe auch Beschluss Nr. 28 vom 02.02.2024)
massimeBeschluss vom 10. Mai 2022, Nr. 316 - Aufnahme des Lehrpersonals der Grund-, Mittel- und Oberschulen
massimeBeschluss vom 22. Juli 2014, Nr. 895 - Aufnahme des Lehrpersonals der Grund-, Mittel- und Oberschulen – ergänzende Bestimmungen
63)
Art. 12-ter Absatz 3 wurde zuerst durch Art. 23 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, und später durch Art. 5 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 1, so geändert.
64)
Artikel 12-ter, wurde eingefügt Art. 1 Absatz 10 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.
65)
Die Absätze 9, 10 und 11 des Art. 12-ter wurden hinzugefügt durch Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
66)
Art. 12-ter Absatz 9 wurde zuerst ersetzt durch Art. 1 Absatz 8 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 1, und später so geändert durch Art. 15 Absatz 2 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
67)
Art. 12-ter Absatz 11 zuerst durch Art. 18 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, und später durch Art. 1 Absatz 9 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 1, so geändert.

Art. 12-quater (Stellenvergabe für Teilnehmer an lehrbefähigenden Ausbildungslehrgängen)

(1) Bei der Vergabe der Stellen anhand der Schulranglisten wird den Teilnehmern an lehrbefähigenden Ausbildungslehrgängen der Vorrang für den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen zuerkannt. Die Landesregierung legt die Details und die Vorgangsweise für die Zuerkennung dieses Vorrangs fest. 68)

68)
Artikel 12-quater wurde eingefügt Art. 1 Absatz 10 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2, und später so ersetzt durch Art. 1 Absatz 6 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1.

Art. 12-quinquies (Mobilität des Lehrpersonals)

(1) Gemäß Kriterien, die je nach Zuständigkeit von der Landesregierung oder in den Kollektivverträgen festgelegt werden, haben Lehrpersonen, die ihre Ausbildung im Rahmen der Berufsbildung absolviert haben und mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag in das Berufsbild des Lehrpersonals der Musikschulen und der Schulen der Berufsbildung des Landes (Kategorie: Lehrpersonen mit fünfjährigem Hochschulstudium oder einem gleichgestellten Hochschulstudium nach der alten Studienordnung) eingestuft sind, Zugang zu den Stellenplänen des Lehrpersonals an den Schulen staatlicher Art und Lehrpersonen mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag an den Schulen staatlicher Art Zugang zu den Stellenplänen der Schulen der Berufsbildung des Landes. 69)

(2) Der in öffentlichen Kindergärten mit gültigem Studientitel geleistete Dienst jener Personen, die im Besitz der Lehrbefähigung für den Kindergarten und für die Grundschule sind, wird in den Ranglisten und bei der Karriereentwicklung berücksichtigt. Die Umsetzung dieser Bestimmung erfolgt, je nach Zuständigkeit, mit Beschluss der Landesregierung oder mit Kollektivvertrag.  70)

69)
Artikel 12-quinquies wurde eingefügt Art. 1 Absatz 10 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2, und später so ersetzt durch Art. 1 Absatz 10 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 1.
70)
Art. 12-quinquies Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 4 Absatz 5 des L.G. vom 20. Juni 2016, Nr. 14.

Art. 12-sexies (Berufseingangsphase)   delibera sentenza

(1)  Das Lehrpersonal der Grund-, Mittel- und Oberschulen des Landes mit gültigem Studientitel befindet sich im ersten Schuljahr, für welches es einen befristeten Arbeitsvertrag von September bis voraussichtlich mindestens 30. April für mindestens 7 von 22 Wochenstunden oder 6 von 18 Wochenstunden abschließt, in der Berufseingangsphase.

(2)  In der Berufseingangsphase befindet sich außerdem das Lehrpersonal laut Absatz 1, das einen befristeten Arbeitsvertrag für mindestens 7 von 22 Wochenstunden oder 6 von 18 Wochenstunden innehat und gleichzeitig einen Befähigungs- oder Spezialisierungsstudiengang im Sinne von Artikel 12-bis des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, besucht.

(3)  Das Lehrpersonal laut den Absätzen 1 und 2 ist verpflichtet, in der Berufseingangsphase die auf die jeweiligen spezifischen Bedürfnisse zugeschnittenen Bildungsangebote in Anspruch zu nehmen.

(4)  Die während der Berufseingangsphase in Anspruch genommenen Bildungsangebote werden für das Berufsbildungsjahr laut Artikel 440 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 16. April 1994, Nr. 297, anerkannt.

(5)  Die Berufseingangsphase stellt für das Lehrpersonal laut den Absätzen 1 und 2 die Probezeit dar. Bei negativer Bewertung der Probezeit kann diese, wenn möglich, an einer anderen Schule, wiederholt werden. Die negative Bewertung auch der zweiten Probezeit hat den Ausschluss aus sämtlichen Landes- und Schulranglisten zur Folge.

(6)  Die Richtlinien für die Durchführung der Berufseingangsphase, für die Anerkennung der spezifischen Bildungsangebote und für die Absolvierung der Probezeit werden von der Landesregierung festgelegt. 71)

massimeBeschluss vom 13. April 2021, Nr. 313 - Bestimmungen zur Berufseingangsphase an den deutschsprachigen, an den italienischsprachigen und an den ladinischen Grund-, Mittel- und Oberschulen
71)
Art. 12-sexies wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 11 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 1, und später so ersetzt durch Art. 1 Absatz 7 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1.

Art. 12-septies (Berufsbildungs- und Probejahr)   delibera sentenza

(1) Die Schulführungskraft bewertet den Dienst der Lehrpersonen im Berufsbildungs- und Probejahr; dabei kann sie mit entsprechender Begründung von der Stellungnahme des Komitees zur Dienstbewertung der Lehrpersonen abweichen. Fällt die Bewertung negativ aus, hat die Lehrperson das Berufsbildungs- und Probejahr ein zweites Mal zu absolvieren; danach ist dieses Berufsbildungs- und Probejahr nicht erneut wiederholbar.

(2) Bei schwerwiegenden methodologisch-didaktischen Mängeln sowie bei Mängeln in Bezug auf die Sozialkompetenzen, die von der Schulführungskraft gemeldet werden, kann die zuständige Schulamtsleiterin oder der zuständige Schulamtsleiter nach Anhören des Personalrates der Lehrpersonen die Wiederholung des Berufsbildungs- und Probejahrs mit begründeter Maßnahme untersagen.

(3) Die Bestimmungen zum Bestehen des Berufsbildungs- und Probejahrs sowie zur Fortbildungspflicht und zu den weiteren Modalitäten der Durchführung des Berufsbildungsjahrs werden von der Landesregierung festgelegt. 72)

massimeBeschluss vom 10. Januar 2017, Nr. 10 - Bestimmungen zum Berufsbildungs- und Probejahr der Lehrpersonen der Grund- Mittel- und Oberschulen in Südtiro (abgeändert mit Beschluss Nr. 489 vom 13.06.2023)
72)
Art. 12-septies wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 6 des L.G. vom 20. Juni 2016, Nr. 14.

Art. 12-octies (Berufliche Fortbildung des Lehrpersonals)

(1) Im Rahmen der Verpflichtungen, die mit dem Lehrberuf zusammenhängen, ist die Fortbildung für die Lehrpersonen mit unbefristetem und befristetem Arbeitsvertrag obligatorisch, dauerhaft und strukturell. Der individuelle Fortbildungsplan des Lehrpersonals wird mit der Schulführungskraft vereinbart.

(2) Die berufliche Fortbildung orientiert sich am Kompetenzprofil der Lehrpersonen und bezieht sich zusätzlich zur fachlichen Professionalisierung der Lehrpersonen auch auf die Bedürfnisse der einzelnen Schulen in Übereinstimmung mit dem Dreijahresplan für das Bildungsangebot und die vom jeweiligen Schulamt festgelegten Prioritäten. 73)

73)
Art. 12-octies wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 6 des L.G. vom 20. Juni 2016, Nr. 14.

Art. 12-novies (Lehrerausbildung)       delibera sentenza

(1) Die Landesregierung errichtet in Kooperation mit den Universitäten und Pädagogischen Hochschulen, die ihren Sitz auf dem Gebiet der Mitglieder des Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) „EUROPAREGION Tirol-Südtirol-Trentino“ haben, eigene Ausbildungslehrgänge zur Lehrbefähigung für den Lehrberuf, wenn der Personalbedarf nicht durch die gleichen Ausbildungswege gedeckt werden kann, wie sie auf gesamtstaatlicher Ebene durchgeführt werden. Die Wirksamkeit der durch diese Ausbildungswege verliehenen Lehrbefähigung ist auf die Schulen in Südtirol beschränkt. Sie betrifft ausschließlich jene Wettbewerbsklassen an den Grund-, Mittel-, Ober- und Kunstschulen, die nur in Südtirol bestehen oder die in deutscher Sprache in den deutschsprachigen Schulen oder die in den ladinischen Schulen in Südtirol unterrichtet werden. 74)

(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, eine Teilnahmegebühr festzulegen, welche von den Teilnehmern an den von der Landesverwaltung eingerichteten Ausbildungslehrgängen zur Lehrbefähigung für den Lehrberuf zu entrichten ist. 75)

massimeBeschluss vom 5. Dezember 2023, Nr. 1080 - Lehrbefähigender Ausbildungslehrgang für Zweitsprachlehrer/innen der deutschsprachigen Grundschule in Südtirol im Sinne des Art. 12/novies des Landesgesetzes Nr. 24/1996
massimeBeschluss vom 26. September 2023, Nr. 817 - Lehrbefähigender Lehrgang für Lehrpersonen für Deutsch Zweite Sprache in den italienischsprachigen Grundschulen in Südtirol im Sinne des Art. 12/novies des Landesgesetzes Nr. 24/1996
massimeBeschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1363 - Genehmigung zur Errichtung eines Universitären Lehrganges für Integrationslehrpersonen für die deutschsprachigen und ladinischen Schulen in Südtirol
74)
Art. 12-novies wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 6 des L.G. vom 20. Juni 2016, Nr. 14, und später so ersetzt durch Art. 7 Absatz 2 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
75)
Art. 12-novies Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 12. Oktober 2021, Nr. 11.

Art. 12-decies (Übergangsbestimmungen)   delibera sentenza

(1) Um die Kontinuität des Bildungssystems des Landes zu gewährleisten, können für die gesamte Dauer des Kindergarten- und Schuljahres 2021/2022 bezahlte Mitarbeitsaufträge und befristete Arbeitsverträge auch mit in den Ruhestand getretenem Personal abgeschlossen werden, sofern es nicht möglich ist, mit dem Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen das Personal zu ersetzen, das in Umsetzung der Bestimmungen, die die Impfpflicht zur Vorbeugung der SARS-CoV-2-Infektion vorsehen, vom Dienst suspendiert worden ist. Die Aufträge an die in den Ruhestand getretenen Lehrkräfte und die mit ihnen abgeschlossenen Verträge werden bei Beendigung der Suspendierung der zu ersetzenden Lehrkräfte aufgehoben. Die Landesregierung legt die Kriterien und Modalitäten für die Umsetzung dieses Artikels fest.  76)

(2) Die Umsetzung dieses Artikels bringt keine neuen Ausgaben oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes mit sich. 77)

massimeBeschluss vom 25. Januar 2022, Nr. 36 - Anstellung von Personal im Ruhestand im Bildungssystem des Landes
76)
Art. 12-decies Absatz 1 wurde so ergänzt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.
77)
Art. 12-decies wurde eingefügt durch Art. 25 Absatz 4 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.

Art. 13 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Das Landesgesetz vom 2. November 1973, Nr. 70, abgeändert durch die Artikel 1, 4, 5, 6 und 7 des Landesgesetzes vom 6. Dezember 1976, Nr. 49, durch die Artikel 10, 11 und 12 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1978, Nr 59, durch den Artikel 7 des Landesgesetzes vom 19. August 1988, Nr. 36, und durch die Artikel 1 und 2 des Landesgesetzes vom 16. Juli 1991, Nr. 21, ist aufgehoben.

(2) Artikel 18 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, ist aufgehoben.

(3) Die Artikel 3 und 4 des Landesgesetzes vom 14. Jänner 1982, Nr. 2, sind aufgehoben.

(4) Das Landesgesetz vom 19. August 1988, Nr. 36, ist aufgehoben.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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